II ZR 88/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. Juni 1992 II ZR 88/91 ZPO § 265 Abs. 2; KO § 6 Abs. 2; GmbHG §§ 30 Abs. 1 Geschäftsführervergütung und § 30 GmbHG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 14. ZPO § 265 Abs. 2; KO § 6 Abs. 2; GmbHG §§ 30 Abs. 1 , 31 Abs-1, 35 (Geschäftsführervergütung und § 30 GmbHG ) a) Das Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und danach abgetretene Masseforderung geht nach Beendigung des Konkursverfahrens in der Regel auf den neuen Gläubiger über. b) Ist einem Gesellschafter•Geschäftsführer ein angemessener vertraglicher Vergütungsanspruch eingeräumt worden, so verstößt die Auszahlung des Gehalts nicht — teilweise — gegen § 30 Abs. 1 GmbHG , wenn dafür das Stammkapital angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine gewinnunabhängige Tantieme. c) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft kann ein Geschäftsführer verpflichtet sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. d) Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind nicht geeignet, Mittel für nicht durch eine entsprechende Gegenleistung ausgeglichene Auszahlungen an einen Gesellschafter freizusetzen. BGH, Urteil vom 15.6.1992 - II ZR 88/91 —, mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der am 4. Oktober 1978 gegründeten O. GmbH. Von dem 20.000,— DM betragenden Stammkapital hielten der Beklagte 19.000,— DM und eine Mitgesellschafterin 1.000,— DM. Der Beklagte, der von Beruf Zahntechnikermeister ist, übte nicht nur die kaufmännische Leitung aus, sondern leitete auch den Laborbetrieb. Am 25. Mai 1982 wurde über das Vermögen der GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet; am 19.Juni 1989 wurde es nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Der zum Konkursverwalter bestellte ursprüngliche Kläger hat während des Konkursverfahrens gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung eines Teils der in der Zeit von Dezember 1980 bis April 1982 an ihn ausgezahlten Geschäftsführerbezüge erhoben. Er hat geltend gemacht, diese seien unangemessen hoch gewesen und die Auszahlung der überhöhten Beträge habe gegen § 30 GmbHG verstoßen. Während der Rechtshängigkeit beim Landgericht hat der Konkursverwalter die Klageforderung an die jetzige Klägerin, eine Gläubigerin der GmbH, abgetreten. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 153.560,— DM nebst Zinsen an die Zessionarin verurteilt. Während des Verfahrens über die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung ist die Abtretungsempfängerin als nunmehrige Klägerin anstelle des Konkursverwalters gegen den Widerspruch des Beklagten in den Rechtsstreit eingetreten. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf 91.560,— DM nebst Zinsen ermäßigt und die weitere Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: I.Die Klägerin ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision Inhaberin der Klageforderung geworden und befugt, den Prozeß zu führen. (Wird ausgeführt) II. In der Sache hält jedoch das Berufungsurteil den Angriffen der Revision und der Anschlußrevision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat den auf die §§ 30, 31 GmbHG gestützten Klageanspruch in erster Linie danach beurteilt, ob die dem Beklagten ausgezahlte Tätigkeitsvergütung durch den mit Wirkung vom 1.Januar 1979 geschlossenen schriftlichen Anstellungsvertrag gedeckt ist. Es hat dabei die dort vorgesehene Festvergütung von monatlich 14.000,— DM (brutto) und eine private Pkw-Nutzung im Wert von 300,— DM monatlich zugrunde gelegt, die Hinzurechnung der vereinbarten umsatzabhängigen Tantieme von 3% dagegen ebenso abgelehnt wie den vom Beklagten für gerechtfertigt gehaltenen, im Vertrag nicht vorgesehenen Zuschlag wegen. des von ihm behaupteten Umfangs seiner Tätigkeit als Zahntechniker. Sodann hat das Berufungsgericht geprüft, ob das Festgehalt wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu kürzen sei, und dies im Ergebnis verneint. a) In diesem Vorgehen kommt, wie die Klägerin in ihrer Anschlußrevision zu Recht beanstandet, ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zum Ausdruck, den das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Zahlungen an den Beklagten zugrunde gelegt hat. § 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Zahlungen an Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Gesellschaftsvermögen, soweit sie nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung gedeckt sind. Ob ihnen eine wirksame vertragliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist für den Anspruch auf Wiederauffüllung.des Stammkapitals grundsätzlich ohne Belang. Handelt es sich um die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, so sind die diesem tatsächlich gewährten Leistungen mit dem Gehalt zu vergleichen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte (vgl. BGHZ 111, 224 , 227 für die rechtlichen Gesichtspunkte des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine angemessene Festsetzung der Bezüge von Bedeutung zu sein pflegen. Dazu gehören, wie der Senat in dem soeben erwähnten Urteil bereits ausgeführt hat, außer der Art und dem Umfang der Tätigkeit insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs sowie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers (BGHZ 111, 224, 228). Im vorliegenden Fall ist dabei auch die vom Beklagten behauptete Tätigkeit als Zahntechnikermeister zu berücksichtigen. Da freilich, wie der Senat in jener Entscheidung dargelegt hat, den Gesellschaftern ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Bewertung der Leistungen ihres Geschäftsführers bleibt, kommt der vertraglich festgesetzten Vergütung insofern eine Bedeutung zu, als sie zugrundezulegen sein wird, wenn sie sich innerhalb jenes ErmessensSpielraums hält. Dabei ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch die vertraglich vereinbarte umsatzabhängige Tantieme zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es grundsätzlich zulässig ist, einem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Anspruch auf eine gewinnunabhängige Tantieme einzuräumen (vgl. Sen.Urt. v. 4. Oktober 1976 — II ZR 204/74, WM 1976, 1226 ). Dennoch hat es gemeint, dies sei anders, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 GmbHG vorlägen. Das ist jedoch nicht richtig. Sind die Gesamtbezüge bei Anlegung des oben dargelegten Maßstabs nicht überhöht, dann verstößt ihre Zahlung nicht allein deswegen gegen § 30 Abs. 1 GmbHG , weil darin eine gewinnunabhängige Tantieme enthalten ist (Rowedder, GmbHG 2. Aufl. § 30 Rdnr. 14. b)Die Klägerin vertritt in ihrer Anschlußrevision die Ansicht, ein Gesellschafter-Geschäftsführer dürfe sich, sobald das Stammkapital nicht mehr voll gedeckt sei, insoweit auf einen zunächst ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot begründeten Vergütungsanspruch nicht mehr berufen. Ihm dürfe in diesem Stadium nur noch eine Vergütung gezahlt werden, die in Anbetracht der wirtschaftlich angespannten Lage der Gesellschaft angemessen sei; jede darüber hinausgehende Entnahme bedeute, daß der Gesell408 MittBayNot 1992 Heft 6 schafter das Unternehmen zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger fortsetze, indem er weiteres Vermögen der Gesellschaft seinem eigenen zuführe. Dieser Standpunkt kann nicht gebilligt werden. In dem hier zu erörternden Zusammenhang gewinnt der mit dem Geschäftsführer geschlossene Anstellungsvertrag entgegen dem weiter oben erwähnten Grundsatz im Rahmen der §§ 30, 31 GmbHG Bedeutung. Ist einem Gesellschafter-Geschäftsführer — ausdrücklich oder stillschweigend — ein angemessener vertraglicher Vergütungsanspruch eingeräumt worden, dann handelt es sich insgesamt um ein Drittgeschäft, dessen Erfüllung nicht gegen § 30 Abs.1 GmbHG verstößt. Freilich ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen. Ist das aber bei der Festsetzung des vertraglichen Anspruchs in ausreichendem Maße geschehen, so spielt es nicht einmal eine Rolle, ob schon bei Abschluß des Vertrages eine Unterbilanz vorliegt; um so weniger kann es dann im Hinblick auf eine Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots von Bedeutung sein, ob zu einem späteren Zeitpunkt zur Erfüllung des Vertrages Mittel herangezogen werden müssen, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind. Gesellschafter-Geschäftsführer können in diesem Zusammenhang nicht anders behandelt werden als Fremdgeschäftsführer. Die unternehmerische Beteiligung an der Gesellschaft ist kein ausreichender Sachgrund, die Leistung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geringer zu vergüten als die gleichwertige Arbeit eines entsprechenden Fremdgeschäftsführers. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße, so kann allerdings ein Organmitglied aufgrund der von ihm als solchem geschuldeten Treuepflicht gehalten sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Das Aktienrecht sieht dies in § 87 Abs.2 AktG für Vorstandsmitglieder ausdrücklich vor. Für Geschäftsführer einer GmbH gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie an der Gesellschaft beteiligt sind, im Grundsatz nichts anderes. Darüber herrscht auch im Schrifttum kein Streit (Fleck, FS Hilger/Stumpf, 1983, S. 197, 219; Scholz/U.H. Schneider, GmbHG 7.Aufl. §35 Rdnr.,191; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 13.Aufl. Anh. §6 Rdnr.34; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG 2. Aufl. § 35 Rdnr. 85 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat das richtig erkannt und auf dieser Grundlage geprüft, ob dem Beklagten im maßgebenden Zeitraum ein überhöhtes Gehalt gezahlt worden ist. Die darin enthaltene. tatrichterliche Würdigung ist allerdings unzureichend. Sie setzt die bisher unterlassene, nach Maßgabe der oben dargelegten Maßstäbe nachzuholende Prüfung voraus, in welchem Umfang die vertraglich vereinbarten Bezüge angemessen waren. Das Landgericht hat dazu das Gutachten des Sachverständigen K. eingeholt. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Gutachten und den vom Beklagten dagegen erhobenen Einwendungen bisher nicht befaßt. 2. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, verschiedene von ihm erbrachte, unstreitig kapitalersetzende Leistungen, darunter Bürgschaften für von der Gesellschaft aufgenommene Kredite, müßten mit etwaigen gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßenden Auszahlungen an ihn „verrechnet" werden. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob jene Leistungen -die Unterbilanz beseitigt hätten. Es hat dies verneint, weil kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in der Handelsbilanz zu passivieren seien. Die Revision greift diesen MittBayNot 1992 Heft 6 Standpunkt an. Die umstrittene Frage, wie derartige Gesellschafterleistungen in der Handelsbilanz zu behandeln sind (ausführlich dazu Fleck, GmbHR 1989, 313 ff.), spielt indessen für die Entscheidung des vorliegenden Falles keine Rolle. Die vom Beklagten gewährten oder mit seiner Hilfe anderweitig beschafften Geldmittel ersetzten unstreitig durch das sonstige Gesellschaftsvermögen nicht gedecktes Stammkapital. Da demnach kein ungebundenes Vermögen vorhanden war, durfte wegen § 30 Abs. 1 GmbHG trotz der kapitalersetzenden Gesellschafterleistungen den Gesellschaftern nichts zugewendet werden, was nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wurde. Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen sind nicht geeignet, Mittel für derartige Zuwendungen freizusetzen. 15. AktG 1965 §§ 188 Abs. 2, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 54 Abs. 3 (Kapitalerhöhung bei einerAG; Einzahlung auf debitorisches Konto) a) Der Vorstand einer AG kann über den gemäß § 188 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 2 AktG eingeforderten Betrag unter dem Vorbehalt wertgleicher Deckung bereits vor Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung verfügen. Die Erklärung, die der Vorstand gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung abgibt, enthält die Versicherung, daß der aufgrund der Einforderung eingezahlte Betrag wertmäßig zu seiner freien Verfügung steht. b) Ist der Betrag durch Gutschrift auf ein Konto der Gesellschaft,bei einem Bankinstitut eingezahlt worden und hat der Vorstand über ihn bereits vor der Anmeldung verfügt, kann der Nachweis, daß der eingezahlte Betrag wertmäßig zur freien Verfügung des Vorstandes steht, regelmäßig nicht durch eine Bestätigung des Bankinstituts erbracht werden. c) Der vor der Anmeldung eingeforderte Betrag kann nur in der durch § 54 Abs. 3 AktG vorgeschriebenen Form zur freien Verfügung des Vorstandes geleistet werden. Diese Regelung ist zwingend und schließt jede andere Art der Erfüllung (hier: unmittelbare Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger im Einverständnis des Vorstandes) aus. d) Bei der Verantwortlichkeit des Kreditinstituts nach § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG handelt es sich um eine Gewähr. leistungshaftung für die Richtigkeit der eigenen Erklärung, die eine Anwendung des §254 Abs.1 BGB ausschließt. BGH, Urteil vom 13.7.1992 — II ZR 263191 — mitgeteilt von Richter am BGH D. Bundschuh, Aus dem Tatbestand: Der Kläger, der zum Konkursverwalter über das Vermögen der A. AG mit Sitz in D. (künftig: Gemeinschuldnerin) ernannt worden ist, nimmt die verklagte Bank auf Schadenersatz gern. § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Februar 1986 meldeten Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Gemeinschuldnerin um 1 Mio. DM, das von deren alleinigen Aktionär und Aufsichtsratsvorsitzenden gezeichnet worden war, unter Vorlage je einer schriftlichen Bestätigung der H.V. vom 23. und der Beklagten vom 29.Januar 1986 über die Einzahlung des Zeichnungsbetrages von 1 Mio. DM zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Bescheinigung der Beklagten lautet u.a. wie folgt: „Bestätigung zur Vorlage beim Handelsregister wunschgemäß bestätigen wir Ihnen, daß Herr P. W. K. am 31. Dezember 1985 auf Ihr bei uns geführtes Konto 150.000,— DM mit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.06.1992 Aktenzeichen: II ZR 88/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 407-408 Normen in Titel: ZPO § 265 Abs. 2; KO § 6 Abs. 2; GmbHG §§ 30 Abs. 1