OffeneUrteileSuche

V ZR 84/89

ag, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Zitate

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Juni 1990 V ZR 84/89 BGB § 1108; BGB § 1105 Bestimmbarkeit einer Rentenreallast Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung 1. Liegenschaftsrecht -Bestimmbarkeit einer Rentenreallast (BGH, Urteil vom 1.6.1990 - V ZR 84/89) BGB §§ 1105; 1108 Abs.1 Zulässiger Inhalt einer Rentenreallast kann eine Wertsicherungsklausel auch dann sein, wenn eine Erhöhung der Renten in dem sich aus der Klausel ergebenden Umfang nur auf Verlangen des Gläubigers eintritt. Zum Sachverhalt: Der verstorbene Ehemann der KI. war Eigentümer eines Grundstücks, das er durch notariellen Vertrag an die Eheleute P. verkaufte. In dem Vertrag verpflichteten sich die Käufer, dem Verkäufer als Teil des Kaufpreises eine Rente von monatlich 500,- DM, jeweils zum 1. eines Monats im voraus und beginnend am 1.1.1967, und nach dessen Tode der Kl. auf deren Lebensdauer eine Rente von 300,- DM zu zahlen. Zugleich wurde folgende, durch die Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel beurkundet: ... Die Renten sollen.. . stets im gleichen Verhältnis zu einem am 1.1.1967 gleichhohen Grundgehaltsteil eines Schleswig-Holsteinischen Landesbeamten der ersten Dienstaltersstufe ohne Zuschläge stehen. Jede Partei kann jederzeit mit 14tägiger vorheriger Ankündigung die Anpassung der Rente an diesen veränderten Maßstab für den nächsten Monatsersten beanspruchen. Bei der Festlegung des Maßstabes per 1.1.1967 bzgl. des gleichhohen Beamtengehaltsteiles soll derjenige Anteil des Grundgehalts in der näher beschriebenen Form eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A9 zugrundegelegt werden, der zum Stichtag 500,- DM entspricht. Vorstehende Anpassungen an den veränderten Maßstab können beiderseits erst verlangt werden, wenn die jeweilige Änderung mindestens 5% der zuletzt gezahlten Rente ausmacht." In dem Vertrag bewilligten die Käufer die Grundbucheintragung der „Leibrenten" zugunsten des Verkäufers und der KI. Unter Bezugnahme auf diese Bewilligung wurden in das Grundbuch eine Rentenreallast für den Verkäufer und eine aufschiebend bedingte Rentenreallastfür die KI. eingetragen. Die Bekl., die zwischenzeitlich unter Übernahme der vorbezeichneten Rechte das Grundstück erworben hatte, zahlte bis Januar 1988 die von der KI. entsprechend der Wertsicherungsklausel zunächst auf 767,29 DM und später auf 821,15 DM erhöhten Monatsrenten. Seit Februar 1988 erhielt die KI. die Renten nur noch in einer Höhe von monatlich 300,- DM, da sich die Bekl. auf den Standpunkt stellte, die Wertsicherungsklausel sei nicht Inhalt der Reallast. Die Kl. hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung restlicher 521,15 DM für die Zeit ab Februar 1988 zu verurteilen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die KI. ihre vorinstanzlichen Anträge weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Reallast begründe trotz Bezugnahme der Eintragung auf die Bewilligung und auf die davon erfaßte Wertsicherungsvereinbarung keinen ihr entsprechenden erhöhten Rentenanspruch. Denn diese Klausel mache die Anpassung der Renten nicht nur von einer bestimmten prozentualen Veränderung der in Vergleich gesetzten Beamtenbesoldung, sondern auch von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß der Berechtigte Anpassung verlangt. Das aber sei ein nicht hinreichend bestimmbarer Umstand und daher die Bezugnahme auf die Klausel inhaltlich unzulässig. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Eine vereinbarte Wertsicherung der Reallast ist bei genügender Bestimmbarkeit des Leistungsumfanges als Inhalt des dinglichen Rechts zulässig und mithin eintragungsfähig (BGHZ 22, 54, 58 = DNotZ 1957, 200 ; BGH WM 1989, 956 f.). Dem Erfordernis der Bestimmbarkeit ist genügt, wenn die Grundbucheintragung - wie hier - gern. § 874 BGB auf die Bewilligung Bezug nimmt und sich diese auf eine nachprüfbare Wertsicherungsklausel erstreckt, sofern sich daraus die Höhe der Leistungsanpassung ermitteln läßt (BGH WM 1989, 956 , 957). Dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es legt jedoch, was uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (BGH NJW 1985, 1464 f. m. w. N.), an das Erfordernis der Bestimmbarkeit einen zu engen Maßstab an. Nach der von der Eintragungsbewilligung gedeckten Wertsicherungsklausel ist Voraussetzung der Rentenerhöhung eine bestimmte prozentuale Steigerung der in der Klausel angegebenen Beamtenbezüge im Zeitraum seit dem 1.1.1967 oder seit der jeweils letzten Anpassung. Die Renten erhöhen sich sodann im gleichen Umfang wie die Bezüge. Diese Erhöhung tritt zwar nur auf Verlangen des Gläubigers ein und erst zu einem hierauf bezogenen Stichtag; dieser Umstand steht jedoch der Einbeziehung der Klausel in die Reallast nicht entgegen. Wie der Senat in BGHZ 35, 22 , 24 ff. = DNotZ 1961, 404 für den gleichartigen Fall eines gleitenden, an die Entwicklung der Kapitalzinsen öffentlicher Sparkassen gebundenen Hypothekenzinssatzes entschieden hat, ist auch bei Abhängigkeit der Anpassung von einer Erklärung des Gläubigers der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn der Höchstzinssatz im Grundbuch eingetragen ist und der Mindestzinssatz sowie die Gleitklausel aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hervorgehen. Für eine Rentenreallast kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Da diese nur Bestimmbarkeit der Leistungen erfordert, genügt es, daß sich der Mindest- und der Höchstumfang der Belastung sowie Voraussetzung und Umfang der Anpassung aus der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung und aus der davon gedeckten Wertsicherungsklausel erschließen. Das ist gewährleistet. Dann aber ist auch hier unerheblich, daß sich die Renten nur erhöhen, wenn der Gläubiger deren Anpassung beansprucht. Denn bei einem Anpassungsverlangen ergibt sich der zulässige Umfang der Erhöhung unmittelbar aus dem in der Klausel enthaltenen Wertmesser, so daß die daraus bestimmbare Belastungsgrenze nicht überschritten werden kann. Vom Willen des Gläubigers ist nur abhängig, ob er Anpassung verlangt. Indessen ist auch das ein feststellbarer objektiver Umstand ( BGHZ 35, 22 , 27). Der Gläubiger muß nämlich, wenn er die Anpassung der Renten geltend gemacht hat, diese Tatsache einem späteren Eigentümer, der die Erhöhung bestreitet, nachweisen, weil darüber das Grundbuch und die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nichts verlautbaren. Der Eigentümer ist daher in keiner ungünstigeren Lage als bei der ebenfalls als dinglicher Inhalt einer Hypothek anerkannten und ebenso erst feststellungsbedürftigen Bedingung, daß sich die Zinsen im Falle des Verzuges des Schuldners mit Kapital- und (oder) Zinszahlung um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen (BGHZ 35,22,26 = DNotZ 1961,404; KGJ 49, 211 ; vgl. auch BGHZ 88, 62 = DNotZ 1983, 679 ). Soweit das Berufungsgericht seinen gegenteiligen Standpunkt auf Rspr. des Senats zum Erbbauzins stützt (BGH DNotZ 1974, 90 = BG HZ 61, 209,211; BGH DNotZ1979,19 = W M 1978,1133), verkennt es den Unterschied zwischen der Erbbauzinsreallast ( § 9 ErbbauVO ) und der gewöhnlichen Reallast (§ 1105 ff. BGB). Der dingliche Erbbauzins muß gern. § 9 Abs. 2 S. 1 ErbbauVO der Höhe nach im voraus für die ganze Dauer des Erbbaurechts bestimmt sein, so daß eine Anpassungsklausel nur auf schuldrechtlicher Grundlage vereinbart und dingliche Wirkung nur durch Eintragung einer Vormerkung erreicht werden kann (st. Rspr. seit BGHZ 22,220 = DNotZ 1957, 200 ). Andererseits ergibt sich aber gerade aus der für die Vormerkung genügenden Bestimmbarkeit, daß die dem gleichen Maßstab unterliegende normale Reallast den Anpassungsanspruch aus einer Wertsicherungsklausel des hier vereinbarten Inhalts erfassen kann. Die im Berufungsurteil angeführten Entscheidungen der OLGe Celle ( DNotZ 1977, 548 f.) und Hamm ( OLGZ 1988, 260 , 263) befassen sich mit der Frage der Bestimmbarkeit des Erhöhungsumfanges bei Klauseln, die erst noch eine Anpassungsvereinbarung nötig machen. Darum geht es hier nicht. Heft Nr.12 • MittRhNotK • Dezember 1990 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.06.1990 Aktenzeichen: V ZR 84/89 Erschienen in: MittRhNotK 1990, 275 Normen in Titel: BGB § 1108; BGB § 1105