IV ZR 73/73
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 18. Oktober 1989 IV b ZR 82/88 BGB §§ 1478, 1477 Abs. 2, 1476 Abs. 2 Zugewinnausgleichsansprüche als in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau rf Besonderheiten des Versorgungsausgleichsverfahrens zur Auslegung einer Vereinbarung herangezogen. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Auslegung einer einzelvertraglichen Regelung ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachzuprüfen, nämlich — wie im Revisionsverfahren — nur darauf, ob die Auslegung durch den Tatrichter mit dem Wortlaut vereinbar ist, ob Denkgesetze, Erfahrungssätze oder anerkannte Auslegungsregeln verletzt sind oder ob wesentlicher Äuslegungsstoff außer acht gelassen worden ist. Dieser eingeschränkten Prüfung hält-die Auslegung des Oberlandesgerichts stand. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, sondern im Gegenteil naheliegend, daß in der notariellen Urkunde vom 17.9.1986, die mehr als neun Jahre nach dem Inkrafttreten des ersten EheRG und fast drei Jahre nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsanträge errichtet wurde, das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs ausdrücklich genannt worden wäre, wenn es nach den Vorstellungen der Parteien durch den Vertrag in irgendeiner Weise beeinflußt werden sollte. Dieser Schluß wird dadurch bestärkt, daß in der Vereinbarung entgegen der sonstigen Praxis bei notariellen Verträgen über den Versorgungsausgleich keine Gründe für dessen Ausschluß genannt werden. Der Ehemann hat dafür auch im Verfahren nichts vorgetragen, obwohl es ungeachtet der Pflicht zur Amtsermittlung ( § 12 FGG ) demjenigen, der sich auf einen vertraglichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs beruft, obliegt, dem Familiengericht die Umstände vorzutragen, aus denen sich entweder ein angemessener Ausgleich ergibt oder die einen entschädigungslosen Verzicht auf den Versorgungsausgleich genehmigungsfähig erscheinen lassen (vgl. zur Darlegungslast für Härtegründe im Sinne des § 1587 c BGB Senatsbeschluß vom 23.3.1988 — IV b ZB 51/87 — BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 1 FamRZ 1988, 709 , 710 unter 4). Aus der Formulierung im angefochtenen Beschluß, daß Rechte aus dem Versorgungsausgleich nicht zu den „gegenseitigen" vermögensrechtlichen. Ansprüchen rechnen, läßt sich eine rechtsfehlerhafte Auslegung nicht herleiten. Damit hat das Beschwerdegericht offensichtlich (und zutreffend) nur gemeint, daß der Wertausgleich, der beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgung des Ausgleichspflichtigen vorgenommen wird, nichts mit Leistungspflichten zu tun hat, wie sie in ihrer synallagmatischen Verknüpfung für den gegenseitigen Vertrag kennzeichnend sind. Daß allgemein der Versorgungsausgleich vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Oberlandesgericht erkennbar nicht in Frage stellen wollen. 2. Auch soweit das Beschwerdegericht dem Begehren des Ehemannes, den Versorgungsausgleich gem. § 1587 c BGB auszuschließen, nicht gefolgt ist, hält seine Entscheidung den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. (Wird ausgeführt.) 15. BGB §§ 1478, 1477 Abs. 2, 1476 Abs. 2 (Zugewinnausgleichsanspruch als in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand) a) Wenn Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, Gütergemeinschaft vereinbaren, so ist der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich ein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Gegenstand (§ 1478 Abs. 2 Nr.1 BGB). Die entsprechende Zugewinnausgleichsverbindlichkeit des anderen Ehegatten mindert den Wert des von diesem Eingebrachten. b) Im Rahmen der Bestimmung des Wertes des beiderseits Eingebrachten ist der Wertverlust der Deutschen Mark auch bei eingebrachten Geldforderungen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Geldschulden. c) Zur Verzinsung eines sich bei der Auseinandersetzung des Gesamtguts ergebenden Zahlungsanspruchs. BGH, Urteil vom 18.10.1989 = IV b ZR 82188 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH _ Aus dem Tatbestand.Die Parteien schlossen am 19.5.1959 die Ehe miteinander. Sie lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 5.6.1975 vereinbarten sie durch notariellen Ehevertrag mit sofortiger Wirkung Gütergemeinschaft bei gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesamtguts. Seit dem 20.10.1983 sind sie geschieden. In einem Verfahren zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Gesamtguts vor dem landesrechtlich zuständigen Notariat (§§ 99, 193 FGG) erklärte der Beklagte, er wolle das von ihm in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingebrachte, mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück gegen Wertersatz übernehmen (§ 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB); daneben verlangte er Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten ( § 1478 BGB ). Nachdem das Verfahren vor dem Notariat ohne Ergebnis geblieben war, hat die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 20.9.1985 zugestellt worden ist, zunächst die Zustimmung des Beklagten zu einem von ihr vorgelegten Auseinandersetzungsplan erstrebt. Vor dem Amtsgericht — Familiengericht — haben die Parteien in einem Teilvergleich vereinbart, daß der Beklagte das Hausgrundstück aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum übernimmt; er hat anerkannt, dafür zum Gesamtgut 550.000 DM zu schulden, und sich verpflichtet, 'vorab an die Klägerin auf ihr Auseinandersetzungsguthaben 75.000DM zu zahlen. Die Zahlung der 75.000DM ist-erfolgt, der Beklagte ist als alleiniger Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Daraufhin hat die Klägerin die Klage dahin geändert, daß der Beklagte verurteilt werde, an sie zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft 210.000 DM nebst 8% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Dabei hat sie u. a. einen — zunächst strittigen — Anspruch des Gesamtguts gegen den Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung für die zeitweilig alleinige Nutzung des Hausgrundstücks berücksichtigt, den sie in Höhe von 42.000 DM angesetzt hat. Die Parteien haben sodann unstreitig gestellt, daß der Beklagte „im Außenverhältnis" die Verbindlichkeiten des Gesamt. guts (in Höhe von 10.326,87 DM) allein übernommen und die Klägerin insoweit freigestellt habe. Sie haben vereinbart, die Aktiva und Passiva des Gesamtguts per Stichtag 20.10.1983 zu bewerten. Neben der bereits genannten Nutzungsentschädiung ist insbesondere noch umstritten geblieben, ob auch die Klägerin etwas in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingebracht hat ( § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB ), nämlich ihren Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, und ob die entsprechende Verpflichtung des Beklagten den Wert des von ihm Eingebrachten mindert. Der Beklagte hat auch-die Höhe des von der Klägerin als eingebracht angesehenen Zugewinnausgleichsanspruchs bestritten und gegenüber diesem Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat ihn unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt; an die Klägerin zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft 146.903,15 DM nebst 8% Zinsen seit dem 20.10.1985 zu zahlen. gehalten, die Klägerin habe nichts in die Gütergemeinschaft eingebracht. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Vor dem Berufungsgericht haben die Parteien (unter Vorbehalt ihrer gegensätzlichen Rechtsstandpunkte) weiter folgendes unstreitig gestellt: 1. Zugewinn Auf den Endstichtag (5.6.1975) indexiertes Anfangsvermögen des Ehemanns: 120.000 DM Endvermögen des Ehemanns (Wert des Hauses abzüglich damit zusammenhängender Schulden): 434.000 DM Zugewinn des Ehemanns: 314.000 DM Anfangs- und Endvermögen der Ehefrau: 0 DM Zugewinn der Ehefrau: 0 DM Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau: 157.000 DM. MittBayNot 1990 Heft 1 45 2. Gesamtgut: Nettowert des auseinanderzusetzenden Gesamtguts auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung (inbegriffen die zuvor umstrittene Nutzungsentschädigung): 547.000 DM. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 122.428,45 DM nebst 4% Jahreszinsen ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die — zugelassene — Revision des Beklagten, mit der er den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Mit der Anschlußrevision bekämpft die Klägerin die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs. Aus den Gründen: Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg 1. Das Berufungsgericht entscheidet in Anwendung des § 1478 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, daß der Klägerin bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ein Anteil von 36,175% an dem Gesamtgut zusteht, dessen Nettowert, wie im zweiten Rechtszug unstreitig gestellt worden ist, 547.000 DM beträgt. Es ergibt sich ein Betrag von 197.877,25 DM. Weil das Gesamtgut — abgesehen von Einzelgegenständen, deren Zuweisung offenbar durch einverständliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Einigung über die Höhe des Nettowertes des Gesamtguts ausgeglichen ist — aus dem Wertersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Übernahme des Hausgrundstücks besteht ( § 1477 Abs. 2 BGB ) und dieser durch die in § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Anrechnung auf den Überschußanteil des Beklagten von (63,825% von 547.000 DM = 349.122,75 DM) nur in dieser Höhe seine Erledigung gefunden hat, steht er in der restlichen Höhe von 197.877,25 DM der Klägerin zu ( § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB ). Der Anspruch verringert sich um die bereits erhaltene Vorschußzahlung in Höhe von 75.000 DM sowie um der Klägerin übertragene Bankguthaben des Gesamtguts von 448,80 DM auf 122.428,45 DM. der Wert des von dem Beklagten Eingebrachten wegen der Zugewinnausgleichsverbindlichkeit, die sein eingebrachtes Vermögen verringert, auf (434.000 DM - 157.000 DM .) 277.000 DM. aa) Mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstand am 5.6.1975 der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Ausgleich des Zugewinns (§§ 1372, 1378 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB a. F.). Dabei handelte es sich nicht um einen verhaltenen Anspruch der noch durch ein Verlangen, also einen Gläubigerakt, hätte aktualisiert werden müssen, sondern der Ausgleichsanspruch entstand unmittelbar kraft Gesetzes (so zu § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB n. F. MünchKommlGernhuber 2. Aufl. § 1378 Rdnr. 13; Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1378 Rdnr. 12). bb) Die Klägerin hat diesen Anspruch auf Zugewinnausgleich als einen ,Gegenstand`, der ihr „beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört" hat ( § 1478 Abs. 2 Nr. 1 BGB ), in die Gütergemeinschaft eingebracht. Er wurde nach der Regel des § 1416 Abs. 1 und 2 BGB ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Denn die mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstandene Ausgleichsforderung war von diesem Augenblick an übertragbar (§ 1378 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB a. F.) und daher nicht als Sondergut durch § 1417 BGB vom Gesamtgut ausgeschlossen. Die Parteien haben sie auch nicht durch den Ehevertrag zum Vorbehaltsgut der Klägerin erklärt ( § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB ). In dem Ehevertrag vom 5.6.1975 heißt es nach der Vereinbarung der Gütergemeinschaft und nach der Abrede der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gesamtguts in § 3: „Durch Urkunde vom 2.6.1975 wurde unter GR. B. Nr. 463/75 das Grundstück Sch.-Straße 15 an den Ehemann aufgelassen. Wir ändern den Eintragungsantrag dahingehend ab, daß dieses Grundstück auf die Ehegatten unmittelbar zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft eingetragen wird. Auf Nachricht wird verzichtet" Zu Recht und von den Parteien unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Parteien der Überschuß des Gesamtguts nicht gem. § 1476 Abs. 1 BGB zu gleichen Teilen gebührt. Vielmehr gilt, weil der Beklagte Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten verlangt hat, insoweit die Regelung des § 1478 BGB . Das Berufungsgericht legt dar, der Wert des Gesamtgutes reiche nicht aus, nach Abs. 1 Halbsatz 1 der Vorschrift jedem der Ehegatten den — inflationsbereinigten — Wert des von ihm Eingebrachten zu erstatten. Es läßt daher beide Parteien den Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten tragen (Abs. 1 Halbsatz 2 der Vorschrift). Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Darin hat das Berufungsgericht zu Recht keine abschließende Bezeichnung der Gegenstände gesehen, die Gesamtgut werden sollten. Die gegenteilige Auffassung der Revision, mit § 3 des Ehevertrages sei zum Ausdruck gebracht worden, daß andere Vermögensteile als das Grundstück nicht Gesamtgut werden sollten, so daß der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin ihrem Vorbehaltsgut zugewiesen worden sei, findet im Sachverhalt keine Grundlage. § 3 des Ehevertrages enthält keine Verfügung zum Gesamtgut, die nach der Regel des § 1416 BGB auch überflüssig gewesen wäre, sondern nur die Berichtigung eines Eintragungsantrages. Etwas anderes hat auch der Beklagte bisher nicht geltend gemacht. Die Annahme der Revision, nur das Grundstück habe Gesamtgut werden sollen, ist zudem nicht mit der auf dem beiderseitigen Parteivorbringen beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts zu vereinbaren, „auch auf Seiten des Beklagten (sei) weder Sonder- noch Vorbehaltsgut vorhanden" gewesen; danach ist für keine der Parteien Vorbehaltsgut gebildet worden. a) Bei der Bestimmung des beiderseits in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft Eingebrachten hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß nicht nur der Beklagte das Hausgrundstück (Wert am 5.6.1975 nach Abzug von Schulden: 434.000 DM), sondern auch die Klägerin etwas eingebracht hat, nämlich ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 157.000 DM; zugleich mindert sich cc) Auf das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände kommt es für die Anwendung des § 1478 BGB nicht an. Ihr Wert bestimmt sich — abgesehen von der noch erforderlichen Inflationsbereinigung — nach der Zeit der Einbringung ( § 1478 Abs. 3 BGB ). Daher bleiben Wertsteigerung, Wertminderung und selbst Untergang der eingebrachten Gegenstände ohne Bedeutung (vgl. Planck/Unzner BGB 4. Aufl. 2. Die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anteil an dem die Gesamtgutsverbindlichkeiten übersteigenden Überschuß des Gesamtguts zubilligt, greifen nicht durch. MittBayNot 1990 Heft 1 das Zusammentreffen von Recht und Pflicht in einer Hand (Konfusion) erloschen, braucht deshalb- nicht weiter nachgegangen zu werden. Im Rechtsstreit wird nicht Erfüllung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich verlangt, sondern die Parteien streiten über die Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten nach § 1478 BGB , wobei, wie dargelegt, das weitere Schicksal der eingebrachten Gegenstände rechtlich bedeutungslos ist. Infolgedessen geht auch die Einrede der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ins Leere. dd) Dem Ansatz des Zugewinnausgleichsanspruchs als von der Klägerin eingebracht muß ein wertmindernder Ansatz der Ausgleichsverbindlichkeit bei der Bestimmung des Wertes des von dem Beklagten Eingebrachten entsprechen (ebenso OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 286 , 288 f.; MünchKommlKanzleiter 2. Aufl. § 1478 Rdnr. 7). Eingebrachte Schulden verringern den Wert des Eingebrachten (Behmer FamRZ 1988, 339 , 342; MünchKommlKanzleiter a. a. O. Rdnr. 8). Eine andere Beurteilung würde die Rückerstattung des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) ebenso wie die Verpflichtung verzerren, einen Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des beiderseits Eingebrachten zu tragen (Abs. 1 Halbsatz 2 der Vorschrift; vgl. Behmer a. a. 0.). Nach allem hat das Oberlandesgericht zutreffend den Wert des von der Klägerin Eingebrachten mit 157.000 DM, den Wert des von dem Beklagten Eingebrachten mit (434.000 DM b) Das Berufungsgericht nimmt an, nach § 1478 Abs. 1 BGB seien nicht diese Nominalwerte zur Zeit der Einbringung, sondern die inflationsbereinigten Werte des Eingebrachten zurückzuerstatten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 84, 333 , 338; Senatsurteile vom 10.7.1985 - IV b ZR 37/84 - FamRZ 1986, 40 , 42 und vom 1.10.1986 - IV b ZR 77/85 - FamRZ 1987, 43 , 45 [= MittBayNot 1987, 37 = DNotZ 1987, 304 ]) und der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung (Gernhuber FamR 3. Aufl. § 38 X 9, S. 583; MünchKommlKanzleiter a. a. O. § 1478 Rdnr. 8; Soergel/Gaul BGB 12. Aufl. § 1478 Rdnr. 7; Staudinger/ Thiele a. a. O. § 1478 Rdnr. 9; a. A. Bölling FamRZ 1982, 234 ff., 289 ff. und 993 ff.). Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Inflationsbereinigung - nach den in BGHZ 61, 385 für den Zugewinnausgleich entwickelten Grundsätzen - auch insoweit erforderlich ist, als Geldforderungen (oder Geldschulden) eingebracht worden sind (ebenso für den Zugewinnausgleich: BGH Urteile vom 22.11.1974 - IV ZR 73/73 - WM 1975, 28 und vom 13.10.1983 - IX ZR 106/82 - FamRZ 1984, 31, 32 [= DNotZ 1984, 494 ]; für die Gütergemeinschaft noch offengelassen in BGH Urteil vom 1.7.1982 - IX ZR 32/81 FamRZ 1982, 991 , 993 - insoweit in BGHZ 84, 333 nicht abgedruckt). Mit der Berücksichtigung von eingebrachten Geldforderungen werden diese, wie dargelegt, nicht geltend gemacht, sondern es handelt sich allein darum, ihren inflationsbedingten Wertverlust in gleicher Weise wie bei den anderen eingebrachten Gegenständen zu berücksichtigen. Für eingebrachte Geldschulden gilt Entsprechendes. Der Wertverlust wird für Geldforderungen und Geldschulden eine individuelle, abweichende Wertentwicklung nehmen können - durch den Vergleich der Kaufkraftindizes exakt angezeigt. MittBayNot 1990 Heft 1 c) Das Berufungsgericht errechnet zutreffend, daß der inflationsbereinigte Wert des von beiden Parteien im Jahre 1975 Eingebrachten danach mehr als 607.000 DM beträgt (damaliger Wert des beiderseits Eingebrachten: 434.000 DM; Lebenshaltungskostenindex 1975: 82,6, 1980: 100, 1983: 434.000 DM x 115,6 = 607.390 DM). Weil das ausein115,6; . anderzusetzende Gesamtgut mit einem Wert von 547.000 DM somit nicht ausreicht, den Wert des Eingebrachten an die Parteien zurückzuerstatten, ist es in der Weise aufzuteilen, daß sie den Fehlbetrag nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten tragen (§ 1478 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Dieses Verhältnis beträgt, wie dargelegt, 157.000 DM zu 277.000 DM. Dem entsprechen die vom Berufungsgericht genannten Hundertsätze von 36,175 und 63,825. Wenn also die Klägerin einen Anteil von 36,175% des Wertes des Gesamtguts und der Beklagte einen solchen von 63,825% erhält, so wird der Fehlbetrag von den Parteien nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten getragen. d) Der Anteil des Beklagten am Nettowert des Gesamtguts beläuft sich mithin auf (63,825% von 547.000 DM =) 349.122,75 DM, der Anteil der Klägerin auf 197.877,25 DM. Nur in Höhe seines Anteils von 349.122,75 DM hat sich die auf § 1477 Abs. 2 BGB beruhende Wertersatzpflicht des Beklagten durch Anrechnung nach § 1476 Abs. 2 Satz 1 BGB erledigt. Im übrigen, d. h. in Höhe von 197.877,25 DM, bleibt er der Klägerin verpflichtet ( § 1476 Abs. 2 Satz 2 BGB ). Bei Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschusses von 75.000 DM und des - noch nicht anderweitig verrechneten - aus dem Gesamtgut erhaltenen Bankguthabens in Höhe von 448,80 DM ergibt sich der zuerkannte Zahlungsanspruch von noch 122.428,45 DM. Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie die Teilabweisung ihres Zinsanspruchs bekämpft, ist unbegründet. Der Klägerin stehen mangels früherer Fälligkeit der Hauptforderung Zinsen gemäß § 291 BGB erst ab Rechtskraft des Urteils zu, und zwar in Höhe von 4% pro Jahr (§ 291 Satz 2 i. V. mit § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Wenn Ehegatten sich über die Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gütergemeinschaft einigen, so werden damit vertragliche Auseinandersetzungsansprüche begründet. Einigen sie sich nicht, steht die Auseinandersetzungsklage zur Verfügung, die auf die Zustimmung des Beklagten zu einem vom Kläger vorgelegten Auseinandersetzungsplan zu richten ist. Mit der Rechtskraft des Urteils, das einer solchen Klage stattgibt, kommt gem. § 894 ZPO der Auseinandersetzungsvertrag zustande (vgl. Senatsurteil vom 13.4.1988 IV b ZR 48/87 - FamRZ 1988, 813 , 814; Staudinger/Thiele a. a. O. § 1474 Rdnr. 9), entstehen also die daraus sich ergebenden Ansprüche. Besteht das Gesamtgut aus einer Geldforderung, so sieht das Gesetz in erster Linie Auseinandersetzung durch deren Teilung in Natur vor (§§ 1474, 1477 Abs. 1 i. V. mit § 752 BGB ; vgl. Staudinger/Huber a. a. 0. § 754 Rdnr. 3 und - zu § 2042 Abs. 2 i. V. mit § 752 BGB - RGZ 65, 5 , 7). Im vorliegenden Fall besteht die weitere Besonderheit, daß die Geldforderung, aus der das Gesamtgut nach der einverständlichen Aufteilung der ursprünglich sonst in ihm enthaltenen Gegenstände allein noch besteht, gegen einen der _Ehegatten selbst, nämlich gegen den Beklagten, gerichtet ist. Bei dieser Sachlage begehrt die Klägerin mit ihrem ZahRechtskraft des Urteils eintritt, und zugleich einen Titel zur Durchsetzung des ihr dann zustehenden Teils der Geldforderung. Vor der Rechtskraft des Urteils stand der Klägerin daher eine fällige Hauptforderung, aus der allein Zinsansprüche abgeleitet werden könnten, nicht zu. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. dazu den Beitrag von Behmer in MittBayNot 1989, 7 B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 16. GmbHG § 18 Abs. 1, § 47 Abs. 4 Satz 1; BGB § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 (Ausschluß aller dem Organ angehörenden GmbH-Gesellschafter bei der Abstimmung über dessen Entlastung) a) § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG enthält zwingendes Recht, soweit die Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft. b) Wird über die Entlastung eines Gesellschaftsorgans (hier: Beirat) abgestimmt, so sind alle dem Organ angehörenden Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine bestimmte Einzelmaß• nahme eines Organmitglieds handelt. c) Steht ein Geschäftsanteil an einer GmbH einer Erbengemeinschaft zu, so kann jeder Miterbe gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB ohne Mitwirkung der anderen Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluß erheben. BGH, Urteil vom 12.6.1989 — II ZR 246/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen befreite Vorerbinnen ihres verstorbenen Ehemannes (Klägerin zu 1) und Vaters (Klägerin zu 2) R. Dieser hielt bei seinem Tode 67,78% des Stammkapitals der Beklagten zu 1, einer GmbH, der gegenwärtig außerdem noch die beiden Töchter des Verstorbenen aus erster Ehe als Gesellschafter angehören. Im Testament des Erblassers ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Alleiniger Testamentsvollstrecker ist zur Zeit der Beklagte zu 2. Nach Abschnitt VI Nr. 1 des Testaments sind die Testamentsvollstrecker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Abschnitt VI Nr. 3 Buchst. c lautet: „Die Testamentsvollstrecker haben den Nachlaß auf die angeordnete Dauer der Testamentsvollstreckung nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten; sie üben insbesondere ausschließlich und ohne Einschränkung alle Rechte der Erben, auch deren Stimmrechte in den Gesellschaften und Unternehmen aus, an denen ich beteiligt bin, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen Soweit ein Testamentsvollstrecker als solcher darartige Rechte nicht wahrnehmen kann, z.B. weil sie nicht zum Nachlaß gehören, sondern in der Person der Erben entstanden sind, mache ich meinen Erben die Auflage, sich auch die Ausübung dieser Rechte durch die jeweiligen Testamentsvollstrecker gefallen zu lassen. Bei Gesellschafterrechten, die nicht vom Testamentsvollstrecker ausgeübt werden dürfen, haben die Erben diese zu hören und entsprechend ihren einverständlichen Weisungen zu handeln...." In Abschnitt VII werden die Testamentsvollstrecker angewiesen, sofort — falls beim Tod des Erblassers noch nicht geschehen — dafür zu sorgen, daß ein Beirat gebildet wird, der aus den vorgesehenen Testamentsvollstreckern und drei weiteren Personen bestehen soll. Bei Eintritt des Erbfalls war dem bereits durch entsprechende Fassung des § 6 der Satzung Rechnung getragen. § 6 Nr. 2 Abs. 3 der Satzung bestimmt, daß „von R eingesetzte Testamentsvollstrecker oder Ersatztestamentsvollstrecker ... automatisch auf die Dauer der Testamentsvollstreckung zu Mitgliedern des Beirats berufen" sind. In § 8 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung heißt es: „Soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht oder die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, dürfen auch diejenigen Gesellschafter mitstimmen, auf die sich der Beschluß bezieht und deren Rechte und/oder Pflichten durch den Beschluß betroffen werden." Die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 beschloß zu Tagesordnungspunkt 5 über die Entlastung des Beirats. Ausweislich des Protokolls wurde zunächst den außer dem Beklagten zu 2 vorhandenen Beiratsmitgliedern einstimmig Entlastung erteilt; dabei stimmte der Beklagte zu 2 mit den Stimmen des Nachlasses mit. Bei der anschließenden Abstimmung über die Entlastung des Beklagten zu 2 enthielt sich dieser der Stimme; er wurde mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter entlastet. Gegen diese Beschlüsse haben die Klägerinnen Anfechtungsklage erhoben. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, der Beklagte zu 2 habe weder über seine eigene Entlastung noch über die der übrigen Beiratsmitglieder abstimmen dürfen; an seiner Stelle seien sie, die Klägerinnen, stimmberechtigt gewesen. Die Klägerin zu 1 hat darüber hinaus gegenüber dem Beklagten zu 2 die Feststellung beantragt, daß die Erben bei der Beschlußfassung über die Entlastung des Beirats anstelle des Beklagten zu 2 stimmberechtigt seien, solange dieser dem Beirat angehöre. Die Vorinstanzen haben die Klagen insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Klägerin zu 1 nicht angenommen, soweit es um die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2 geht. Im übrigen verfolgen die Klägerinnen mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, die Anfechtungsklage weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse. I. Die Anfechtungsklage ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auch gegenüber solchen Gesellschafterbeschlüssen zulässig und geboten, bei denen es darum geht, ob sie mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sind ( BGHZ 88, 320 , 328 [= DNotZ 1985,89]; BGHZ 97, 28 , 30; BGHZ 104, 66 , 69 [= MittBayNot 1988, 188 = DNotZ 1989, 21]). Das Berufungsgericht hat aber die Prozeßführungsbefugnis der Klägerinnen für eine solche Klage mit der Begründung verneint, sie stehe nach § 2212 BGB dem Beklagten zu. 2 als Testamentsvollstrecker zu. Dessen Befugnis, den Nachlaß zu verwalten ( § 2205 BGB ) und damit auch die dazu gehörigen Gesellschafterrechte in der GmbH auszuüben, sei weder durch eine Verfügung des Erblassers gemäß § 2208 BGB noch aus anderen Gründen beschränkt. 1. Daran ist im Ausgangspunkt richtig, daß die Anfechtungsklage mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig ist, soweit die Gesellschafterrechte von einer Testamentsvollstreckung erfaßt werden ( § 2212 BGB ). In den Nachlaß fallende GmbH-Anteile unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Diesem steht damit, soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, auch das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, einen Gesellschafterbeschluß anzufechten, bei dem er selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt hat. Wenn insoweit die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt ist, steht ihm in diesem UmMittBayNot 1990 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 18.10.1989 Aktenzeichen: IV b ZR 82/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 45-48 Normen in Titel: BGB §§ 1478, 1477 Abs. 2, 1476 Abs. 2