R 46/73
ag, Entscheidung vom
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 16. November 1988 BReg. 3 Z 131/88 WohnGebBefrG § 1 Abs. 5 Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei Wohnraummodernisierung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ßen sie sich zum Abschluß eines Erbvertrages, so werden sie nicht dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt, daß dieser Vertrag anders als ein Testament, dessen Errichtung sie auch hätten wählen können, nach der gesetzlichen Regelung in die Verwahrung des Notars zu nehmen und dort zu belassen ist. Da der Senat somit die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bejaht, kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.. D. Kostenrecht 21. WohnGebBefrG § 1 Abs. 5 (Voraussetzungen für die Gebührenbefre/ung bei Wohnraummodernisierung) Die Gebührenbefreiung des § 1 Abs. 5 WohnGebBefrG setzt nicht voraus, daß Rechtsgrundlage der Bewilligung öffentlicher Mittel ausschließlich Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz (ModEnG) ist. Sie tritt vielmehr immer dann ein, wenn eine Modernisierung von Wohnungen oder Wohnraum mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wird. BayObLG, Beschluß vom 17.11.1988 — BReg. 3 Z 131/88 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 22. KostG § 146 Abs. 1 Satz 1(Gebührenrahmen der Vollzugsgebühr bei mehreren Vollzugstätigkeiten des Notars) Hat der Notar anläßlich der Veräußerung des Grundstücks auftragsgemäß neben der Beschaffung eines Negativattestes nach § 24 Abs. 5 BBauG (jetzt § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ) weitere Vollzugstätigkeiten auszuüben — hier Beschaffung des Negativattestes nach § 32 Abs. 3 Satz'3 Denkmalschutzgesetz NW —, dann entsteht nur eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 KostG in Höhe von Sho der vollen Gebühr. OLG Hamm, Beschluß vom 9.11.1988 — 15 W 372/88 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Vors. Richter am OLG Hamm E. Steuerrecht 23. ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 2 (Mangels ausdrücklicher Vereinbarung keine Erblasserschuld aus dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) Mangels ausdrücklicher Vereinbarungen eines Austauschverhältnisses erwächst aus einer zwischen dem Erblasser und einem Dritten bestehenden langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine diesem Dritten gegenüber bestehende berücksichtigungsfähige Erblasserschuld. BFH, Urteil vom 15.6.1988 — II R 165/85 — BStBl 11 1988, 1006 Aus dem Tatbestand: Die in der DDR lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die alleinige Erbin ihres am 24. Mai 1977 verstorbenen Bruders (Erblasser). Mit diesem hatte seit dem Jahre 1948 Frau W. eheähnlich zusammengelebt. In all diesen Jahren — bis auf die Jahre 1952 bis 1954, in denen Frau W. ganztätig als Verkäuferin für einen Monatslohn von ca. 350 DM tätig war — hatte sie den Erblasser wegen eines Kriegsleidens betreut. In den letzten fünfzehn Lebensjahren wurde dieser zu einem Pflegefall. Auch in dieser Zeit pflegte ihn Frau W.; den gemeinsamen Lebensunterhalt bestritt sie aus dem ihr vom Erblasser zur Verfügung gestellten Wirtschaftsgeld. Nach dem Tode des Erblassers räumte die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. März 1978 Frau W. an der vom Erblasser im Erbwege auf sie übergegangenen Eigentumswohnung den unentgeltlichen, uneingeschränkten Nießbrauch ein. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 1978 „schenkte" die Klägerin Frau W. die aus dem Nachlaß des Erblassers stammenden Wertpapiere sowie das an diesem Tage noch bestehende Bankguthaben. In Abschnitt IV des Vertrages heißt es: „Die Vertragsteile stellen fest, daß Motiv für die vorstehende Schenkung ist, daß Frau W. Herrn E. während der letzten fünfzehn Jahre gepflegt hat." Mit Bescheid vom 11. April 1979 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) gegen die Klägerin aus einem steuerpflichtigen Erwerb von 199600 DM Erbschaftsteuer in Höhe von 36 926 DM fest. Den Steuerbetrag setzte er auf den Einspruch der Klägerin unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen auf 36 611,50 DM herab (Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1980). Mit der Klage begehrt die Klägerin, die Erbschaftsteuer auf 969,10 DM, hilfsweise auf 25 143 DM, herabzusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren im Hauptantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das FG das Bestehen einer vom Erblasser herrührenden Schuld gegenüber Frau W. und damit das Vorliegen einer nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähigen Nachlaßverbindlichkeit verneint. Frau W. hatte weder einen dienstvertraglich begründeten Rechtsanspruch auf Vergütung, noch stand ihr ein Anspruch auf Ersatz des Wertes der von ihr dem Erblasser erbrachten Leistungen unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, daß zwischen dem Erblasser und Frau W. kein Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Ohne Rechtsfehler hat das FG auch das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses aufgrund der Absprache, Frau W. sei zu Dienstleistungen deshalb verpflichtet, weil der Erblasser sie letztwillig bedenken wolle, also die (wegen -der Nichtigkeit der versprochenen Gegenleistung, vgl. § 2302 BGB ) nichtige, aber durchgeführte Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit atypischer Gegenleistung, verneint. Denn auch aus dem Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe Frau W. Zuwendungen von Todes wegen versprochen, ist der Schluß nicht gerechtfertigt, Frau W. habe um der Erbeinsetzung wegen von ihr (vermeintlich) geschuldete Dienste erbracht und der Erblasser habe sie als solche angenommen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin über eine geplante Eheschließung zwischen Frau W. und dem Erblasser. Auch der Auffassung der Klägerin, das eheähnliche Verhältnis zwischen dem Erblasser und Frau W. habe sich stillschweigend in ein Pflegearbeitsverhältnis almgewandelt, vermag der Senat nicht zu folgen. Allein die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen genügt nicht, um ein durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenes Dienstverhältnis anzunehmen (vgl. Urteil des BAG vom 19. Juli 1973 5 AZR 46/73, NJW 1974, 380 ). Dazu tritt, daß sich ganz allgemein die Beziehung zwischen Frau_ W. und dem Erblasser nicht als Dienstverhältnis charakterisieren läßt und das langjährige eheähnliche Zusammenleben der beiden Partner auch die Vermutung ausschließt, MittBayNot 1989 Heft 2 109 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 16.11.1988 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 131/88 Erschienen in: MittBayNot 1989, 109 Normen in Titel: WohnGebBefrG § 1 Abs. 5