OffeneUrteileSuche

I R 128/88

ag, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Zitate

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 08. April 1992 I R 128/88 UmwStG §§ 20, 21 Keine Gewinnrealisierung bei Übergang stiller Reserven einer Sacheinlage auf junge Bargeschäftsanteile eines Dritten anlässlich GmbH-Kapitalerhöhung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau eingebrachten Einzelunternehmens dessen Wert. Es war ihm daher bewußt und von ihm gewollt, daß stille Reserven nicht nur auf den von ihm übernommenen neuen Geschäftsanteil übersprangen; zumindest nahm er dies billigend in Kauf. Als zur Hälfte beteiligter Gesellschafter hätte er anderenfalls den Erhöhungsbeschluß verhindert, der einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedurfte ( § 53 Abs. 2 GmbHG ) oder sein Unternehmen nicht eingebracht. Diese Interpretation des Willens des Klägers liegt auch in seinem erkennbaren Interesse, da ansonsten — mangels Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 UmwStG — die Einbringung seines Einzelunternehmens zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr.1 EStG in voller Höhe führen müßte (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.4.1975 1 R 41/73, BFHE 116, 118 , BStBl 11 1975, 706), und entspricht deshalb der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung ( § 133 BGB ). § 20 UmwStG verlangt nämlich nicht nur, daß ein Betrieb usw. in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht wird, sondern auch, daß der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft erhält. Sinn und Zweck der §§ 20, 21 UmwStG ist es, im Interesse der Umstrukturierung von Unternehmen ein Wahlrecht hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufdeckung stiller Reserven zuzulassen, deren Besteuerung (in voller Höhe) aber durch ihre Übertragung auf die Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu sichern, die der Einbringende bei der Sacheinlage erhält (vgl. Begründung zu § 17 UmwStG 1969, BTDrucks V/3186, S. 14). Deshalb kann § 20 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich nur dann eingreifen, wenn die bei der Einbringung nicht realisierten stillen Reserven des eingebrachten Betriebs usw. vollständig auf die anläßlich der Einbringung gewährten Anteile des Einbringenden oder dritter Personen übertragen werden oder zumindest in anderer Weise steuerverstrickt bleiben. b) Die vorstehenden Erwägungen gelten insbesondere, soweit im Streitfall stille Reserven auf die Altanteile der Kläger übergingen. Diese bleiben dementsprechend ebenfalls nach § 21 UmwStG steuerverstrickt; die Kläger haben insoweit ihre Altanteile im Sinne der Vorschrift durch Sacheinlage erworben. 26. UmwStG §§ 20, 21 (Keine Gewinnrealisierung bei Übergang stiller Reserven einer Sacheinlage auf junge Bargeschäftsanteile eines Dritten anläßlich GmbH-Kapitalerhöhung) Entgegen Tz.66 des BMF-Schreibens vom 16. Juni 1978 (BStBl 1 1978, 235) tritt keine Gewinnrealisierung ein, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen. BFH, Urteil vom 8.4.1992 — 1 R 128/88 — (Nur Leitsatz) E. Beurkundungs- und Notarrecht 27. BeurkG §§ 11, 54 (Einsichtsrecht in notariellen Aktenvermerk über Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten) 1. Schriftliche Feststellungen des Notars über die Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten anläßlich einer Beurkundung sind- grundsätzlich in die Niederschrift selbst aufzunehmen. 2. Legt der Notar solche Feststellungen vorschriftswidrig in einem von der Urkunde getrennten Aktenvermerk nieder, so steht einem Beteiligten das Einsichtsrecht in diesen Aktenvermerk ebenso zu wie in die Urkunde selbst. BayObLG, Beschluß vom 2.7.1992 — 3 Z BR 58192 = BayObLGZ 1992 Nr. 46 — mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1.Der Beteiligte schloß am 25.10.1984 mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter einen notariell beurkundeten Hofübergabevertrag, wonach ihm das Eigentum an dem Anwesen übertragen wurde. Getrennt von dieser Urkunde legte der beurkundende Notarvertreter zur Frage der Geschäftsfähigkeit der Übergeberin einen Aktenvermerk an, weil diese bereits einen Schlaganfall erlitten hatte. Nunmehr macht in einem Zivilrechtsstreit der Erbe der Übergeberin geltend, der Übergabevertrag sei nichtig, da die Erblasserin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschäftsunfähig gewesen sei. Einen Antrag des Notars, ihn hinsichtlich des Aktenvermerks von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, lehnte der Präsident des Landgerichts ab; dessen Auffassung wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 16.12.1991 im Ergebnis bestätigt. 2. Der Beteiligte forderte mit Schreiben vom 23.1.1992 den Notar erneut auf, ihm Einsicht in den Aktenvermerk zu gewähren oder ihm eine beglaubigte Abschrift davon zu übermitteln. Der Notar lehnte das Gesuch unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts mit Bescheid vom 30.1.1992 ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.4.1992 als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten. Aus den Gründen: Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig; das zulässige Rechtsmittel (vgl. § 199 FGG ; BayObLGZ 1970, 125 /127 ff.; KeideUKuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 199 Rdnr. 16 und Teil B § 54 BeurkG Rdnr. 8) ist begründet. 1. Das Landgericht hat ausgeführt: Ein Einsichtsrecht könne nicht aus § 51 Abs.3 BeurkG hergeleitet werden, weil sich dieses Recht grundsätzlich nur auf die Urschrift der in § 51 Abs. 1 BeurkG genannten Urkunden beziehe. Dahinstehen könne, in welchem Umfang § 51 Abs.3 BeurkG ein Einsichtsrecht in die Urkundensammlung des Notars gern. § 19 DONot gewähre; denn der vorliegende Aktenvermerk falle nicht unter die in dieser Vorschrift aufgeführten Urkunden. Er sei daher allenfalls zu den Nebenakten nach §21 DONot zu nehmen. Selbst wenn aber die Einsicht in diese Nebenakten grundsätzlich zulässig sein sollte, bedürfe sie in jedem Fall des Einverständnisses aller Beteiligten,, da andernfalls die Schutzfunktion der Schweigepflicht des Notars außer Kraft gesetzt werden würde. Der Erbe der Übergeberin habe aber der Einsichtnahme widersprochen. Schließlich sei § 34 FGG hier nicht anwendbar, da § 51 Abs. 3 BeurkG als lex specialis eine abschließende Regelung darstelle. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung ( § 27 Abs. 1 FGG , § 550 ZPO ) nicht stand; sie MittBayNot 1992 Heft 5 361 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 08.04.1992 Aktenzeichen: I R 128/88 Erschienen in: MittBayNot 1992, 361 Normen in Titel: UmwStG §§ 20, 21