II ZR 173/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Juni 1992 II ZR 173/91 AktG § 246 Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau erben, der seinen Erbteil an einen Dritten verkauft, dennoch zu dengeschotzten,,o brigen Miterben" zu rechnen und ihn dadurch vor dem Erbteilsverkauf eines anderen Miterben gleichzeitig durch ein und dieselbe Bestimmung in Schutz zu nehmen. Aber auch wenn beide Erbteilskaufe nicht zugleich, sondern nacheinander zustande kommen und abgewickelt werden, leuchtet ein solches Vorgehen nicht ein. Mit einem derartigen ぬrstandnis der Norm werden, wie die bisher entschiedenen Falle zeigen, wenig sinnvolle Wettlaufe von Interessenten und wechselseitige Blockaden von Vorkaufsrechten begonstigt, ohne daB sich dies aus Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen lieBe. Da ein Miterbe auch dann Miterbe bleibt, wenn er seinen Erbteil vollstandig verauBert hat ( BGHZ 86, 379 , 380; 56, 115, 117), konnte zwar der Wortlaut for die frohere Auslegung durch den Bundesgerichtshof sprechen. In der Tat hat sich der frohere IV.Zivilsenat auf diesen Gesichtspunkt gestotzt (a. M・bereits Meyer in Gruch Beitr 51 (1907), 785, 789) und daraus abgeleitet, das Vorkaufsrecht,, hafte nicht an" dem ererbten ぬrmogensantei I, sondern an der Miterbenstellung als solcher. Daran ist richtig, daB der Schutz, den§2034 BGB den Miterben bietet, bei der Erbteilsubertragung grundsatzlich nicht mit dem Erbteil auf dessen neuen Inhaber obergeht und diesem daher nicht zugute kommt (BGHZ 56, 115, 118). Das besagt aber nichts Entscheidendes darober, ob der Miterbe selbst nachder ぬrauBerung seines Erbteils for einen anderen Verkaufsfall noch zu den in§2034 BGB geschotzten,,o brigen Miterben" gehort. Diese Frage kann entgegen der Auffassung des froheren IVZivilsenats nicht allein nach dem Wort,, Miterben'; namlich danach entschieden werden, daB der ぬrauBerer Miterbe geblieben sei. MaBgebend muB hier vielmehr sein, daB der vollstandig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe keines Schutzes vor dem Eindringen Dritter oder einer ぬrstarkung ihrer Beteiligung daran mehr bedarf. Schutzbedorftig im Sinne von§2034 BGB vor O berfremdung sind vielmehr nur diejenigen Miterben und Erbeserben, die in der Erbengemeinschaft verblieben sind. Wenn man den Anwendungsbereich des§2034 BGB auch auf die bereits ausgeschiede nen Erben erstreckte und ihnen gewissermaBen ein,, Recht auf R0ckkehr'' in die Erbengemeinschaft zubilligen wollte, dann ginge das zugleich zu Lasten der,, treuen" (Qbrigen) Miterben und worde deren Rechte aus§2034 BGB auf weitere verkaufte Erbteile entsprechend vermindern. Das kann nicht Sinn des Gesetzes sein. Die jetzige Auffassung des Senats wird im neueren Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. z.B. S加udin gerM伯rner, BGB12.Aufl.§2034 Rdnr.9; MK/D0tz, BGB 2.Auf I.§2034 Rdnr. 22; Soergel/WoIf, BGB 12. Aufl.§2034 Rdnr.8 bei Fn.42; Erman/SchIo加r, BGB 8. Aufl.§2034 Rdnr.4;用landtiEdenhofer, BGB 51. Aufl §2034 Rdnr.3; vonLObtow, Erbrecht Bd. II 5.825; Leipo/d, Erbrecht 9.Aufl. Rdnr.525 Fn.6; unklar AK-ル川ey,§2034 BGB Rdnr.7). 3. Mit Recht rUgt die Revision allerdings, daB es sich bei der Frage, welche 円rsonen neben der Klagerin als die o brigen Miterben im Sinne von §2034 Abs. 1 BGB anzusehen sind, um eineRechtsfrage handelt, die die ぬrteien nicht unstre-fig stellen k6nnen. (Wird ausgefhrt.) 5. Ferner beruft die Revision sich darauf, daB die Klagerin ihren Erbteil auf ihre S6hne Rudolf und Carl-GUnther o bertragen habe. Auch wenn dieser neue ProzeBvortrag trotz §561 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz noch berocksichtigt werden k6nnte, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, stonde dies dem Klageanspruch nicht im Wege. Entgegen der Auffassung der Revision geht ein etwaiger Anspruch, den die Klagerin durch die Ausobung ihres Vorkaufsrechts erlangt hat, ihr infolge nachtrag licher ぬrauBerung ihres Erbteils nicht ohne weiteres wieder verloren. Rechte aus der Vorkaufserklarung sind zwar, anders als das Vorkaufsrecht selbst (§514 BGB), aber ebenso wie in den Fllen der §§504 ff. BGB , frei o bertragbar ( RGZ 163, 142 , 154). Eine derartige Ubertragung kann zwar mit einer Erb teilsobertragung verbunden werden. Davon. kann jedoch, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt Ist, im allgemeinen nicht ausgegangen werden. B. Handelsrecht einschlieBlich Registerrecht 9. AktG§246 (Rechtsm招b庖uch/iche Ausobung des An危chtungsrechts)、 Das Anfechtungsrecht des Aktionars ist ein privates Gestaltungsrecht. Wird es rechtsmiBbr谷uchlich ausgeUbt, so ist die Anfechtungsklage unbegrUndet. (Leits言セe 由r Schriftleitung) BGH, Urteil vom 15.6:1992 一 II ZR 173/91 一 后tbes治nd: Die Hauptversammlung der Beklagten hat den Vorstand am 7. 7. 1989 entsprechend Ziff. 6 lit. b der ねgesordnung in Erweiterung des zu Ziff. 6 gefaBten Beschlusses vom 10. 7. 1987 erm加htigt, bis zum 10. 7. 1992 naher umschriebene Optionsrechte auf Aktien der Beklagten in Zusammenhang mit der bis zu einem bestimmten Gesamtnennbetrag zulassigen Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen zu gewahren, die u ber ihre unmittelbaren oder mittelbaren 100%igen auslandischen Beteiligungsgesellschaften ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionare ist ausgeschlossen worden. Gegen den BeschluB o ber den BezugsrechtsausschluB hat die Klagerin, dieo ber fonf Aktien der Beklagten verfogt, Widerspruch zu notariellem Proto-koll erklart und Anfechtungsklage erho晩n. Die Beklagte hat u. a. eingewandt, die Erhebung der Anfechtungsklage sei rechtsmiBbrauchlich erfolgt. Zwar sei die Klagerin im vorliegenden ぬrfahren noch nicht mit dem Vorschlag hervorgetreten, ihre Klage gegen Zahlung einer,, Entschadigung" zurockzunehmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahren, in denen sie sich ihr Anfechtungsrecht durch unangemessen hohe Abfindungen habe abkaufen lassen, mosse davon ausgegangen werden, daB sie eine solche Absicht auch mit der vorliegenden Klage verfolge Das Landgericht hat durch Zwischenurteil fest叩stellt, daB eine rechtsmiBbrauchliche Erhebung der Anfechtungsklage nicht nachgewiesen und die Klage somit zulassig sei. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulassig abgewiesen (Urteil ver6ffentlicht in ZIP 1991, 925). Mit ihrer Revision verfolgt die Klagerin ihr Klagebegehren weiter Aus der, Grnden: Die Revision fohrtzurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. / I. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht als unzulassig ist rechtsfehlerhaft erfolgt. 1.山ndgericht und Berufungsgericht haben zu Unrecht angenommen, daB der von der Beklagten erhobene Einwand, die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschl usses durch die Klagerin erfolge rechtsmiBbrauchlich, das allgemeine Rechtsschutzbedorfnis for die Klage entfallen lasse und sie damit unzulassig mache. Der Einwand des RechtsmiBbrauchs richtet sich vielmehr gegen das Anfechtungsrecht Aus MittBayNot 1993 Heft 2 89 des Aktionars, das ihm als materielles Gestaltungsrecht zusteht und, wird der Einwand zu Recht erhoben, die Unbe-grondetheit der Anfechtungsklage nach sich zieht. a) Zutr叶 fend geht das Berufungsgericht davon aus, daBfロr die Erhebung einer Anfechtungsklage im Sinne des§246 AktG ein al Igemeines Rechtsschutzinteresse vorhanden sein muB( BGHZ 21, 354 , 356). Hingegen bedarf es der Darlegung eines besonderen, auf der Stellung des Anfechtenden als Aktionar beruhenden Rechtsschutzinteresses nicht (vgl. zuletzt BGHZ 107, 296 , 308 m. w. N.). Berohrt der Einwand, das Anfechtungsrecht werde rechtsmiBbrauchlich ausgeobt, die ProzeBfohrungsbefugnis des Aktionars 一 wie es das Berufungsgericht annimmt 一,so Ist es folgerichtig, das allgemeine Rechtsschutzinteresse for die Anfechtungs. klage zu verneinen und die Klage als unzulassig abzuweisen b) Ob die Feststellung, daB eine Anfechtungsklage rechtsmiBbrauchlich erhoben worden ist, die Abweisung der Klage als unzulassig oder unbegrundet zur Folge hat, Ist in der Lehre umstritten (Unzulassigkeit bejahend: Godini Wi/he/mi, AktG, 4. Aufl.,§243 Anm.2; Teichmann, JuS 1990, 269 , 271; Heuer, WM 1989, 1401 , 1402; Unbegrondetheit nehmen an: Boujong ,応焔 1/ermann, 1991, 5. 1, 10; Haffer in GeBleガ Hefermeh//Ecka川t/Kropff, AktG, 1984,§245 RdnrS6;乃liner in KK z. AktG, 1985,§245 Rdnr. 89; Hi加, ZIP 1988, 953 , 956; ders. BB 1988, 1469 , 1472; ders. DB 1989, 267 , 268). Die Unzu lassigkeit der Klage wird damit begrUndet, der rechtsmiBbrauchlich Handelnde sei nicht berechtigt, die Klage zu erheben, weil ein Recht, das miBbrauchlich ausgeobt werde, demjenigen, der es、ausロben wolle, nicht zustehe (Staudinger/Schmidt, BGB 12.AufL,§242 Rdnr.644; Soe勺e//Teichmann, BGB 12. Aufl.§242 Rdnr. 275; Larenz, Allgemeiner Teil des Schuldrechts, 7. Aufl. (1989),§13 IV a 3; IV b; Teichmann, Jus 1990,269, 271). Unter diesen Umstanden fehle es am Rechtsschutzbedorfnis, so daB die Klage als unzulassig abzuweisen sei (Rosenbe但/Schwab, ZPR, 14. Aufl.,§65V Nr.4; §93 IV; Zeiss, ZPR, 6. Aufl.,§33 川 4; Jauernig, ZPR, 22. Aufl., §35 I; Teichmann a.a.O. 5.271). Dem kann jedoch for die Anfechtungsklage im、 Sinne des§246 AktG nicht gefolgt werden. Das Anfechtungsrecht des Aktionars ist ein privates Gestaltungsrecht. Wird es rechtsmiBbrauch lich ausgeobt, fohrt das zum Verlust der materiellen Berechtigung und damit zum Verlust der Anfechtungsbefugnis (Hoffer in GeBierl) efermehカIE’フね厄クKrojiff. AktG. 1984. 5 245 Rdnr. 56: り LO/Iner in ic.ic. z. AKt(,19bb §245 Rdnr.2, 89; Boujong, , a. a. 0.; Hirte, ZIP 1988, 956 ; ders. BB 1988, 1472 ; ders. DB 1989, 268 ). Allein der Umstand, daB die Ausobung des im materiellen Recht verwurzelten Anfechtungsrechts auf prozessualem Wege erfolgen muB, kann nicht dazu fロhren, die Auswirkungen unzulassiger Rechtsausobung auf das Gestaltungsrecht in den prozeBrechtlichen Bereich des Fehlens oder Wegfalls eines Rechtsschutzinteresses zu verlagern. DaB der Schwerpunkt dieser rechtlichen Auswirkungen im materiellen Recht liegt, zeigt sich insbesondere dann, wenn die Frage, ob das Anfechtungsrecht rechtsmiBbrauchlich ausgeubt wird, zwischen den Parteien umstritten ist・ Die Entscheidung wird ,一 u. U. nach Erhebung umfang・ reicher Beweise 一 allein o ber die Frage getroffen, ob das 一 materielle 一 Anfechtungsrecht ausgeobt werden kann oder nicht. Das betrifft die Begrondetheit der Klage. An dem Fehlen eines RechtsschutzbedQrfnisses kann man die aktienrechtliche Anfechtungsklage mit der Folge i hrer Abweisung als unzulassig nur dann scheitern lassen, wenn man nicht bereits die privatrechtsgeschaftliche Gestaltung beschranken worde, sondern wenn die Rechtsausubung durch die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte im Einzel-fall unn6tig oder rechtsmiBbrauchlich erscheint (Zjllner in KK a.a.O.§245, Rdnr.90; vgl. die Fallgestaltung BGHZ 21, 354, 356). 10. HGB§230 芦bgrenzung der atypischen schaft von sonstigen Rechtsverh自ltnissen) Gese//-Zur, Abgrenzung der atypischen st川en Gesellschaft von sonstigen Rechtsverhaltnissen BGH, Urteil vom 29. 6.1992 一 II ZR 284191 プfmitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tatbestand: Die Parteien haben am 28. 2. 1986 einen,, Kooperationsvertrag'' unterzeichnet. Der Klager hat zur (teilweisen) Erfollung dieses Kooperationsvertrages 300.000 ,一 DM an die Beklagte gezahlt. Als diese auf Zahlung der restlichen ぬrtragssumme von 200.000 ,一 DM gedrangt hat, hat der Klager mit Schreiben vom 15. 4. 1986 den Kooperations vertrag fristlos gekondigt. Er meint, die Kondigung sei zumindest als ordentliche Kondigung zum Ende des Kalenderjahres wirksam geworden. Bei der Hingabe der 300.000 ,一 DM habe es sich um ein partiarisches Darlehen gehandelt; hilfsweise mosse man davon ausgehen, daB eine(atypische)stille Gesellschaft vereinbart worden sei Mit der Klage verlangt er den Betrag von 3Q0.000 ,一 DM zurock. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen Die Revision fohrte zur Zurockverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den Gルnden: 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kooperations・ vertrag, den die Parteien abgesch!ossen haben, sei weder als partiarisches Darlehen noch als ぬrtrag o ber die Grondung einer stillen Gesellschaft zu werten, sondern als ein ぬrtrag eigener Art (sui generis), halt einer rechtlichen O ber・ profung nicht stand. Zwar Ist die Auslegung des Individualvertrages durch das Berufungsgericht als tatrichterliche Wordigung in der Revisionsinstanz nur beschrankt o berprofbar, und zwar darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssatze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, z. B. weil das Berufungsgericht unter ぬrstoB gegen ぬrfahrensvorschrjften wesentliche Auslegungsumstande auBer acht gelassen hat (st. Rspr. d. BGH, zuletzt Urteil vom 25. 2. 1992 一 x ZR 88/90, NJW 1992, 1967 m. w. N.). Im vorliegenden Falle enthalt die Begrondung, die das Berufungsgericht fur/seine Auslegung gibt, rechtsfehlerhafte Erwagungen. AuBe田em hat das Berufungs・ gericht entscheidu n gserhebl iches Ausleg un gsmaterial unberucksichtigt gelassen. Da weitere 凡ststellungen Qber Auslegungsumstande nicht in Betracht kommen, kann der Senat den Kooperationsvertrag selbst auslegen,(vgl. BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22). Diese Auslegung fuhrt zu der Annahme einer atypischen stillen Gesellschaft. a) Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausfohrungen, mit denen das Berufungsgericht die Annahme eines partia-・ rischen Darlehens verneint. Entscheidend gegen die Annahme eines partiarischen Darlehens sprechen die dem Klager eingeはumten Mitwftkungsrechte. Er sollte Befugnisse erhalten, die ihm innerhalb der Gesellschaft,, dieselbe Autoritat" einraumten, (gemeint ist: wie einem Gesch谷fts・ fohrer) und i nsbesondere sollte er,, durch seine Arbeit und Kompetenz an der Entwicklung der Firma teilnehmen‘二 MittBayNot 1993 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.06.1992 Aktenzeichen: II ZR 173/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 89-90 Normen in Titel: AktG § 246