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VIII ZR 14/71

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 10. Februar 1988 BReg. 2 Z 138/86 WEG § 1 Abs. 5; GBO § 53 Abs. 1 Inhaltlich unzulässige Eintragung einer Aufteilung nach dem WEG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau mithin als Gegenleistung der Klager for den Gruridstockserwerb dar. Nach dem weiteren Vortrag der Beklagten konnte im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung weder eine Getr谷nkebezugsverpflichtung noch ein entsprechender Vorvertrag hierzu abgeschlossen werden, weil die Gaststatte in einem Sanierungsgebiet gelegen habe und die weitere EntwickIung noch nicht abzusehen gewesen sei. Wie die Beklagte unter Beweisantritt weiterbehauptet hat, sind die Klager bei der Dienstbarkeitsbestellung vom Notar ausdrocklich darauf hingewiesen worden, daB sie ohne Genehmigung der Beklagten keine Gastst谷tte betreiben k6nnten. Unter Be・ rocksichtigung aller dieser Tatsachen kann die ぬrei n baru n g ober die Bestellung der Dienstbarkeit den Inhalt gehabt haben, sicheロustellen, daB die Klager spater einen entspre・ chenden Bezugsvertrag mit der Beklagten abschlieBen oder den Gaststattenbetrieb einstellen, mit der Folge, daB die Bekjagte jedenfalls o ber die Dienstbarkeit und eine Untersagung des Gaststattenbetriebs unerwonschte Konkurrenz von dem verkauften Gaststattengrundstock fernhalten konnte. Mit einer so verstandenen Sicherungsvereinbarung worde auch nicht die Formvorschrift des§34 GWB umgangen. Es geht hier nicht um die Vereinbarung einer AusschjieBlich・ keitsbindung im Sinne des§18 GWB oder eines Vorvertrages hierzu, sondern um die ぬreinbarung einer Sicherheit dafoち daB die Klagerkonftig eine solche Bezugsbindung abschlieBen. Der Zweck der Formvorschrift besteht in erster Linie darin, der Kartellbeh6rde und den Gerichten die M6glichkeit zu er6ffnen, aufgrund der Kenntnis des Vertragsinhaits die Tragweite der wettbewerbsbeschrankenden Abmachungen der Parteien auf die Vereinbarkeit mit der Wett-bewerbsordnung zu o berprofen ( BGHZ 53, 304 , 306; 54, 145, 148; 72, 371, 377; Emmerich NJW 1980, 1364 m. w. N.). Die Sicherungsabrede enthielte aber noch keine 晦reinbarung ober eine AusschlieBlichkeitsbindung, deren naherer Inhalt unter dem Blickwinkel des§18 GWB o berproft werden k6nnte Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung, mit der unter anderen erreicht werden soll, daB die Klager eine Bezugsbindung mit der Beklagten eingehen, auch keine Bedenken nach §138 Abs. 1 BGB im Sinne des Senatsurteils vom 13. Mai 1979 (aaO). Es fehlt jede tatsachliche Wordigung des Berufungsgerichts zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung. Ausgeschlossen ist deshaJb schon nicht, daB dem 1980 abgeschlossenen ぬrtrag (nach ErlaB und Verffentlichung des Senatsurteils v. 13. Mai 1979) durch unmittelbare oder erganzende Auslegung ohnehin eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen ist fUr den Fall, daB es zum AbschluB eines Ge-・ trankebezugsvertrages zwischen den Parteien kommt (vgl. auch BGHZ 74, 293 , 2四). Sollte die Sicherungsvereinbarung eine nach §138 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bierhieferungsvertrag zulas&ge Grenze in zeitlicher Hinsicht o berschritten haben (Tatsachen zum naheren Inhalt der beabsichtigten Bezugsbindung sind weder festgestellt noch vorgetragen), so kame weiter in Betracht, die Sicherungsabrede entsprechend den Grundsatzen der Rechtsprechung auf eine zulassige 為itdauer zurockzufohren, wenn dies dem tatsachlichen oder vermuteten Parteiwillen entspricht (§139 BGB; vgl. auch BGH Urteile v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 ; v. 21. Mai 1975, VIII ZR 215172, WM 1975, 850 , 851 und v. 23. November 1983, V川 ZR 333182, WM 1984, 88 , 90). Die BekIagte hat sich denn auch ausdrocklich bereit erklart, bei AbschluB einer Getrankebezugsverpflichtung die Dienstbarkeit der Dauer dieses Bezugsvertrages anzupassen. Nach allem k6nnten die Klager nicht schonjetzt, sondemn erst nach Durchfohrung einer zulassigen Bezugsbindung von der Beklagten die Rockgewahr der Dienstbarkeit beanspruchen. 3. Erweist sich damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zur ゆschungsklage aJs rechtsfehlerhaft, so ist not・ wendigerweise auch die Abweisung der Widerklage aufzuheben, die das Berufungsgericht nur damit begrondet, daB die Beklagte zur ゆschung verpflichtet sei und damit den Widerklageantragen schon der Einwand der unzulassigen Rechtsausobung( §242 BGB ) entgegenstehe. Damit fallt von seJbst auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Hilf swiderklage. 5. WEG§1 Abs. 5; GBO§53 Abs. 1 (Inhalt/ich unzu信ssige Eintragung einer Aufteilung nach dem WEG) 1.Eine Eintragung, die dieselben R谷urne sowohl als Sonder・ eigentum als auch als Gemeinschaftseigentum da恰teilt, ist ihrem Inhalt nach unzulassig. 2. Eine Eintragung, die sich als Unterteilung eines Woh' nungseigentums darstellt, aber nicht alle Raume des untergetefiten Sondereigentums wieder als Sondereigentum ausweist, ist ihrem Inhalt nach unzul谷ssig. 3.陥in Amtswiderspruch gegen eine ihrem Inhalt nach unzu・ 1谷ssige Eintragung・ BayObLG, BeschluB vom 11.2.1988 一 BReg. 2 Z 138186 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Der Beteiflgte zu 1 Ist Eigentomer einer Wohnung In einer Woh-ー nungserbbaurechtsanlage, die aus zwei Gebauden und einer Tiefgatage besteht. Die Beteiligte zu 2 i st im Grundbuch als Eigentロmerin zweier im DachgeschoB des,, neungeschossigen" Hauses gelegener Wohnungen eingetragen. Der Betefligte zu 1 begehrt die Eintragung von Amtswidersprochen gegen die Eintragung der Wohnungserbbau-・ rechte an diesen DachgeschoBwohnungeri zugunsten aller Woh-nungserbbauberechtigten. Die Eintragungsvermerke vom 18.3.1986 o ber die in Rede stehenden Wohnurigserbbaurechte lauten: ,,146/10.000 Anteil am Erbbaurecht an Grundstock,. . verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und 2 Kellerraume Nr. 112 (bzw. 113) laut Aufteilungsplan; . . Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 10.12.1964 und 18.11.1985 sowie Nachtrag vom 30.1.1986 . . f' Die Eintragungsbewilligung milungserklarung) vom 10.12.1964 lautet (D): 』,9-geschossiges Gebaude 40. Bruchteil von 6472/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an samtlichen 72 Wohnungen, Nr. 37-108 des Aufteitungsplans, und an den nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten Nr. 112 und 113 des Aufteilungsplans sowie ロberhaupt allen R白umen des 9-geschos・ sigen Gebaudes ..」‘ Die Eintragungsbewilligung 円ilungserklarung) vom 18.11.1985 mit Nachtrag vom 30.1.1986 teilt das Wohnungserbbaurecht Nr. 40 in Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an bestimmten Raumen verbunden sfrid. Eine Bestimmung o ber die beiden Treppenhauser, die Flure und die beiden Aufzoge ist in dieser Eintragungsbewilllgung nicht enthalten. Auch der mit ihr verbundene Aufteilungsplan weist diese R谷ume nicht als Sondereigentum aus. 2. Der Beteiligte zu 1 hat angeregt, gegen die Eintragung der Wohnungserbbaurechte Nrn. 112 und 113 Amtswidersproche einzutragen. Das Amtsgericht hat die Eintragung von Amtswldersprochen abgelehnt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. 126 MittBayNot 1988 Heft 3 Aus den Gルnden: Das Rechtsmittel ist unbegrondet. 1. . . . 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprofung im Ergebnis sねnd, weil die Eintragungen, gegen die imvorliegenden Fall Amtswidersproche eingetragen werden sollen, ihrem Inhalt nach unzulassig sind. Gegen eine ihrem Inhalt nach unzulassige Eintragung kann ein AmtswidersPruch nicht eingetragen werden (OLG Mun-chen JFG 14, 105/112 f.; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. intze/ErtliHern刀ann左ョckmann 一 KEHE 一 ,ん Anm. 3d Grundbuchrecht 3. Auf!. Rdnr. 4, jeweils zu§53 GBO). a) Inhaltlich unzulassig ist eine Eintragung, die &nen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann ( BayObLGZ 1977, 103 /104 [= MittBayNot 1977, 113 mit Anm. ErtI =DN0tZ 1977, 662 mit Anm. Geimer]; 1987 Nr. 63「= MittBayNOt 1988, 35]; Staudinger BGB 12. Aufl.§892 Rdnr. 16; Horbe!勿emha加rAnm. 16 c, KEHE Rdnr. 15, jeweils zu§53 GBO). inhaltlich unzulassig ist eine Eintragung auch, wenn sie etwas Widersprochliches verlautbart und i hre Bedeutung auch bei zu'assiger Auslegung nicht ermittelt werden ぬnn ( RGZ 113, 223 /231; 130, 64/67; B町ObLGZ 1961, 24/35; 1987 Nr. 63). Die i nhaItliche Unzulassigkeit muB sich aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulassigerWeise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen selbst ergeben; auf die recht'ichen Vorgange, die der Eintragung im o brigen zugrunde liegen, darf nicht zuruckgegriffen werden (BayObLGZ 1987 Nr. 63). Diese Voraussetzungen sind hier erfollt. ルroh6. BGB§§158, 1093; GBO§19 (Bezeichnung 叱reinem 1 en加n 船ume) nungsrecht un旭Tu 四 1. Die einem ausschlieBlichen Wohnungsrecht unterliegenden R百ume mossen in der Eintragungsbewilligung genau bezeichnet sein. 2. Die Ausobung eines Wahlrechts kann eine zul首 ssige auf・ l6sende und zugleich aufschiebende Bedingung for Woh・ nungsrecht an verschiedenen H首usern sein. BayObLG, BeschluB vom 26.2.1988 一 BReg. 2 Z 107/87 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem 厄tbestand: Die Beteiligten zu 1 sind Eigentumer des Grundst0cks K.Weg 8 und 10. Auf diesem befindet sich ein Haus, in dem die Beteiligten zu 1 wohnen (I(Weg 8); auBe司em steht auf dem Grundstock ein Doppel・ haus (K.Weg 10), dessen eine Halfte noch nicht fertiggestellt ist. Mit notariellem o bergabevertrag vom 11.2.1987 u bertrugen die Betelligten zu 1 u. a. dieses GrundstUck auf den Beteiligten zu 2. Dieser bewilligte, an dem Grundst0ck zugunsten der Beteiligten zu 1 eine beschrankte pers6nliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts einzutragen: ,,Die Beteiligen zu 1 sind auf Lebensdauer berechtigt, den Wohnhaustrakt im Haus K.Weg 8 allein und ausschlieBlich zu bewohnen; sie sind ferner auf Lebensdauer berechtigt, anstelle des Wohnhaustraktes K.Weg 8 die derzeit noch nicht fertiggestellte Doppelhaushalfte des Hauses K.Weg 10 ab deren Bezugsfertigkeit allein und ausschlieBlich zu bewohnen; sobald die Doppelhaushalfte bezugsfertig ist, k6nnen und mossen die Beteiligten zu 1 entscheiden, ob sie weiterhin im Haus K.Weg 8 wohnen bleiben oder in die Doppelhaushalfte umziehen wollen; die Entscheidung ist dann endgifitig" Den Antrag auf 妬Ilzug des o bergabevertrags hat das Grundbuchamt mit ZwischenverfUgung beanstandet. Das Landgericht hat die Beschwerde zur0ckgewiesen. Hiergegen b) Die Eintragungen vom18.3.1986 bezeichnen die Treppenrichtet sich die weitere Beschwerde-der Beteiligten. hauser, Flure und Aufzuge in dem neungeschossigen Haus sowohl als Sondereigentum als auch als Gemeinschafts-・ Aus den Grnder,: eigentum: Das Rechtsmittel ist begrondet. ilungserklarung) vom 10.12. Die Eintragungsbewilligung 円 1964 bezeichnet,,o berhaupt alle Raume des neしngeschossi・ 1. . . . gen Gebaudes" als Sondereigentum. Die Eintragungsbewil2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen ligung (Teilungserklarung) vm 18.12.1985 und der mit ihr verNachprofung nicht stand. bundene Aufteilungsplan bezeichnet diese Raume aber Das von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshin-nicht als Sondereigentum. Damit werden diese Raume als dernis besteht nicht; die dem Wohnungsrecht unterliegen§1 Gemeinschaftseigentum dargesteIlt( Abs. 5 WEG). den Raume sind genugend genau bezeichnet. Die in Rede stehenden Eintragungen vom 18.3.1986 sind daa) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, daB her in sich widersprUchlich und deshalb ihrem inhalt nach die dem Wohnungsrecht unterliegenden Raume genau be\unzulassig. zeichnet sein m0ssen. c) Die Eintragungen sind auch aus einem anderen Grund Nach §1093 Abs. 1 BGB kann als beschrankte pers6n'iche ihrem Inhalt nach unzulassig. Dienstbar肥it auch das Recht bestellt werden, ein Gebaude Die in den Eintragungsvermerken in Bezug genommene Einoder einen Teil des Gebaudes unter AusschluB des Eigentragungsbewilligung (Teilungserklarung) vom 18.12.1985 ist tomers als Wohnung zu benutzen. Belastungsgegenstand eine Unterteilung. Die Eintragungsbewilligung selbst und des Wohnungsrechts ist zwar das ganze Grundstock, die der mit ihr verbundene AufteilungspIan weisen aber die TrepAusobung des Wohnungsrechts ist ]edoch 一 wie sich aus penhauser, Flure und Aufz0ge des aufzuteilenden Sonderdem Wortlaut der Vorschrift ergibt 一 auf ein Gebaude oder eigentums nicht wieder als Sondereigentumaus. Damit wereinen Teil eines Gebaudes, d. h. notwendigerweise auf ein den diese Raume als Gemeinschaftseigentum dargeste'lt. bestimmtes Gebaude oder einen bestimmten Teil eines GeEine Unterteilung kann abeち wie der Senat in dem den Betei・ baudes beschrankt. Daraus folgt, daB die einem Wohnungsligten mitgeteilten BeschluB vom 10.11.1987 (BayObLGZ 1987 recht unterliegenden Raume, falls es sich nicht auf alle GeNr. 63) ausgefuhrt hat, nicht innerhalb der Grenzen des baude oder Raume bezieht, in der Eintragungsbewilligung untergeteilten ursprQnglichen Sondereigentums gemeingenau bezeichnetwerden m0ssen ( BayObLGZ 1964, 1 /2; Bay-・ schaftliches Eigentum ausweisen. ObLG Rpfleger 1981, 353 [r MittBayNot 1981, 186 ]; Monch,ルIandt BGB 47. Aufl. Anm. 4 a, Komm BGB 2. Aufl. Rdnr. 14 Soergeu/S厄bert BGB 10. Aufl. Rdnr. 15, ]eweils zu§1093). b)I m vorliegenden Fall entspricht die Eintragungsbewilligung diesen Anforderungen. MittBayNot 1988 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 10.02.1988 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 138/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 126-127 Normen in Titel: WEG § 1 Abs. 5; GBO § 53 Abs. 1