OffeneUrteileSuche

XII ZR 57/91

ag, Entscheidung vom

11Zitate

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 09. Juli 1992 XII ZR 57/91 BGB §§ 138, 242, 1570, 1585c Verzicht auf nachehelichen Unterhalt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 10. BGB§§138, 242, 1570, 1585c(たrzicht auf nachehelichen 吻terhalt) a) Zur Frage, ob ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den die kUnftigen Eheleutevor der EheschlieBung verein・ baren, wegen Belastung desでagers der Sozialhilfe nach §138 Abs.1 BGB nichtig sein kann. b) Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert. ぬrlangt das Kindeswohl eine Unterhaltslelstung, um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, daB er &ch der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so Ist dem Unterhaltspflichtigen die Beru・ fung auf den Unterhaltsverzlcht grunds豆tzlich nur inso・ weit verwehrt, als der betreuende Ehegatte le或glich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbst百tig・ 晦lt decken kann (Foけfohrung und Erg首nzung der bis・ herigen Senatsrechtsprechung). BGH, Urteil vom9.7. 1992 一 XII ZR 57/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Ehefrau (Antragsgegnerin) nimmt den Ehemann (Antragsteller) auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Vor Eingehung der Ehe am 31.8.1984 schlossen die Parteien am 22. 8. 1984 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem sie fUr den 臼II der Scheidung unter III. folgendes vereinbarten: ,, 1. Sollte der Antrag auf Scheidung der Ehe innerhalb von fonf Jahren nach deren Beginn gestellt werden, so verzichten wir gegenseitig auf alle Unterhaltsansproche for die んit nach der Scheidung, auch for den Fall der Not, und nehmen diesen ぬr・ zicht wechselsertig an. 2. Wird der Scheidungsantrag nach Ablauf von fonf Jahren gestellt, gilt folgendes: Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Unterhalt zu leisten ist, ist dieser Unterhalt nur in H6he der Halfte des gesetzlichen Unterhalts, h6chstensjedoch biszum Betragvon DM 1.500 monatlich zu zahlen. Am 9. 1. 1985 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Im Juni 1986 trennten sich die Parteien. Auf den am 24.6.1987 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht durch ぬrbundurteil vom 21. 12. 1989 die Ehe der ぬrteien geschieden, die elterliche Sorge for die Tochter der Ehefrau ロbertragen, das Umgangsrecht des Ehemannes bis spatestens 10. 1. 1991 ausgeschlossen, die auf ムhlung von monatlich 4.000 DM nachehelichem Unterhalt sowie 600 DM Kindesunterhalt gerichteten Antrage der Ehefrau abgewiesen und ausgespro-chen, daB ein ぬrsorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehemann hat gegen den AusschluB des Umgangsrechts Beschwerde よりge-legt, die im weiteren ぬrlauf o bereinstimmend for erledigt erklart worden ist. Die Ehefrau hat gegen den Scheldungsausspruch sowie die Abweisung der Unterhaltsantrage Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel hat sie monatlich 3.000 DM Ehegattenunterhalt, hilfs-weise begrenzt bis 9. 1. 1994, sowie monatlich 500 DM Kindesunterhalt begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Folgesachen Umgangsrecht, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt aus dem ぬrbund gel6st und durch Teilurteil vom 25. 10. 1990 die Berufung der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch zurockgewiesen. Das Urteil ist rechtskraftig Durch SchluBurteil vom 7.2.1991 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise geandert und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau for die んii ab 1. 12. 1990 bis langstens 31.8. 1993 Ehegattenunterhalt in H6he von monatlich 1.000 DM zu zahlen. Ferner hat es ihn unter Abanderung froherer Titel verurteilt, for die Tochter ab 1. 2. 1990 Unterhalt in H6he von monatlich 500 DM zu MittBayNot 19田 Heft 1 zahlen. Die weitergehende Berufung der Ehefrau hat es zurockgewiesen. Mit der 一 zugelassenen 一 Revision verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Zahlung von monatlich 3.000 DM Ehegattenunter halt weiter. Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil. Aus den Grnden: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach§1570 BGB liegen vor, da sie wegen der Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Tochter nicht in der Lage ist, einer Erwerbst飢igkeit nachzugehen und damit selbst for ihren Unterhalt zu sorgen. 2. Das Oberlandesgericht halt den von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht for rechtswirksam, da ぬriobte for den Fall der Scheidung ihrer konftigen Ehe auch auf einen Unterhaltsanspruch nach§1570 BGB wirksam verzichten k6nnten, §1585 c BGB . Insoweit steht seine Beurteilung in obereinstimmung mit der stさndigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28,11.199O 一 XII ZR 16/90 一 FamRZ 1991, 306 m. N.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 3, Das Oberlandesgericht beurteilt die ぬreinbarung der Parteien o ber den Unterhaltsverzicht nicht als sittenwidrig ( §138 Abs. 1 BGB ) und fohrt hierzu im wesentlichen aus: Die Ehefrau habe sicI von sich aus an den Steuerberater F. des Ehemannes gewandt und mit ihm am 10.8. 1984, also drei Wochen vor der geplanten EheschlieBung, ein etwa einston-diges Gesprach o ber den vom Ehemann gewonschten Eher vertrag gefohrt. Dies zeige, daB sie von seinen Absichten keinesfalls erst ganz kurzfristig vor der EheschlieBung Kenntnis erlangt habe. Aus ihrem ぬrhalten ergebe sich fer・ ner, daB sie nicht unbedacht und arglos nur hingenommen habe, was der Ehemann gewollt habe, sondern versucht habe,_ sich mit seinen Vorstel lungen auseinanderzusetzen. Sowohl bis zur 肥rtragsunterzeichnung am 22. 8. 1984 als auch danach bis zur EheschlieBung am 31.8.1984 habe sie genogend Zeit gehabt abzuwagen, ob sie trotz des ihr abverlangten weitgehenden ぬrzichts auf nachehelichen Unterhalt die Ehe eingehen wolle. Die Ehefrau sei weder unerfahren noch mangele es ihr an Urteilsverm6gen. Der Ehemann habe auch keine besondere Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt. Einen rechtlichen Zwang zur EheschlieBung gebe es nicht. Es sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, daB er die EheschlieBung von dem AbschluB eines Ehevertrags abhangig gemacht habe, der einen 一 gesetzlich zugelassenen 一Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschloB. Bei einer Gesamtwordigung dorfe daneben nicht auBer Betracht bleiben, daB die wirtschaftliche Situation der Ehefrau sich trotz des Ehevertrags durch die EheschlieBung verbessert habe. Diese habe ihr for die Dau引 der Ehe einen rechtlich gesicherten Unterhaltsanspruch verschafft, wahrend sie andernfalls nur einen auf maximal ein Jahr nach der Entbindung befristeten Unterhaltsanspruch nach §1615 1 BGB gehabt hatte. SchlieBlich habe sich auch nicht fest stellen lassen, daB die Parteien oder auch nur der Ehemann von vornherein eineh ur kurzfristige Ehe gewollt hatten. Die Revision rogt, dem angefochtenen Urteil fehle es wie dem Urteil des Familiengerichts, auf das es sich bezieht, an der gebotenen Gesamtschau. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewordigt, daB die Ehefrau den Verzichtsvertrag unterschrieben habe, ohne den fertigen Entwurf durchsprechen zu kbnnen, geschwacht durch ihre Schwangerschaft und beeindruckt von der Drohung des Ehemannes, die EheschlieBung andernfalls,, platzen zu lassen'1 Der Ehe夢 r mann habe die Hilflosigkeit der Ehefrau sowie seine wirtschaftliche o bermacht ausgenutzt und damit sittenwidrig gehandelt. Diese Ruge greift nicht durch. a) Allerdings kann eine ぬreinbarung, durch die ぬriobte oder Eheleute for den Fall der Scheidung Ihrer Ehe auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoBen und daher nach§138 Abs.1 BGB nichtig sein, falls die ぬrtragschlieBenden dadurch bewuBt eine Unterstotzungs-bedorftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeifohren, auch wenn sie eine Schadigung des 升agers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (Senatsurteil BGHZ 86, 82 , 88; vgl・ auch Senatsurteil vom 28. 11. 1990 a. a. 0. 5. 307). Die Parteien haben durch den Unterhaltsverzicht im ぬrtrag vom 22. 8. 1984 jedoch keine Unterstotzungsbedorftigkeit der Ehefrau zu Lasten der Sozialhilfe herbeigefohrt. Sie warendamals noch nicht verheiratet; den Unterhaltslelstungen, die der Ehemann der Ehefrau erbrachte, lag daher keine Rechtspflicht zugrunde. Da er die Eingehung der Ehe un-streitig von dem Unterhaltsverzicht abhangig machte, hatte die Ehefrau auch keine Aussicht, konftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt o ber das ihr i mVertrag vom 22.8.1984 Zugebilligte hinaus zu erwerben. Auf den 一 zeitlich begrenzten 一 Unterhaltsanspruch nach §1615 1 BGB , den sie nach der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes gegen den Ehemann gehabt hatte, wenn es nicht zur Heirat gekommen ware, konnte sie for die Zukunft nicht wirksam §§1615 1 Abs. 3 Satz 1, 1614 Abs. 1 BGB ) und hat verzichten( sie auch nicht verzichtet. Der Unterhaltsverzicht hat daher ihre Bedorftigkeit und damit das Risiko, zur Bestreitung ihres 山bensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erh6ht. Im Gegenteil hat er ihr eine bis dahin nicht bestehende rechtliche Sicherung verschafft, weil sie wahrend der durch den ぬrzicht §§1360, erm6glichten Ehe Anspruch auf Familienunterhalt( 1360 a BGB) und for den Fall einer spater als fonf Jahre nach der Heirat beantragten Ehescheidung den begrenzten Unterhaltsanspruch nach Iii 2. des ぬrtrages hatte. Schon aus diesen Gronden ist der Unterhalts肥rzicht daher nicht deshalb nach§138 Abs.1 BGB nichtig, weil er zu Lasten der Soziaihilfe geschlossen worden ist, ohne daB es noch darauf ankommt, ob die subjektiven Voraussetzungen vorlagen (auf die der Senat im Urteil vom 28.11.1990 a.a.O. for den damals zu beurteilenden ぬrzicht abgestelit hat). b) Soweit die Revision auf die pers6nliche Situation der Ehefrau bei AbschluB der ぬreinbarung vom 22. 8. 1984 verweist, w 川 sie offenbar die Voraussetzungen des§138 Abs.2 BGB angenommen wissen. Diese Norm betrifft jedoch lediglich Austauschgeschafte (BGH, Urteil vom 4.7.1990 一 IV ZR 121/89 一 FamRZ 1990, 1343 , 1344 m. N.). Die dazu entwickel・ ten Rechtsgrunds 飢 ze lassen sich auf familienrechtliche ぬrtrage nicht o bertragen (Senatsurteil vom 24. 4. 1985 一 「= MittBayNot 1985, IV b ZR 22/84 一 FamRZ 1985, 788 , 789 207]). Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsverm6gen der Ehefrau ausgenutzt, um sie zu dem Unterhaltsverzicht zu bewegen. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs, bei dem sie Gelegenheit hatte, sich mit den Vorstellungen des Ehemannes auseinanderzusetzen, und diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat, vor allem durch ein ausfohrliches Gesprach mit dem Steuerberater F., besteht kein Grund zu der Annahme, sie sei durch seine Forderung nach einem Unterhaltsverzicht in einer Weise o berrumpelt worden, die sie nicht zu einer Abwagung des For und Wider habe kommen lassen. DaB ihre Schwangerschaft sie daran gehindert habe, ist nicht festgestellt, ohne daB die Revision insoweit ぬrfahrensrogen erhebt. SchlieBlich ist der Unterhaltsverzicht auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann eineZwangslage der Ehefrau ausgenutzt hat. Die Revision begrondet ihre gegenteiiige Auffassung damit, daB er die Ehefrau in Erkenntnis ihrer Hilflosigkeit mit der Drohung beeindruckt habe, die EheschlieBung andernfalls,, platzen zu lassen‘二 Daran ist richtig, daB die Ehefrauangesichts ihrer Schwangerschaft ersichtIich ein starkes und auch begreifliches Interesse hatte, durch eine Heirat mit dem Ehemann als Vater des von ihr erwarteten Kindes eine gesicherte ぬrsorgung zu erlangen. Sie hatte mit ihm nach der Trennung von ihrem froheren Ehemann schon jahrelang zusammengelebt, war 一 abgesehen von zeitweiligen Ttigkeiten in seinem Geschaft 一 nicht erwerbstatig und muBte damit rechnen, durch die Betreuung des Kindes auf langere たit gehindert zu sein, ihren 山bens-・ unterhalt selbst zu verdienen. Ein ぬrzicht auf die Ehe schlieBung mag ihr auBerdem dadurch erschwert worden sein, daB der Ehemann ihr die Heirat nach anfanglichem Widerstreben zugesagt hatte, ihre Verwandten die Heirat erwarteten und ein Hochzeitstermin bereits festgesetzt war. Auch diese gesamte Situation, die dem Ehemann ersichtlich in allen Einzelheiten bekannt war, macht seine Weigerung, die Ehefrau oFne vorherigen Unterhaltsverzicht zu heiraten, indessen nicht sittenwidrig. Er war rechtlich zu keiner Zeit zur Heirat verpflichtet. Auch aufgrund seines Eheversprechens konnte die Ehefrau von ihm nicht die Eingehung der §1297 Abs. 1 BGB ). War der Ehemann aber in Ehe verlangen( seiner Entscheidung, ob er die Ehefrau heiratete, bis zuletzt frei, so konnte er die Heirat auch 一 selbst kurzfristig vor dem dafor vorgesehenen Termin 一 von einem (rechtlich grundsatzlich m6glichen, 5. 0. zu 2.) Unterhaltsverzicht abhangig machen. Worde diesem aus den von der Revision ins Feld gefohrten Gronden nach §138 Abs. 1 BGB die Rechtswirksamkeit abgesprochen, so lage darin ein Eingriff in die EheschlieBungsfreiheit des Ehemannes, der seinerseits mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ware. c) Sonstige Gesichtspunkte, unter denen die GOltigkeit des Unterhaltsverzichts nach §138 Abs. 1 BGB in Frage stehen k6nnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die Belange des gemeinschaftlichen Kindes (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. 4. 1985 一 IV b ZR 22/84 一 a. a. 0. 5. 790) werden unter 4. im Zusammenhang mit der Frage berocksichtigt, ob der Ehemann sich auf den Unterhalts肥rzicht berufen kann. Allerdings k6nnen Rechtsgeschafte, die den Tatbestand des §138 Abs.2 BGB nur zum Teil erfollen, nach§138 Abs. 1 BGB nichtig sein (Pa/andt/Heinrichs, BGB St Aufl.§138 Rdnr66 mit Rdnr.24ff). Das ぬrhaiten des Ehemannes erfollt jedoch den Tatbestand dieser Vorschrift auch nicht teilweise. 4. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daB der Ehemann der Ehefrau for dieZeit vom 1. 12. 1990 (Rechtskraft des Scheidungsausspruchs) bis zum 31. 8. 1993 monatlich 1.000 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen habe, damit begrondet, es sei ihm nachTreu und Glauben verwehrt, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen, solange der Ehefrau wegen Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel・ der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochtereine Erwerbstatig 肥it nicht zuzumuten sei und soweit sie daher mangels lungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann nicht eine MlttBayNot 1993 Heft 1 anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen werde. Hingegen bleibe der Unterhaltsverzicht insoweit von Bedeutung, als die Ehefrau einen o ber den Mindestbedarf hinausgehenden, an den ehelichen Lebensverhaltnissen orientierten Unterhaltsbetrag fordere. Der maBgebende Grund dafuち daB der 一 leistungsfahige 一 Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht nicht berufen k6nne, liege darin, daB ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs entweder zu Lasten der Allgemeinileit gelie, die mits oziaIflhiteIeistungen einspringen mosse, oder zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes, wenn die Ehefrau trotz ihrer ぬrpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes einer ErwerbstaUgkeit nachgehe. Dieser Gesichtspunkt entfalle, wenn der Ehemann Unterhaltsleistungen erbringe, die fordie Ehefrau den Zwang entfallen lieBen, zur Sicherstel lung ihrer elementaren Unterhaltsbedorfnisse 6 ffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen oder erwerbstatig zu sein. Die Revision wendet sich nicht gegen den der Ehefrau gonstigen Ausgangspunkt dieser Uberlegungen. Sie meint aber, da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein einheitlicher Anspruch sei, k6nne sie den vollen ihr nach dem MaBstab des§1578 BGB zustehenden Unterhalt verlangen. jedem eigenen Erwerbiiinderte und sie daher mangels eige-nen Einkommens und Vermogens auf Unterhaltsleistungen angewiesen war. Wie ausgefohrt, hat das Berufungsg可icht bei der Profung, ob und inwieweit der Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht berufen kann, auf den von ihm for maBgeblich gehaltenen Gesichtspunkt abgestellt, daB der Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entweder zu Lasten der Allgemeinheit oder zu Lasten des Kindes gehe. Soweit es damit auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt hat, hat es einen Gedanken aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil vom 28. 11. 1990 (a. a. 0.) aufgegriffen. Denn dort wird for einen vergleichbaren Sachverhalt die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts deshalb als anst6Big bezeichnet, weil sie darauf hinauslaufe, daB der unterhaltspflichtige Ehemann sich auf Kosten der Allgemeinheit finan-zielle Vorteile verschaffe, obwohl diese durch die Gewah-・ rung von Sozialhilfe nur deshalb einspringe, weil der Ehefrau im Interesse des gemeinsamen Kleinkindes keine Erwerbstatigkeit angesonnen werde (a.a.O. 5.307). Bei erneuter Profung ist der Senat jedoch.zu der Auffassung gelangt, daB in diesem Zusammenhang nicht auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt werden kann. Wie unter 3. a) Das angefochtene Urteil halt jedoch auch insoweit der dargelegt, kann ein Unterhaltsverzicht zu Lasten der Sozialrechtlichen Nachprofung stand. hilfe unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig und a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem auf Unterdaher nach §138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Ist das 一 wie hier halt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die 一 nicht der Fall, erscheint es nicht folgerichtig, diesen Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen unter Gesichtspunkt bei der Profung, ob der Unterhaltspflichtige Umstanden nach§242 BGB verwehrt, weil sie gegen Treu sich nach Treu und Glauben auf den Unterhaltsverzicht beund Glauben verst6Bt (Senatsurteile vom 24. 4. 1985 一 IV b rufen kann, erneut zu berocksichtigen. Vor allem aber sind 【= MittBayNot 1985, 207 ]; IV b ZR 17/84 一 FamRZ 1985, 787 es die Belange der an derjeweiligen Rechtsbeziehung Betei-ZR 22/84 一 FamRZ 1985, 788 , 789; zuletzt Uyteil vom 28.11. ligten, nach denen sich bestimmt, obund inwieweit die AusIle 1990 a.a.Oふ Das hat der Senat insbesondere for 日 ent・ 』 bung eines Rechts mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist. schieden, in denen sich die zur Zeit des Unterhaltsverzichts Die Generalklausel des§242 BGB verpflichtet zur billigen bestehenden oder erwarteten Verhaltnisse nachtraglich so Rocksichtnahme auf die schutzw0rdigen Interessen des entwickelt hatten, daB o berwiegende schutzwordige Interanderen Teils und zu einem redlichen und loyalen Verhalten essen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des (vgl. nurPa后ndt/d einrichs a. a. 0.§242 Rdnr. 3). Belange der り Verzichts entgegenstanden (vgl. Urteile vom 24.4.1985 一 Allgemeinheit begronden aber nicht ohne weiteres zugleich IV b ZR 17/84 一 a. a. 0.; vom 15. 10. 1986 一 IV b ZR 79/85 一 schutzwordige Interessen der an der Rechtsbeziehung Be臼 mRZ 1987, 46, 47 f.) Er hat diese Rechtsprechung aber von teiligten, auf die diese in ihrem Verhalten zueinander nach vornherein nicht auf Sachverhalte beschrankt, in denen erst 丑eu und Glauben Rocksicht zu nehmen haben. Das gilt eine nachtragliche und unvorhergesehene Entwicklung auch for das im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehende ergibt, daB die Berufung auf den Unterhaltsverzicht mit Treu Interesse des Sozialhilfetragers an der Vermeidung von und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl. Urteil vom 24.4. Leistungspflichten. Freilich besteht zwischen diesem Inter1985 一 IV b ZR 22/84 一 a.a.O.). In seinem schon vom esse und dem der Ehefrau insofern eine Parallelitat, als die Berufungsgericht herangezogenen Urtei 1 vom 28. 11. 1990 Inanspruchnahme des Ehemannes diese davor bewahren (a. a. 0.) hat er die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht versoll, for ihren Lebensunterhalt Sozialhilfe in Anspruch sagt, den die damals schon schwangere Frau 一 wie im vornehmen zu mussen. Allein mit dieser Begrondung k6nnte liegenden Fall 一 kurz vor der Heirat erklart hatte, wobei den sie ihr Begehren indessen nicht durchsetzen. Denn nach(konftigen) Eheleuten bekannt gewesen oder allenfalls dem sie wirksam auf Unterhalt verzichtet hat, kann sie dem infolge grober Fahrlassigkeit verborgen geblieben war, daB Ehemann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nicht sie im Falle einer (baldigen) Scheidung ohne Unterhaltsschon deshalb verwehren, weil sie andernfalls auf Sozialleistungen des Man叩5 darauf angewiesen war, entweder hilfe angewiesen sei. Die Belastung des Sozialhilfetragers Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen oder unter dem Kindesist daher for sich allein kein hier nach§242 BGB ins wohl 乞uwiderlaufender Einschrankung der Kindesbetreuung Gewicht fallender Umstand. einer Erwerbstatigkeit nachzugehen. Mit seiner weiteren Erwagung, daB der Wegfall des Unterhaltsanspruchs zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes Hiernach steht derAnwendung des vom Senat entwickelten gehe, wenn die Ehefrau trotz ihrer Verpflichtung zur Pflege Grundgedankens, wonach dem Unterhaltspflichtigen die und Erziehung des Kindes einer Erwerbstatigkeit nachgehe, Berufung auf einen 一 an sich wirksamen 一 Unterhaltsverzicht nach 肴eu und Glauben verwehrt sein kann, nicht ent・ hat das Berufungsgericht aber mit Recht auf das Kindeswohl abgehoben, auf das auch der Senat sowohl in seinem gegen, daB die Parteien beim AbschluB des Vertrages vom 22.8.1984 bereits die dann tatsachlich eingetretene EntUrteil vom 28.11.1990 (a.a.0.) wie in den dort angezogenen wicklung bedacht haben, namlich eine Scheidung der Ehe Urteilen vom 24.4.1985 一 IV b ZR 22/84 一 und vom 15.10. 1986, jeweils a. a. 0., hingewiesen hat. Auch wenn es sich bei zu einer Zeit, als die Betreuung des Kindes die Mutter an MlttBayNot 1993 Heft 1 ・ dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach§1570 BGB um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten handelt, sichert er doch die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung (vgl. BぬrfGE 57, 361, 382 f.; 80, 286, 295) und dient damit dem Wohl des betreuten Kindes. Diese Bedeutung des Unterhaltsanspruchs hat der Gesetzgeber dadurch unterstrichen, daB er ihn in besonderer Weise gesichert hat. Denn selbst bei Vorliegen eines Hartegrundes nach§1579 Nr.1 bis 7 BG B ist ei n Unterhaltsanspruch nur zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruch血hme des ぬrpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anver-・ trauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ware. Schon nach dieser gesetzgeberischen Wertung i st das Kindeswohl ein wesentlicher, nach den Grundsatzen von 看eu und Glauben zu berocksichtigender Umstand. Seine Wahrnehmung ist gemeinsame Aufgabe beider Eltern, auf deren Erfullung sie auch in i hrem ぬrhaltnis zueinander bedacht sein mossen. Die Berufung auf einen Unterhaltsver-zicht kann dem Unterhaltspflichtigen daher nach§242 BGB verwehrt sein, wenn und soweit das Kindeswohl den Bestand der Unterhaltspflicht fordert. b) Wie das Berufungsgericht unangegriffen ausgefohrt hat, verfogt die Ehefrau weder ロ ber Erwerbs- noch o ber sonstige wesentliche Einkonfte; neben der Betreuung des am 9.1. 1985 geborenen Kindes ist von ihr derzeit auch keine Erwerbstatigkeit zu erwarten. Da nicht festgestellt ist und vom Ehemann auch nicht behauptet wird, daB das gemeinschaftliche Kind in anderer Weise als durch seine Mutter betreut werden kann, ist das Kindeswohl aber nur dann gewahrt, wenn der eigene-Unterhalt der Ehefrau in einer Weise gesichert ist, die es ihr erm6glicht, sich seiner Pflege und Erziehung zu widmen. Das Wohl des Kindes verlangt daher, daB der Ehemann ihr den dazu erforderlichen Unterhalt leistet. DaB sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen k6nnte, reicht hier ebensowenig aus wie zur Wahrung der Kindesbelange nach §1579 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. 9. 1989. 一 IV b ZR 78/88 一 FamRZ 1989, 1279 , 1280f. = NJW 1990, 253 , 254 f). Das bedeutet indessen nicht, daB sich der Ehemann auf den Unterhaltsverzicht schlechthin nicht berufen kann. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, verlangt das Kindeswohl von ihm vielmehr nuち es der Ehefrau durch Unterhaltsleistungen zu erm6glichen, sich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen. Dazu bedarf sie keines Unterhalts nach dem MaBstab der ehelichen 由bensverhaltnisse ( §1578 BGB); vielmehr ist es aus Rechtsgronden nicht zu beanstanden, daB das Berufungsgericht dem Ehemann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nur insoweit verwehrt hat, wie die Ehefrau lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt. Besondere Umstande, die aus Gronden des Kindeswohis die Zubilligung eines h6heren Unterhalts gebieten, sind weder festgestellt ・ noch vorgetragen. Da sich die Beschrankung daraus ergibt, daB die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts im i]brigen nicht gegen Treu und Glauben verst6Bt, greift der Hinweis der Revision auf§1578 BGB und die Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt als eines einheitlichen Anspruchs nicht durch. AuBerdem steht §242 BGB der Geltendmachung des Unterhaltsverzichts nur solange und soweit entgegen, wie die Ehefrau neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens ihren notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstatigkeit decken kann. Auch das hat das Berufungsgericht richtig gesehen. 11. BGB§§2247, 2254 (Wie加rinkraftsetzung eines wi加rriifenen privatschriftlichen 乃5加ments) Ein widerrufenes privatschriftliches Testament kann durch erganzende Zus首 tze nur dann wieder in Kraft gesetzt werden, wenn diese neu unterschrieben werden (Erg谷 nzung zu BayObLGZ 1984, 194 ). BayObLG, BeschluB vom 5.6.1992 一 1 Z BR 21/92 = BayObLGZ 1992 Nr.38 一, mitgeteilt von Johann Demharteち Richter am BayObLG 12. BGB§2077, 2353 (Anwendbarkeit von§2077 BGB bei Erbeinsetzung der Verlobten) 1. Die Auslegungsregel des §2077 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Erblasser und die be・ dachte Person im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verlobt waren und erst danach geheiratet haben. 2. Ob ein Testament zugunsten des Verlobten auch i m 臼II der Scheidung der nachfolgenden Ehe GUltigkeit behalten sollte, ist nach dem Willen des Erblassers im Zeit・ punkt der Testamentserrichtung zu beurteilen. 3. Die Feststellungslast fUr einen dahtngehenden Erblas. serwillen trifft denjenigen, der sich auf die W引tergeltung des Testaments beruft. 4. WIrd in einem Vorbescheid die Erteilung eines Erb、 scheins angekUndigt, so bedarf es keiner Zurockweisung eines entgegenstehenden Erbscheinsantrags. BayObLG, BeschluB vom 10.9.1992 一 1 Z BR 68/92 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der Erblasser ist am 12. 7. 1991 im Alter von fast 65 Jahren kinderlos verstorben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die einzigen Abk6mmlinge ト zweier vorverstorbener Broder seines Vaters. S4e kommen als alle nige gesetzliche Erben in Betracht. Die am 3. 10. 1985 geschlossene Ehe mit der Beteiligten zu 3 wurde durch rechtskraftiges Urteil vom 25. 1. 1989 geschieden. Der Erblasser hatte am 2. 8. 1985 ein eigenhandig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das folgenden 晒rtlaut hat: Mein letzter W川e Hiermit setze ich . . meine ぬrlobte, Frau . .,(Beteiligte zu 3), aeb. am 18.1.1弘1 . . . als Alleinerbin ein Gestotzt auf dieses Testament hat die Beteiligte zu 3 einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Die Beteiligten zu 1 und 2 hingegen haben einen Erbschein als gesetzliche Erben je zur Halfte beantragt. Das NachlaBgericht hat mit BeschluB vom 22. 1. 1992 die Erteilung des von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragten Erbscheins angekondigt und den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurockgewiesen. Die Beteiligten zu 1 und 2 seien gesetzliche Erben, denn das Testamentvom 2.8:1985 sei durch die Scheidung der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 3 unwirksam geworden. Es s& nicht anzunehmen, daB der Erblasser im んitpunkt der Testamentserrichtung gewollt habe, die Erbeinsetzung seiner damaligen Verlobten sollte auch im Fall eines Scheiterns der beabsichtigten Ehe Guttigkeit behalten Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht am 2.4.1992 zurockgewiesen und den ,,Gegenstandswertll auf 200000 DM festgesetzt. Gegen diesen BeschluB richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. Den Beteiligten zu 1 und 2 wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie haben sich nicht geauBert. MittBayNot 1993 Heft Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 09.07.1992 Aktenzeichen: XII ZR 57/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 23-26 Normen in Titel: BGB §§ 138, 242, 1570, 1585c