IX ZR 190/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. März 1990 IX ZR 190/89 BNotO § 19; BeurkG § 17 Ansprüche privater Versorgungsunternehmen gegen Rechtsnachfolger des Anschlußbestellers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau innerhalb dieses Zeitraums keine entgegenstehende Erklärung abgegeben hat, Art. 14 Nr. 3, 2. Alt. CC. nur bei derTestamentserrichtung im Ausland, sondern auch bei der Testamentserrichtung in den Foralrechtsgebieten12o 4. Interregionales Privatrecht Wie bereits in der Einführung unter. dargelegt, gilt in den Foralrechtsgebieten in erster Linie das entsprechende Foralrecht. Der CC ist lediglich dann anwendbar, wenn die Foralrechte für bestimmte Sachverhalte keine Regelung enthalten, Art. 13 Nr. 2 CC. Gem. Art. 14 Nr.1 CC bestimmt sich die Unterstellung entweder unter das gemeine bürgerliche Recht des CC oder unter ein Foralrecht nach der bürgerlich-rechtlichen Gebietszugehörigkeit. Diese richtet sich zunächst nach der Gebietszugehörigkeit der Eltern, Art. 14 Nr. 2 S. 1 CC. Ist die so erworbene Gebietszugehörigkeit jedoch nicht diejenige des Geburtsortes, so kann der Betreffende innerhalb eines Jahres nach Erreichung der Volljährigkeit für die Gebietszugehörigkeit des Geburtsortes optieren, Art. 14 Nr. 2 S. 2 CC. In Zweifelsfällen hat die Gebietszugehörigkeit des Geburtsortes Vorrang, Art. 14 Nr. 5 CC. Die Gebietszugehörigkeit wird außerdem erworben: durch zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Gebiet eines Foralrechts, sofern der Betreffende eine dahingehende Erklärung abgibt, Art. 14 Nr. 3, 1. Alt. CC, — durch zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Gebiet eines bestimmten Foralrechts, sofern der Betreffende Das „Reformprojekt" des CC beabsichtigt eine Änderung der letztgenannten Vorschriften. Die bloße Übersiedlung in ein anderes Rechtsgebiet soll auch bei zehnjähriger Aufenthaltsdauer nicht mehr zu einer automatischen Änderung der Gebietszugehörigkeit führen. Andererseits soll bereits eine Aufenthaltsdauer von 6 Monaten in einem anderen Rechtsgebiet genügen, um eine Erklärung über den Erwerb dieser neuen Gebietszugehörigkeit abgeben zu können721. Sämtliche Foralrechte sind vor Inkrafttreten der spanischen Verfassung schriftlich niedergelegt worden. Sie enthalten zahlreiche Bestimmungen, die mit der Verfassung nicht in Einklang stehen. Ob verfassungswidriges Foralrecht ohne weiteres durch die Verfassung außer Kraft gesetzt worden ist oder ob es erst vom zuständigen Gesetzgeber aufgehoben werden muß, ist noch nicht endgültig geklärt122 . Eine Anpassung an die Verfassungsvorschriften haben die jeweiligen Gesetzgeber bisher nur hinsichtlich des Volljährigkeitsalters vorgenommen: Im Einklang mit Art. 12 der Spanischen Verfassung vom 31.10.1978 werden nunmehr die in Navarra und Aragonien lebenden Spanier erst mit 18 Jahren volljährig, Art. 6 des besonderen Zivilrechts Aragoniens und Gesetz 50 des besonderen Zivilrechts von Navarra123 Rechtsprechung 1. Schuldrecht—AnsprücheprivaterVersorgungsunternehmen gegen Rechtsnachfolger des Anschlußbestellers (BGH, Urteil vom 29. 3.1990 — IX ZR 190/89 — mitgeteilt von Notar Dr. Willi Josef Schmitt, Moers) BNotO § 19 BeurkG § 17 1. Die Belehrungspflicht des Urkundsnotars erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche, die gegen einen Beteiligten zu Unrecht erhoben werden könnten. 2. Hat der Grundstückseigentümer mit dem Versorgungsunternehmen für Gas und Wasser einen Anschlußvertrag geschlossen, und ist der Anschluß hergestellt, so richtet sich die Forderung des Versorgungsunternehmens wegen der Anschlußkosten ohne besondere Vereinbarung auch dann nicht gegen einen späteren Erwerber des Grundstücks, wenn dieser Versorgungsleistungen über den Anschluß erstmals in Anspruch nimmt (Ergänzung zu BGHZ 100, 299 , 311). Zum Sachverhalt: Der bekl. Notar beurkundete1984 einen Kaufvertrag, mit dem die KI. von der Verkäuferin ein 154 qm großes Grundstück mit einem Reihenhaus erwarben. Der Kaufpreis war ein Festpreis für das fertige Bauvorhaben, der auch alle Anschlußgebühren für die Gas- und Wasserversorgung umfaßte. Nr. 3 des Kaufvertrages lautete deshalb: „3. Der Kaufpreis ist ein Festpreis für das fertige Bauvorhaben. Er umfaßt alle dem Verkäuferobliegenden Leistungen einschl. Kosten des Architekten, des Statikers, der Erschließungskosten, sonstigen Anliegerbeiträgen, Anschlußgebühren und Behördenleistungen, die für das Bauvorhaben entstehen." Die Stadtwerke führten auf Antrag der Verkäuferin und damals noch eingetragenen Grundstückseigentümerin die notwendigen Anschlußarbeiten aus. Das Haus wurde bezugsfertig am1.6.1985 übergeben und das Eigentum nach vollständiger Kaufpreiszahlung am 15.10.1985 im Grundbuch umgeschrieben. Am15.8.1986 teilten die Stadtwerke den KI. mit, daß die Hausanschlußkosten und der Baukostenzuschuß für die Gas- und Wasserversorgung in Höhe von6.000,— DM von der Verkäuferin nichtbezahltwordenseien und sie diesen Betrag von den KI. verlangten. Über das Vermögen der Verkäuferin wurde1987 das Konkursverfahren eröffnet. Die KI. schlossen in der Folgezeit mit den Stadtwerken einen Vergleich und zahlten die Vergleichssumme von 5.000,— DM in monatlichen Raten. Siewerfen dem Bekl. vor, daß er sie nicht auf die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme bei der Beurkundung hingewiesen und für eine Sicherung hiergegen gesorgt habe. Sie verlangen von ihm die Vergleichssumme. Das LG hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Aus den Gründen: Die zugelassene Revision des Bekl. hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Inanspruchnahme der Kl. durch die Stadtwerke sei rechtens gewesen. Durch den Anschlußvertrag werde der Grundeigentümer „Anschlußnehmer". Wenn der Eigentümer die dafür anfallenden Kosten nicht bezahle und das Haus verkaufe, so hafte der Neueigentümer für die Anschlußkosten neben dem Ersteigentümer; denn das Versorgungsunternehmen könne den nicht bezahlten Anschluß wieder entfernen und der Neueigentümer müsse ihn dann erneut auf seine Kosten beantragen. Die KI. hätten hier die Anschlußkosten, die Teile des Festpreises gewesen seien, zweimal zahlen müssen. Auf diese Gefahr, die bereits beim Vertragsabschluß erkennbar gewesen sei, hätte der Bekl. nach § 17 BeurkG hinweisen müssen, weil die KI. hinsichtlich dieser Kosten völlig ungesichert gewesen seien. Der Bekl. habe seine Amtspflichten fahrlässig verletzt. Wenn er die Kl. auf die drohende Gefahr hingewiesen hätte, dann hätten sie eine Sicherung mit der Verkäuferin vereinbart. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe nicht. 2.a) Bei den Anschlußkosten für die Gas- und Wasserversorgung handelt es sich nicht um öffentliche Lasten, sondern 120 von Hoffmann/Ortiz-Arce, Das neue spanische Internationale Privatrecht, RabelsZ 39 (1975), 647, 685. 121 Rau, IPRax 1986, 254 . 122 Rau, IPRax 1981, 189 . 123 Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Spanien, III Cl u. 6. Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1990 107 um privatrechtliche Entgelte. Davon sind beide Vorinstanzen zu Recht ausgegangen. BGB §§ 158; 1094 GBO § 24 b) Anschlußnehmer i. S. v. §§ 9 Abs.1; 10 Abs. 4 der VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) v. 20.6.1980 (BGBl. 1, 750) und §§ 9 Abs.1 ; 10 Abs. 5 der VO über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) v. 21.6.1979 (BGBl. 1, 676) ist, darauf weist die Revision mit Recht hin, derjenige, auf dessen Veranlassung ein mit der Verteilungsanlage des Versorgungsunternehmens verbundener Hausanschluß erstellt oder verändert wird (vgl. für die gleichlautenden Bestimmungen derAVBEItV, BGHZ 100,299 =WM 1987,1989 = NJW 1987, 2084). Den Anschlußantrag für die Gas- und Wasserversorgung hat die Verkäuferin und damalige Grundstückseigentümerin bei den Stadtwerken gestellt, weil sie sich den KI. gegenüber verpflichtet hatte, das auf dem verkauften Grundstück zu errichtende Haus bezugsfertig zu übergeben. Sie hat damit ein eigenes Geschäft besorgt und war Anschlußnehmeri n und Vertragspartnerin der Stadtwerke. Die Zahlungspflicht der Verkäuferin aus dem Anschlußvertrag ist weder durch vertragliche Vereinbarung noch kraft Gesetzes auf die KI. übergegangen. Eine Verpflichtung der KI. als Käufer und spätere Eigentümer des Grundstücks, einen Baukostenzuschuß zu zahlen und Hausanschlußkosten zu erstatten, bestünde nur dann, wenn sich ein entsprechender Anspruch der Stadtwerke selbständig aus dem zwischen ihnen und den KI. begründeten Versorgungsverhältnis ergäbe. Ein dingliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück kann in der Weise bestellt werden, daß es erlöschen soll, wenn das für das gewerblich genutzte Grundstück bestehende Mietverhältnis enden soll (Abgrenzung zu BayObLG Rpfleger 1984, 405). Das ist nicht der Fall (BGHZ a.a.O.). Die Anschlußpflicht eines Versorgungsunternehmens umfaßt als Einmalleistung die Erstellung oder Veränderung des Anschlusses und — als Dauerleistung — dessen Vorhaltung. Ist die Einmalleistung erbracht, bevor der Versorgungsvertrag mit dem neuen Kunden abgeschlossen wurde, so kann sich die Anschlußpflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf die Vorhaltung des Anschlusses erstrecken. An diese Vorhaltung des Anschlusses knüpfen die Vorschriften der §§ 9, 10 AVBGasV und AVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzuschusses oder der Erstattung von Hausanschlußkosten an. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Herstellung des Hausanschlusses selbst Energie nicht bezogen, sondern das angeschlossene Gebäude verkauft hat und der Erwerber erstmals die Versorgungsleistungen in Anspruch nimmt. Denn durch den Kauf oder den Eigentumswechsel gehen mangels besonderer Vereinbarung bürgerlich-rechtliche Schuldverhältnisse des Verkäufers nicht auf den Erwerber über. Ein gesetzlicher Übergang der Schuld ist nicht vorgesehen. Um einen Anliegerbeitrag zu Erschließungskosten handelt es sich hier nicht. 3. Bestand aber keine Gefahr, daß die KI. von Rechts wegen zu einer Zahlung der von der Verkäuferin nicht bezahlten Anschlußkosten an die Gas- und Wasserversorgung gezwungen werden konnten, dann brauchte der bekl. Notar hierüber nicht nach § 17 BeurkG belehren. Der Bekl. hat die Kaufvertragsurkunde in dem hier streitigen Punkte zutreffend gestaltet. Die Belehrungspflicht des Urkundsnotars erstreckt sich — auch unter dem Gesichtspunkt der vorsorgenden Rechtspflege — nicht auf Ansprüche, die gegen eine Partei zu Unrecht erhoben werden können. Eine objektive Amtspflichtverletzung des Bekl. liegt hier schon deshalb nicht vor, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß er aus dem ihm zugänglichen Schrifttum und der notariellen Praxis hätte erkennen können, daß Zweifel an seiner — zutreffenden — Rechtsmeinung geäußert wurden und die Möglichkeit bestand, daß Ansprüche gegen die KI. zu Unrecht erhoben würden. Deshalb war auf sein Rechtsmittel das Urteil des LG wiederherzustellen. 2. Liegenschaftsrecht — Zum Inhalt dinglicher Vorkaufsrechte (BayObLG, Beschluß vom 22.2.1990 — BReg. 2 Z 4/90 — mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) Zum Sachverhalt: Der Bet. zu 1) ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Fabrikgebäude steht. In notarieller Urkunde, in der festgestellt wird, daß der Bet. zu 1) mit dem Bet. zu 2) einen Mietvertrag über einen Teil des Grundstücks und die darauf befindlichen Gebäude abgeschlossen hat, bestellte und bewilligte der Bet. zu 1) dem Bet. zu 2) ein dingliches Vorkaufsrecht. Dieses Vorkaufsrecht ist u. a. näher ausgestaltet wie folgt Das Vorkaufsrecht besteht jedoch nur solange, wie X (Bet. zu 2) Mieter in dem Anwesen ... ist, gleichgültig, ob er das Anwesen voll oder ganz zur Miete nutzt. Nach Ablauf eines Mietverhältnisses erlischt das Vorkaufsrecht. Bei Verlängerung des derzeitigen Mietverhältnisses verlängert sich auch der Zeitraum, in dem das Vorkaufsrecht besteht. Bei Verkürzung ist derZeitraum entsprechend kürzer. Das AG hat den Eintragungsantrag abgewiesen, weil die Bedingung, unter der das Vorkaufsrecht erlöschen solle, nicht genügend bestimmt sei. Die Beschwerde der Bet. hat das LG zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Bet. den Eintragungsantrag weiter. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie zur Anweisung, das Vorkaufsrecht in das Grundbuch einzutragen. 1. Das LG hat ausgeführt: Auszugehen sei von dem Grundsatz, daß ein Ereignis, das zur Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen eines Rechts am Grundstück gemacht werden solle, mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein müsse. Ein solches Ereignis könne auch die Beendigung eines Vertragsverhältnisses sein. Voraussetzung sei aber auch dann, daß der Beendigungsgrund aus dem Vertrag objektiv bestimmbar sein müsse. Im vorliegenden Fall enthalte der Mietvertrag zwischen den Bet. gerade keine objektiv bestimmbaren Beendigungsgründe. Vielmehrseien hier alle nach den Vorschriften des BGB vorgesehenen Beendigungsgründe möglich. Das bedeute, daß die Beendigung oder auch Nichtbeendigung von subjektiven Voraussetzungen wie Vertretenmüssen oder Räumungsschutz abhängen könne, was zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen könne. Dann bestehe über die Beendigung des Mietverhältnisses und damit auch über das Vorkaufsrecht eine entsprechende Ungewißheit. Demnach unterscheide sich die Beendigung eines Mietverhältnisses durchaus von Bedingungen wie Tod oder Heirat eines Bet. 2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Ob das bewilligte Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden kann, hängt davon ab, obes mit materiell zulässigem Inhalt bestellt worden ist. Grundsätzlich kann auch jedes dingliche Recht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung bestellt werden ( § 158 BGB , § 24 GBO ); für das dingliche Vorkaufsrecht gilt nichts anderes ( BayObLGZ 1973, 21 , 24 = DNotZ 1973, 415; Erman/Küchenhoff, B. Aufl. 1989, § 1094 BGB , Rd.Nr. 7; MünchKomm/Westermann, 2. Aufl. 1986, § 1097 BGB , Rd.-Nr. 2; RGRK/Rothe, 12. Aufl. 1979, § 1094 BGB , Rd.-Nr.18; Soergel/Baur, 11. Aufl. 1978, § 1094 BGB , Rd.- Nr. 8 und § 1097 BGB, Rd.-Nr.1; Staudinger/Mayer-Maly, 12. Aufl. 1981, § 1094 BGB, Rd.-Nr. 32 und § 1097 BGB , Rd.- Nr.11). Darausfolgtfreilich noch nicht, daß jeder beliebige Umstand als auflösende Bedingung für ein dringliches Vorkaufsrecht bestimmtwerden kann. Vielmehr ist Rücksicht zu nehmen auf den Zweck des Grundbuchs, sicher und zuverlässig Auskunft zu Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1990 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.03.1990 Aktenzeichen: IX ZR 190/89 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 107-108 Normen in Titel: BNotO § 19; BeurkG § 17