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II ZR 9/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juli 1990 II ZR 9/90 GmbHG §§ 46 Nr. 2, 47 Abs. 4 S. 2 Kein Stimmrechtsausschluss bei Beschluss über Einforderung der Stammeinlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 178; Horber, § 51 GBO Anm.6 b). Folgerichtig kann daher nach Eintritt der Nacherbfolge auch kein Widerspruch gegen einen zu Unrecht gelöschten Nacherbenvermerk mehr eingetragen werden, denn eine Verfügungsbeschränkung der Vorerbin besteht dann nicht mehr, vielmehr ist der frühere Nacherbe jetzt allein verfügungsbefugt. Ein Verfahren auf Eintragung von Amtswidersprüchen wegen der Löschung der Nacherbenvermerke scheidet daher aus. Die Entscheidung des Landgerichts stellt sich. nach der jetzigen Rechtslage im Ergebnis als richtig dar. B. ' Handelsrecht einschließlich Registerrecht 11. GmbHG §§ 46 Nr. 2, 47 Abs.4 Satz 2 (Kein Stimmrechtsausschluß bei Beschluß über Einforderung der Stammeinlage) Zur Stimmberechtigung des Gesellschafters bei der Beschlußfassung über die Einforderung seiner Stammeinlage. BGH, Urteil vom 9.7.1990 — II ZR 9/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten GmbH. An dem Stammkapital der Gesellschaft von 50.000 DM sind die Klägerin mit einer Stammeinlage von 15.000 DM, ihre drei Mitgesellschafter mit Einlagen von 12.500 DM, 2.500 DM und 20.000 DM beteiligt, wovon laut Gesellschaftsvertrag vom 28.9.1984 jeweils die Hälfte sofort in bar zu leisten war und geleistet worden ist. Außer der Klägerin haben sämtliche Gesellschafter inzwischen auch ihre danach noch offenen Resteinlagen eingezahlt. In einer auf den 13.9.1988 einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen die Gesellschafter unter Berufung auf einen Liquiditätsengpaß der Gesellschaft gegen die Stimmen der Klägerin die Einforderung auch der Resteinlage der Klägerin. Die Klägerin ist unter Berufung auf § 10 Abs.3 der Satzung der Beklagten, wonach Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen gefaßt werden, der Ansicht, der Einforderungsbeschluß sei nicht gegen ihren Stimmenanteil von 30% zustande gekommen. Sie begehrt deshalb eine entsprechende gerichtliche Feststellung. Ihre Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg. Die zugelassene Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein wirksamer Einforderungsbeschluß nicht zustande gekommen. Da die Klägerin mit ihrem Stimmenanteil von 30% gegen den Beschluß gestimmt habe, habe er nicht die nach der Satzung erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten.. Die Klägerin sei bei dieser Beschlußfassung stimmberechtigt gewesen. Das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG gelte nicht für Beschlüsse über innergesellschaftliche Angelegenheiten. Die Einforderung der Stammeinlage betreffe einen solchen korporativen Akt (Sozialakt). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. II. Nach § 47 Abs.4 Satz 2, 1. Alternative GmbHG hat ein Gesellschafter zwar kein Stimmrecht, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selber betrifft. Rechtsgeschäfte in diesem Sinne sind auch einseitige rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (h. M., vgl. statt aller Scho/z/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. §47 Rdnr.109; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2.Aufl. § 47 Rdnr. 56; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnr. 49, jeweils m. w. N.). Darunter fällt an sich auch die Einforderung, da sie die Fälligkeit des Anspruchs der Gesellschaft auf die ausstehende Resteinlage des Gesellschafters begründet. Der Bundesgerichtshof hat jedoch wie schon vor ihm das Reichsgericht (vgl. RG JW 1915, 195 f.; RGZ 138, 106 , 111) die Vorschrift stets restriktiv ausgelegt und körperschaftliche Sozialakte, insbesondere Organbestellungsakte einschließlich der Beschlußfassung über die dazugehörigen finanziellen Regelungen (vgl. BGHZ 18, 205 , 210; 51, 209, 215 f.), Genehmigungen von Anteilsübertragungen ( BGHZ 48, 163 , 167), Einziehungsbeschlüsse (BGH, Urt. v. 20.12.1976 — II ZR 115/75, WM 1977, 192 [= DNotZ 1978, 166 ]) sowie Entscheidungen über die Nachfolge eines ausscheidenden Gesellschafters (BGH, Urt. v. 24.1.1974 — II ZR 65/72, WM 1974, 372, 374 f.) von ihrer Geltung ausgenommen. Bei solchen die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft betreffenden Beschlüssen darf dem Gesellschafter die Mitwirkung nicht aus dem Grunde versagt werden, daß der Beschlußinhalt zugleich auf seinen persönlichen Rechtskreis einwirkt, es sei denn, er würde, weil es gerade um die Billigung oder Mißbilligung seines Verhaltens als Gesellschafter oder Geschäftsführer geht, dadurch zum Richter in eigener Sache. Der Beschluß, die restliche Stammeinlage einzufordern, betrifft, Wie in der Sache nicht zweifelhaft sein kann, eine innere Angelegenheit der Gesellschaft, da die ausstehende Forderung ihren Rechtsgrund in dem Gesellschaftsverhältnis und ,nicht in einer sonstigen Beziehung hat, bei welcher der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein außenstehender Dritter gegenübersteht (vgl. auch RG. a. a. 0.). Der Umstand, daß durch die Einforderung zugleich der persönliche Rechtskreis des Gesellschafters, nämlich sein Interesse an der weiteren Schonung seines privaten (bisher) nicht in die Gesellschaft eingebrachten Vermögens, betroffen wird, rechtfertigt es nicht, ihm das Stimmrecht und damit das ihm aufgrund seiner Gesellschaftereigenschaft zustehende Mitbestimmungsrecht in den inneren Verbandsangelegenheiten zu versagen. Der von einem Teil des neueren Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. dazu insbesondere Schotz/K.Schmidt a. a. 0. § 47 Rdnr. 110; Zöllner in Baumbach/Hueck a. a. 0. § 47 -Rdnr. 48; ders. in: Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S.225 ff.; lmmenga/Werner, GmbHR 1976, 53 , 57; im Grundsatz auch Rowedder/Koppensteiner a. a. 0. § 57 Rdnr.48 a. E.), es müsse, wenn der Beschluß sowohl den Rechtskreis der Gesellschaft als auch denjenigen des einzelnen Gesellschafters betreffe, einer um die Bildung typischer Fallgruppen bemühten wertenden Betrachtung vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob jeweils dem Teilnahmeinteresse des Gesellschafters oder dem Schutz der Gesellschaft vor für sie gefährlichen Interessenkollisionen der Vorrang gebühre, vermag sich der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit (vgl. zu diesem Gesichtspunkt insbesondere BGHZ 68, 107 , 109; Rowedder/Koppensteiner a. a. O. § 47 Rdnr. 47) nicht anzuschließen. Die gegenteilige Auffassung müßte überdies zu nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten führen, wenn es nicht um die Geltendmachung einzelner, sondern sämtlicher Resteinlagen geht. Da. in diesem Fall alle Gesellschafter, wenn auch je nach den Umständen möglicherweise mit verschieden hohen Beträgen,-betroffen sind, würde die Annahme eines Stimmverbots eine Beschlußfassung in dieser Situation überhaupt verhindern. Die Ansicht, die dieses unannehmbare Ergebnis dadurch zu vermeiden sucht, daß sie bei gleich364 MittBayNot 1990 Heft 6 mäßiger Betroffenheit sämtlicher Gesellschafter einen Sozialakt annimmt, bei dem alle zur Abstimmung zugelassen sind (so insbesondere Scholz/K. Schmidt a. a. O. § 47 Rdnr.110, 111 und Zöllner, Die Schranken, a. a.O., S.182; aus dem aktienrechtlichen Schrifttum vgl. für die dortige Rechtslage etwa Barz in Großkomm. z. AktG, 3. Aufl. § 136 Anm.8), vermag nicht zu befriedigen, da sie offenläßt, wann eine solche gleichmäßige Betroffenheit vorliegt und wie zu verfahren ist, wenn nur ein Teil der Gesellschafter seine restliche Stammeinlage noch nicht eingezahlt hat. Schlösse man in solchen Fällen diejenigen Gesellschafter, deren Einlage noch aussteht, vom-Stimmrecht aus, so hätte dies zur Folge, daß ein Teil der Gesellschafter durch Erbringung seiner restlichen Stammeinlage und entsprechendes Abstimmungsverhalten bei der Beschlußfassung über die Einforderung der Einlage der anderen Gesellschafter diese dazu zwingen könnte, nunmehr ihre Stammeinlage ebenfalls einzuzahlen, ohne daß diese sich — abgesehen von der Möglichkeit, den Einforderungsbeschluß im Einzelfall wegen möglicherweise treuwidrigen Verhaltens anzufechten — dagegen wehren könntenNach alledem kann für den Fall, daß nur ein einziger oder einige Gesellschafter ihre Stammeinlage noch nicht eingezahlt haben, hinsichtlich der Stimmberechtigung aller Gesellschafter unter Einschluß des oder der Betroffenen nichts anderes gelten als für denjenigen, daß die restlichen Stammeinlagen sämtlicher Gesellschafter noch ausstehen. Ebensowenig war die Klägerin durch § 47 Abs.4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert. Zwar kommt es im Rahmen dieses Stimmverbots im Gegensatz zu demjenigen der 1. Alternative nicht darauf an, ob der in Frage stehende Anspruch auf einer individualoder einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung beruht. Diese Vorschrift verbietet jedoch dem Gesellschafter lediglich die Ausübung seines Stimmrechts für den Fall, daß über die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn beschlossen werden soll. Unter diese nach allgemeiner Auffassung weit zu fassende Vorschrift fallen zwar auch Vorbereitungsmaßnahmen (vgl. Rowedder/Koppensteiner a. a.0. § 47 Rdnr.60; Hachenburg/Schilling, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 72, 73; Roth, GmbHG 2. Aufl. § 47 Anm. 5.3.4; Zöllner a. a. 0. § 47 Rdnr. 61; ders. in: Die Schranken, a.a.O., S.216 f.; zurückhaltend Meyer-Landrut, GmbHG § 47 Rdnrn.52 und 53; abweichend auch Scholz/K Schmidt a. a. O. Rdnr. 129, der die der Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung dienenden außerprözessualen Maßnahmen schon unter den Begriff des Rechtsgeschäfts fallen lassen will). -Das GmbHG enthält keine § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG Lind § 43 Abs. 6 GenG entsprechende Bestimmung, wonach das Stimmrecht eines Gesellschafters generell ausgeschlossen ist, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Gesellschaft einen Anspruch gegen ihn geltend machen soll. Die Regelung des Regierungsentwurfs zum GmbH-Gesetz, die die Stimmverbote des § 47 Abs.4 Satz 2 GmbHG nach dem Vorbild der aktienrechtlichen Formulierung zusammenfassen wollte, indem sie auf das als überflüssig angesehene Stimmverbot bei Rechtsgeschäften mit dem Gesellschafter verzichten und statt dessen ein einheitliches Stimmverbot bei der Beschlußfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Gesellschafter statuieren wollte (vgl. § 80 Abs.4 Nr.2 des Referentenentwurfs, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz mit Begründung auf S.230 f. sowie Regierungsentwurf vom 5.11:1971, BR-Drucks. 595/71 und v. 31.1.1972 BTDrucks. 613088 § 82 Abs.4 Nr.2: jeweils gleichlautend), ist MittBayNot 1990 Heft 6 nicht Gesetz geworden. Statt dessen ist es vielmehr bei der getrennten Regelung der eher generalklauselartigen Formulierung des § 47 Abs.4 Satz 2, 1. Alternative GmbHG und des speziellen Stimmverbots für Beschlüsse über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter (§47 Abs.4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG) geblieben. Die Frage, ob daraus gefolgert werden muß, daß die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs unter keinen Umständen unter §47 Abs.4 Satz 2, 2. Alternative GmbHG fallen kann (so Meyer-Landrut a. a. 0. § 47 Rdnr. 53 und §46 Rdnr.15; auch Scholz/K. Schmidt a.a.0. §47 Rdnr.129, der aber auch hier wieder offensichtlich § 47 Abs. 4 Satz 2, 1. Alternative „Rechtsgeschäft" anwenden will, vgl: §47 Rdnr. 129 i. V. m. Rdnr. 119; a.A. Rowedder/Koppensteiner a. a. O. § 47 Rdnr. 60; Hachenburg/Schilling a. a. O. § 47 Rdnr. 73; Zöllner in Baumbach/Hueck a. a. 0. § 47 Rdnr. 61), kann jedoch letztlich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahinstehen. Denn jedenfalls ist es ausgeschlossen, eine Bestimmung, die dem Gesellschafter das Stimmrecht lediglich für den Fall versagt, daß es um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn geht, ausdehnend dahin auszulegen, daß er auch dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn es sich wie bei dem Einforderungsbeschluß des § 46 Nr.2 GmbHG darum handelt, erst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu vervollständigen (Rowedder/Koppensteiner a.a.0. §47 Rdnr.60; im Ergebnis ebenso Meyer-Landrut a.a.0. §46 Rdnr.15 und Roth a. a. O. § 46 Anm. 3). Die übrigen Gesellschafter werden durch diese Auslegung der Stimmverbote des §47 Abs.4 GmbHG nicht rechtlos gestellt. Benutzt der betroffene Gesellschafter sein Stimmrecht, um in mißbräuchlicher Weise die Einforderung seiner von der Gesellschaft benötigten restlichen Stammeinlage zu verhindern, so steht den Mitgesellschaftern das Recht zu, ihn unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht auf Zustimmung zur Einforderung zu verklagen. Darüber hinaus kann die Weigerung, der Einforderung zuzustimmen, auch ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft ( § 61 GmbHG ) sein. III. Da die Klägerin in der Gesellschafterversammlung vom 13.9.1988 mithin stimmberechtigt war und mit ihrem Stimmanteil von 30% gegen die Einforderung ihrer Resteinlage gestimmt hat, hat der gegenteilige Antrag nicht die nach der Satzung der Beklagten erforderliche Mehrheit von 80% der abgegebenen, Stimmen erhalten. Der Einforderungsbeschluß ist damit nicht zustande gekommen. Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist dabei die zwischen den Parteien streitige, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob die Klägerin unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles aus dem Gesichtspunkt ihrer gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten gewesen wäre, für die Einforderung ihrer Einlage zu stimmen. Solange die Mitgesellschafter ihr möglicherweise bestehendes Recht, von der Klägerin die Zustimmung zur Einforderung ihrer Resteinlage zu verlangen, nicht ausgeübt und keine gerichtliche Entscheidung, die die Klägerin zu einer positiven Stimmabgabe verurteilt (§ 894 ZPO), herbeigeführt haben, könnte auch eine solche Zustimmungspflicht nichts daran ändern, daß der Antrag, die Einlage einzufordern, nicht die nach der Satzung der Beklagten erforderliche qualifizierte Mehrheit gefunden hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.07.1990 Aktenzeichen: II ZR 9/90 Erschienen in: MittBayNot 1990, 364-365 Normen in Titel: GmbHG §§ 46 Nr. 2, 47 Abs. 4 S. 2