I R 1/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. März 1991 I R 1/90 KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4 § 181 BGB und der Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Steuerrecht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit ihren Erinnerungen wandten sich die Beteiligten zu 1) und 2) gegen diese Kostenrechnungen. Zur Begründung führten sie aus, daß ihnen Gebührenfreiheit nach dem WohnGebBefrG zustehe, da für die in der Überleitungsbestimmung im Steuerreformgesetz 1990 (Art. 22 Abs. 3) auch nach Aufhebung des WohnGebBefrG eingeräumte Gebührenfreiheit der Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Grundgeschäftes (vor dem 1.1.1990) entscheidend sei. Das Amtsgericht (Rechtspfleger) wies die Erinnerungen mit Beschluß vom 10.12.1990 zurück. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluß legten die Beteiligten zu 1) und 2) neuerliche Erinnerungen ein, denen Rechtspfleger und Grundbuchrichterin nicht abhalfen. Das Landgericht hob mit Beschluß vom 26.3.1991 die Kostenrechnungen auf und wies die Beschwerden zurück; die weitere Beschwerde ließ es zu. In der Begründung schloß sich das Landgericht dem Rechtsstandpunkt des Amtsgerichts an... . 3. Gegen den Beschluß des Landgerichts legten die Beteiligten zu 1) und 2) weitere Beschwerde ein. Aus den Gründen: 1. Die auf Grund Zulassung statthaften weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) sind an keine Frist gebunden und in rechter Form eingelegt (§ 14 Abs. 3 und 4 KostÖ). Die sonach zulässigen Rechtsmittel haben sachlich jedoch keinen Erfolg. Die den verfahrensgegenständlichen Kostenansätzen zugrundeliegenden Grundbucheintragungen sind nicht nach dem WohnGebBefrG gebührenbefreit. Zwar wurde das WohnGebBefrG durch Art. 22 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. 1 S. 1093), geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten vom 30.6.1989 (BGBl. 1 S. 1267/1272), mit Wirkung vom 1.1.1990 aufgehoben (während die vorliegenden Eintragungen erst im September und Oktober 1990 vorgenommen wurden). Es gilt jedoch die Übergangsregelung des Art. 22 Abs. 3 Satz 2: „Geschäfte bleiben weiterhin von den in der Kostenordnung bestimmten Gerichtsgebühren befreit, wenn der Antrag auf Vornahme des gebührenpflichtigen Geschäfts bis zum 31. Dezember 1990 bei Gericht eingegangen ist und das diesem Antrag zugrunde liegende notarielle Geschäft vor dem 1. Januar 1990 vorgenommen worden ist." Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch bezüglich der Vornahme des notariellen Geschäftes nicht vor. Für diese waren die innerhalb offener Frist am 19.5.1988 und 7.6.1988 abgeschlossenen Kaufverträge nicht ausreichend. Das dem Antrag auf Vornahme der jeweiligen Grundbucheintragung (gebührenpflichtiges Geschäft) zugrunde liegende notarielle Geschäft ist nicht das notariell beurkundete Verpflichtungsgeschäft (Grundstückskaufvertrag), da dieses nicht unmittelbar Gegenstand der Eintragung sein kann. Eingetragen werden kann lediglich die auf der dinglichen Einigung (z. B. § 873 Abs. 1 BGB ), gegebenenfalls die auf einem einseitigen dinglichen Rechtsgeschäft (vgl. z. B. § 875 BGB), beruhende Rechtsänderung. Wenn Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Steuerreformgesetz 1990 somit von dem dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden notariellen Geschäft spricht, ist damit ausschließlich auf das dingliche Geschäft abgestellt: im Fall der Eigentumsübertragung auf die notariell erklärte Auflassung ( § 925 BGB ); im Fall sonstiger Rechtsänderungen auf den jeweiligen Vertrag nach § 873 BGB oder auf das sonstige dingliche Geschäft, sofern diese — wie meist schon im Hinblick auf die gleichzeitig erklärte Eintragungsbewilligung nach §§ 19, 29 GBO — in notarieller Form vorliegen. Die letztere Voraussetzung sieht das Gesetz offensichtlich zur Vermeidung möglicher Beweisschwierigkeiten vor. Der Gesetzeswortlaut gibt keinen Hinweis darauf, daß auch das schuldrechtliche Kausalgeschäft als nur mittelbare Eintragungsvoraussetzung zur Fristwahrung ausreicht (LG Lübeck JurBüro 1990, 1019 ). Ob allerdings etwaige sonstige Eintragungsvoraussetzungen noch ausstehen, ist für die Fristwahrung ohne Bedeutung (vgl. BayObLGZ 1991, 108/111 f. = MittBayNot 1991, 132 ]). Die hier vertretene Auslegung des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Steuerreformgesetz 1990 steht auch durchaus mit dem Gesetzeszweck in Einklang. Die Änderung des Wortlauts des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Steuerreformgesetz 1990 geht auf eine Beschlußempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 11/4775 S. 7). Sie wurde u. a. auch damit begründet, daß verhindert werden solle, daß unvollständige Anträge rein vorsorglich gestellt werden (vgl. BT-Drucks. 11/4803 S. 19). Wenn deshalb die Vornahme des dinglichen Geschäfts bis zum Ablauf eines bestimmten Stichtags und vor der Einreichung des Eintragungsantrags verlangt wird, kann von einer willkürlichen Regelung nicht gesprochen werden. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (AG Bremen Rpfleger 1990, 272 ; LG Bochum — mit gleichzeitigem Zitat des LG Frankfurt — Rpfleger 1991, 17 ; Rohs/Wedewer KostO 3. Aufl. Vorbem. 1 zu § 1 WohnGebBefrG) kommt der Senat somit zu der Auffassung, daß notarielles Geschäft i. S. des Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Steuerreformgesetz 1990 ausschließlich das der Eintragung zugrunde liegende dingliche Rechtsgeschäft ist, sofern es in notarieller Form vorgenommen worden ist. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 2 WohnGebBefrG (vgl. den Hinweis von Lappe in NJW 1991, 1213 /1216) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Übergangsregelung im Steuerreformgesetz 1990 einen anderen Zweck verfolgt. 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten erwiesen sich somit als unbegründet und waren zurückzuweisen. D. Steuerrecht 11. KStG 1977 §8 Abs.3 Satz 2; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4 ( § 181 BGB und der Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Steuerrecht) Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bleibt auch dann wirksam, wenn sich die GmbH in eine Einmann-GmbH verwandelt. BFH, Urteil vom 13.3.1991 — 1 R 1/90 — Aus dem Tatbestand: Streitig ist die zivil- und steuerrechtliche Wirksamkeit von Gehaltserhöhungen für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer EinmannGmbH. 1. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine von ursprünglich drei Gesellschaftern am 4.1.1980 gegründete GmbH. Der Gesellschafter G wurde im Gesellschaftsvertrag zum alleinigen Geschäftsführerbestellt. Zum Umfang seiner Vertretungsbefugnis heißt es in Abschnitt II des Gesellschaftsvertrages vom 4.1.1980:„Herr G ist als Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit:' Die beiden anderen Gesellschafter schieden am 12.12.1980 und am 17.12.1981 aus der Gesellschaft aus. G erwarb ihre Anteile und wurde MittBayNot 1991 Heft 5 225 damit ab 1.12.1981 Alleingesellschafter. Er wurde nicht erneut vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Am 26.2.1986 trat ein neuer Gesellschafter in die Klägerin ein. sind In-sich-Geschäfte von vornherein rechtswirksam (vgl. Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Kommentar, 12.Aufl., § 35 Rz. 19). Die Klägerin - vertreten durch G — erhöhte das monatliche Gehalt des G ab 1.3.1984 von 5 600 DM auf 6 000 DM und ab 1.1.1985 von 6 000 DM auf 6 300 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) behandelte die Erhöhungen (1984: 4 000 DM; 1985 und 1986: 8 400 DM) in den Gewerbesteuer-Meßbescheiden 1984 bis 1986 vom 16.2.1989 als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und erhöhte den Gewerbeertrag um diese Beträge. B. G war in den Streitjahren wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vereinbarung der Gehaltserhöhungen für G in den Streitjahren war deshalb steuerrechtlich anzuerkennen. VGA liegen nicht vor. 2. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das FG hielt die. Gehaltserhöhungen für unwirksam. 3. Die Klägerin stützt ihre Revision auf Verletzung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 i. V. m. §7 GewStG. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG § 126 Abs.3 Nr.2 FGO. Das FG hat dem Gewerbeertrag der Erhebungszeiträume 1984 bis 1986 zu Unrecht 4 000 DM (1984) und zweimal 8 400 DM (1985 und 1986) als vGA zugerechnet. A. 1. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des KStG 1977 zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs, 1 GewStG 1984). Gern: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 mindern vGA das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen nicht. 2. VGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 sind bei einer Kapitalgesellschaft Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind und sich auf die Höhe des Einkommens auswirken. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann die Vermögensminderung auch in Entgelten bestehen, die die Gesellschaft an den Gesellschafter zahlt, obwohl es hierfür an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH vom 24.5.1989 1 R 90/85, BFHE 157, 168, BStBl 11 1989, 800 m. w. N.). Die Vereinbarung muß zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sein. Eine unter Verletzung des § 181 BGB getroffene Vereinbarung kann steuerrechtlich nicht anerkannt werden (BFH-Urteil vom 22.9.1976 1 R 68/74, BFHE 120, 200 , BStBI 11 1977, 15; Beschluß vom 11.4.1990 1 B 65/89, nicht veröffentlicht). 3. Gern. § 35 Abs.4 GmbHG in der Fassung des Gesetzes vom 4.7.1980 (BGBl 11980, 836) ist auf In-sich-Geschäfte des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH § 181 BGB anzuwenden. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers als Organ der GmbH umfaßt somit bei Einmann-Gesellschaften derartige Geschäfte nur, wenn sie ihm „gestattet" sind ( § 181 BGB ). Diese Befreiung kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gewährt werden (BGH vom 28.2.1983 II ZB 8/82, BGHZ 87, 59 [= MittBayNot 1983, 135 = DNotZ 1983, 633 ]; vgl. auch Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags in BTDrucks 8/3908, S.74; Mertens in Rachenburg, GmbHG, Kommentar, Ergänzungsband, § 35 Rz. 227 g; Schneider in Scholz, GmbHG, Kommentar, § 35 Anm. 117). Schließt ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich selbst Rechtsgeschäfte, ohne wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu sein, so handelt er insoweit ohne Vertretungsmacht. Die Rechtsgeschäfte sind zumindest schwebend unwirksam ( § 177 Abs. 1 BGB ). Ist der gesetzliche Vertreter hingegen wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so 1. Die Befreiung war im Gesellschaftsvertrag enthalten. Sie ist zwar im Vertrag unter Abschnitt II als „Beschluß" der Gesellschafter formuliert. Das FG hat jedoch zutreffend aus der Regelung im notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag geschlossen, daß es sich um eine Regelung dieses Vertrages handele (vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, Kommentar, 15.Aufl., § 53 Rz. 3 und 4). Die Befreiung war auch im Handelsregister eingetragen. 2. Die Befreiung erlosch nicht mit dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters am 17.12.1981. a) Das BayObLG vertritt im Urteil vom 22.5.1987 BReg 3 Z 163/86 ( GmbHR 1987, 428 [= MittBayNot 1987, 208 = DNotZ 1989,32]) und in einer weiteren Entscheidung vom 21.9.1989 BReg 3 Z 5/89 (GmbH R 1990, 213 [= MittBayNot 1990,52]) die Auffassung, daß eine dem Geschäftsführer einer mehrgliedrigen GmbH erteilte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB automatisch ihre Wirksamkeit verliere, wenn der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer Alleingesellschafter werde (ebenso Eder in GmbH-Handbuch, Tz. 581 ff.). Nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafter erhalte die Vereinbarung über die Befreiung einen viel weitergehenden Inhalt als bei einer mehrgliedrigen GmbH. Bei einer mehrgliedrigen GmbH könnten Gesellschaftsgläubiger davon ausgehen, daß es zu ungesetzlichen und damit- verbotenen Vermögensverschiebungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter nicht ohne weiteres kommen werde. Gesetzwidrige Vermögensverschiebungen stellten im allgemeinen einen wichtigen Grund für die Abberufung des Geschäftsführers dar. Bei der Abberufung aus wichtigem Grund habe der Geschäftsführer kein Stimmrecht, so daß die Mitgesellschafter die Abberufung allein beschließen könnten. Diese Möglichkeit entfalle bei einer Einmann-GmbH. Die Gesellschaftsgläubiger hätten keine Möglichkeit, sich darüber zu unterrichten, wenn die Satzung nicht geändert werde. Es sei dann nur der von mehreren Gesellschaftern geschlossene Gesellschaftsvertrag einsehbar. Zwar müsse die Gesellschaft jährlich einmal eine Gesellschafter-Liste zum Handelsregister einreichen ( § 40 GmbHG ). Aus der nur einmal jährlichen Ergänzung der Liste sei der aktuelle Stand jedoch nicht ersichtlich. b) Der Senat folgt dieser vom FG übernommenen Auffassung nicht. aa) Durch die „Gestattung" von In-sich-Geschäften gem. § 181 BGB erhielt G eine auch das Selbstkontrahieren umfassende Vertretungsmacht. Er war damit als Organ der Gesellschaft auch für In-sich-Geschäfte in dem Umfang vertretungsberechtigt, wie er sich aus §35 Abs.1 GmbHG ergibt. Das ist unstreitig bis zum Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters. Nach diesem Zeitpunkt könnte die Vertretungsmacht nur durch einen Rechtsakt der vertretenen GmbH (Widerruf) oder durch Gesetz eingeschränkt worden sein. bb) Da eine rechtsgeschäftliche Beschränkung nicht stattfand, müßte sich die vom FG angenommene Beschränkung aus dem Gesetz ergeben. Für die vom BayObLG und vom FG MittBayNot 1991 Heft 5 zur Einmann-GmbH enthält das Gesetz jedoch keine Anhaltspunkte. Weder § 35 Abs.4 GmbHG noch § 181 BGB enthalten Regelungen, auf die ein Erlöschen der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beim Ausscheiden des letzten; Mitgesellschafters gestützt werden könnte. cc) Das BayObLG hat zwar in GmbHR 1987, 428 zu Recht ausgeführt, daß es bei einer mehrgliedrigen Gesellschaft „nicht ohne weiteres" zu verbotenen Vermögensverschiebungen von der Gesellschaft auf den Geschäftsführer kommen wird. Die Mitgesellschafter werden mit ihren Kontrollrechten derartige Handlungen erschweren und vielleicht auch verhindern. Es trifft auch zu, daß die beim Übergang zur EinmannGesellschaft vergrößerte Gefahr von unzulässigen Vermögensverschiebungen für die Gesellschaftsgläubiger aus dem Handelsregister u. U. nur mit zeitlicher Verzögerung erkennbar wird. Diese Überlegungen führen jedoch nach geltendem Recht nicht zum Erlöschen einer dem Geschäftsführer wirksam gewährten Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. 1.1991 3 Wx 340190, BB 1991, 233 ; Reinicke/Tiedtke, WM 1988, 441; dieselben in GmbHR 1990, 200 , 202; Zöllner in Baumbach/Hueck, a. a. 0., § 35 Rz. 79; Baums, WuB II C., § 35 GmbHG 2.87; Tiedtke, DStZ 1990, 391 ; a. A. Eder in GmbHHandbuch, Tz.581.7; Rohwedder/Koppensteiner, GmbHG, Kommentar, 2. Aufl., § 35 Rz. 26). dd) Eine mögliche Gefährdung der Gläubiger kann nur insoweit berücksichtigt werden, als das Gesetz erkennbar ihre Interessen schützt. Ein derartiger Schutz ist für die von einem einzigen Gesellschafter-Geschäftsführer_ beherrschten Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch die gemäß Gesetz vom 4.7.1980 (BGBl 1 1980, 836) angeordnete Anwendung des § 181 BGB geschaffen worden. Es besteht MittBayNot 1991 Heft 5 aber keine Rechtsgrundlage, der Regelung des § 181 BGB bei GmbHs einen weitergehenden Inhalt zu geben, als ihrem Wortlaut und der Auslegung des BGB entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des BGH vor der Gesetzesänderung des Jahres 1980 § 181 BGB auf den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überhaupt nicht anwendbar war (vgl. zur Rechtsentwicklung: Kreutz in Festschrift für Otto Müht, 409, 416). Mit der Gesetzesänderung sollte dem Gesellschaftsgläubiger lediglich erkennbar gemacht werden, ob sich die Vertretungsmacht des Geschäftsführers auf In-sich-Geschäfte erstreckte. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die Befreiung in dem für den Gläubiger einsehbaren Gesellschaftsvertrag ausgesprochen wird (ebenso Kreutz, a. a. 0.). ee) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 35 Abs. 4 GmbHG ergibt sich nichts anderes. (Wird ausgeführt.) ff) Es kommt hinzu, daß die Auffassung des BayObLG die Publizität des Handelsregisters einschränken würde. Wird das Handelsregister — so das BayObLG — beim Übergang von einer mehrgliedrigen zur eingliedrigen GmbH unrichtig, so wäre das nicht erkennbar. Das Register würde eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ausweisen, die nicht mehr bestünde Außerdem würden alle für die Gesellschaft notwendigen und sachlich gerechtfertigten In-sich-Geschäfte des Gesellschafter-Geschäftsführers ihre Wirksamkeit verlieren, obgleich daran kein sachliches Interesse bestehen kann (vgl. Reinicke/Tiedtke, WM 1988, 441 , 444 f.). Hinweis der Schriftleitung: Vgl. dazu das Urteil des BGH vom 8.4.1991, MittBayNot 1991, 154. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.03.1991 Aktenzeichen: I R 1/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 225-227 Normen in Titel: KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 4