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XII ZR 252/90

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 26. Januar 1992 BReg. 3 Z 199/91 BGB §§ 26, 58 Keine bedingte Vertretungs- und Vorstandsregelung in der Vereinssatzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Der Senat ist aber anders als die Vorinstanzen der Ansicht, daß die Beteiligte zu 1 die Unterwerfung auf Grund der im Kaufvertrag erteilten Vollmacht wirksam als Vertreterin der Beteiligten zu 2 als derzeitiger Eigentümerin erklärt hat und daß somit der Eintragung der Grundschuld samt Unterwerfungsklausel kein Hindernis entgegensteht. (1)Sowohl die Eintragungsbewilligung als auch die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung können durch einen Vertreter des Betroffenen erklärt werden (zur Eintragungsbewilligung allgemein Horber/Demharter GBO 19. Aufl. Anm.16, Meikel/Lichtenberger GBR 7. Aufl. Rdnr. 128, jeweils zu § 19; zur Unterwerfungserklärung RGZ 146, 308 ff.; BayObLGZ. 1964, 75 f.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 499). Vertretung setzt Handeln im Namen des Vertretenen voraus; nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet es dabei keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben wird oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen abgegeben werden soll. Ein Handeln ausdrücklich im Namen des Vertretenen ist also nicht erforderlich; dies hat das Landgericht verkannt. Es ist vielmehr anhand aller Umstände zu ermitteln, ob die Beteiligte zu 1 die Unterwerfungserklärung erkennbar im Namen der Beteiligten zu 2 abgegeben, ob diese rechtlich Erklärende gewesen ist (vgl. MünchKomm/Thie/e BGB 2. Aufl. Rdnr. 21, Soerge//Leptien BGB 12. Aufl. Rdnr. 13, jeweils zu § 164). Da es sich hierbei um die Auslegung von verfahrensrechtlichen Erklärungen handelt, kann der Senat die Würdigung selbständig vornehmen. (2)Diese Würdigung ergibt, auch bei Berücksichtigung des das. Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes, daß die Beteiligte zu 1 die Unterwerfung (ebenso wie die Bewilligung der Grundschuld) im Namen der Beteiligten zu 2 erklärt hat. Im Eingang der Grundschuldbestellungsurkunde ist ausgeführt, daß die Beteiligte zu 1 für sich „und zugleich" für die Beteiligte zu 2 handelt. Wenn die Beteiligte zu 1 dann zur Vereinfachung nur noch als „der Eigentümer" bezeichnet wird und sich „der Eigentümer" der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, so lassen die Umstände eindeutig erkennen, daß sie hier für die Beteiligte zu 2, also in deren Namen handelt. Denn nach der rechtlichen Gestaltung durch Kaufvertrag und Grundschuldbestellung war klar, daß die Grundschuld samt Unterwerfung bereits vor dem Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden sollte, und dies konnte nur durch die Beteiligte zu 2 bewilligt werden. Es ist auch nicht erkennbar, wo sonst die Beteiligte zu 1 in dieser Urkunde in fremdem Namen hätte handeln sollen; die materiell-rechtliche Einigung über die Bestellung der Grundschuld (§§ 873, 1192 Abs.1 BGB) ist nicht Gegenstand der Urkunde. Daß in dem formularmäßigen, auf den regelmäßigen Ablauf abstellenden Text der Urkunde nur vom „Eigentümer" die Rede ist und nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, der Eigentümer handle hier im Namen der Beteiligten zu 2, fällt demgegenüber für die Auslegung nicht entscheidend ins Gewicht. c) Der Senat weist noch auf folgendes hin, ohne abschließend dazu Stellung zu nehmen. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, auch auf die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr.5, § 800 Abs. 1 ZPO entgegen der herrschenden Meinung (auch BayObLGZ 1970, 254 /258) die Vorschriften des § 185 BGB oder jedenfalls dessen Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Die Eintragungsbewilligung wird heute ganz überwiegend als rein verfahrensrechtliche Erklärung angesehen (OLG Düsseldorf Rpfleger 1981, 177 f.; Horber/Demharter Anm.5 a, KEHE/Ert/ GBR 3. Aufl. Rdnr.44, Meike//Lichtenberger Rdnrn. 36 und 37, jeweils zu § 19; Haegele/Schöner/Stöber Grundbuchrecht 9. Aufl. Rdnr.98); auch der Senat neigt zu dieser Ansicht (BayObLG BWNotZ 1989, 15). Es wird aber deshalb nicht in Zweifel gezogen, daß § 185 BGB auf die Eintragungsbewilligung (entsprechend) anzuwenden ist (Horber/Demharter Anm. 15 b, KEHE/Ert/ Rdnr. 77, Meike//Lichtenberger Rdnr.268, jeweils a.a.O.; Haege/e/ Schöner/Stöber Rdnr. 101). Es ist nicht einzusehen, warum für die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nicht das gleiche gelten soll (so ausdrücklich Meikel/Lichtenberger § 19 Rdnrn. 278 bis 280); zwischen einer „Verfahrenshandlung" und einer Prozeßhandlung oder prozessualen Willenserklärung besteht kein rechtsdogmatischer Unterschied. Das Oberlandesgericht Köln (Rpfleger BGB für entsprechend anwendbar (ebenso MünchKomm/Thiele § 185 Rdnr. 17). Es besteht aber kein Anlaß, zwischen § 185 Abs. 1 und Abs. 2 zu differenzieren (für allgemeine entsprechende Anwendbarkeit des § 185 BGB neben Meikel/Lichtenberger Wolfsteiner NJW 1971, 1140 und Zawar NJW 1977, 585 ); der von Thiele (MünchKomm a. a. 0.) gegen § 185 Abs.2 angeführte Grund, das Zwangsvollstreckungsrecht könne einen schwebend unwirksamen Titel nicht hinnehmen, ist nicht stichhaltig, da die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Falle des § 800 ZPO erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird (§ 800 Abs. 1 Satz 2). Übrigens begründet auch der Bundesgerichtshof ( BGHZ 108, 372 /376) die Wirksamkeit einer Unterwerfungserklärung, die vor dem Eigentumswechsel von dem Erwerber abgegeben und nach ihm eingetragen wird, mit § 185 Abs. 2 BGB . 3. BGB §§ 26, 58 (Keine bedingte Vertretungs: und Vorstandsregelung in der Vereinssatzung) 1. Bestimmt die Vereinssatzung, daß Vorstand im Sinne des BGB der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende ist, so handelt es sich hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden regelmäßig um eine bedingte Bildung des Vorstands, die unzulässig ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann (Bestätigung von BayObLGZ 1969, 33 ). 2. Soll einer solchen Satzungsbestimmung trotz ihres Wortlauts die Bedeutung zukommen, der gesetzliche Vorstand des Vereins werde aus beiden Vorstandsmitgliedern gebildet und die Beschränkung der Vertretungsmacht wirke nur im Innenverhältnis, so.hat der Rechtspfleger im Eintragungsverfahren darauf hinzuwirken, daß die Satzung auch eine diesem Sinn entsprechende eindeutige Fassung erhält. BayObLG, Beschluß vom 27.1.1992 — BReg. 3 Z 199/91 = BayObLGZ 1992 Nr.6 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG 4. BGB §570 (Kein Kündigungsrecht gem. §570 BGB für nicht beamteten Notar) Dem hauptberuflichen Notar, der nicht Beamter ist, steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 570 BGB nicht zu. BGH, Urteil vom 27. November 1991 — XII ZR 252/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH MittBayNot 1992 Heft 3 191 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 26.01.1992 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 199/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 191 Normen in Titel: BGB §§ 26, 58