V ZR 214/89
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 1991 V ZR 214/89 BGB §§ 528 Abs. 1, 1967; BSHG § 90 Rückforderungsanspruch auch bei Verarmung nach Tod des Beschenkten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 2. BGB §§ 528 Abs. 1, 1967; BSHG § 90 (RückforderungsanTritt die Bedürftigkeit des Schenkers erst nach dem Tode des Beschenkten ein, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Erben des Beschenkten. BGH, Urteil vom 7.6.1991 — V ZR 214189 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGHBGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 2.3.1981 „übertrugen" die Eheleute Johann und Gertrud G. „im Wege vorweggenommener Erbfolge" ihr Hausgrundstück in N. auf ihren Sohn Hans Heinrich G., der seinen Eltern dafür u.a. ein Wohnrecht einräumte, sich verpflichtete, an seine Geschwister Zahlungen zu leisten, und Grundpfandrechte übernahm, mit denen das Grundstück belastet war. Die Auflassung wurde erklärt und der Eigentumsübergang in das Grundbuch eingetragen. Der Erwerber starb 1985 und wurde von der Beklagten zu 1, seiner Ehefrau, und den Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, beerbt. Johann G. ist verstorben; die Ubergeberin Gertrud G. befindet sich seit Februar 1987 in einem Altenpflegeheim. Der klagende Landkreis gewährt ihr seitdem Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch ihre Rente nicht gedeckten Heimpflegekosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Er leitete durch Bescheid vom 24.4.1987 nach § 90 BSHG einen Rückforderungsanspruch der Übergeberin gegen die Beklagten wegen Verarmung der Schenkerin nach § 528 BGB auf sich über. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 39.240,60 DM nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger im Wege der AnschluBberufung beantragt, an ihn insgesamt 55.349,26 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinen zuletzt gestellten Anträgen; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt. Es meint, die Erben des Beschenkten hafteten jedenfalls nicht aus § 528 Abs. 1 BGB , da dieser Rückforderungsanspruch nicht bereits zu Lebzeiten des Beschenkten entstanden sei. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Schenkerin sei erst nach dem Tode des Beschenkten eingetreten. Ein Anspruch aus § 528 i. V. m. § 822 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil § 822 BGB einen rechtsgeschäftlichen unentgeltlichen Erwerb des Dritten voraussetze, die Beklagten aber das Grundstück als Erben erworben hätten. Auch sonstige, vor allem vertragliche, Ansprüche gegen die Beklagten seien nicht gegeben. II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht verkennt die Stellung der Beklagten als Erben und damit als Gesamtrechtsnachfolger des Grundstückserwerbers nach § 1922 BGB . Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erwerben sein Vermögen so, wie es diesem zugestanden hat. Auf die Beklagten sind damit alle Rechte und Pflichten aus dem durch den Übertragungsvertrag vom 2.3.1981 begründeten Rechtsverhältnis so übergegangen, wie dieses zwischen der Übergeberin und dem Erwerber bestand. Da § 1967 BGB nur voraussetzt, daß die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren', gehen auch die „verhaltenen", noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über ( BGHZ 32, 367 , 369; 80, 205, 210). Mithin sind Erblasserschulden auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten , die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (vgl. MünchKommlSiegmann, BGB, 2.Aufl., §1967 MittBayNot 1992 Heft 2 Rdnr. 10). Die Übergeberin hat demnach das Recht, (auch in Zukunft) unter den in § 528 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen ein Geschenk zurückzufordern, nicht dadurch verloren, daß dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des Übernehmers übergegangen ist. Mit der gegebenen Begründung kann ein Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit der Schenkerin nach § 528 Abs.1 BGB deshalb nicht verneint werden. Das Berufungsgericht wird vielmehr die sonstigen Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches (vgl. dazu auch BGHZ 94, 141 [= DNotZ 1986, 138 ]) zu prüfen haben. Bei der Frage, ob die Übergeberin dem Erblasser ihren Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück unentgeltlich zugewendet hat, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Übernahme dinglicher Belastungen in der Regel keine Gegenleistung darstellt, sondern lediglich den Wert des Geschenks mindert ( BGHZ 107, 156 ff. [= DNotZ 1989, 775 = MittBayNot 1989, 206 ]). 3. BGB § 157 (Auslegung einer Regelung über Verwendungszweck eines Grundstücks bei Fehlen einer Rechtsfolgenvereinbarung) Das den Grundstückskäufer treffende Risiko einer Verfeh• lung des beabsichtigten Verwendungszwecks des sachmangeifreien Grundstücks ( BGHZ 74, 370 ff.) — hier eines Tausches — ist nicht ohne weiteres schon durch Aufnahme dieses Zwecks in den Kaufvertrag zu Lasten des Verkäufers geregelt. BGH, Urteil vom 27.9.1991 — V ZR 191/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 16.7.1987 verkauften die Kläger ein ihnen gemeinsam gehörendes landwirtschaftliches Grundstück den Beklagten zu je 1/2 Miteigentumsanteil. Zugleich wurde die Auflassung erklärt, im Grundbuch aber noch nicht vollzogen. Der Kaufpreis betrug 115.000 DM. Er sollte am 15.11.1987 auf Notaranderkonto gezahlt werden. In § 9 des Vertrages ist als „Vertragszweck" vereinbart: „Die Käufer beabsichtigen, das gekaufte Grundstück als Austauschgelände zu nutzen, um es mit Herrn Ulrich K. in B., mit einer anderen Fläche im Bereich"des Wohngrundstücks B. 95 zu tauschen. Hierdurch soll ein besserer Schutz vor der Immission von Oberflächenwasser auf das bebaute Grundstück B. 95 und für die Immission von Nitrat in den Hausbrunnen desselben Grundstücks erreicht werden Die gern. § 2 Abs.1des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages erteilte die zuständige Landwirtschaftskammer, Kreisstelle G., durch Bescheid vom 16.9.1987 mit folgendem Inhalt: „In der vorbezeichneten Grundstückverkehrssache wird die Genehmigung unter folgender Auflage ( § 10 GrdstVG )/Bedingung ( § 11 GrdstVG )') erteilt: Das im Grundbuch von ... eingetragene Grundstück. . - ist dem in § 9 des Vertrages vorgesehenen Vertragszweck zuzuführen. ') Nichtzutreffendes bitte streichen! Begründung: Über obigen Kaufvertrag erwerben Frau Rosemarie und Herr Wolfhart K" (Beklagte) „zu je 1/2-Anteil ein ldw. Grundstück in Größe von 1,0220 ha. Die Erwerber sind im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes als Nichtlandwirte anzusehen, so daß die Voraussetzungen für eine ungesunde Bodenverteilung gegeben sind. Weiterhin ist ein überhöhter Kaufpreis vereinbart. Bei eingehender Prüfung des Veräußerungsgeschäfts und vor allen Dingen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beim Verkäufer können die Mängel durch die obige Auflage behoben werden:' Z Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.1991 Aktenzeichen: V ZR 214/89 Erschienen in: MittBayNot 1992, 125 Normen in Titel: BGB §§ 528 Abs. 1, 1967; BSHG § 90