V ZR 36/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 01. Oktober 1992 V ZR 36/91 BGB §§ 90, 97, 459, 469 Abgrenzung Nichterfüllung - Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sachgesamtheit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Die Zurockverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auf die bislang nicht behandelte Frage einzugehen, ob der Klagerin AnsprQche ihrer Eltern gegen die Beklagte wirksam abgetreten wurden. Nach der Abtretungserklarung vom 26. 11. 1985 (GA 1 31) wurde der Klagerin von den Eltern ,,aus den uns abgetretenen AnsprQchen der Volksbank M. aus der Borgschaftsurkunde vom 28.01.85 gegen Frau P. B." ein Teilbetrag von 75.000 DM abgetreten. Der Wortlaut spricht dafoち daB der Klagerin ausschlieBlich Ansproche aus der Borgschaftsobernahme der Beklagten abgetreten wurden. Eine isolierte Abtretung der Borgschaftsforderung ohne gleichzeitige Abtretung der Hauptforderung ist jedoch nur moglich, wenn der Hauptschuldner infolge ぬrm6gensverfalls untergegangen ist ( BGHZ 82, 323 , 326 ff.). Andernfalls verbleiben die Rechte aus der Borgschaft dem Glaubiger der Hauptforderung ( BGHZ 115, 177 , 180)・ 臼rner wird zu profen sein, ob in der zwischen den Eltern der Klagerin und der Volksbank M. vereinbarten Umschuldung eine Schuldubernahme im Sinn von§414 BGB lag mit der Folge, daB mangels Zustimmung der Beklagten deren Borgschaft nach §418 Abs. 1 Satz 1 BGB erlosch und damit die Voraussetzungen for einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte entfielen. 3. BGB§§90, 97, 459, 469 (Abgrenzung Nichterfllung Sachm言ngelhaftung beim 焔uf einer Sachgesamtheit) Werden Sachen als zusammengeh6rend verkauft (vgl.§469 Satz 2 BGB) oder sind verkaufte Sachen untereinander als Sachgesamtheit oder als Hauptsache und Zubeh6r verbun・ den, so begrondet das Fehlen einzelner StUcke bei GefahrUbergang keinen Sachmangel der Gesamtheit; dem Kaufer steht vielmehr ein Anspruch auf restliche Erfollung zu. BGH, Urteil vom 1.10.1992 一 V ZR 36/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin kaufte von dem Beklagten als Konkursverwalter o ber das ぬrm6gen der S. H. GmbH mit notariellem ぬrtrag vom 17. 7. 1985 mehrere Grundstocke in B., auf denen die Gemeinschuldnerin das Hotel C. betrieben hatte. Der Kaufpreis betrug 16.600.000 DM. Der Verkauf erfolgte,, samt allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r'' und unter AusschluB der Gewahrleistung for Sachmangel Die Gemeinschuldrierin hatte das Hotel Ende 1984 oder Anfang 1985 stillgelegt und dabei das Inventar weitgehend ausgelagert. Nach Er6ffnung des Konkursverfahrens am 30.4.1985 lieB der Beklagte das Inventar versteigern. Die ぬrst&gerungen fanden zwischen dem 6. 6. 1985 und dem 2. 2. 1987 statt. Den Erl6s vereinnahmte der Beklagte, nach Abzug von Unkosten, zur Konkursmasse Auf Antrag der B. H.- und W.-Bank AG war am 8. 3. 1985 die Zwarigsversteigerung der Grundstocke angeordnet worden. Spater nahm die Bank den Antrag zurock. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 29. 8. 1985 aufgehoben Die Klagerin hat die Auffassung vertreten, das ausgelagerte Inventar sei ihr als Zubeh6r der Grundstocke mitverkauft worden; der Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil er arglistig die beabsichtigte ぬrwertung der ausgelagerten Inventarstocke verschwiegen habe Sie hatZahlung in H6he des am 16.7.1985 abgerechneten ぬrsteigeー rungserl6ses von 153.302,50 DM nebst Zinsen,o bertragung von Besitz und Eigentum an bestimmten, noch nicht versteigerten Stocken sowie Auskunft o ber den ぬrbleib (undぬrkaufspreis) weiteren Inventars beansprucht. AuBerdem hat sie die Feststellung beantragt, daB der Beklagte zum Ersatz des noch unbezifferten Schadens verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Klagerin den Zahlungsantrag um die Abrechnungssummen aus den weiter durchgefohrten ぬrsteigerungen, insgesamt 81.791 DM, und den vom ぬrsteigerer geschatzten Wert zder Inventarstocke, die sie zunachst herausverlarigt hatte, 18.400 DM, erh6ht und Zahlung von insgesamt 253.493,50 DM nebst Zinsen verlangt. Die o brigen Antrage haben die Parteien O bereinstlmmend in der Hauptsache for erledigt erklart. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 250.442,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung des Zahlungsantrags weiter. Die Klagerin beantragt Zurockweisung der Revision Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klagerin habe die Bestimmung des Vertrags, wonach die Grundstocke,, samt allen Bestandteilen und samtlichem Zubeh6r" gekauft wurden, allein dahin verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle. Dabei habe es sich urspronglich um Zubeh6r der Grundstocke gehandelt. Hieran habe sich aus der Sicht der Klagerin nichts geandert, denn diese sei unstreitig davon ausgegangen, die Auslagerung sei wegen eines geplanten Umbaus, moglicherweise zusatzlich auch aus Sicherheitsgronden, erfolgt. Es bestUnden keine Anhaltspunkte dafor, daB sie auf eine bei der Auslagerung bereits bestehende Absicht, einen Teil der Sachen nicht wiederzuverwenden, oder auf den spateren EntschluB des Beklagten, sie gesondert von den GrundstUcken zu verwerten, hingewiesen worden sei. Die Zubeh6reigenschaft sei spatestens mit dem EntschluB des Beklagten zur gesonderten Verwertung entfallen. Hierauf habe der Beklagte die Klagerin schuldhaft nicht hingewiesen und sei ihr deshalb wegen Verschuldens bei VertragsschluB schadensersatzpflichtig. Der Klagerin stehe ein Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu, der die geltend gemachten Schadenspositionen abzoglich des Erl6santeils der geschatzten Sachen von ×2.051 DM und einer einem Ersteigerer erteilten Gutschrift von 1.000 DM erfasse. In dieser H6he k6nne sie ROckzahlung des bereits entrichteten Preises verlangen. Dies bekampft die Revision mit Erfolg. II. 1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die Klagerin habe den Kaufvertrag allein in dem Sinne verstehen k6nnen, daB sie auch das ausgelagerte Inventar erwerben solle, ist von der Revision nicht angegriffen und halt auch der nach§559 Abs. 2 Satz,1 ZPO gebotenen sachlichen Uberprofung stand ( §§133, 157 BGB ; vgl. BGHZ 103, 275 , 280). Dann ist aber kein Raum for die im Berufungsurteil be-jahte Haftung wegen 晦rschuldens bei VertragsschluB, denn die Ubergabe und Ubereignung des Inventars war Pflicht des Beklagten 一 des Verkaufers 一 nach§433 Abs. 1 Satz 1 BGB 2. Entgegen der Auffassung der Revision stellt jedoch der Umstand, daB das ausgelagerte Inventar mit den Kaufgrundstocken nicht o bergeben und o bereignet wurde, keinen Sachmangel dar, der Gegenstand des vereinbarten Gewahrleistungsausschlusses ware. Vielmeh r stehen der Klagerin auf der Grundlage der tatrichterlichen Auslegung die Rechte des Kaufers bei teilweiser Nichterfollung des Kaufvertrags zu( §§433 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB ). a) Die verkauften Hotelgrundstocke und das sich darauf noch befindliche Zubeh6r wiesen nicht deshalb einen Sachmangel auf, weil das ausgelagerte Inventar fehlt. Zu denken ware allenfalls daran,daB Grundstocke, Zubeh6r und ausgelagertes Inventar, insgesamt betrachtet, mangelhaft geMittBayNot 1993 Heft 1 11 wesen seien. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, beim Stockkauf liege ein Sachmangel voち wenn die verkaufte Sachgesamtheit nicht den vereinbarten BeRGRKIMezgeち 12. Aufl.,§459 Rdnr.2; stand aufweist (BGB・ Soe胆el/Huber, BGB, 12. Aufl.,§459 Rdnr.50; ablehnend s招udinge以1-lonsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 19; MonchKomm-BGB/H.P [4セ5旭rmann, 2. Aufl.,§459 Rdnr. 16; differenzierend Ei刀7aが[4厄itnaueち BGB, 8.Auf 1., §459 Rdnr. 15; Jauernig/Vo//kommei BGB, 6. Aufl.,§459Anm. II 3). Ob dem zu folgen ware, kann dahinstehen, denn ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Auch wenn for die Frage der Gewahrleistung darauf abzustellen ist, daB die Inventarsachen als Zubeh6r verkauft wurden und der Verkauf von Hauptsache und Zubeh6r gewahrleistungsrechtlich demjenigen einer Sachgesamtheit gleichstonde, sind die Voraussetzungen einer Sachmangelhaftung wegen M inderleistung nicht gegeben. Die 山istung des Beklagten ist nicht dadurch gekennzeichn可, daB die verkaufte Gesamtheit hinter dem vereinbarten Bestand zurockgeblieben ware; der Be-klagte hat vielmehr die Erfollung auf einen Teil der Gesamtheit, die Grundstocke und das Zubeh6r, beschrankt, hinsichtlich der weiteren Kaufsachen aber keine Erfollungs-handlung vorgenommen. Die unterschiedlicherechtliche Behandlung beider Falle ist im Wesen des Stockkaufs begrondet. Ist beim Stockkauf die Gefahr auf den Kaufero bergegangen, verbleibt ihm nicht deshalb ein Erfollungsanspruch, weil die gekauften Sachen oder einzelne von ihnen einen Mangel aufweisen (allg. Meinung, vgl. Soerge房プuber a.a.O., Vor§459 Rdnr. 147); glei-ches gilt vom Standpunkt der angefohrten Literatur aus dann, wenn alle zu einer gekauften Sachgesamthelt geh6renden Einzelsachen geliefert sind, diese aber an Zahl, MaB oder Gewicht hinter dem vereinbarten Umfang zurockblei-ben. Ist, um an die von Huber (a. a. 0.) genannten Beispiele anzuschlieBen, etwa die unter Angabe der Stockzahl verkaufte Partie Konserven vollstandig geliefert, bleibt die Stockzahl aber hinWr der Angabe zurock, liegt nach seiner urne, Eigen・ Auffassung ein Sachmangel vor (vgl. auch 月 schaftsirrtum und Kauf, 1948, 5. 123). Ist dagegen die Partie 一 gleichg0ltig, welche Vorstellungen sich die Parteien o ber ihren Bestand gemacht haben 一 nurzumTeil geliefert, dann hat der Kaufer noch nicht alle individuell bestimmten Sachen erhalten, die ihm zustehen; ein Anspruch auf restllche Erf0llung ist ihm verblieben. Hatte mithin der Beklagte zwar das ausgelagerte Inventar geliefert, ware dessen Bestand aber hinter dem vereinbarten Umfang (etwa nach einer zum Vertragsinhalt gemachten Inventarliste) zurQckgeblie-ben, k6nntedie Klagerin auf die Gewahrleistungsansproche nach §459 ff. BGB verwiesen sein. So ist die Sachlage im Streitfall aber nicht. Regelung des §469 Satz 2 BGB knopft indessen das Recht, die Wandlung auf alle zusammengeh6renden Sachen zu erstrecken, nicht an eine Beurteilung der Beschaffenheit oder der Eigenschaft der Sachen in ihrer Gesamtheit, sondern daran an, ob ein Einzelvollzug der Gewahrleistung imWandlungsfalle mit Nachteilen verbunden ist. Der Anspruch auf Erstreckung der Wandlung auf alle zusammen verkauften Sachen ist dabei nicht nur dem gewahrleistungsberechtigten Kaufer, sondern gleichermaBen, was vom Ausgangspunkt eines Gesamtmangels aus unverstandlich ware, auch dem ぬrkaufer eingeraumt. Das Gesetz stellt mithin auch dann, wenn mehrereSachen als zusammengeh6rend verkauft wurden, bei der Sachmangelgewahrleistung auf den Mangel der einzelnen Sache ab. Dann aber besteht. kein AnlaB, ein eintretendes Manko als Mangel der verkauften Sachen in ihrer Gesamtheit zu behandeln. c) Es verbleibt somit bei der Haftung des ぬrkaufers wegen teilweiser Nichterfollung gem.§§433 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB. An den verst&gerten Teilen hat der Beklagte, der als §6 Konkursverwalter o ber sie verfogen konnte ( Abs.2 KO), das Eigentum verloren. Ob die Sachen noch zum Haftungsverband des Grundpfandrechts der Bank g6h6rten, die die Zwangsversteigerung betrieben hat (vgl. §§1121, 1122 BGB ), ist 一 wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht 一 for den Streit der Parteien ohne Bedeutung. Dasselbe gilt for die Wirkungen des zunachst bestehenden, mit der Rocknahme des Antrags weggefallenen relativen ぬrauB erungsverbots §§23, 29 ZVG , zugunsten der Vollstreckungsglaubigerin ( §§135, 136 BGB ). Infolge der wirksamen WeiterverauBerung der Kaufsachen muB das Unverm6gen des Beklagten zur 匡1stung angenommen werden, solange er nicht behauptet und beweist, daB er zur Erf0llung durch Wiedererwerb der Sachen willens und in der Lage ist (BGH, Urt. v. 21.5.1973, II ZR 54/72, WM 1973, 1202 ; BGB-RGRKIA/ff, 12. Aufl.,§275 Rdnr. 14. m. w. N.). Eine solche Behauptung hat der Beklagte nicht aufgestellt. Der Anspruch aus§325 BGB erfaBt auch den durch anfangliches Unvermogen, namlich zufolge der am 6.6. und 16. 7. 1985 abgerechneten ぬrsteigerungen, eingetretenen Schaden. Der Schatzwert der urspronglich herausv6rlangten Sachen ist nach dem Berufungsurteil unstreitig, so daB er als Grundlage eines Schadensersatzanspruches in Frage kommt. Die Erl6se k6nnte die Klagerin, wenn sie von der ihr durch§281 BGB eingeraumten Befugnis Gebrauch macht, auch ohne Schadensnachweis herausverlangen. III. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision greift namlich die der tatrichterlichen Auslegung zugrundeliegende Feststellung (vgl. Senatsurt. v. 8. 12. 1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423 「= DN0tZ 1990, 5921), b) Allein der Umstand, daB die Hotelgrundstocke mit Zubeh6r und dem ausgelagerten Inventar als zusammengeh-・ die Klagerin habe das Vertragsangebot des Beklagten nur so verstehen k6nnen, daB sie die Grundstocke einschlieBlich rend verkauft wurden, macht das Fehlen der ausgelagerten des ausgelagerten Inventars erwerben solle, mit Erfolg an. Sachen zum Zeitpunkt des Gefahrubergangs nicht zum Die Feststellung beruht darauf, daB sich das BerufungsgeSachmangel. Dies zeigt §469 Satz 2 BGB . Danach kann, richt nicht vom Bestehen einer ぬrkehrssitte o berzeugen wenn Sachen als zusammengeh6rend verkauft werden, konnte, die eine Zubeh6reigenschaft des Hotelinventars verjeder Teil verlangen, daB die Wandlung auf alle Sachen §97 Abs. 1 Satz 2 BGB ); deshalb hat es angenommen, neint( erstreckt wird, falls die mangelhaften Sachen nicht ohne die ausgelagerten Inventarstoc肥 seien urspronglich Zube・ Nachteil for ihn von den o brigen getrennt werden k6nnen. h6r gewesen. Hierbei hebt das Berufungsurteil, an sich zu Begrondete nach der Vorstellung des Gesetzgebers die 凡hRecht, auf die ぬrkehrsanschauung am Ort der Liegenschaflerhaftigkeit eines Einzelstocks einen Mangel der Gesamtten, B., ab. Mit der von ihm gegebenen Begrondung durfte es heit der zusammen verkauften Sachen,so ware diese Vorsich aber nicht u ber den Antrag des Beklagten hinwegsetschrift o berflossig; ein Recht des Kaufers auf Gesamtwandund zen, eine Auskunft der Industrie・ Handelskammer B. (so・ lung ergabe sich unmittelbar aus den §§459, 462 BGB . Die MittBayNot 1993 Heft 1 dafor einzuholen, daB im B. Hotelgewerbe das Inventar nicht als Zubehor des Grundstocks angesehen werde. Das Beru-fungsgeriCht hat dazu ausgefohrt, es schlieBe sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig an, das fur das Inventar einer Gaststatte in Schleswig-Holstein eine die Zubeh6reigenschaft verneinende ぬrkehrsauffassung nicht festgestellt habe ( Rpfleger 1988, 76 ). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafor, daB sich die dortige Situation grundsatzlich von der in B. unterscheide, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich; dies gelte um so mehち als for B. be・ reits 1915 entschieden worden sei, eine die Zubeh6reigenschaft von Gaststatteninventar verneinende ぬrkeh rssitte sei nicht erweislich (OLG Hamburg, OLGE 31, 192). Das Berufungsgericht durfte zwar, da die Beweistatsache einen Gegenstand fachlicher Erfahrung betrifft, die Beweiserhebung bei Vorhandensein eigener Sachkunde ablehnen. Dann muBte es aber seine Sachkunde im Urteil darlegen (BGH, Urt. v. 27.5.1982, III ZR 201/80, NJW 1982, 2874 ; v. 9.5.1989, VI ZR 268/88, NJW 1989, 2948 ). Daran-fehlt es. Die Begrondung, Anhaltspunkte for eine Abweichung der ぬr 鵬hrsauffassungen in den beiden Landern seien nicht ersichtlich, laBt keinen SchluB auf eine eigene Anschauung des Berufungsgerichts von der Verkehrsauffassung zu. Nahere Darlegungen konnte es von dem Beklagten nicht verlangen. Zudem von ihm zu fohrenden Beweis (vgl. Senatsurt. v. 19.3.1965, V ZR 270/62, LM BGB§97 Nr.3) genogte die Behauptung einer bestimmten ぬrkehrsanschauung und die Benennung des Beweismittels (MonchKomm-BGB/Ho/ch, 2. Aufl.,§97 Rdnr.29). Die Bezugnahme im Berufungsurteil auf ぬrhaltnisse, die im Jahre 1915 bestanden hatten, ist ungeeignet, Feststellungen o ber die gegenwartige ぬrkehrs・ anschauung zu treffen. Die Fortdauer des Bestehens oder Nichtbestehens einer Verkehrsanschauung wird nicht vermutet (vgl. RG, JW 1914, 460; Soerge//Mdh/, a.a.O.,§97 Rdnr. 34). Die Sache ist daher zur anderweiten ぬrhaidlung und Ent・ scheidung an das Berufungsgericht zur0ckzuverweisen. Das Ergebnis des Rechtsstreits hangt davon aり ob das Beru fungsgericht zu der Feststellung gelangt, nach der maBgeblichen ぬrkehrsanschauung zahle das Inventar nicht zum Zubeh6r des HotelgrundstUcks. Ist dies der Fall, fehlt auch die Grundlage for einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei VertragsschluB; denn dann hatte der Beklagte keinen AnlaB, die Klagerin o ber seinen EntschluB zur gesonderten Verwertung, der 一 wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht 一 eine bestehende Zubeh6reigenschaft aufzuklaren. beendet hatte ( BGHZ 60, 267 4. BGB§167 (Vo//machtsm沼brauch bei Abtretung einer Grundschu/d) Zur Frage des VollmachtsmiBbrauchs bei der Abtretung einer Grundschuld zur Sicherung von Drittschulden. BGH, Urteil vom 28. 4. 1992 一 Xl ZR 164/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beklagte Sparkasse gewahrte im Marz 1981 drei Darlehensnehmern ein Darlehen in H6he von 300.000 DM, das am 30. Juni 1981 zuruckzuzahlen gewesen ware und das noch in H6he von 210.315,85 DM offen ist. Zur Sicherung dieses Darlehens diente der Beklagten eine Grundschuld in H6he von 300.000 DM, die auf dem Grundstock der Schwiegermutter des Klagers eingetragen war. Diese Grundschuld hatte der MittBayNot 1993 Heft 1 als ihr Vertreter auftretendeSohn der Eigentomerin an die Beklagte zur Sicherheit o bertragen. Die Eigentomerin hatte ihren Sohn durch eine notariell beurkundete Vollmacht vom 6.11.1980 ermachtigt, ihren Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und auch bereits eingetragene Rechte abzutreten. Die notarielle Vollmacht hat folgenden Wortlaut: ,, Ich bevollmachtige hiermit meinen Sohn, den Grundbesitz zum Zwecke der Finanzierung mit Grundpfandrechten 一 Hypotheken oder Grundschulden 一 zu belasten samt Zinsen und Nebenー leistungen und mich mit dinglicher Wirkung, aber nicht pers6nlich, gegenober dem jeweiligen Glaubiger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Mein Sohn ist ermachtigt, alle zur Durchfohrung dieser Grundpfandrechtsbestellungen erforderlichen Bewilligungen und Antrage gegenUber dem Grundbuchamt abzugeben; dazu geh6ren auch Abtretungserklarung bezoglich bereits eingetragener Rechte und Bewilligung und Antrag bezoglich der L6schung von Vorlasten und Anderung der Rangverhaltnissa" Unter ぬrwendung dieser Vollmacht hatte der Sohn drei Eigentomergrundschulden o ber je 300.000 DM auf dem Grundbesitz seiner Mutter eintragen lassen, von denen er dann die erste als Sicherheit for das oben genannte Darlehen an die Beklagte abtrat. Am 23. 3. 1981 unterzeichnete 町 in ぬrtretung der GrundstockseigentUmerin eine formularmaBige Zweckerklarung zugunsten der Beklagten Das Darlehen diente der Ersteigerung des Grundbesitzes einer Firma HE.GmbH durch eineGesellschaft borgerlichen Rechts, derauch der Sohn der Sicherungsgeberin angeh6rte. Der Gewinn aus der WeiterverauBerung des zu ersteigernden Grundbesitzes sollte- zwischen den Gesellschaftern geteilt werden. Die Beklagte o berwies die Darlehensvaluta vereinbarungsgemaB auf ein Notaranderkonto,, 1. 5. K./G」 Die Abl6sung dieses kurzfristig gewahrten Darlehens sollte durch die G.-ぬrsicherung erfolgen. Dazu kam es jedoch nicht. rteien streiten Ober die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung Die 由 an die Beklagte Der Klager, dem die EigentUmerin ihre Ansproche abgetreten hat, fordert von der Beklagten die Ubertragung der Grundschuld, hilfsweise die Bewilligung der ゆschung. Er ist der Ansicht, daB die Vollmacht zur GrundstUcksbelastung nur dem eigenen Kreditbedarf der Eigentumerin for geschaftliche Zwecke habe dienen sollen. Er behauptet, die Grundschuld sei von dem Bevollmachtigten abredewidrig ohne Wissen seiner Mutter zur Sicherung fremder Darlehensschulden an die Beklagte abgetreten worden, jedenfalls sei von der Vollmacht rechtsmiBbはuchlich Gebrauch gemacht worden und die Beklagte habe dies erkennen mossen. Die Beklagte bestreitet dies. Sie halt die Abtretung der Grundschuld und die Sicherungsvereinbarung for wirksam. Das 山ndgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurockgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.' Aus den Grnden: 1:Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daB der. Bevollmachtigte bei der o bertragung der Grundschuld an die Beklagte for diese erkennbar seihe Vollmacht miBbraucht habe, mit der Folge, daB die Eigentumerin nicht wirksam gebunden worden und der Rしckgewahranspruch gerechtfertigt sei. Es ist der Ansicht, die Volimachtsurkunde sei auf der Grundlage ihres Wortlautes auszulegen. Soweit danach der Grundbesitz zum Zwecke der Finanzierung belastet werden k6nne, sei ungedeckter Kreditbedarf angesprochen gewesen, jedoch nicht notwendig der der Eigentomerin. Fremder Kreditbedarf sei nicht ausdrocklich ausgeschlossen ge-・ wesen. Die Vollmacht decke daher nicht nur die Bestellung der Eigentomergrundschuld, sondern auch die Ubertragung der Grundschuld an die Beklagte. Die Verwendung der Grundschuld for das Fremddarlehen sei jedoch ersichtlich rechtsmiBbrauchlich gewesen. Es habe sich um einen hohen Darlehensbetrag gehandelt. Was die Grundstockseigentomerin mit den Darlehensnehmern und ihren Vorhaben zu tun gehabt habe, sei nicht ersichtlich gewesen. Die Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 01.10.1992 Aktenzeichen: V ZR 36/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 11-13 Normen in Titel: BGB §§ 90, 97, 459, 469