IX ZR 31/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. November 1988 IX ZR 31/88 BNotO §§ 14, 19 Steuerliche Belehrungspflichten des Notars Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weil sie das Recht der KI. zur Teilnahme als solches ebenfalls unberührt läßt, nicht so einschneidend, daß sie von der Kl. nicht hinzunehmen wäre. Jeder Gesellschafter ist zwar frei, im Rahmen der für ihn geltenden rechtlichen Regelungen seine Vertretung allgemein in dem von ihm für richtig erachteten Sinne zu ordnen. Als Mitglied einer GmbH, also einer Sonderverbindung, muß sich der Gesellschafter jedoch im Einzelfall gewisse Beschränkungen gefallen lassen, die die Gesellschaft im Interesse der Wahrung ihres Gesellschaftszwecks für geboten erachtet. Es ist Bestandteil der Satzungsautonomie der GmbH, unter Beachtung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung aller Gesellschafter Regeln darüber aufzustellen, wer zur Teilnahme in ihrer Gesellschafterversammlung zugelassen ist, solange dadurch nicht in den Kern des zu den unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten gehörenden Teilnahmerechts jedes einzelnen Gesellschafters eingegriffen wird. Entgegen der Auffassung der Revision war die Bekl. auch nicht gehindert, die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf je einen Vertreter pro Gesellschafter nachträglich auf dem Wege der Satzungsänderung einzuführen. Diese Beschränkung kann schon deshalb nicht in ein ohne Zustimmung jedes betroffenen Gesellschafters durch Änderung der Satzung nicht mehr entziehbares Gesellschafterrecht eingreifen (vgl. dazu statt aller Hachenburg/Ulmer, §53 GmbHG, Rd.-Nr. 61), weil sie im Ergebnis lediglich den Zustand wiederherstellt, der bei Gründung der Bekl. und Beitritt der KI. bestand und deshalb von allen Gesellschaftern einschließlich der KI. vorausgesetzt wurde, da die Kommunen bis zur Änderung der GO NW im Jahre 1979 in der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte regelmäßig durch nur eine Person, nämlich ihren Hauptgemeindebeamten, vertreten wurden. Daß die Bekl. auf diese Gesetzesänderung nicht sofort, sondern ersteinige Jahre später unter dem Eindruck der mit dem geänderten Kommunalrecht gewonnenen Erfahrungen reagiert hat, verschafft der KI, kein satzungsfestes Mitgliedschaftsrecht auf Entsendung einer Mehrzahl von Vertretern in die Gesellschafterversammlung der Bekl. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Treuepflicht der Gesellschaftermehrheit (vgl. dazu Hachenburg/Ulmer, § 53 GmbHG, Rd.- Nrn. 62 u. 63) liegtebenfalls nichtvor, da die Satzungsänderung für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt und von einem rücksichtslosen Hinweggehen der Mehrheit über schutzwürdige Belange der Minderheit nach dem oben ausgeführten nicht die Rede sein kann. Dies gilt um so mehr, als die Satzungsänderung, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, nicht willkürlich ist, sondern auf dem am Satzungszweck ausgerichteten anerkennenswerten Bestreben der Bekl. beruht, eine straffe Gestaltung ihrer Gesellschafterversammlung und eine konzentrierte Abstimmung der Aktionärsinteressen ihrer Gesellschafter zu sichern, die durch eine Vervielfachung der Teilnehmerzahl und Diskussionsbeiträge, die sich nicht mit dem Standpunkt der einzelnen Gesellschafter decken, gefährdetwerden könnte. Inwieweit diese Besorgnis im einzelnen zutrifft und die mit der Satzungsänderung eingeführte Regelung zwingend erfordert, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, die der Beurteilung der Gesellschafter unterliegt und nicht vom Gericht zu entscheiden ist. 4. Notarrecht/Amtshaftung — Steuerliche Belehrungspflichten des Notars (BGH, Urteil vom 10.11.1988 — IX ZR 31/88 — mitgeteilt von Notarassessor Dr. Steffens, Koblenz) BNotO §§14 Abs.1; 19 Abs.1 Ein Notar, der vor oder während der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages davon Kenntnis erhält, daß der Verkäufer das Grundstück vor weniger als zwei Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen, hat den Verkäufer grundsätzlich auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hinzuweisen. Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1989 2. Ein Notar muß die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen persönlich zur Kenntnis nehmen, sich über ihren Inhalt unterrichten und diesen — soweit erforderlich — bei der Errichtung der erbetenen Urkunde berücksichtigen. 3. Ein Notar darf es nicht dem Büropersonal überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für eine Beurkundung von Bedeutung sein können und welche nicht. Diese Entscheidung muß er sich selbst vorbehalten. Zum Sachverhalt: Die KI. verlangt von dem bekl. Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, weil er sie nicht auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hingewiesen habe. Die KI. erwarb von ihrer damals 75 Jahre alten Tante aufgrund Kaufvertrages vom 21.2.1983, den der Beki. beurkundet hatte, ein Hausgrundstück. Als Kauf preis war eine an die Verkäuferin ab 1.3.1983 auf Lebenszeit zu zahlende Rente von monatlich 500,— DM vereinbart. Die Verkäuferin starb im Mai 1983. Mit ebenfalls von dem Bekl. beurkundeten Vertrag vom 29.8.1983 veräußerte die KI, das Grundstück an K. zu einem Kaufpreis von160.000,— DM. Mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheidvom 15.10.1985 wurde gegen die KI. für das Jahr1983 wegen eines Spekulationsgewinns von 121.893,— DM eine Steuermehrzahlung von 56.996,20 DM festgesetzt. Der Betrag wurde von der KI. im November1985 an das FA gezahlt. Die KI. hat behauptet, ihr Ehemann habe zur Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrages vom 29.8.1983 dem Bürovorsteher des Bekl. den notariellen Vertrag vom 21.2.1983 vorgelegt. Die Ki. hat von dem Bekl. Ersatz der entrichteten Steuermehrzahlung verlangtund einen entsprechenden Klageantrag gestellt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die KI. den Klageantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I.Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die KI. eine Amtspflichtverletzung des Beki. nichtbewiesen. Insbesondere habe sie nicht den ihrobliegenden Beweis erbracht, dem Beki. sei im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages vom 29. 8.1983 noch bewußt gewesen, daß sie das Hausgrundstück erst etwa sechs Monate zuvor erworben habe. Dann aber sei der Bekl. nicht gehalten gewesen, die KI. auf die Gefahr der Versteuerung eines Spekulationsgewinns hinzuweisen. Der Notar sei grundsätzlich nicht verpflichtet, den an notariellen Amtshandlungen Beteiligten steuerliche Belehrungen zu erteilen oder nach steuerlich relevanten Vorgängen zu forschen. Einer Beweiserhebung über die Behauptung der KI., ihr Ehemann habe den Vertrag vom 21.2.1983 zur Vorbereitung der Beurkundung vom 29.8.1983 dem Bürovorsteher des Bekl. vorgelegt, bedürfe es nicht. Ein Notar hafte bei Fehlern seiner Hilfspersonen nur im Fall eigenen Verschuldens bei der Auswahl oder Überwachung oder wenn er den Bürobetrieb nicht so eingerichtet habe, daß Rechtssuchende vor Schaden bewahrt würden. Diese Haftungsgrundsätze würden verletzt, wenn dem Bekl. eine etwaige Kenntnis seines Bürovorstehers von einem Grundstückserwerb in steuerschädlicher Zeit als eigenes Wissen zugerechnet würde, etwa weil er sein Büro nicht so organisiert habe, daß die (angebliche) Kenntnis des Bürovorstehers rechtzeitig an ihn wettergegeben worden sei. Da der Bekl. nicht verpflichtet gewesen sei, sich Kenntnis von dem Zeitpunkt des ersten Kaufvertrages zu verschaffen, habe sich auch sein Bürovorsteher nicht um die Kenntnis dieser Daten bemühen müssen. Dann aber habe für den Bekl. keine Verpflichtung bestanden, etwa durch eine generelle Betriebsanweisung dafür zu sorgen, daß sein Büropersonal Sachverhalte für das eventuelle Eingreifen von Steuertatbeständen ermittele und ihm solche mitteile. II.1. Soweit das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Bekl. zur Belehrung über die mögliche Versteuerung eines Spekulationsgewinns deshalb verneint, weil er sich imZeitpunktder Beurkundung des Vertrages vom 29.8.1983 an den Vertrag vom 21.2.1983 nicht erinnert und mithin keine Kenntnis davon gehabt habe, daß die KI. das Hausgrundstück erst wenige Monate zuvor käuflich erworben hatte, läßt das angefochtene Urteil e Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH VersR 1981, 1029 = DNotZ 1981, 775 ; VersR 1985, 501 f. = DNotZ 1985, 635 ). Die Revision greift das Urteil insoweit nicht an. 2. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch in derAnnahme, der Notar brauche sich eine Kenntnis seines Bürovorstehers von den eine Steuer auslösenden Umständen nicht zurechnen zu lassen. Denn der Bürovorsteher ist — soweit die Erfüllung einer Amtspflicht des Notars in Betracht kommt — weder dessen (Wissens-)Vertreter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilte (vgl. RGZ 162, 24 , 28; BGH DNotZ 1958, 33 , 34; 1964, 434, 435; 1976, 506, 508; Arndt, 2. Aufl., § 19 BNotO , Anm. 11 1.2; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 2. Aufl., Rd.-Nr. 11 111). 3. Rechtlich nicht haltbar ist das Berufungsurteil indessen insoweit, als es der Behauptung der KI., dem Bürovorsteher des Bekl. sei der Kaufvertrag vom 21.2.1983 vorgelegt worden, eine rechtserhebliche Bedeutung nicht beimißt. Nach der Rspr. des BGH ( VersR 1981, 775 ; VersR 1985, 501 f.) ist ein Notar aufgrund der ihm obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht gehalten, über steuerliche Folgen eines von ihm zu beurkundenden Vertrages aufzuklären oder einem Bet. anheimzugeben, sich steuerlich beraten zu lassen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Bet. drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewußt ist. Auf die Möglichkeit der Versteuerung eines Spekulationsgewinns (§ 2 Abs.1 Nr. 7; § 22 Nr. 2; § 23 Abs,1 Nr.la, Abs.4 EStG), die den Rechtsuchenden weithin unbekannt ist, muß der Notar grundsätzlich hinweisen, wenn er vor oder während der Beurkundung des Kaufvertrages davon Kenntnis erhält, daß der Verkäufer das Grundstück vor weniger als zwei Jahren erworben hat und die Anschaffungskosten unter dem Verkaufspreis liegen. Eine Verletzung der Neutralitätspf licht kann darin nicht gesehen werden. Im Streitfall hätte der Bekl. diese Kenntnis gehabt, wenn ihm bei der Beurkundung des Vertrages vom 29. 8.1983 die Vertragsurkunde vom 21.2.1983 vorgelegen und er sich über deren Inhalt unterrichtet hätte. Beides ist zu Lasten des Bekl. anzunehmen, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß die Urkunde vom 21.2.1983 dem Bürovorsteher zur Vorbereitung des Vertrages vom 29.8.1983 von seiten der KI. übergeben wurde. In diesem Fall kann der Bekl. sich mit Erfolg weder darauf berufen, ihm persönlich habe die Urkunde vom 21. 2.1983 nicht vorgelegen, noch darauf, er hätte ihrem Inhalt keine Beachtung geschenkt. Bekl. mangels einer entsprechenden generellen Anweisung nicht vorgelegt haben, läge darin die schuldhafte Verletzung einer dem Bekl. gegenüber der KI. obliegenden Amtspflicht. Dies träfe nicht nur zu, wenn die Urkunde vom 21.2.1983 bis zum Beurkundungstermin am 29. 8.1983 im Büro des Bekl. verblieben wäre, sondern auch dann, wenn —was nach dem Vortrag der KI. nicht auszuschließen ist — der Bürovorsteher dem Ehemann der KI. die Urkunde wieder mitgegeben hätte, nachdem er hieraus die von ihm für nötig gehaltenen Daten, insbesondere die Grundstücksbezeichnungen, in den Entwurf des neuen Vertrages übernommen hatte. Erhebliche Unterschiede zwischen der Nichtvorlage einer im Büro verbliebenen Unterlage an den Notar und der Rückgabe einer Urkunde an einen Bet. (dessen Vertreter) vor deren Vorlage an den Notar bestehen grundsätzlich nicht. 4. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht in der Sache selbst kommt nicht in Betracht, weil es an ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen fehlt. 5. Das Berufungsgericht wird den von den Parteien angetretenen Zeugenbeweis zu des Behauptung der KI., dem Bürovorsteher des Bekl. sei der Vertrag vom 21.2.1983 vorgelegt worden, zu erheben haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, daß der Vertrag vom 21.2.1983 dem Bürovorsteher des Bekl. überreicht wurde und dieser mangels einer entsprechenden generellen Anweisung und/oder deren Überwachung davon abgesehen hat, die Urkunde dem Bekl. vorzulegen, wird es sich mit dem Vorbringen des Bekl. zur Kausalität der unterlassenen Belehrung für den geltend gemachten Schaden, zu einem Mitverschulden der KI. (vgl. dazu auch BGH VersR 1981, 1029 ) und zur Schadenshöhe zu befassen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob es sich bei dem Vertrag vom 21.2.1983 um eine gemischte Schenkung handelt (vgl. BGHZ 59,132 = DNotZ 1973, 426 ; BGH NJW 1981, 2458 ) und wie sich dies auf einen Spekulationsgewinn und die darauf entfallende Steuer auswirkt (vgl. Herrmann/Heuer, § 23 EStG Anm. 17; Littmann/Grube, 14. Aufl., § 23 EStG , Rd.-Nr. 26). Anmerkung (von Notar Utz Walter, Bergneustadt) Mit der vorstehenden Entscheidung weicht der BGH seine früheren strengen Grundsätze zur steuerlichen Belehrungspflicht der Notare auf. So steht noch in BGH DNotZ 1979, 229 , 231 zu lesen: Ein Notar ist kraft seines Amtes verpflichtet, die Einrichtung seines Büros so zu gestalten, daß die Rechtsuchenden vor Schaden bewahrt werden (RGZ162, 24, 29). So darf er nicht dulden, daß eine Angelegenheit, deren Erledigung — wie etwa die Erteilung von Rechtsrat — das Gesetz dem Notar persönlich übertragen hat, von seinen Angestellten besorgt wird (vgl. RGZ a.a.O.; BGHDNotZ1958,33,37;BGHZ31,5,9=DNotZ1980,260; BGH VersR 1963, 671 , 673 = DNotZ 1963, 673 ; Arndt, § 14 BNotO , Anm. II B7). Um der ihm obliegenden Verpflichtung zur Erforschung des Willens der Bet. und zur Aufklärung des Sachverhalts sowie der daraus resultierenden Belehrungspflicht gerecht werden zu können, ist der Notar gehalten, die von den Bet. vorgelegten Unterlagen persönlich zur Kenntnis zu nehmen, sich über ihren Inhalt zu unterrichten und diesen — soweit erforderlich — bei der Errichtung der erbetenen notariellen Urkunde zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O.). Dieser Verpflichtung kann er nicht gerecht werden, wenn er es unterläßt, durch entsprechende Anweisungen an das Büropersonal und dessen Überwachung dafür Sorge zu tragen, daß von den Bet. eingereichte Unterlagen ihm vorgelegt werden (vgl. auch OLG Köln DNotZ 1975, 369 f.). Der Notar darf es nicht dem Büropersonal überlassen zu entscheiden, welche Unterlagen für eine vorzunehmende Beurkundung von Bedeutung sein können und welche nicht. Diese Entscheidung muß er sich selbst vorbehalten. Bei der Spekulationssteuer ist plötzlich doch ein Schaden nach Ansicht des BGH denkbar und dies auch noch, obwohl die Steuer nicht durch eine vom Notar entworfene besondere Vertragsgestaltung, sondern lediglich durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht, auf die der Notar keinen Einfluß hat. Daraus folgt: Sollte der Ehemann der KI. den Vertrag vom 21.2.1983 dem Bürovorsteher überreicht, dieser ihn aber dem Der BGH normiert als notarielle Pflicht einen Hinweis auf die Spekulationssteuer, wenn dem Notar bekannt wird, daß das „Der Eintritt der Steuerpflicht verursacht bei dem Steuerpflichtigen in aller Regel keinen ,Schaden`. Wohl kann es, wenn bei einer vom Notar vorgeschlagenen ungewöhnlichen Konstruktion eines Grundstückskaufvertrages ein ünerfahrener Beteiligter nicht erkennt, daß durch die besondere Gestaltung des Vertrages eine Steuerpflicht begründet wird, erforderlich werden, daß der Notar wenigstens darauf hinweist, es sei möglicherweise eine Steuer erfallen. Dem steht nicht entgegen, daß er an sich nicht die Aufgabe eines Wirtschafts- und Steuerberaters hat. Ihn trifft deshalb hinsichtlich öffentlicher Abgaben keine allgemeine Belehrungspflicht. Die durch § 13 EStDV dem Notar auferlegte Verpflichtung, generell auf eine möglicherweise bestehende Pflicht zur Zahlung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hinzuweisen, kann als Ausnahmevorschrift ebenfalls nicht im Wege der Analogie auf andere Steuertatbestände angewandt werden." Hfl Nr. 4 • MittRhNotK • April 1989 der Notar erkennen kann, daß die steuerlichen Auswirkungen für den Verkäufer von Bedeutung sind (so auch OLG Hamm VersR 1981, 360 ; BGH VersR 1981, 1029 = DNotZ 1981, 775 ). Letztlich wird dem Notar damit doch eine steuerliche Prüfung aufgebürdet. Erfährt er von dem Erwerb innerhalb der letzten zwei Jahre, wird er weiter prüfen müssen, ob die steuerlichen Auswirkungen für den Verkäufer von Bedeutung sind. Dazu bedarf es einer Sachverhaltsermittlung und einer steuerlichen Bewertung. Dies dürfte nicht immer einfach sein. Auch im vorstehenden Fall wird erst in der Revisionsinstanz erörtert, ob nicht eine gemischte Schenkung mit entsprechender Auswirkung auf die Spekulationssteuer vorliegt. Der Notar wird sich kaum damit begnügen können, die Klienten ohne eine solche Prüfung zum Steuerberaterweiterzuverweisen. Erwürde damit die Bet. verunsichern und eventuell die Beurkundung unnötig verzögern mit allen denkbaren Folgen. Ohne jegliche Begründung verneint der BGH eine Verletzung der Neutralitätspflicht des Notars durch einen Hinweis auf die Spekulationssteuer. So offensichtlich abwegig, daß es einer Begründung nicht bedurft hätte, ist dieses Problem jedoch nicht. Die Spekulationssteuer muß nicht in jedem Falle einen so großen Betrag ausmachen wie im hierentschiedenen Fall. Vielleicht hat dies den Blick des BGH dafür verstellt, daß bei geringeren Beträgen der Hinweis des Notars auf eine Spekulationssteuer eher den Charakter eines Hinweises an den Verkäufer hat, seine eigene Kaufpreiskalkulation zu überprüfen. Dies widerspricht dem Grundsatz, daß der Notar grundsätzlich nicht — „von Ausnahmefällen abgesehen" — die wirtschaftlichen Belange der Bet. einseitig zu vertreten hat. Die Höhe der Spekulationssteuer kann hinter der Grunderwerbsteuer, für die keine besondere Hinweispflicht besteht, durchaus zurückbleiben. Weshalb sollte der Notar grundsätzlich gehalten sein, bei der Spekulationssteuer zu belehren, bei der Grunderwerbsteuer aber nicht? Auch betragsmäßig dürfte sich dieses Problem nicht in vernünftiger Weise eingrenzen lassen. Der BGH bürdet dem Notar ferner stillschweigend die Pflicht auf, zu klären, ob das Grundstück vor weniger als zwei Jahren erworben worden ist. Hierzu stellt der BGH einfach die Verpflichtung des Notars fest, sämtliche von den Bet. vorgelegten Unterlagen persönlich überprüfen zu müssen. Dies geht zu weit und an der Praxis vorbei. Die Bet. bringen häufig die Vertragsunterlagen der letzten Jahrzehnte mit und bieten dem Notar an, sie darauf durchzusehen, ob er davon etwas benötige. Im Rahmen eines Kaufvertrages ist dies in aller Regel überflüssig, da sämtliche Grundbesitzangaben zum Kaufvertrag aus dem Grundbuch ersichtlich sind und die übrigen Angaben von den Bet. gemacht werden können. Mit diesen Gründen hat der BGH ( DNotZ 1987, 695 ) eine Nachforschungspflicht des Notars hinsichtlich des Bestehens einer Wohnungsbindung abgelehnt. Bei der Spekulationssteuer soll dies nach Meinung des BGH nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer zweifelhaften Ermittlungspflicht kommt der BGH über ein Organisationsverschulden zu einer steuerlichen Hinweispflicht, die den bisher vertretenen Grundsätzen widerspricht. 5. Kostenrecht — Beurkundung von Grundschuldbestellung und Abtretung des Anspruchs auf Darlehensauszahlung beim finanzierten Grundstückskauf (OLG Köln, Beschluß vom 25. 5.1988-2 Wx 29/87 — mitgeteilt von Richter am OLG Torsten Schmidt-Eichhorn, Köln) KostG §§ 16 Abs.1 S. 1; 44 Abs.1 S.1;156 1. Wenn der Grundstückskaufpreis durch Belastung des zu erwerbenden Grundstücks finanziert werden soll, betreffen die Grundschuldbestellung durch den Verkäufer und die Abtretung des Anspruchs auf Darlehensauszahlung durch den Käufer nicht denselben Gegenstand i. S. v § 44 Abs.1 KostG. Heft Nr. 4 • MlttRhNotK • April 1989 2. In diesem Fall liegt eine unrichtige Sachbehandlung (§ 16 Abs.1 KostO) vor, wenn der Notar nicht auf die (kostensparende) Möglichkeit hinweist, die Abtretung des Anspruchs auf Darlehensauszahlung an den Verkäufer in den Grundstückskaufvertrag aufzunehmen. Die Beurkundung der Abtretung im Kaufvertrag genügt bei richtigem Vorgehen den Sicherungsinteressen des Verkäufers auch dann, wenn die Person des Darlehensgebers und künftigen Grundschuldgläubigers bei Abschluß des Kaufvertrages noch nicht bekannt ist. Zum Sachverhalt: Durch einen vor Notarassessor N. als dem amtlich bestellten Vertreter des Bet. zu 2) geschlossenen Vertrag vom 23.12.1985 (UR.-Nr.1649/1985 des Bat. zu 2) kauften die Bet. zu 1) von einer Erbengemeinschaft ein Grundstück zum Preis von 365.000,— DM. Gern. Ziff. II 7 des Vertrages beabsichtigten die Erwerber, den Kaufpreis durch Kredite zu finanzieren und zur Sicherung der Kreditgeber auf dem Kaufobjekt Grundpfandrechte eintragen zu lassen. Die hierüber in Ziff. II 8 und 9 des Vertrages getroffenen Bestimmungen lauten wie folgt: „8. Der Veräußerer wird die Eintragung dieser Grundpfandrechte vor Eigentumsumschreibung als lediglich dinglicher Schuldner bewilligen, sofern der Erwerber die persönliche Haftung für die zu sichernde Verbindlichkeit und die Kosten übernimmt sowie seine Auszahlungsansprüche gegen die Kreditgeber bis zur Höhe des offenen Kaufpreises an den Verkäufer unwiderruflich nach Maßgabe der Kaufpreiszahlungsbedingungen dieses Vertrages abtritt. . 9. Der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB , die Eintragung der zur Sicherung der Finanzierung dienenden Grundpfandrechte bis zu der Höhe von 365.000,—DM nebstZinsen, Nebenleistungen und Unterwerfungserklärungen im Grundbuch des Kaufobjektes zu bewilligen und zu beantragen sowie etwaigen zur Verschaffung des ausbedungenen Ranges notwendigen Rangänderungen zuzustimmen, sofern die Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen den Kreditgeber an den Veräußerer in die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde aufgenommen wird. Diese Vollmacht dient nur zur Bestellung von Grundpfandrechten vor dem hier vertretenen Notar oder dessen Amtsvertreter." Am 29.1.1986 beurkundete der Bat, zu 2) unter den UR.-Nm. 140, 142 und 143/1986 jeweils Erklärungen der Bet. zu 1), durch die sie zugunsten ihrer Kreditgeber im Namen der Grundstückseigentümer (Verkäufer) die Eintragung von Grundpfandrechten bewilligten, im eigenen Namen die persönliche Haftung für die gesicherten Forderungen übernahmen und ihre Ansprüche auf Auszahlung der betreffenden Kredite in Höhe von 213.000,— DM (UR-Nr.140/1986), 46.200,— DM (UR-Nr.142/1986) bzw. 15.680,— DM (UR-Nr.143/1986) an die Verkäufer abtreten, wobei die Kreditgeber angewiesen wurden, die Kreditsummen entsprechend diesen Abtretungen nach Maßgabe der Bedingungen des Vertrages vom 23.12.1985 für die Kauf preiszahlung auf das Anderkonto des Notars zu überweisen. Gleichfalls am 29.1.1986 beglaubigte der Bet. zu 2) die Unterschriften der Bet. zu 1) unter einer Erklärung, durch die sie namens der Eigentümer (Verkäufer) die Eintragung eines weiteren Grundpfandrechts bewilligten und im eigenen Namen ihre Ansprüche auf Kreditauszahlung — in Höhe von 23.100,— DM — an die Verkäufer abtraten. Der letzte, die Abtretung regelnde Teil dieser Erklärung, der mit dem entsprechenden Abschnitt der drei weiteren Urkunden vom 29.1.1986 übereinstimmt, war von dem Bet. zu 2) entworfen worden. Für seine die Urkunden Nrn.140,141,142 und 143/1986 betreffende notarielle Tätigkeit hat der Bet. zu 2) den Bet. zu 1) gem. Kostenrechnung vom 30.1.1986 an Gebühren und Auslagen 1497,52 DM (inci. Mehrwertsteuer) berechnet. Dabei hat er den Geschäftswert der Beurkundungen —UR-Nrn.140,142 und 143/1986—und des Entwurfs— UR-Nr. 141/1986 — jewei Is in der Weise ermittelt, daß er zu dem jeweiligen Wert des zur Eintragung bewilligten Grundpfandrechts den—jeweils gleich hohen— Betrag des an die Verkäufer abgetretenen Anspruchs auf Auszahlung der jeweiligen Darlehenssumme hinzugerechnet hat. Er hat demgem. in der Rechnung vom 30.1.1986 als Geschäftswerte für die Urkunde Nr.140/ 1986 (213.000,— DM + 213.000,— DM =) 426.000,-- DM, für die Urkunde Nr.141/1986 (23.100,— DM + 23.100,— DM =) 46.200,— DM, für die Urkunde Nr.142/1986 (46.200,— DM + 46.200,— DM —) 92.400,— DM und für die Urkunde Nr.143/1986 (15.680,— DM + 15.680,— DM —) 31.360,— DM in Ansatz gebracht. Die Bet. zu 1) haben auf diese Kostenrechnung lediglich 961,72 DM an den Bet. zu 2) gezahlt. Den diese Zahlung übersteigenden Betrag der Rechnung haben sie ihm gegenüber durch Schreiben vom 7.4.1986 mit folgender Begründung beanstandet: Die Abtretung der Auszahlungsansprüche im Kaufvertrag sei als Sicherungsgeschäft mit dem Kaufvertrag gern. § 44 Abs.1 KostG gegenstandsgleich und daher nicht gesondert zu bewerten. In der Hypotheken- oder Grundschuldbestellungsurkunde müsse die Abtretung dagegen als gegenstandsverschiedenes Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.11.1988 Aktenzeichen: IX ZR 31/88 Erschienen in: MittRhNotK 1989, 85-87 Normen in Titel: BNotO §§ 14, 19