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R 46/73

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. Juni 1988 II R 165/85 ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ßen sie sich zum Abschluß eines Erbvertrages, so werden sie nicht dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt, daß dieser Vertrag anders als ein Testament, dessen Errichtung sie auch hätten wählen können, nach der gesetzlichen Regelung in die Verwahrung des Notars zu nehmen und dort zu belassen ist. Da der Senat somit die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bejaht, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.. D. Kostenrecht 21. WohnGebBefrG § 1 Abs. 5 (Voraussetzungen für die Gebührenbefre/ung bei Wohnraummodernisierung) Die Gebührenbefreiung des § 1 Abs. 5 WohnGebBefrG setzt nicht voraus, daß Rechtsgrundlage der Bewilligung öffentlicher Mittel ausschließlich Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz (ModEnG) ist. Sie tritt vielmehr immer dann ein, wenn eine Modernisierung von Wohnungen oder Wohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. BayObLG, Beschluß vom 17.11.1988 — BReg. 3 Z 131/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. KostG § 146 Abs. 1 Satz 1(Gebührenrahmen der Vollzugsgebühr bei mehreren Vollzugstätigkeiten des Notars) Hat der Notar anläßlich der Veräußerung des Grundstücks auftragsgemäß neben der Beschaffung eines Negativattestes nach § 24 Abs. 5 BBauG (jetzt § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ) weitere Vollzugstätigkeiten auszuüben — hier Beschaffung des Negativattestes nach § 32 Abs. 3 Satz'3 Denkmalschutzgesetz NW —, dann entsteht nur eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostG in Höhe von Sho der vollen Gebühr. OLG Hamm, Beschluß vom 9.11.1988 — 15 W 372/88 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Hamm E. Steuerrecht 23. ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 2 (Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen eines Austauschverhältnisses erwächst aus einer zwischen dem Erblasser und einem Dritten bestehenden langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine diesem Dritten gegenüber bestehende berücksichtigungsfähige Erblasserschuld. BFH, Urteil vom 15.6.1988 — II R 165/85 — BStBl 11 1988, 1006 Aus dem Tatbestand: Die in der DDR lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres am 24. Mai 1977 verstorbenen Bruders (Erblasser). Mit diesem hatte seit dem Jahre 1948 Frau W. eheähnlich zusammengelebt. In all diesen Jahren — bis auf die Jahre 1952 bis 1954, in denen Frau W. ganztätig als Verkäuferin für einen Monatslohn von ca. 350 DM tätig war — hatte sie den Erblasser wegen eines Kriegsleidens betreut. In den letzten fünfzehn Lebensjahren wurde dieser zu einem Pflegefall. Auch in dieser Zeit pflegte ihn Frau W.; den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritt sie aus dem ihr vom Erblasser zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgeld. Nach dem Tode des Erblassers räumte die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. März 1978 Frau W. an der vom Erblasser im Erbwege auf sie übergegangenen Eigentumswohnung den unentgeltlichen, uneingeschränkten Nießbrauch ein. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 1978 „schenkte" die Klägerin Frau W. die aus dem Nachlaß des Erblassers stammenden Wertpapiere sowie das an diesem Tage noch bestehende Bankguthaben. In Abschnitt IV des Vertrages heißt es: „Die Vertragsteile stellen fest, daß Motiv für die vorstehende Schenkung ist, daß Frau W. Herrn E. während der letzten fünfzehn Jahre gepflegt hat." Mit Bescheid vom 11. April 1979 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) gegen die Klägerin aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 199600 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 36 926 DM fest. Den Steuerbetrag setzte er auf den Einspruch der Klägerin unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen auf 36 611,50 DM herab (Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1980). Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Erbschaftsteuer auf 969,10 DM, hilfsweise auf 25 143 DM, herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren im Hauptantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das FG das Bestehen einer vom Erblasser herrührenden Schuld gegenüber Frau W. und damit das Vorliegen einer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeit verneint. Frau W. hatte weder einen dienstvertraglich begründeten Rechtsanspruch auf Vergütung, noch stand ihr ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihr dem Erblasser erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß zwischen dem Erblasser und Frau W. kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Ohne Rechtsfehler hat das FG auch das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses aufgrund der Absprache, Frau W. sei zu Dienstleistungen deshalb verpflichtet, weil der Erblasser sie letztwillig bedenken wolle, also die (wegen -der Nichtigkeit der versprochenen Gegenleistung, vgl. § 2302 BGB ) nichtige, aber durchgeführte Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit atypischer Gegenleistung, verneint. Denn auch aus dem Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe Frau W. Zuwendungen von Todes wegen versprochen, ist der Schluß nicht gerechtfertigt, Frau W. habe um der Erbeinsetzung wegen von ihr (vermeintlich) geschuldete Dienste erbracht und der Erblasser habe sie als solche angenommen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin über eine geplante Eheschließung zwischen Frau W. und dem Erblasser. Auch der Auffassung der Klägerin, das eheähnliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und Frau W. habe sich stillschweigend in ein Pflegearbeitsverhältnis almgewandelt, vermag der Senat nicht zu folgen. Allein die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (vgl. Urteil des BAG vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, NJW 1974, 380 ). Dazu tritt, daß sich ganz allgemein die Beziehung zwischen Frau_ W. und dem Erblasser nicht als Dienstverhältnis charakterisieren läßt und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner auch die Vermutung ausschließt, MittBayNot 1989 Heft 2 109 die Pflege- und Betreuungstätigkeit werde dienstvertraglich geschuldet und sei nur gegen leistungsentsprechendes Entgelt übernommen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Oktober 1981 17 W 29/81, NJW 1982, 1885 ; Der/eder, Vermögenskonflikte zwischen Lebensgefährten bei Auflösung ihrer Gemeinschaft, NJW 1980, 545 ff., 548; Scholz, Die nichteheliche Lebensgemeinschaft in der Praxis, Bonn 1982, S. 51; de Witt/Huffmann, Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2 Aufl., ,München 1986, Rdnr. 350). Mangelt es aber an einer (und sei es auch nichtigen) Rechtsgrundabrede für die von Frau W. erbrachten Dienstleistungen, kann ein Anspruch aus § 612 Abs. 1, 2 BGB auf Gewährung taxmäßiger bzw. üblicher Vergütung wegen Scheiterns des beabsichtigten Ausgleichs (vgl. hierzu z. B. BAG-Urteil vom 28. September 1977 5 AZR 303/76, NJW 1978, 444 ) nicht entstehen. Denn § 612 Abs. 1 BGB fingiert nicht das Vorliegen eines Dienstvertrages, sondern setzt dessen-Abschluß voraus. Auch ein Bereicherungsanspruch wegen aufgrund nichtiger Abrede erbrachter Leistungen durch Frau W. konnte deshalb nicht bestehen. Schließlich kann ein Anspruch auf Wertersatz in Form der üblichen bzw. angemessenen Vergütung (§ 818'Abs. 2 BGB; vgl. Urteil des BGH vom 1. Oktober 1985 IX ZR 155/84, NJW-RR 1986, 155 ) auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB entstanden sein; danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt das Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Aber auch, in diesem Fall bedarf es — wegen der Unbeachtlichkeit des bloßen Motivs — einer Austauschvereinbarung (vgl. Pa /andt, BGB, 37. Aufl., § 812 Anm. 6 A d). Von einer solchen Austauschvereinbarung auszugehen, verbietet der Charakter der auf Zusammenleben angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, und zwar auch dann, wenn die Lastenverteilung sich über einen Zeitraum als unausgewogen darstellen mag. Ein Abzug als Nachlaßverbindlichkeit kann auch nicht etwa deshalb erfolgen, weil die Klägerin möglicherweise glaubte, eine moralische Verpflichtung (vgl. dazu BGH-Urteil vom 10. November 1982 IV-a ZR 83/81, FamRZ 1983, 53 , 55, unter III. 4.) erfüllen zu müssen. Denn § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG betrifft nur aus Rechtsgründen bestehende Erblasserschulden. Unbegründet ist der Einwand der Klägerin, die Heranziehung des Erwerbs verstoße gegen das Bereicherungsprinzip. Denn wenn die Klägerin Frau W. für deren Einsatz gegenüber dem Erblasser ohne Bestehen einer Rechtspflicht „belohnte" (zur belohnenden Schenkung vgl. BGH-Urteil vom 11. November 1981 IV a ZR 182/80, NJW 1982, 436 ), so beruhte das auf ihrem eigenen Entschluß und bedeutete Gebrauchmachen von der vermögensmäßigen Stellung, die ihr aufgrund des Erwerbes von Todes wegen zugefallen war. MittBayNot 1989 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.06.1988 Aktenzeichen: II R 165/85 Erschienen in: MittBayNot 1989, 109-110 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 812 Abs. 1 S. 2, § 818 Abs. 2