V ZR 155/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 06. November 1991 BReg. 2 Z 112/91 BGB §§ 241, 746; WEG § 10 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Nr. 1 Regelung der Benutzung einer Gartenfläche durch mehrere WEG-Eigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Tatrichterlicher Prüfung bedarf nun die Frage des Umfanges der Anpassung. Dabei wird zu beachten sein, daß der Erbbauzins vereinbarungsgemäß in einer Höhe festzusetzen ist, die eine angemessene Verzinsung des Erbbaugrundstücks gewährleistet. Es kommt somit darauf an, ob und in welchem Maße der Wert des Grundstücks im Zeitraum vom 1.1.1982 bis zum 1.10.1990 gestiegen ist (vgl. Senatsurt. v. 26.2.1988, V ZR 155/86, WM 1988, 720 , 721/722 [= DNotZ 1989, 353]). Sollte die Wertsteigerung geringer sein als die sich aus dem Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Einkommen nach dem Mittelwert beider Komponenten ergebende Änderung, so könnte sich danach der Umfang der Erhöhung des Erbbauzinses bestimmen. 6. BGB §§ 241, 746; WEG § 10 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2, § 15 Abs.1, § 43 Abs. 4 Nr. 1 (Regelung der Benutzung einer Gartenfläche durch mehrere WEG-Eigentümer) 1. Bei Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts an einer Grundstücksteilfläche genügt für die Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung eine Skizze, in der die Grenzen der betroffenen Fläche so deutlich gekennzeichnet sind, daß im Streitfalle durch Vermessung die Grenzen in der Natur festgelegt werden können. 2. Eine Benützungsregelung für Gartenflächen wirkt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG , § 746 BGB auch zugunsten eines Sondernachfolgers. Von der Eintragung in das Grundbuch hängt nach §10 Abs.2 WEG nur die Wirksamkeit gegen einen Sondernachfolger ab. 3. Sind Wohnungseigentümer durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung vom Mitgebrauch einer Gartenfläche ausgeschlossen, so sind sie an einem Verfahren nicht zu beteiligen, in dem es zwischen den übrigen Wohnungseigentümern um die Aufteilung des Sondernutzungsrechtes an dieser Gartenfläche unter sich geht. BayObLG, Beschluß vom 7. 11.1991 - BReg. 2 Z 112/91 -, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand-Dem Antragsteller gehört die im 2. Obergeschoß gelegene Wohnung Nr.3, den Antragsgegnern die im Erdgeschoß gelegene Wohnung Nr.1 einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage. In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist bestimmt: Dem jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr.2 bezeichneten Wohnung steht das ausschließliche Sondernutzungsrecht an demjenigen Teil des Grundstücks zu, welcher hinter der Garage in gerader Verlängerung der Wohnhauslinie bis zum angrenzenden Nachbargrundstück Flst..-. liegt. Die restliche Gartenfläche steht den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr.1 und 3 des Aufteilungsplans gemeinschaftlich zur ausschließlichen Benützung zu. Die jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr.1 sind jedoch berechtigt, über die Sondernutzungsfläche der Wohnung Nr.2 von ihrer Garage zu ihrer Terrassentür und umgekehrt zu gehen... Der Eigentümer der drei Wohnungen W. veräußerte am 30.4.1974 die Wohnung Nr.2 an T., am 1.8.1977 die Wohnung Nr.1 an die Antragsgegner und am 29.4.1980 die Wohnung Nr.3 an den Antragsteller. Der zwischen W. und den Antragsgegnern abgeschlossene Kaufvertrag enthält folgende Bestimmung: ... Hinsichtlich der bestehenden Benutzungsregelung, wonach den jeweiligen Eigentümern der Wohnung 1 und 3 das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zusteht, vereinbaren die Vertragsteile schuldrechtlich, daß künftig ausschließlich benutzen: der Eigentümer der Wohnung Nr.1: die in der beiliegenden Planskizze rot eingezeichnete Fläche, der Eigentümer der Wohnung Nr.3: die restliche Fläche, die in der beiliegenden Planskizze blau eingezeichnete Fläche. Bei der Planskizze, auf die im Kaufvertrag Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Zeichnung, aus der die Lage und die Größe der rot, blau und nicht-schraffierten (= Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr.2) Flächen in ihrem Verhältnis zueinander ersichtlich ist. Die Zeichnung enthält keine Angaben über den Maßstab, auch ist keine Quadratmeterzahl für die jeweiligen Gartenflächen eingetragen. Eingezeichnet sind aber die Lage des Wohnhauses und der Garage, die gartenseitigen Grundstücksgrenzen sowie die hinter der Garage in gerader Verlängerung der Wohnhauslinie bis zum angrenzenden Nachbargrundstück verlaufende Trennungslinie zwischen dem Sondernutzungsrecht für den Eigentümer der Wohnung Nr.2 und der restlichen Gartenfläche. _ In dem zwischen W. und dem Antragsteller abgeschlossenen Kaufvertrag heißt es: Hinsichtlich der bestehenden Benutzungsregelung, wonach den jeweiligen Eigentümern der Wohnung 1, und 3 das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche zusteht, ist dem Käufer bekannt, daß dem Eigentümer der Wohnung Nr.3 die in der beiliegenden Planskizze (= identische Planskizze, wie sie dem Kaufvertrag zwischen W. und den Antragsgegnern beiliegt) blau eingezeichnete Fläche zusteht, dem Eigentümer der Wohnung Nr.1 die rot eingezeichnete Fläche. Die Antragsgegner räumen ein, daß dem Eigentümer der Wohnung Nr.2 ein Sondernutzungsrecht zustehe; bezüglich der restlichen Gartenfläche beanspruchen sie jedoch ein Sondernutzungsrecht für sich allein. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß er als derzeitiger Eigentümer der Wohnung Nr.3 unter Ausschluß der Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung Nr.1 berechtigt sei, die aus der Anlage zum Kaufvertrag vom 29.4.1980 ... ersichtliche, mit Nr.3 und blau schraffiert kenntlich gemachte Gartenfläche ausschließlich zu nutzen. Das Amtsgericht hat nach Abgabe durch das Prozeßgericht mit Beschluß vom 6.7.1990 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 26.5. 1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegnern samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Instanzen auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Die Abgabe des Verfahrens durch das Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit ist bindend, § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG . Es kann deshalb offenbleiben, ob für den Anspruch der Rechtsweg vor den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben ist. 2. Das-Landgericht brauchte die Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 am Verfahren nicht zu beteiligen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr.1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG , §§ 550, 551 Nr.5 ZPO). Nach § 43 Abs. 4 WEG sind grundsätzlich an allen Verfahren in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 Nr.1 bis 4 WEG) sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt. Wer materiell beteiligt ist, muß auch formell beteiligt, d. h. zum Verfahren zugezogen werden (wegen der näheren Einzelheiten dazu und zu den möglichen Ausnahmefällen von diesem Grundsatz vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 660 f.). Hier ist die Eigentümerin der Wohnung Nr.2 materiell nicht beteiligt. Vom Verfahrensgegenstand, der Nutzung eines Teils des Gartens, werden nur der Antragsteller und die Antragsgegner betroffen. Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf den Kaufvertrag zwischen W. und den Antragsgegnern. Durch diesen Vertrag wird das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche, von deren Mitgebrauch die Eigentümerin der Wohnung Nr.2 durch eine im Grundbuch eingetragene Gebrauchsregelung ausgeschlossen ist, aufgeteilt. An 266 MittBayNot 1992 Heft 4 dieser Aufteilung braucht die Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 nicht mitzuwirken (BayObLG Rpfleger 1986, 257 [= . DNotZ 1988, 30 ]), ihre rechtlichen Interessen werden, dadurch nicht berührt; sie braucht deshalb zum Verfahren nicht zugezogen zu werden. 3. Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mußte nicht von denselben Richtern erlassen werden, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Dies hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. BayObLGZ 1990, 173 /175). 4. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsteller stehe im Verhältnis zu den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht an der in der Planskizze blau schraffierten Fläche zu. In dem Kaufvertrag zwischen W. (= früherer Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und Nr.3) und den Antragsgegnern sei das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche, die nicht von der Eigentümerin der Wohnung Nr.2 beansprucht werde, aufgeteilt worden. Bei dieser Aufteilung handle es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ; die Eigentümerin der Wohnung Nr.2 habe daran nicht mitzuwirken brauchen, da sie sich auf den Inhalt ihres Sondereigentums nicht ausgewirkt habe. Die Behauptung der Antragsgegner, sie hätten der Aufteilung des Sondernutzungsrechtes für die restliche Gartenfläche nicht zugestimmt, sei angesichts des klaren Wortlautes der Kaufvertragsurkunde nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Amtsgerichts, W. habe bei Abschluß des Kaufvertrages mit den Antragsgegnern nur als Eigentümer der Wohnung Nr.1, nicht aber auch als Eigentümer der Wohnung Nr.3 gehandelt. Tatsache sei, daß er auch Eigentümer der Wohnung Nr.3 gewesen sei. Dies hätten die Antragsgegner auch gewußt. Überdies sei dieser Umstand im Kaufvertrag selbst erwähnt. An der Vereinbarung über die Aufteilung des Sondernutzungsrechts im Kaufvertrag zwischen W. und den Antragsgegnern hätten somit alle betroffenen Wohnungseigentümer mitgewirkt. Durch diese Vereinbarung sei den Antragsgegnern ein Sondernutzungsrecht lediglich an der in der Skizze rot schraffierten Fläche eingeräumt worden. Von der Nutzung an der blau schraffierten Fläche seien sie ausgeschlossen worden. Das Sondernutzungsrecht an dieser Fläche habe zunächst W. zugestanden und gebühre nunmehr nach der Übereignung der Wohnung Nr.3 dem Antragsteller. Dieses Sondernutzungsrecht sei nicht erst durch den Kaufvertrag vom 29.4.1980 zwischen W. und dem Antragsteller begründet worden, sondern vom Verkäufer W. auf den Antragsteller als dessen Rechtsnachfolger übertragen worden. Die Vereinbarung vom 1.8.1977 sei zwar nicht als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen worden, der Antragsteller als Rechtsnachfolger von W. könne sich auf diese schuldrechtliche Vereinbarung aber berufen. Die Vereinbarung vom 1.8.1977 sei auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit der geschuldeten Leistung unwirksam. Eine nähere Festlegung der jeweiligen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen aufgrund der örtlichen Verhältnisse oder nach Anhaltspunkten in der Natur sei nicht erforderlich. Lage und Form des Wohnhauses und des Grundstücks seien aus der Skizze ersichtlich. Aus dem Verhältnis zwischen farbigen Flächen und Grundstücksgröße lasse sich ohne weiteres der jeweilige Teil der Ausübungsfläche der Sondernutzung bestimmen. Ein Sachverständiger könne mit der Vermessung und genauen Festlegung der Grenzen der Sondernutzungsflächen beauftragt werden, wenn die Beteiligten sich nicht einigen würden. MittBayNot 1992 Heft 4 Der Antragsteller habe zwar zu seiner Sondernutzungsfläche keinen direkten Zugang, die übrigen Wohnungseigentümer seien aber nach Treu und Glauben gehalten, ihm einen solchen zu ermöglichen. 5. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Antragsteller steht an der in der Plänskizze blau schraffierten Fläche des Gartens das alleinige Sondernutzungsrecht zu. a) Nach der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist dem Antragsteller und den Antragsgegnern die Gartenfläche, an der für die Eigentümerin der Wohnung Nr.2 ein Sondernutzungsrecht nicht begründet worden ist, gemeinschaftlich zur ausschließlichen Benützung zugewiesen. Diese Vereinbarung gern. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ist durch den notariellen Kaufvertrag zwischen W., dem damaligen Eigentümer der Wohnungen Nr.1 und Nr.3, und den Antragsgegnern abgeändert worden. Der Wirksamkeit dieser vertraglichen Vereinbarung steht nicht entgegen, daß an ihr die Eigentümerin der Wohnung Nr.2 nicht mitgewirkt hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich auch nicht um ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft. Die Antragsgegner'behaupten zwar, bei Abschluß des notariellen Kaufvertrages hätte der Verkäufer erklärt, Zugang zu dem Garten sollten allein die Antragsgegner haben und ihnen stehe das alleinige Recht zur Gartennutzung zu. Beweis über die Richtigkeit dieser Behauptung brauchte nicht erhoben zu werden, weil die Antragsgegner nicht- dargelegt haben, warum im notariellen Vertrag mit eindeutigen Formulierungen etwas anderes beurkundet wurde. Insbesondere kann ihnen nicht unterstellt werden, daß sie unter Mitwirkung des Notars das angeblich Gewollte zum Zwecke der Täuschung eines späteren Erwerbers der Wohnung Nr.3 verschleiern wollten. Die Antragsgegner behaupten aber auch nicht, daß die angebliche Erklärung von W. auch Vertragsinhalt geworden ist. Abgesehen davon haben sie selbst nicht die Schlußfolgerung aus ihrem Vortrag gezogen, bei dem beurkundeten Vertrag habe es sich um ein nichtiges Scheingeschäft gehandelt. Gegenüber der Vereinbarung vom 1.8.1977 können sich die Antragsgegner auch nicht auf das Protokoll über den Augenschein vom 25.4.1991 in dem beim Landgericht anhängig gewesenen Verfahren zwischen den Eigentümern der Wohnung Nr.1 und Nr.2 einerseits und dem Eigentümer der Wohnung Nr.3 andererseits berufen. Dieses Protokoll hat die Richterin aufgenommen, die im vorliegenden Verfahren an der mündlichen Verhandlung, nicht aber an der Beschwerdeentscheidung mitgewirkt hat. In dem Augenscheinsprotokoll heißt es zwar: „neben dem Gartenanteil W. befindet sich ein etwa doppelt so großer Gartenanteil T. (= Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) ..." Zweck eines Augenscheinsprotokolls ist es aber lediglich, festgestellte Tatsachen wiederzugeben, nicht aber streitige Rechtsfragen zu entscheiden. Bei der im Kaufvertrag getroffenen Regelung über die Aufteilung des gemeinsamen Sondernutzungsrechts am Garten handelt es sich um eine Vereinbarung im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG . Für die Wirksamkeit dieser Regelung spielt es keine Rolle, daß W. sie als Eigentümer beider Wohnungen auch allein im Wege einer Änderung der Abs. 1 Satz 1 WEG, § 746 BGB wirkt diese Regelung auch zugunsten des Antragstellers, der durch den Erwerb der Wohnung Nr.3 Sondernachfolger des. W. geworden ist. Von der Eintragung einer solchen Gebrauchsregelung im Grundbuch hängt nach § 10 Abs.2 WEG nur die Wirkung gegen den Sondernachfolger ab, nicht die, zu seinen Gunsten (Augustin WEG § 10 Rdnr.33; Weitnauer 7.Aufl. § 10 WEG Rdnr. 4 a ff.). b) Der Grundstücksteil, der dem Antragsteller gegenüber den Antragsgegnern zur alleinigen ausschließlichen Nutzung zusteht, ist in der Planskizze hinreichend bestimmt bezeichnet. Offenbleiben kann, welche Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz in einer Eintragungsbewilligung zu stellen sind (vgl. dazu BayObLGZ 1985, 204/206 [= MittBayNot 1985, 203 = DNotZ 1986, 154 ]). Hier geht es nicht um die Eintragung eines Sondernutzungsrechts in das Grundbuch, sondern um eine schuldrechtliche Regelung. Auch im Schuldrecht muß jedoch der Gegenstand der geschuldeten Leistung bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein, sonst ist die Vereinbarung unwirksam (BGHZ 55, 248/250; Palandt/Heinrichs § 241 Rdnr. 3). Hinreichende Bestimmbarkeit ist gegeben, wenn die Leistung nach objektiven Maßstäben ermittelt werden kann (Pa/andt1Heinrichs § 315 Rdnr. 1). Ob dies der Fall ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht unbeschränkt nachgeprüft werden, weil es sichdabei nicht um eine reine Auslegungsfrage handelt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 270 f.). Hier ist aus der Planskizze die Lage und ungefähre Größe der rot, blau und nicht-schraffierten Flächen in ihrem Verhältnis zueinander ersichtlich. Die genaue Größe der Sondernutzungsfläche für den Eigentümer der Wohnung Nr.2 kann anhand eindeutiger Kriterien in der Gemeinschaftsordnung ermittelt werden. Ausgehend davon kann unschwer errechnet werden, wie groß die beiden anderen in der Skizze eingezeichneten Flächen sind. Da die Lage dieser Flächen und des Wohnhauses, die Gesamtgröße des Gartens und die gartenseitigen Grundstücksgrenzen in der Planskizze eingezeichnet sind, ist die vertraglich geschuldete Leistung hinreichend bestimmbar. Im übrigen sind sich die Antragsgegner möglicherweise nicht darüber klar, daß unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 139 BGB der zwischen ihnen und W. abgeschlossene notarielle Kaufvertrag bei nicht eindeutiger Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung im ganzen nichtig sein könnte. Der Vertrag wäre ferner dann nichtig, wenn er auf eine unmögliche Leistung gerichtet wäre, § 306 BGB . Dies könnte dann der Fall sein, wenn es zu der blau schraffierten Gartenfläche keinerlei Zugangsmöglichkeit geben würde. Dies ist aber nicht der Fall. Nicht Verfahrensgegenstand und damit nicht entscheidungserheblich ist, welcher Wohnungseigentümer dem Antragsteller einen Zugang zu seiner Sondernutzungsfläche einräumen muß. 6. Die Kostenentscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (Wird ausgeführt.) 7. § 12 WEG (Verweigerung der Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum) 1. Bedarf die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters, hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erteilung einer Zustimmungserklärung, die nicht nur hinsichtlich ihrer Form ( § 29 GBO ), sondern auch in Bezug auf ihren Inhalt den Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zweifelsfrei ermöglicht. Eine Erklärung mit einer einschränkenden „Maßgabe", deren inhaltliche Bedeutung für das Grundbuchamt nicht hinreichend erkennbar ist, genügt diesen Anforderungen nicht. 2. Es widerspricht dem Zweck der Vorschrift des § 12 WEG , die Frage der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums mit der Auseinandersetzung über andere, bereits in den bisherigen Verhältnissen der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Streitfragen zu verknüpfen. 3. Der Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung des BayObLG und des KG an, daß der Geschäftswert eines Verfahrens auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums regelmäßig mit 10 bis 20% des vereinbarten Kaufpreises zu bemessen ist. OLG Hamm, Beschluß vom 03.02.1992 — 15 W 63/91 —, mitgeteilt von Dr. Kar/dieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm. B. GBO § 20; EGBGB Art. 15 (Kein voller Nachweis dergüterrechtlichen Voraussetzungen für Alleineintragung eines Ehegatten im Grundbuch nötig) Die Eintragung eines Ehegatten, gleich ob deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit, als Alleineigentümer eines Grundstücks darf vom Grundbuchamt nur abgelehnt werden, wenn es sichere Kenntnis davon hat, daß durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde, weil nach dem maßgebenden Güterrecht das Grundstück gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird. Zu Nachforschungen über das Güterrecht ist das Grundbuchamt nicht berechtigt. Besteht nach dem aufgrund der gemachten Angaben und des sonstigen Kenntnisstandes des Grundbuchamts anwendbaren Recht (hier: nach dem Recht einer der Republiken Jugoslawiens) die nicht nur theoretische Möglichkeit, daß ein Ehegatte Alleineigentum erwerben kann, hat das Grundbuchamt die Eintragung vorzunehmen. BayObLG, Beschluß vom 2.4.1992 — BReg. 2 Z BR 17/92 = BayObLGZ 1992 Nr. 19 -, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Zu notarieller Urkunde vom 26.9.1989 verkaufte die Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ein Grundstück und ließ dieses an ihn auf. In der Urkunde erklärte der Beteiligte zu 2, jugoslawischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Deutschland und ohne Ehevertrag verheiratet zu sein. Den Antrag der Beteiligten, die Auflassung einzutragen, hat das Grundbuchamt abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten. Aus den Gründen: Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Grundbuchamts und zur Anweisung des Grundbuchamts, über den Eintragungsantrag anderweitig zu entscheiden. MittBayNot 1992 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 06.11.1991 Aktenzeichen: BReg. 2 Z 112/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 266-268 Normen in Titel: BGB §§ 241, 746; WEG § 10 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Nr. 1