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V ZR 17/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 1991 V ZR 17/90 BGB § 398; KO § 15 Satz 1 Zur Abtretung eines künftigen, nach Konkurseröffnung entstehenden Rückzahlungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Rechtsprechung Bürgerliches Recht 1. BGB § 398; KO § 15 Satz 1 (ZurAbtretung eines künftigen, nach Konkurseröffnung entstehenden Rückzahlungsanspruchs) Tritt der Grundstückskäufer einen im Falle des Konkurses über sein Vermögen entstehenden Anspruch gegen den Verkäufer auf Rückzahlung entrichteten Kaufpreises an einen Dritten ab, so ist die Abtretung den Konkursgläubigern gegenüber jedenfalls dann wirksam, wenn dem Dritten auch der Anspruch auf Verschaffung des Eigentums abgetreten oder verpfändet war. BGH, Urt. v. 7.6.1991 — V ZR 17/90 — mitgeteilt-von D. Rundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte verkaufte der CB-Aktiengesellschaft (C-Bau) am 14.7.1983 zwei Grundstücke zum Preis von 202.500 DM. Die C-Bau verpfändete dem Sohn der Klägerin, Ulrich H., am 8.11.1983 ihren Anspruch auf Verschaffung des Eigentums und trat Ihm gleichzeitig „für den Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Erwerbsvertrags ... alle Ansprüche gegen den Veräußerer, insbesondere die Ansprüche auf Rückgewähr des bereits gezahlten Entgelts" ab. Die Klägerin übergab dem Beklagten am 2.12.1983 einen Scheck über 75.000 DM mit dem Vermerk, es handele sich hierbei um eine Teilzahlung zugunsten der C-Bau. Über diese Zahlung hinaus floß dem Beklagten lediglich noch ein Kaufpreisteil von 10.000 DM zu. Die C-Bau fiel am 10.4.1984 in Konkurs. Am 30.12.1985 forderte der Beklagte den Konkursverwalter auf, den Kaufvertrag unverzüglich, spätestens bis zum 11.1.1986 zu erfüllen; anderenfalls werde er „wegen Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz ... gelten'd machen': Am 1.8.1986 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am 12.9.1986 verkaufte der Beklagte die Grundstücke an den Sohn der Klägerin für 139.000 DM. In diesem Vertrag ist festgehalten, „Herrn H." sei „bekannt, daß die Firma CB bzw. der Konkursverwalter keinen Kaufpreiserstattungsanspruch haben und Herr H. damit auch sein Pfandrecht nicht realisieren" könne. Die Klägerin hat vom Beklagten Rückzahlung der 75.000 DM verlangt und sich hierbei auf einen eigenen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr Begehren hilfsweise aus abgetretenem Recht ihres Sohnes geltend gemacht. Dieser hat am 12.1.1989 erklärt, er trete den von ihm am 8.11.1983 erworbenen Anspruch „auf Rückzahlung des an Herrn Sch. (Beklagter) ... gezahlten Kaufpreises" an die Klägerin ab. Das Oberlandesgericht hat der Klage aufgrund des abgetretenen Rechts stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: III. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei am 1.8.1986 wirksam vom Kaufvertrag mit der C-Bau zurückgetreten, verkennt die Auswirkungen, die die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Käuferin auf das Vertragsverhältnis hatte. Mit der Eröffnung des Konkurses am 10.4.1984 erloschen nach § 17 Abs. 1 KO die Erfüllungsansprüche der Kaufvertragsparteien aus dem beiderseitig noch nicht vollständig erfüllten Vertrag (Senatsurt. v. 27. November 1981, V ZR 144/80, ZIP 1982, 189 ; BGHZ 106, 236, 241 f.). An die Stelle des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises, dessen Nichterfüllung nach Meinung des Berufungsgerichts das Rücktrittsrecht des Beklagten und damit auch den Rückgewähranspruch der C-Bau auslösten, der Gegenstand der Abtretungen ist, trat ein einseitiger Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ( BGHZ 68, 379 , 380). Der Konkursverwalter wäre zwar in der Lage gewesen, durch Ausübung des Wahlrechts aus § 17 Abs.1 KO die durch die Konkurseröffnung erloschenen gegenseitigen Erfüllungsansprüche wieder zur Entstehung zu bringen ( BGHZ 106, 236 , 243) und damit die Grundlage für den Rücktritt des Beklagten vom Kauf wegen Nichtzahlung des Kaufpreises neu zu schaffen; ein Erfüllungsverlangen durch den Konkursverwalter ist aber unstreitig nicht erfolgt. Darüber hinaus hat der Konkursverwalter das Wahlrecht nach § 17 Abs.2 KO endgültig dadurch verloren, daß er auf das Schreiben des Beklagten vom 30. Dezember 1985 hin untätig blieb. Entgegen der Auffassung der Klägerin muß der Vertragspartner des Gemeinschuldners, wenn er nach § 17 Abs.2 KO den durch den Eintritt des Konkurses und das Wahlrecht des Konkursverwalters geschaffenen Schwebezustand beenden will, den Konkursverwalter nicht ausdrücklich vor die Alternative stellen, den Vertrag zu erfüllen oder dies abzulehnen. Es genügt, daß er Erfüllung verlangt (Senatsurt. v. 16. Oktober 1970, V ZR 19/68, WM 1970, 1478 ). Dies ist am 30. Dezember 1985 geschehen. Damit entfällt die Grundlage des Berufungsurteils, denn für die Ausübung eines Rücktrittsrechts war am 1. August 1986 kein Raum mehr. IV.1. Gegenstand der Abtretungen und damit auch des Hilfsanspruchs konnte allerdings ein Recht der Gemeinschuldnerin auf Herausgabe des Teils des erbrachten Kaufpreises sein, der den durch die Nichterfüllung entstandenen 34 MittBayNot 1992 Heft 1 Schaden des Beklagten überstieg. Die beiderseits erbrachten Teilleistungen stellen, wenn der Konkursverwalter davon absieht, nach § 17 Abs. 1 KO Erfüllung zu verlangen, Rechnungsposten bei der Ermittlung des dem Vertragspartner zustehenden Schadensersatzanspruchs dar ( BGHZ 68, 379 , 380). Ist dem Vertragspartner kein Schaden entstanden, oder ist der Schaden niedriger als der Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten Leistungen, kann der Konkursverwalter Herausgabe des Überschusses an die Masse verlangen (Senatsurt. v. 25. März 1983, V ZR 20/82, ZIP 1983, 709 f; BGHZ 106, 236, 242); der Anspruch wird überwiegend aus § 812 BGB hergeleitet ( BGHZ 68, 379 , 381 m.w. N.; BGH, Urt. v. 29. Januar 1987, IX ZR 205185, ZIP 1987, 304 f.). 2. Hier scheidet allerdings ein Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Rückzahlung an die Masse bereits nach dem Vortrag der Klägerin insoweit aus, als er den Betrag von 21.500 DM überschritte. Der Beklagte hat von seinem Aussonderungsrecht Gebrauch gemacht und das Kaufgrundstück, dessen Eigentümer er geblieben war, aus der Konkursmasse herausverlangt ( § 43 KO , § 985 BGB ); die Gemeinschuldnerin hatte mit Wegfall des Erfüllungsanspruchs ihr Recht zum Besitz ( § 986 BGB ) verloren. Den Wert des Grundstücks muß sich der Beklagte auf den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung anrechnen lassen (BGHZ 87, 156, 159). Die Klägerin hat, zunächst in Übereinstimmung mit dem Beklagten, vorgetragen, der Wert des Grundstücks bei Herausgabe habe dem Preis, den sie beim Deckungsverkauf an den Sohn der Klägerin erzielt habe, nämlich 139.000 DM, entsprochen. Dem Beklagten ist damit zumindest ein Schaden in Höhe der Differenz zum Kaufpreis aus dem Geschäft mit der C-Bau (202.500 DM), also in Höhe von 63.500 DM, entstanden. Der Gesamtheit der Kaufpreisteilzahlungen der C-Bau, dem Betrag von 85.000 DM, stand somit zumindest ein Schadensposten der Beklagten in Höhe von 63.500 DM gegenüber, so daß sich der Anspruch der Masse auf allenfalls 21.500 DM belaufen kann. Sind dem Beklagten, was dieser behauptet, was aber zwischen den Parteien im einzelnen streitig ist, über den Verlust aus dem Deckungsgeschäft hinaus weitere Schäden entstanden (z. B. Kosten- und Zinsverlust), kürzt sich der, Zahlungsanspruch weiter. 3. Soweit danach ein Zahlungsanspruch der Gemeinschuldnerin vorhanden sein sollte, wäre er Gegenstand beider Abtretungen, aus denen die Klägerin ihr Recht herleitet. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der C-Bau und dem Sohn der Klägerin vom 8.11.1983 bezieht ausdrücklich die bei Unwirksamkeit des Kaufs entstehenden Ansprüche, insbesondere also die auf Rückzahlung des Kaufpreises, ein. Daß der mit Konkurseröffnung über das Vermögen der Zedentin in Frage kommende Anspruch seinen Grund nicht in der Unwirksamkeit des Vertrags als ganzen, sondern im Wegfall der Erfüllungsansprüche hatte, stellt ihn nicht außerhalb des Gegenstands der Abtretungsvereinbarung. Der Senat ist zu dieser Auslegung der Vereinbarung in der Lage, denn die erforderlichen Feststellungen sind in den Tatsacheninstanzen getroffen; weitere Aufklärung ist - nicht zu erwarten ( BGHZ 65, 107 , 112; Senatsurt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, WM 1988, 1599 ). 4. Die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung eines Kaufpreisteiles durch die spätere Gemeinschuldnerin an den Sohn der Klägerin scheiterte nicht an § 15 KO . Der Beklagte könnte sich zwar, obgleich er, wenn der Herausgabeanspruch besteht, nicht zu den Konkursgläubigern zählen MittBayNot 1992 Heft 1 würde, auf die Vorschrift berufen (vgl. RGZ 71, 40 ; Kilger, KO, 15. Aufl., § 15 Anm.8, § 7 Anm.3). Die Abtretung des künftigen, erst nach Konkurseröffnung entstandenen Rechts verkürzt indessen nicht die den Konkursgläubigern vorbehaltene Aktivmasse. Allerdings mit Blick auf den nicht bestehenden Rückgewähranspruch der Masse aus §346 BGB vertritt das Berufungsgericht zu Recht die Auffassung, daß wegen der zugleich erfolgten Verpfändung des gegenwärtigen Anspruchs der Gemeinschuldnerin auf Auflassung lediglich eine bereits vorhandene Rechtsstellung des Zessionars in veränderter Form erhalten blieb. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht in BGHZ 106, 236 , 242 davon aus, daß mit dem Erfüllungsanspruch des künftigen Gemeinschuldners jedenfalls auch der Anspruch auf Rückzahlung zur Masse abgetreten werden könne; auf diesen Anspruch beschränkt die Entscheidung den Zessionar des Gemeinschuldners, wenn der Konkursverwalter davon absieht, nach § 17 KO Erfüllung zu wählen. Dem schließt sich der Senat an. Dann bestehen unter dem Gesichtspunkt des § 15 KO aber auch keine Bedenken dagegen, mit dem Auflassungsanspruch den künftigen Rückzahlungsanspruch zu verpfänden, oder, wie es hier geschehen ist, mit der Verpfändung des Auflassungsanspruchs die Abtretung des künftigen Anspruchs zu verbinden. Zwar kann nicht davon gesprochen werden, daß die Kombination der beiden Sicherungsgeschäfte zu einer Anwartschaft des Sohnes der Klägerin auf den Rückzahlungsanspruch geführt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Januar 1955, IV ZR 154/54, LM KO § 15 Nr. 1). Die Gemeinschuldnerin wie der Konkursverwalter konnten durch Erfüllung der Käuferpflichten das Entstehen des Anspruchs verhindern, ohne daß der Zessionar dagegen hätte einschreiten können. Das künftige Recht ist jedoch der Masse nicht nur dann vorweg entzogen, wenn der Zessionar an diesem eine Anwartschaft erlangt hatte; die durch § 15 KO gesicherte haftungsrechtliche Zuweisung des bei Konkurseröffnung vorhandenen Schuldnervermögens zur Masse ( § 1 KO ) bleibt auch dann unberührt, wenn das abgetretene künftige Recht nur die Rückgewähr der Leistung zum Gegenstand hat, mit der das vorher wirksam abgetretene Recht erkauft worden war. Ob der Sohn der Klägerin die Sicherheiten von der Gemeinschuldnerin anfechtbar erworben hat, spielt entgegen der Auffassung der Revision, keine Rolle. Der Konkursverwalter hat die Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin nicht angefochten; er hat in seinem Bericht an das Konkursgericht vom 3.1.1989 die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Masse (wohl) nichts schuldig. Im übrigen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, daß der Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen Anfechtungsgrund vorgetragen hat. 5. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Sohn der Klägerin habe beim Ankauf der Grundstücke vom Beklagten keinen Rechtsverzicht geleistet. Der Wortlaut einer notariellen Erklärung ist in erster Linie darauf zu prüfen, ob verwendete Ausdrücke nicht entsprechend ihrem allgemein üblichen Sinngehalt zu verstehen sind (Senatsurt. v. B. Dezember 1978, V ZR 9/75, WM 1979, 370 ; v. 18. September 1987, V ZR 55/86, unveröffentlicht). Dem ist das Berufungsgericht gefolgt; die protokollierte Erklärung stellt sich, aus der Sicht des Empfängers, bei unbefangenem Verständnis als Ausdruck der Lenntnis einer Tatsache dar, von der der Erklärende, sei es durch den Vertragspartner, sei es auf andere Weise, erfahren hat. (wird ausgeführt) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.1991 Aktenzeichen: V ZR 17/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 34-35 Normen in Titel: BGB § 398; KO § 15 Satz 1