XI ZR 252/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Juni 1991 XI ZR 252/90 WG Art. 43, 16 Zur Legitimation des Wechselprotestanten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau deshalb ein erhebliches Interesse daran, daß die emotionalen Bindungen an seine beiden Eltern rechtlich abgesichert werden (vgl. Lempp, ZfJ 1984, S.305 ). Für diese Benachteiligung nichtehelicher Kinder, die mit Vater und Mutter zusammenleben, gibt es keinen rechtfertigenden Grund. b) Die Entscheidung des Gesetzgebers, das nichteheliche Kind ausnahmslos nur einem Elternteil zuzuordnen und ein gemeinsames Sorgerecht auch für die hier erörterten Fälle nicht zuzulassen, läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die nichteheliche Lebensgemeinschaft könne scheitern und das Kind solle nach der Trennung nicht in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern geraten (Abweichung von BVerfGE 56, 363 ). Gerade für den Fall der Trennung der Eltern kann vielmehr der rechtlichen Absicherung der gemeinsamen ,elterlichen Sorge besondere Bedeutung zukommen.:. . II. 1. Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 25, 167 ; 74, 33 ). Die Verfassungsnorm verpflichtet darüber hinaus den Gesetzgeber, den nichtehelichen Kindern durch positive Regelungen die gleichen Bedingungen für ihre seelische und körperliche Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Mit diesem Verfassungsauftrag ist dem Gesetzgeber ein klares Ziel vorgegeben. Den Maßstab der Gleichstellung bildet der „Normalfall" des ehelichen Kindes, das in einer stabilen Ehe aufwächst (vgl. BVerfGE '58, 377 ). Eine ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen von den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften sind deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn eine förmliche Gleichstellung der anderen sozialen Situation des nichtehelichen Kindes nicht gerecht würde oder dadurch andere, ebenso geschützte Rechtspositionen beeinträchtigt würden (vgl. BVerfGE 74, 33 ). Der Verfassungsauftrag kann auch dann verfehlt werden, wenn eine Regelung zur Schlechterstellung einzelner Gruppen nichtehelicher Kinder führt (vgl. BVerfGE 22, 163 ). 2. Nach diesen Maßstäben ist § 1738 Abs.1 BGB für die genannten Fälle mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Die Verfassungsnorm verpflichtet den Gesetzgeber zwar nicht dazu, nichtehelichen Kindern unter den in den §§ 1723 ff. BGB genannten Voraussetzungen die Stellung eines ehelichen Kindes zu verschaffen. Wenn er Kindern, deren Vater bereit ist, die volle Elternverantwortung zu übernehmen, mit dem Institut der Ehelicherklärung eine weitergehende Angleichung an die Stellung ehelicher Kinder ermöglicht, darf er die Angleichung aber nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund einer Gruppe nichtehelicher Kinder vorenthalten oder für sie mit erheblichen rechtlichen Nachteilen verbinden. Wegen der in § 1738 Abs. 1 BGB ausnahmslos angeordneten Rechtsfolge wird ein nichteheliches Kind, dessen Eltern sich für eine freie Partnerschaft entschieden haben und eine Ehelicherklärung anstreben, regelmäßig benachteiligt. Entweder werden ihm die mit der Ehelicherklärung verbundenen rechtlichen Vorteile — insbesondere die volle erbrechtliche Gleichstellung mit ehelichen Kindern im Verhältnis zum Vater und das Sorgerecht des Vaters — mit der Begründung vorenthalten, daß es nicht mit seinem Wohl vereinbar ist, wenn die Mutter das Sorgerecht verliert. Erfolgt aber die Ehelicherklärung, muß das Kind den Nachteil hinnehmen, daß die Mutter ihre Elternverantwortung nicht mehr voll wahrnehmen kann, weil ihr hierzu die rechtlichen Befugnisse fehlen. III. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 82 Abs. 1 LV.m. § 78 Satz 1 BVerfGG ). Das gilt jedoch nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 39, 316 ; 77, 308 ). Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier aus. Der Gesetzgeber kann die Verfassungswidrigkeit auf verschiedene Weise beheben. So kann er im Rahmen des Instituts der Ehelicherklärung die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge von Mutter und Vater unter den hier erörterten Voraussetzungen vorsehen; dabei obliegt es seiner Prüfung, ob das gemeinsame Sorgerecht einer näheren Ausgestaltung bedarf und ob einzelne Rechtsfolgen der Ehelicherklärung — wie etwa für den Familiennamen des Kindes ( § 1737 BGB ) oder für den Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter und ihren Verwandten ( § 1739 BGB ) — für diese Fälle zu modifizieren sind. Der Gesetzgeber kann aber auch ein gemeinsames Sorgerecht für Eltern nichtehelicher Kinder außerhalb der Ehelicherklärung einführen und mit ähnlichen erbrechtlichen Folgen verbinden oder die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder insgesamt noch weiter an die ehelicher Kinder angleichen. IV. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz fest, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Rechtslage unverzüglich mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen. Im Umfang der Unvereinbarerklärung darf die Norm von den Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 82, 126 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten. Demgemäß dürfen die Vormundschaftsgerichte in den Fällen, in denen das Kind mit Vater und Mutter zusammenlebt und die Eltern die Ehelicherklärung mit der Maßgabe beantragen, daß sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, die Ehelicherklärung weder mit der in § 1738 Abs. 1 BGB vorgesehenen Rechtsfolge aussprechen noch mit der Begründung verweigern, daß sie wegen dieser Rechtsfolge nicht dem Kindeswohl entspreche. Solche Verfahren sind vielmehr auszusetzen, bis eine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. B. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 9. WG Art. 43, 16 (Zur Legitimation des Wechselprotestanten) Die förmliche Legitimation, die den Wechselinhaber zum Protest mangels Zahlung berechtigt, erfordert den Nach• weis des eigenen Rechts durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten. Bei einem Wechsel an eigene Order muß die Reihe der Indossamente mit dem Indossament des Ausstellers beginnen; mehrere Aussteller können nur gemeinschaftlich indossieren. BGH, Urteil vom 4.6.1991 — XI ZR 252/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber mehrerer Wechsel über insgesamt 417.560 DM. Die an eigene Order lautenden Wechsel sind gemeinschaftlich von MittBayNot 1991 Heft 5' 223 dem Beklagten zu 2), P. S. und W. Sch. ausgestellt, auf die A. Handels GmbH M. gezogen und von dieser — vertreten durch den Beklagten zu 2) — akzeptiert worden. Auf der Rückseite tragen die Wechsel jeweils an erster Stelle den Firmenstempel der Akzeptantin und die Unterschrift des Beklagten zu 2); darunter folgen Unterschriften von W. Sch., der Beklagten zu 1), M. Sch., P.S., ein Stempel der B: R. GmbH & Co. KG mit Unterschrift und zuletzt die Unterschrift des Klägers. Unter dieser letzten Unterschrift befanden sich ursprünglich weiter eine vom Kläger herrührende Orderklausel zugunsten der Sparkasse W. und anschließend deren Blankoindossament. Diese Aufschriften hat der Kläger, nachdem er die Wechsel von der Sparkasse W. erhalten hatte, gestrichen. Der Kläger ließ die insgesamt 26 zwischen dem 15.4. und 10.10.1988 fälligen, bei der Stadtsparkasse M. zahlbaren Wechsel im April und Mai 1988 vorlegen. Sie gingen zu Protest. Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung der Wechselsummen nebst Nebenkosten. Er hat behauptet, daß die Akzeptantin ihre Zahlungen bei Protesterhebung eingestellt gehabt habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage durch Wechselvorbehaltsurteil stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen wechselrechtlichen Rückgriffsanspruch gegen die Beklagten nach Art. 43, 48 Abs. 1 WG zu. Es sieht den Kläger als formell legitimierten Wechselinhaber an, der auch wirksam Wechselprotest erhoben habe. WG 17.Aufl. Art.1 Rdnr.16). „An eigene Order" bedeutet unter diesen Umständen, daß die Bestimmung des Wechselnehmers und damit die Übertragung der Rechte aus dem Wechsel nur von allen drei Ausstellern gemeinschaftlich vorgenommen werden kann. Die förmliche Legitimation des Klägers ließe sich daher nur aus einem gemeinsamen Indossament der drei genannten Personen herleiten. Daran fehlt es. Die Unterschrift des Beklagten zu 2) kommt auf der Rückseite der Wechsel allein in Verbindung mit dem Firmenstempel der Akzeptantin vor. Sie ist schon wegen ihrer Übereinstimmung mit der entsprechenden Kombination in der Annahmeerklärung nicht als vom Beklagten zu 2) in eigenem Namen abgegeben anzusehen. Die Vorinstanzen haben seine Unterschrift deshalb mit Recht der Akzeptantin zugerechnet; etwas anderes will auch der Kläger aus ihr nicht herleiten. Fehlt damit von vornherein eine der drei erforderlichen Unterschriften, ist nicht einmal entscheidend, daß die Namenszüge der beiden anderen Aussteller durch mehrere Unterschriften Dritter voneinander getrennt sind, auch insoweit also eine gemeinschaftliche Erklärung ausscheidet. Daß einer von ihnen im Namen der beiden anderen unterzeichnet haben könnte, ist weder vorgetragen noch aus den Wechseln ersichtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.1.1981 — II ZR 73/80, WM 1981, 375 ). Es braucht also nicht erörtert zu werden, ob ein darin zu sehendes gemeinsames Indossament nach seiner räumlichen Anordnung als das maßgebende erste angesehen werden könnte. Das hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand II. Der hier allein geltend gemachte wechselrechtliche Rückgriffsanspruch nach Art. 43, 48 Abs. 1 WG steht dem Wechselinhaber nur zu, wenn rechtzeitig und wirksam Protest erhoben worden ist (Art. 53 Abs.1 WG). Das Berufungsgericht stellt zwar unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil fest, daß in allen 26 Fällen wirksam Protest erhoben worden sei. Diese Würdigung ist jedoch unzutreffend. Protest mangels Zahlung kann — von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen — nur der aus dem Wechsel förmlich legitimierte Inhaber wirksam erheben (RGZ 114, 365, 368; BGH, Urteil vom 13.6.1977 — II ZR 142/75, WM 1977, 839, 840 m.w.N.). Eine solche förmliche Legitimation erfordert nach Art. 16 Abs.1 WG den Nachweis des eigenen Rechts durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten. Ob das der Fall ist, ist als sachliche Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs von Amts wegen zu prüfen (vgl. für den Scheck: BGHZ 96, 9 , 15; 107, 111, 114). Die Instanzgerichte haben lediglich erörtert, ob die Indossamentenkette durch den an erster Stelle stehenden unterschriebenen Stempelabdruck der Akzeptantin oder durch die Streichung von Indossamenten durch den Kläger „unterbrochen" ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil unabhängig von der Beantwortung dieser Fragen jedenfalls das erforderliche erste Glied dieser Kette fehlt. Bei einem Wechsel an eigene Order kann Ausgangspunkt für die förmliche Legitimation im Sinne des Art. 16 Abs. 1 WG nur ein Indossament des Ausstellers sein (BGH, Urteil vom 13.6.1977 a.a.0. S.839). Ein solches Indossament weist keiner der 26 Wechsel auf. Aussteller der Wechsel waren nach dem gemeinsamen Stempelabdruck und den ihm entsprechenden Unterschriften neben dem Beklagten zu 2) die Mitunterzeichner W. Sch. und RS. Das ist wechselrechtlich zulässig (Jacobi, Wechselund Scheckrecht S.374, 387 m.w. N.; Baumbach/Hefermehl, c. Kostenrecht 10. WohnGebBefrG § 1; Steuerreformgesetz 1990 Art. 22 Abs. 3 (Übergangsregelung zum steuerbegünstigten Wohnungsbau) Unter dem in Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Steuerreformgesetz 1990 genannten, dem Grundbucheintragungsantrag zugrunde liegenden notariellen Geschäft ist allein das dingliche Geschäft — sofern es in notarieller Form vorgenommen wird — und nicht auch das schuldrechtliche Verpflichtungs• geschäft zu verstehen. Der bloße Abschluß des Grund• stückskaufvertrags vor dem 1.1.1990 wahrt somit die Frist nicht und führt nicht zur Gebührenfreiheit nach dem WohnGebBefrG. BayObLG, Beschluß vom 20.6.1991 — BReg. 3 Z 80/91 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand.' 1.Die Beteiligten zu 1) und 2) kauften mit notariellen Urkunden vom 19.5.1988 (Beteiligte zu 1) und 7.6.1988 (Beteiligte zu 2) jeweils geometrisch erst zu vermessende Teilflächen aus einem Grundstück. . Gleichzeitig versicherten sie, daß es sich um ein Rechtsgeschäft i. S. des WohnGebBefrG handele, und beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren. Jeweils mit Urkunden vom 14.9.1990 wurden vor dem Notar die Übereignungen erklärt. Bereits mit notariellen Urkunden vom 15.5.1990 waren Rangrücktritte und Pfandunterstellungen erklärt worden. 2. Für die Eigentumsumschreibung, die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Löschung der eingetragenen Auffassungsvormerkung forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts von den Beteiligten mit Kostenrechnung vom ... Gebühren. Rangrücktritt und Pfandunterstellung hatte er den Beteiligten mit Kostenrechnung vom ... in Rechnung gestellt. MittBayNot 1991 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.06.1991 Aktenzeichen: XI ZR 252/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 223-224 Normen in Titel: WG Art. 43, 16