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XII ZR 37/89

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Mai 1990 XII ZR 37/89 BGB § 1365 Zeitpunkt der Kenntnis der in § 1365 Abs. 1 BGB beschriebenen Umstände Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau genauso verworfen wie die Auffassung, ein Interesse sei erst dann schützenswert, wenn eine andere vertragsmäßige Absicherung nicht möglich sei. Dazu hat die Kammer ausgeführt, daß ein sachlicher Grund nicht ersichtlich sei, die persönliche Dienstbarkeit strengeren Voraussezungen zu unterstellen als eine Grunddienstbarkeit, fürdie ein besonderes Bedürfnis nicht gefordert wird. Zu dem genannten Beschluß ist zu bemerken: In dem jenem Beschluß zugrundeliegenden Grundbuchverfahren ist dann eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestehend aus einem lebenslänglichen Wohnrecht gern. § 1093 BGB für die Eigentümerin und einen Dritten als Gesamtberechtigte gern. § 428 BGB eingetragen worden. Doch verhielt sich der damals erlassene Beschluß der Kammer zur Frage der Gesamtberechtigung — des Eigentümers und eines Dritten — nicht, vielmehr nur zur Zulässigkeit der Eintragung eines Wohnungsrechtes zugunsten des Eigentümers ohne Vorliegen eines besonderen schutzwürdigen Interesses. Die vorliegende Entscheidung führt weiter und bejaht die Bestellung des in Rede stehenden Rechts für den Eigentümer wie auch einen Dritten als Gesamtberechtigte. Die Eintragung eines Wohnungsrechts für den Eigentümer und einen Dritten als Gesamtberechtigte i. S. d. § 428 BGB — die sicherlich praktischem Bedürfnis entsprechen kann — widerspricht dem Sinn des § 1093 BGB nicht. a) Zur Zulässigkeit der Eintragung eines Wohnungsrechts i. S. d. § 1093 BGB verhält sich der damalige Beschluß der Kammer im Anschluß an die Kommentierung bei Staudinger/ Ring, 12. Aufl., zu § 1090 BGB , Rd.-Nr. 8; vgl. dazu z. B. auch Riedel, Rpfleger 1966, 131 ; Weitnauer, DNotZ 1964, 716 ; Harder, NJW 1969, 279 . Allerdings steht nach § 1093 BGB die Nutzung „unter Ausschluß des Eigentümers" in Rede, und es ist auch nicht übersehen worden, daß auf dem Gebiete des Sachenrechts die individuelle Gestaltungsfreiheit der Bet. weitgehend ausgeschlossen bleibt, weil das Gesetz den Umfang der dinglichen Rechte erschöpfend beschreibt und deren Inhalt zwingend typisiert, was auch für das Wohnungsrecht zu beachten ist (vgl. für viele z. B. Palandt/Bassenge, 49. Aufl., § 1093 BGB, Anm. 1 b, cc). Doch ist die vom Gesetz geforderte Personenverschiedenheit von Grundstückseigentümer einerseits und Wohnungsrechtinhaber andererseits vorliegend darin zu sehen, daß Inhaber des Wohnungsrechts eine von den beiden Bet. gebildete Gesamthandsgemeinschaft ist, die ihrerseits nicht die Grundstückseigentümerin ist. Daß Ehegatten zwecks Erwerbs und Haltens eines Wohnungsrechts eine solche Gemeinschaft gründen können, ist anerkannt (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1093 BGB , Anm. 3). Solches muß mit Rücksicht auf die zwischen den Bet. getroffene Vereinbarung (vgl. dazu § 1 der notariellen Vereinbarung) auch für die Bet. des vorliegenden Verfahrens zu 1) und 2) gelten. Sie leben zwar in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, aber doch auf Dauer, wie sich aus dem für die Zukunft notariell Vereinbarten ohne weiteres ergibt. b) Daß ein Wohnungsrecht für mehrere Personen als Gesamtberechtigte i. S. d. § 428 BGB bestellt werden kann, ist anerkannt (dazu grundlegend BGHZ 46, 253 f. m. w. N. = DNotZ 1967,183). Dazu ist zu bedenken, daß § 428 BGB eine schuldrechtliche Bestimmung ist, die auf das Sachenrecht nicht ohne weiteres zu übertragen ist. Gleichwohl ist eine Gesamtberechtigung entsprechend § 428 BGB von der Rspr. seit langem für die Hypothek, die Reallast das Erbbaurecht, den Nießbrauch, die beschränkt persönliche Dienstbarkeit und die Grunddienstbarkeit anerkannt ( BGHZ 46, 255 m. w. N. = DNotZ 1967,183). Für das Wohnungsrecht ist das umstritten gewesen und teils wegen begrifflicher Unmöglichkeit, teils mit Rücksicht auf den Willen der Bet. verneint worden (BGHZ a.a.O. m.N.). Dabei ist ein Hauptbedenken gegen eine Gesamtberechtigung beim Wohnungsrecht daraus hergeleitet worden, daß bei der Gesamtberechtigung die Befriedigung des einen Berechtigten gegen alle Berechtigten wirke und eine solche Befriedigungsgemeinschaft beim Wohnungsrecht nicht denkbar sei. Dem ist der BGH mit der Erwägung entgegengetreten, daß das Wohnungsrecht jedes einzelnen Gesamtberechtigten im „Außenverhältnis" nicht auf Nutzung durch ihn und die übrigen Gesamtberechtigten gemeinsam zielt, vielmehr auf Nutzung durch jeden Berechtigten allein; jeder Wohnungsberechtigte kann im Wege des Störungsbeseitigungsanspruchs vom Eigentümer und von jedem Dritten die Besitzeinräumung an sich allein verlangen, und der Eigentümer andererseits kommt bereits durch Herausgabe an einen der Wohungsberechtigten allein und durch Duldung von dessen Wohnen seiner wohnungsrechtlichen Last nach. Die Zulassung einer solchen Gesamtberechtigung führt auch im Grundbuchverkehr zu praktikablen Ergebnissen. Die Gesamtberechtigung wird einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht i. S. d. § 47 GBO gleichbehandelt und ist demgemäß als das maßgebende Rechtsverhältnis im Grundbuch zu vermerken, ohne daß die Eintragung: „als Gesamtberechtigte gern. § 428 BGB " irgendwelchen Bedenken begegnet. c) Der Beschwerde ist auch darin zu folgen, daß die besondere Konstellation des zu entscheidenden Falles — gemeinschaftliches Wohnungsrecht für den Eigentümer und einen Dritten — keinen Bedenken begegnet. In einem solchen Fall ist ein Nutzungsrecht des Eigentümers, abgeleitet aus seinem Eigentumsrecht, ausgeschlossen; der Eigentümer behält sein Mitnutzungsrecht, weil er als Mitgläubiger zu den Wohnungsberechtigten gehört. Solches ist von den Bet. ersichtlich gewollt und demgemäß auch grundbuchrechtlich zu vollziehen, ohne daß die im angefochtenen Beschluß angeführte Entscheidung des KG (Rpfleger 1985,185 f. = MittRhNotK 1985,174) zu anderer Beurteilung Anlaß gibt. In dem der Entscheidung des KG zugrundeliegenden Fall hatten die Bet. gerade keine gesamthänderische Rechtsausübung vereinbart, vielmehr ein lebenslängliches Wohnungsrecht, „und zwar jedem allein", wozu in der genannten Entscheidung ausdrücklich die Vereinbarung angeführt ist, daß das Wohnungsrecht mit dem Tode des „jeweiligen" Begünstigten enden solle (vgl. zur möglichen Vereinbarung eines Wohnungsrechts oder eines — selbständigen — Wohnungsrechts für jeden Bet., d. h. inhalts- und ranggleicher unabhängiger Rechte auch Haegele, Rpfleger 1971, 285 ). Im vorliegenden Fall wird aber die Eintragung eines „gemeinschaftlichen Wohnungsrechtes"... für die Bet. „als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB " beantragt mit der Maßgabe, daß das Wohnungsrecht nach Ableben des Bet. zu 1) für die Bet. zu 2) „auf deren Lebenszeit alleine ohne Beschränkung fortbesteht". 7. Familienrecht — Zeitpunkt der Kenntnis der in § 1365 Abs.1 BGB beschriebenen Umstände (BGH; Urteil vom 16.5.1990 — XII ZR 37/89) BGB §1365 Abs.1 Veräußert ein Ehegatte einen Vermögensgegenstand, der (nahezu) sein ganzes Vermögen ausmacht, so kommt es für die Frage, ob der Vertragspartner dies weiß, auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes an (im Anschluß an BGHZ 106, 253 = MittRhNotK 1989,135). Zum Sachverhalt: Der KI. war mit Meta B. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Ihre Ehe wurde auf den im März1985 erhobenen Scheidungsantrag des KI. Anfang des Jahres 1987 geschieden. Frau B., die im Jahre 1984 einen Gebrechlichkeitspfleger für ihr Vermögen erhielt, ist Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens A. 28 mit einer Größe von 12,7644 ha. Diesen Grundbesitz verkaufte Frau B., vertreten durch ihren Pfleger, mit notariellem Vertrag vom 1.7.1985 für 270.000,— DM an die Bekl. und bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der KI. verweigerte dem Kaufvertrag, der die vormundschaftsgerichtliche und die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erhielt, seine Zustimmung nach § 1365 BGB . Auflassung ist bisher nicht erfolgt. Später verkaufte Frau B. den Grundbesitz mit notariellem Vertrag vom 1.8.1987 für 337.000,— DM an den Landwirt E. Die Bekl. besteht auf der Durchführung des Kaufvertrages vom 1.7.1985. 282 Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1990 Der KI., der sich eines Zugewinnausgleichsanspruchs von 67.000,— DM gegen seine geschiedene Ehefrau berühmt, hat Klage auf Feststellung erhoben, daß der Kaufvertrag vom 1.7.1985 unwirksam sei, weil der verkaufte Grundbesitz im wesentlichen das ganze Vermögen seiner geschiedenen Ehefrau ausgemacht habe und der Verkauf, der seinen Zugewinnausgleichsanspruch gefährde, ohne seine Einwilligung erfolgt sei. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Das OLG hat die Klage für begründet erachtet, weil der Kaufvertrag vom 1.7.1985 nach § 1365 Abs.1 BGB der Zustimmung des Kl.bedurft habe, die dieser verweigert habe und die auch nicht ersetzt worden sei. Hierbei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die in § 1365 Abs. 1 BGB vorgesehene Einschränkung der Verfügungsmacht nicht nur bei solchen Geschäften eingreift, die auf die Übertragung des Vermögens im ganzen gerichtet sind, sondern auch die Veräußerung einzelner Vermögensgegenstände umfaßt, sofern diese, wie hier der von Frau B. verkaufte Grundbesitz, (nahezu) das ganze Vermögen des Veräußerers darstellen und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse positiv kennt, aus denen es sich ergibt ( BGHZ 77, 293 , 295 m. w. N. _ DNotZ 1981, 43 ). Bei der Frage nach dem für diese Kenntnis maßgeblichen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht auf den des Verfügungsgeschäftes abgestellt und demgemäß die notwendige Kenntnis bei der Bekl. bejaht, weil das Verfügungsgeschäft noch nicht vorgenommen, die Bekl. aber durch den Vortrag des KI. im vorliegenden Rechtsstreit über die Vermögensverhältnisse der Frau B. ins Bild gesetzt worden sei und daher wisse, daß der verkaufte Grundbesitz nahezu ihr ganzes Vermögen bilde. Diese Beurteilung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie steht in Widerspruch zur Rspr. des BGH, der in einem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Beschluß (BGHZ 106, 253 = MittRhNotK 1989,135) die Streitfrage um den für die Kenntnis des Vertragspartners maßgebenden Zeitpunkt anders entschieden hat. Danach kann ein Vertragspartner, der beim Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts nicht weiß, daß nahezu das ganze Vermögen betroffen ist, darauf vertrauen, durch den Abschluß des Vertrages einen rechtsbeständigen Erfüllungsanspruch zu erwerben. In diesem Fall bedarf (auch) das Erfüllungsgeschäft keiner Zustimmung des anderen Ehegatten. Eine inzwischen erlangte Kenntnis schadet nicht ( BGHZ 106, 257 f. = MittRhNotK 1989, 135 ). Dem schließt sich der Senat an. Da das Berufungsgericht seine Beurteilung im Gegensatz dazu allein auf die Kenntnis gestützt hat, die die Bekl. nach dem Abschluß des Kaufvertrages während des Rechtsstreits von der Vermögenslage der Frau B. erlangt hat, und über eine Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt keine Feststellungen getroffen hat, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Vielmehr muß die Sache zur Klärung der Frage, ob die Bekl. die Kenntnis auch bereits beim Kauf des Grundbesitzes gehabt hat, an das OLG zurückverwiesen werden. B. Familienrecht — Zuwendungen unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 17.1.1990 — XII ZR 1/89) BGB §§ 242; 516; 1353 1. Zur Abgrenzung von sog. unbenannter (ehebedingter) Zuwendung und Schenkung unter Ehegatten. 2. Zur Geschäftsgrundlage einer Schenkung unter Ehegatten und zur Frage des Wegfalls, wenn die Ehe scheitert. Zum Sachverhalt: Die 1986 geschiedenen Parteien waren seit 1952 verheiratet. Im Jahre 1970 erwarben sie zu gleichen Anteilen das Miteigentum an dem im Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1990 Grundbuch von G. eingetragenen Hausgrundstück, wo sie fortan mit ihrem Sohn wohnten und der Bekl. eine Werkzeugschleiferei betrieb. Die KI. verfügte über kein eigenes Einkommen. Am 28.4.1972 schlossen die Parteien zu notarieller Urkunde zwei Verträge: In einem Ehevertrag hoben sie den bis dahin für ihre Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand auf und vereinbarten Gütertrennung. Etwaige Ansprüche auf Zugewinnausgleich schlossen sie aus. In einem weiteren Vertrag vereinbarten die Parteien die Übertragung des Miteigentumsanteils des Bekl. an dem Grundstück auf die KI. und erklärten die Auflassung. Nach § 3 des Vertrages sollte der „Antritt" sofort erfolgen; die KI. übernahm die von diesem Tag an fällig werdenden Steuern und öffentlichen Abgaben. Ferner heißt es in dem Vertrag u. a.: §4 Die Übertragung erfolgt unentgeltlich, also schenkungshalber. Die Erschienene zu 2) nimmt diese Schenkung an... § 5 Der Grundbesitz ist frei von Lasten in Abt. II und III des Grundbuchs zu liefern. Der beurkundende Notar hat das Grundbuch einsehen lassen und die Bet. über den Inhalt unterrichtet. Zur Sicherung des Übertragungsanspruchs der KI. bewilligte der Bekl. die Eintragung einer Vormerkung, die am 1.6.1972 erfolgte. Die KI. wurde 1981 als Alleineigentümerin eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück in Abt. III des Grundbuchs mit folgenden Grundpfandrechten belastet: über 30.000,— DM vom 20. 7. 1965, lfd. Nr. 1: Hypothek lfd. Nr. 6: Grundschuld über 45.900,— DM vom 17. 3.1970, lfd. Nr. 13: Grundschuld über 30.700,— DM vom 30. 7.1975, lfd. Nr. 14: Grundschuld über 35.000,— DM vom 30. 7.1975, lfd. Nr. 15: Grundschuld über 15.000,— DM vom 16.10. 1975, lfd. Nr. 16: Grundschuld über 25.000,— DM vom 27. 7.1979. Die Rechte Nr.13-16 waren jeweils im Range vor der Auflassungsvormerkung der KI. eingetragen. 1983 veräußerte der Bekl. den auf dem Grundstückgeführten Betrieb an die KI. und den gemeinsamen Sohn. Die KI. hat das Grundstück inzwischen zum Preis von 210.000,— DM veräußert. Sie hat geltend gemacht, dazu habe sie die eingetragenen Grundpfandrechte, die noch in voller Höhe valutiert gewesen seien, ablösen müssen. Die dafür gemachten Aufwendungen habe ihr der Bekl. zu erstatten. Die KI. hat einen Teilbetrag von 40.000,— DM eingeklagt und ihn anteilig auf die Ablösungsbeträge der einzelnen Grundpfandrechte gestützt. Gegen die Abweisung der Klage durch das LG hat sie Berufung eingelegt, mitder sie die Klageforderung in Höhe von 26.000,— DM weiterverfolgt hat. Der Bekl. hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und widerklagend die Feststellung begehrt, daß der KI. aus § 5 des Vertrages vom 28.4.1972, soweit Lastenfreimachung vereinbart worden sei, keine Ansprüche mehr gegen ihn zuständen. Das OLG hat der Berufung der KI. stattgegeben. Die Anschlußberufung hat es zurückgewiesen. Der Bekl. hat Revision eingelegt, mit der er die Zurückweisung der gegnerischen Berufung sowie sein Widerklagebegehren weiterverfolgt. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der KI. auf hälftige Erstattung der bei ihrer Eintragung als Alleineigentümerin vorhandenen, von ihr abgelösten Grundpfandrechte dem Grunde nach bejaht. Es hat ausgeführt, der Bekl. habe sich in dem notariellen Vertrag vom 28.4.1972 zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung seines Miteigentumsanteiles verpflichtet. Das stelle ein Schenkungsversprechen dar, das er nicht erfüllt habe. 1. Die Revision stellt diese Auslegung des Vertrages zur Überprüfung. Sie beziehtsich auf die Beruteilung des LG, das zu der Ansicht gelangt war, die Parteien hätten entgegen dem Wortlaut in §5 des Vertrages eine lastenfreie Übertragung des Grundstücksanteils nicht vereinbart. Die Revision rügt, im Gegensatz dazu orientiere sich das OLG einseitig am Wortlaut der Erklärung, ohne die Umstände des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung zu berücksichtigen. Die lastenfreie Übertragung sei dem Bekl. bei Abschluß des Vertrages gar nicht möglich gewesen. Die Parteien hätten die Übertragung des Anteils gerade deshalb vereinbart, um den Grundbesitz dem Zugriff der Gläubiger des Bekl. zu entziehen. Der Angriff hat keinen Erfolg. a) Daß der Bekl. bei Vertragsabschluß nicht über die finanziellen Mittel zur Ablösung der Grundpfandrechte verfügte, sein Miteigentumsanteil aber gleichwohl sofort übertragen werden sollte, um seinen Gläubigern den Zugriff auf das Grundstück zu erschweren, hat das OLG nicht unberücksichtigt gelassen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.05.1990 Aktenzeichen: XII ZR 37/89 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 282 Normen in Titel: BGB § 1365