IV ZR 266/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. November 1991 IV ZR 266/90 BGB §§ 516, 2325 Voraussetzungen einer Schenkung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dem Verwendungsrisiko zu entlasten. Der von den Beklagten mit dem Kauf verfolgte Zweck ist auf Verlangen der Kläger vertraglich festgelegt worden. Das ist unstreitig, wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils ergänzend in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vortrag der Parteien ergibt. Haben aber gerade die Verkäufer Wert darauf gelegt, den Verwendungszweck des Kaufgrundstücks zum Vertragsinhalt zu machen, so spricht das deutlich für eine jedenfalls auch ihren eigenen Interessen dienende Zielrichtung der Vereinbarung. Beiden Parteien kam es darauf an, die nach § 2 Abs. 1 GrdstVG nötige Genehmigung des Vertrages zu erreichen. Dafür aber konnte im Hinblick darauf, daß die Beklagten keine Landwirte waren, die Art des Erwerbszwecks ausschlaggebende Bedeutung haben, was sich auch als richtig herausgestellt hat. Die Aufnahme dieses Zwecks in den Vertrag läßt sich folglich — entsprechend dem Vorbringen der Kläger — damit erklären, daß hierdurch die Erteilung der Genehmigung gefördert werden sollte. Daß die Klausel auch den Sinn haben sollte, das nach erteilter Genehmigung verbleibende Risiko einer Zweckverfehlung den Beklagten abzunehmen, hätten diese darlegen und unter Beweis stellen müssen ( BGHZ 74, 370 , 376). Dem genügt ihr Sachvortrag nicht. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar ( § 563 ZPO ). Die Berechtigung des Kaufpreisanspruchs hängt davon ab, ob die Genehmigung des Vertrages — was das Berufungsgericht offengelassen hat — unter der Bedingung oder lediglich unter der Auflage einer Erfüllung des Kaufzwecks erteilt worden ist. Denn im Falle einer Bedingung wäre erst mit deren Eintritt die Genehmigung und mithin auch der Kaufvertrag wirksam geworden. Die Folge wäre hier die endgültige Unwirksamkeit des Kaufvertrages, weil der bezweckte Tausch unstreitig nicht mehr möglich ist. Indessen ist der Vertrag nicht unter einer Bedingung, sondern unter einer Auflage genehmigt worden. Der Genehmigungsbescheid vom 16.9.1987 ist allerdings mehrdeutig, weil die dort formularmäßig aufgeführten Alternativen der Genehmigung unter einer „Auflage (§ 10 GrdstVG)" oder unter einer „Bedingung ( § 11 GrdstVG )" gleichermaßen unterstrichen worden sind, andererseits aber die Begründung des Bescheids nur auf „obige Auflage" verweist. Er ist jedoch. auslegungsfähig. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, dessen Auslegung darauf abzustellen ist, wie er nach seinem objektiven Erklärungswert von einem verständigen Empfänger — hier von dem nach dem Vertrag empfangsberechtigten Notar — verstanden werden konnte (BGH, Urt. v. 17.5.1984, III ZR 86/83, NJW 1985, 1335 , 1336). Der Bescheid war dahin zu verstehen, daß die Genehmigung unter einer Auflage und nicht unter einer Bedingung erteilt worden ist. Dies ergab sich aus seiner Begründung, die auf „obige Auflage" verwies. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ließ der Bescheid nicht die Deutung zu, daß die Erfüllung der Auflage zugleich Bedingung der Genehmigung sei. Zwar kann ein als Auflage bezeichnetes Erfordernis auch einmal so ausgestaltet sein, daß sich die Auflage in Wahrheit als Bedingung darstellt (sogenannte bedingende Auflage, vgl. BayObLGZ 1958, 177 , 181; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 10 Anm.4); in einem solchen Sinne konnte der Bescheid nach seinem Erklärungsinhalt aber nicht aufgefaßt werden. Denn die Formulierung „Auflage ( § 10 GrdstVG ) / Bedingung ( § 11 GrdstVG )" und die hierauf bezogene Anmerkung „Nichtzutreffendes streichen" ließen bei verständiger Betrachtungsweise erkennen, daß es sich — was nach § 9 GrdstVG so auch nur möglich ist — um Alternativen handelte und daß daher nur die eine oder die andere von beiden gemeint sein konnte. Gerade deshalb war aus der auf „obige Auflage" verweisenden Begründung des Bescheids zu ersehen, daß eine Auflage und keine Bedingung gewollt war. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Rechtslage, weil die den Beklagten zur Auflage gemachte Verwirklichung des Vertragszwecks — eines Tausches des. Kaufgrundstücks — nach § 11 GrdstVG nicht Gegenstand einer Bedingung sein kann. 4. Damit ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs.3 Nr.1 ZPO). Durch Erteilung der Genehmigung ist der Kaufvertrag wirksam geworden. Die Kläger haben deshalb Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 115.000 DM. Sie sind allerdings nicht berechtigt, Zahlung an sich selbst zu verlangen, wie mit dem Hauptantrag geltend gemacht. Denn nach § 2 des Kaufvertrages ist der Kaufpreis auf ein vom Notar zu benennendes Anderkonto zu leisten und den Klägern erst nach Eigentumsumschreibung auszuzahlen. Daher 'können sie Vorleistung des Kaufpreises nur an den Notar verlangen. 4. BGB §§ 516, 2325 (Voraussetzungen einer Schenkung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft) In der Begründung einer Gütergemeinschaft kann nur ausnahmsweise eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten liegen. Dazu bedarf es außer der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch einer Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag. Für eine solche Annahme bedarf es der Feststellung, daß die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren. BGH, Urteil vom 27.11.1991 — IV ZR 266/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger sind die drei Kinder des am 4.7.1980 im Alter von 71 Jahren verstorbenen Chefarztes und Universitätsprofessors Dr.G.M. (Erblasser) aus dessen erster (geschiedener) Ehe. Die am 20.9.1927 geborene Beklagte ist dessen Witwe.' Nach der Eheschließung des Erblassers mit der Beklagten am 26.2.1962 lebten diese zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 17.12.1971 vereinbarten sie Gütergemeinschaft und am 15.7.1977 Gütertrennung. Aus dieser Ehe ging der am 10.6.1963 geborene Sohn M. hervor. Aufgrund Ehe- und Erbvertrages vom 15.7.1977 wurde die Beklagte die alleinige, befreite Vorerbin des Erblassers. Zu Nacherben hatte der Erblasser seine vier Kinder zwar gleichmäßig zu je einem Viertel berufen, jedoch beschwert mit einem Vorausvermächtnis zugunsten von M., das diesem einen Verschaffungsanspruch in Bezug auf Grundbesitz in Gr. und M.-S. gewährt hätte. Die Kläger haben diese Nacherbschaft ausgeschlagen und die Beklagte auf Zahlung ihres Pflichtteils und auf Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Wegen der Pflichtteilsergänzung stützen die Kläger sich auf Schenkungen des Erblassers an die Bekfagte. Insbesondere die genannten Eheverträge von 1971 und 1977 enthalten nach Auffassung der Kläger verdeckte Schenkungen. Das Landgericht hat den Klägern Pflichtteilsansprüche in Höhe von je rund 40.160 DM und Pflichtteilsergänzung im Hinblick auf eine Grundstücksschenkung des Erblassers an M. in Höhe von je 31.757,53 DM zugebilligt. Mit der Berufung haben die Kläger zu 1) und 3) weitere Pflichtteilsergänzung in Höhe von je 440.508 DM nebst Zinsen verlangt. Damit hatten sie vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger zu 1) und 3). Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. e MittBayNot 1992 Heft 2 127 Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, weder der Ehevertrag über die Errichtung der Gütergemeinschaft vom 14.12.1971 noch derjenige über die Begründung der Gütertrennung vom 15.7.1977 enthielten oder verdeckten Schenkungen des Erblassers an die Beklagte. Die Eheleute hätten bewußt die Form von Eheverträgen gewählt, so daß die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunden dafür spreche, daß Schenkungen gerade nicht gewollt seien. Bei dem Vertrag von 1971 sei es den Beteiligten um die Regelung ihrer Vermögensbeziehungen im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft gegangen. Seine Regelungen seien auf die weitere Dauer der Ehe und zugleich auf die Verwirklichung des Zugewinnausgleichs angelegt gewesen. Gegen eine Schenkung spreche auch, daß die Eheleute sich zugleich erbrechtlich bedacht hätten. Zwar habe das Vermögen des Erblassers dasjenige der Beklagten bei Abschluß des Vertrages von 1971 bei weitem überstiegen. Es sei aber nicht zu übersehen, daß die Beklagte damals bereits Alleineigentümerin eines Anwesens in Gr., G: straße, und Miteigentümerin der Grundstücke D.-straße und Z: straße gewesen sei. Auch die Regelungen des Ehevertrages von 1977 sprächen gegen eine Schenkung. Nunmehr hätten Versorgungsfragen für das Alter und das aus der zweiten Ehe hervorgegangene Kind im Vordergrund gestanden.. Daß nicht unentgeltliche Zuwendungen, sondern die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft gewollt gewesen seien, zeige zudem die gegenseitige Einräumung des Nießbrauchs. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht in allen Teilen rechtsfehlerfrei. 2. Unbegründet ist die Revision allerdings, soweit sie bereits in.der Begründung der Gütergemeinschaft eine Schenkung erblickt, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger führe ( § 2325 BGB ). Freilich trifft es zu, daß ein Ehegatte, der bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft — im Gegensatz zu dem anderen Gatten — kein oder nur geringfügiges eigenes Vermögen in das Gesamtgut einbringt, mit dem Abschluß des Ehevertrages eine unter Umständen beträchtliche objektive Bereicherung erfährt. § 7 Abs.1 Nr.4 des Erbschaftsteuergesetzes unterwirft diese sogar ausdrücklich der Schenkungsteuer. Gleichwohl handelt es sich in solchen Fällen im allgemeinen nicht um Schenkungen im Sinne von §§ 516, 2325, 2287 BGB. Dafür fehlt es an der hier vorausgesetzten schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Der Rechtsgrund für die Bereicherung liegt vielmehr regelmäßig in dem (familienrechtlichen) Vertrag über die Errichtung der Gütergemeinschaft, mit dessen Hilfe die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse (neu) ordnen. Andererseits ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 22.11.1915 ( RGZ 87, 301 ) anerkannt, daß ausnahmsweise auch in der Begründung einer Gütergemeinschaft eine ergänzungserhebliche Schenkung (des begüterten an den bereicherten Ehegatten) liegen kann, wenn beide Teile über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. Eine solche Annahme hat das Reichsgericht gebilligt in einem extrem gelagerten Sonderfall, in dem die Eheleute nach einem einheitlichen Plan ein Jahr vor dem Tode des begüterten Mannes zunächst allgemeine Gütergemeinschaft begründet und schon fünf Tage später Gütertrennung vereinbart hatten, um die Rechte eines minderjährigen Kindes des Mannes aus erster Ehe zu verkümmern. Diese Entscheidung hat allgemeine Zustimmung gefunden. Sie deckt sich weitgehend mit der Auffassung des Senats und bietet einen brauchbaren Anhalt zur. Bewältigung von Fällen, in denen die Ehegatten entweder den beurkundeten Ehevertrag in Wahrheit nicht, sondern nur eine Schenkung wollen (so im Fall BGH, Urteil vom 10.7.1975 — II ZR 154172 — [= MittBayNot 1975, 226 = DNotZ 1976, 113 ]) insoweit in BGHZ 65, 79 nicht abgedruckt, wohl aber in FamRZ 1975, 572 , 574 unter III 2), oder in denen sie ihr Recht zum Abschluß von Eheverträgen (§ 1408) grob mißbrauchen. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Einordnung einer Bereicherung des weniger begüterten Ehegatten bei der Begründung der Gütergemeinschaft als Schenkung allein darauf abgestellt worden ist, ob die Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren oder nicht, erscheint das dem Senat allerdings nicht ausreichend. Zwar ist die Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung für die Annahme einer Schenkung unentbehrlich ( § 516 Abs. 1 BGB ). Es darf aber nicht übersehen werden, daß auch bei einer ausschließlich durch die Ehe motivierten und völlig unbedenklichen Neuordnung des Güterstandes die dabei eintretende Bereicherung des weniger begüterten Teiles von den Eheleuten als unentgeltlich empfunden und gewollt sein kann. Die Bereicherung schon deshalb dem Recht der Schenkung zu unterwerfen und daran ferner die Rechtsfolgen der §§ 2325, 2329 BGB anzuknüpfen, ginge jedoch entschieden zu weit. Dabei bliebe unbeachtet, daß es Ehegatten jederzeit freisteht, ihre güterrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft zu ändern und den bis dahin geltenden Güterstand durch einen anderen zu ersetzen. Diese für das Ehegüterrecht grundlegende Befugnis müssen sowohl die Gläubiger (vgl. dazu BGHZ 57, 123 , 126) als auch die Pflichtteilsberechtigten als eine Folge der Eheschließungsfreiheit grundsätzlich . hinnehmen. Das macht es erforderlich, für die Annahme einer Schenkung hier zusätzlich auch darauf abzustellen, ob festgestellt werden kann, daß die Geschäftsabsichten der Eheleute — soweit es sich um die Bereicherung des weniger begüterten Teiles handelt — nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren (vgl. Gernhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 32 1 6 S. 436). Nur dann ist Raum für die Annahme, die ehegüterrechtliche causa für die Bereicherung sei durch einen schuldrechtlichen Schenkungsvertrag verdrängt. In Betracht kommen kann eine derartige Annahme, wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach einiger — auch längerer — Zeit ein anderer Güterstand vereinbart wird ( RGZ 87, 301 ), oder wenn es sich etwa um die nachträgliche Verschiebung wertvoller Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das des anderen oder in das Gesamtgut oder um eine solche aus dem Gesamtgut in Vorbehaltsgut handelt (vgl. RG Recht 1908 Nr. 2550). Ein gewichtiges Anzeichen für die Verfolgung „ehefremder Zwecke" kann es aber auch sein, wenn Gütergemeinschaft kurz vor dem Tode eines Ehegatten vereinbart wird, oder wenn für die Auseinandersetzung dem zunächst weniger begüterten Teil eine höhere Quote eingeräumt wird, als § 1476 BGB vorsieht, oder auch wenn ein Ehevertrag nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen. In allen Fällen dieser Art bedarf es hierzu jedoch entsprechender Feststellungen des Tatrichters. Zu solchen Feststellungen hat sich der Tatrichter in der vorliegenden Sache unter eingehender Darlegung seines Rechtsstandpunktes jedoch außerstande gesehen; Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger sind ihm insoweit nicht unterlaufen. MittBayNot 1992 Heft 2 Schenkung je eines Hälfteanteils an den Grundstücken G.straße und Sch.-straße/L.straße aufgrund des Ehevertrages von 1971 gestützt ist (1.476.365 DM + 349.376,07 1.825.741,07 DM), in Höhe von je (3132 von 1.825.741,07 DM =) 171.163,22 DM nebst Zinsen keinen Erfolg haben. 3. Erfolg hat die Revision dagegen, soweit die Kläger mit ihr die Zahlungsansprüche wegen des Ehevertrages von 1977 weiterverfolgen. Die Kläger stützen sich hier darauf, daß die Beklagte aus dem Gesamtgut bei dessen Auseinandersetzung Grundstücke in Gr. und M.-S. zu Alleineigentum erhalten habe. Dabei soll es sich nach dem Klägervortrag um Werte in Höhe von 3.039.600 DM und 1.860.916 DM gehandelt haben. Dem steht auf der anderen Seite nur das Grundstück. in Gar., Z: Straße, gegenüber, das der Erblasser aus dem Gesamtgut zu Alleineigentum erhalten hat und das die Parteien vor dem Tatrichter übereinstimmend mit 720.000 DM bewertet haben. Bei einem derartigen Zahlenverhältnis durfte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß die Beklagte bei der Auseinandersetzung nicht mehr erhalten hätte, als ihr nach § 1476 BGB zustand. Vielmehr bedurfte es einer Bewertung der Grundstücke, der daran eingeräumten Nießbrauchsrechte und der schuldrechtlichen Einschränkungen dieser Rechte. Erst aus der Differenz der Werte, die der Erblasser einerseits und die Beklagte andererseits erlangt haben, kann abgeleitet werden, ob und in welchem Umfang die Beklagte insoweit objektiv unentgeltlich bereichert ist. Dazu bedarf es ferner einer Prüfung, ob ein Vermögenszuwachs der Beklagten etwa unterhaltsrechtlich geschuldet war oder ob einem solchen eine konkrete Gegenleistung der Beklagten gegenüberstand. Hat die Beklagte durch den Ehevertrag von 1977 vom Erblasser unentgeltlich Vermögenszuwachs erlangt, dann bedarf es weiter der Feststellung, ob der Erblasser und die Beklagte über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren. Da diese subjektive Voraussetzung insbesondere bei einer gemischten Schenkung jedoch nicht selten schwer nachzuweisen ist, tritt die höchstrichterliche Rechtsprechung verdeckten Schenkungen im Rahmen der §§ 2325 und 2287 BGB zum Schutz der berechtigten Interessen der betreffenden Pflichtteilsberechtigten und der Vertragserben mit Hilfe einer tatsächlichen Vermutung entgegen ( BGHZ 59, 132 , 136; 82, 274, 281 und ständig). Diese greift ein, wenn Leistung und Gegenleistung in einem groben, auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen. Ein derartiger Fall kann hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus vorliegen. Denn im Zusammenhang mit dem Ehevertrag von 1977 ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die Vermögenswerte, die die Eheleute im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der genannten Grundstücke erlangt haben, zueinander in einem groben, auffälligen Mißverhältnis stehen. 5. WEG §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 (Zur Verzinsung rückständiger Wohnungseigentümerbeiträge) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10 % Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt. BGH, Urteil vom 11.7.1991 — V ZB 24/90 —, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1992 Heft 2 Aus dem Tatbestand: Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloß am 10.7.1986 mit Mehrheit u. a., daß später als am dritten Werktag des auf den Beschluß folgenden Monats eingehende Abrechnungsrückstände und Sonderumlagen von säumigen Wohnungseigentümern ohne Nachweis eines Schadens und später als am dritten Werktag jeden Monats eingehende Zahlungen auf das laufende Wohngeld ohne Nachweis eines konkreten Schadens mit 10 % jährlich zu Händen der Gemeinschaft zu verzinsen seien. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung gestellt, daß in der Verpflichtung, pauschal 10 % Fälligkeitszinsen auf rückständige Kosten- und Lastenbeiträge zu entrichten, die unzulässige Einführung einer Gemeinschaftsstrafe liege. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Gemeinschaftsbeschluß u.a. insoweit für ungültig erklärt, als er die Einführung der Zinspflicht betrifft. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer auf pauschalierte Verzugszinsen nicht durch Mehrheitsbeschluß begründen, weil derartige Zahlungspf lichten Ober die gesetzlichen Beitrage gem. § 16 Abs.2 WEG hinausgingen. Dem möchte das Kammergericht, welches über andere Streitpunkte durch Teilbeschluß entschieden hat, beitreten und insoweit die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückweisen. Daran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.3.1988 — BReg 2 Z 104187 = BayObLGZ 1988, 54 ff. und vom 16.5.1986 — 2 Z 68185 = ZMR 1986, 297 f., WE 1987, 46 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist gem. §§ 43 ff. WEG i.V. m. § 28 Abs. 2 FGG statthaft. (Wird ausgeführt.) Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG , § 22 Abs. 1, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist in dem noch rechtshängigen Umfang jedoch unbegründet. Die angefochtene Regelung überschreitet die gesetzliche Zuständigkeit der Wohnungseigentümerversammlung. Der Mehrheitsbeschluß verletzt § 10 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 1 WEG und ist daher vom Beschwerdegericht zu Recht nach § 23 Abs. 4, § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden. 1. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob die Einführung einer Verzinsungspflicht für Wohngeld- und Abrechnungsschulden, welche die gesetzlichen Verzugsfolgen erweitert, nur durch oder aufgrund Teilungserklärung oder Vereinbarung zulässig ist oder aber ob dafür stets ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung genügt. Einen Mehrheitsbeschluß halten für ausreichend: BayObLGZ 1988, 54 ; Erman/Ganten, BGB, B. Auf I., Anh. § 10 WEG, Rdnr.21; Palandt/Bassenge, BGB, 50.Aufl., § 16 WEG Rdnr. 13; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5, S.62 p; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 1986, Rdnr.720; von Rechenberg, WEZ 1987, 227; Sauren, DWE 1991, 57; anders hingegen: OLG Celle, DWE 1984, 90 = ZMR 1985, 103; AG Hamburg, DWE 1989, 76 ; Weitnauer, WEG, 7.Aufl., § 10 Rdnr. 14 b, § 16 Rdnr. 24; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6.Aufl. §23 Rdnr.26; ®ub, Wohnungseigentum von A-2, 5. Aufl., S.423; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG § 10 Rdnr.25 und so auch der Vorlagebeschluß ( DWE 1991, 29 ). Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung des vorlegenden Gerichts. Dieses stützt sich auf § 16 Abs.2 WEG. Ob diese nur die Verteilung der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten regelnde Vorschrift einer Erhebung schadensunabhängiger Zinsen auf rückständige ‚Beiträge entgegensteht, ist fraglich (vgl. dazu Sauren, a.a.O.), kann aber offenbleiben. Von Bedeutung ist auch nicht, ob die hier beschlossene Verpflichtung Verzugs- oder Fälligkeitszinsen betrifft, ob es Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.11.1991 Aktenzeichen: IV ZR 266/90 Erschienen in: MittBayNot 1992, 127-129 Normen in Titel: BGB §§ 516, 2325