VIII ZR 99/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Oktober 1992 VIII ZR 99/91 BGB § 305 Vertragsübernahme bei Erwerb eines Gaststättengrundstücks und Übernahme einer Getränkebezugsverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IV. Die Unwirksamkeit der Vereinbarungen nach allgemeinen Regeln Die Scheidungsvereinbarung nach § 1587 o BOB richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Es kommen daher die allgemeinen Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe und insbesondere die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlages93 zum Tragen. Es kann hier insoweit auf die Ausführungen zu den ehevertraglichen Vereinbarungen verwiesen werden. Ergibt sich nach rechtskräftiger Scheidung die Unwirksamkeit der Vereinbarung, so führt dies unweigerlich zur isolierten Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. In diesem Zusammenhang steht es den geschiedenen Eheleuten dann selbstverständlich frei, eine neue Vereinbarung zu treffen. V. Korrektur der Vereinbarung nach § 10 a VAHRG Nach §10 a Abs. 9 kann das Familiengericht, wie im Rahmen der Darstellung zu § 1408 BGB bereits ausgeführt, die Vereinbarung auch nachträglich auf Antrag eines der Ehegatten abändern. Für die notarielle Praxis empfiehlt es sich, die Abänderungsmöglichkeit ausdrücklich auszuschließen. VI. Das Verhältnis zum Güter- und Unterhaltsrecht Vereinbarungen nach § 1587 o Abs. 2 S. 1 BGB haben im Gegensatz zu einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Güter- und Unterhaltsrecht. Andererseits ist aber zu bedenken, daß die Versorgungsausgleichsvereinbarungen nach § 1587 o Abs. 2 S. 4 BGB bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen einer Gesamtvermögensauseinandersetzung zu betrachten sind. Aus diesem Grunde sind auch alle weiteren Vereinbarungen, über die sonstige. Vermögensauseinandersetzung oder den nachehelichen Unterhalt beurkundungspflichtig3a6 Rechtsprechung 1. Schuldrecht—VertragsübernahmebeiErwerbeinesGaststättengrundstückes und Übernahme einer Getränkebezugsverpfllchtung (BGH, Urteil vom 21.10.1992 — VIII ZR 99/91) BGB §305 Zum Vorliegen einer Vertragsübernahme bei Erwerb eines Gaststättengrundstücks und Übernahme einer Getränkebezugsverpfflchtung. Zum Sachverhalt: Der Bekl. war Eigentümer des Anwesens S. 1 in G., in dessen Erdgeschoß er im Januar 1977 die Püsbar ,;K." eröffnen wollte. Am 15.12.1976 schlossen er und zwei inzwischen ausgeschiedene Miteigentümer mit der KI., einer Brauerei, einen „Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag". In ihm gewährte die KI. dem Bekl. für die Einrichtung der Pilsbarein unverzinsliches und durch Rückvergütungen auf Getränkelieferungen zu tilgendes Darlehen von 65.000,— DM, während sich der Bekl. verpflichtete, seinen Gesamtbedarf an Bier und alkoholfreien Getränken bis zurTilgung des Darlehens, mindestens jedoch bis zum 31.1.1987 und bis zu einer Abnahme von 3.500 hl an Bieren, von der KI. zu beziehen. In § 12 des Vertrages heißt es; „Dieser Vertrag hat auch G ültigkeit für alle Rechtsnachfolger beider Parteien.. Die Darlehensnehmer werden alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ihrem Rechtsnachfolger auferlegen mit der Maßgabe, daß dieser gehalten ist, auch seinen jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden." Auf besonderem Blatt der Vertragsurkunde unterschrieb der — nicht im Handelsregister eingetragene — Bekl. die folgende „Belehrung über das Widerrufsrecht": „Die Darlehensnehmer anerkennen, heute ein Exemplardes vorstehenden Vertrages erhalten zu haben. Sie anerkennen darüber hinaus, belehrt worden zu sein, daß der Vertrag erst wirksam wird, wenn er nicht vom Darlehensnehmer innerhalb einer Woche schriftlich widerrufen wird." Da sich die Eröffnung der Pilsbar bis März 1978 verzögerte, verlängerten die Parteien in einer Zusatzvereinbarung vom 6.6.1978 die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.3.1988. Mit einem vom Streithelfer des Bekl. notariell beurkundeten Vertrag vom 22.10.1981 verkaufte dieserdas Gaststättengrundstück an die Eheleute E. Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen: „2) ... In den zwischen dem Verkäufer und der Brauerei R.A. abgeschlossenen Bierlieferungsvertragtritt der Käufer mit allen Rechten und Pflichten ein. 16) Bierlieferungsvertrag Dem Käufer ist bekannt, daß zwischen der Brauerei R.... und dem Verkäufer ein Getränkelieferungsvertrag besteht, dessen Verpflichtungen er wie folgt übernimmt: Der Käufer verpflichtet sich, 3.100 hl Bier an A.Bieren, mindestens jedoch bis 31.3.1988 seinen gesamten Bedarf an Getränken von R.... zu beziehen. (Es folgt eine komprimierte Wiedergabe der Bezugsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 15.12.1976.) Die Vereinbarung der Firma R. hat auch Gültigkeit für alle Rechtsnachfolger des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, diese Verpflichtungen seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, mit der Maßgabe, daß dieser seinerseits gehalten ist, auch seine jeweiligen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden." Ebenfalls am 22.10.1981 hatte die Kl. an den Bekl. geschrieben: „Anbei einen Auszug aus dem mit Ihnen abgeschlossenen Darlehensund Getränkelieferungsvertrag vom 15.12.76... Der Auszug enthält Ihre wesentlichen Verpflichtungen, die Sie dem Käufer des Objektes im notariellen Kaufvertrag weitergeben wollen .. . Ihrem Wunsch entsprechend haben wir das gewährte Darlehen und den Tilgungsmodus sowie die Rückvergütungssätze, die an Sie ausgezahlt werden, nicht angesprochen. Demnach tritt in dieser Hinsicht nach dem Verkauf des Objektes keine Veränderung unserer gegenseifigen Verpflichtungen ein und die Rückvergütungsfrage wird wie bisher behandelt." Die Eheleute E. bezogen die Getränke für die Gaststätte zunächst bei der Kl., insgesamt bis 1985 — zusammengerechnet mit dem Bezug des Bekl. -750,7 hl Bier. Im Jahre 1984 erwirkte die KI. gegen sie eine einstweilige Verfügung, mit der ihnen der Fremdbezug von Getränken untersagt wurde. Seit Juli 1985 hielten die Eheleute E. die Gaststätte geschlossen und bezogen keine Getränke mehr von der Kl. Davon setzte die KI. den Bekl. mit Schreiben vom 28.10.1985 in Kenntnis. Anfang 1986 veräußerten die Eheleute E. das Gaststättengrundstück weiter, ohne den Käufern die Getränkebezugspflicht aufzuerlegen. Die Gaststätte wird seitdem von einer anderen Brauerei beliefert. Im Januar 1987 erwirkte die KI, gegen die Eheleute E. ein rechtskräftiges Versäumnisurteil über die Zahlung des Darlehensrestbetrages von 30.988,72 DM zuzüglich Zinsen. Vollstreckungsversuche der KI. blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 15.6.1989 kündigte die KI. den Darlehensund Getränkelieferungsvertrag gegenüber dem Bekl. fristlos und verlangte von ihm Schadensersatz sowie Rückzahlung des Darlehensrestes. Der Beki. zahlte die noch offene Darlehensforderung sowie Schadensersatz in Höhe von 2.943,— DM und ließ den Vertrag ebenfalls mit Schreiben seines Steuerberaters vom 5.10.1989 kündigen. 393 Vgl. hierzu: OLG Schleswig FamRZ 1986, 70 .71 396 Wick, FamGB, a.a.O., §1587o BGB, Ad.-Nr.24; MünchVertragshdb./Lan394 S.o.BV. genfeld, a.a.O., Rd.-Nr. 680. 395 Wick, FamGB, a.a.O., §1587o BGB, Rd.-Nr. 50. 28 Heft Nr.1/2 • MittRhNotK • Januar/Februar 1993 Mit der Klage macht die KI. Schadensersatz wegen der Nichtabnahme von 2.749,3 hl Bier in Höhe von 217.001,— DM nebst Zinsen geltend. Der Bekl. hält dem entgegen, der Vertrag vom 15.12.1976 verstoße gegen die guten Sitten, jedenfallsverpilichteerihn nichtzurAbnahme einer bestimmten Getränkemenge, zudem sei er durch die Übernahme der Bedurch die Eheleute E. freigeworden. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Klageabweisung hinsichtlich eines Teilbetrages von 151.600,— DM bestätigt, den Schadensersatzanspruch der Ki. im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung hierüber an das LG zurückverwiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die KI. beantragt, verfolgt der Bekl. sein Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. i. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Ki. könne nach den §§ 325 Abs.1, 252 S. 1 BGB höchstens Schadensersatz von 65.401,— DM verlangen, weil der in der Verbindung von zeitlicher Dauer und Mindestabnahmemenge übermäßig lange, im übrigen aber nicht zu beanstandende Bierlieferungsvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren aufrechterhalten werden könne und der — im einzelnen noch vom LG zu ermittelnde — Gewinnentgang der KI. auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahresbezuges von 160,5 hl Bier in den ersten drei Vertragsjahren zu berechnen sei. Der notarielle Vertrag vom 22.10.1991 enthalte, wie schon das LG zu Recht ausgeführt habe, keine befreiende Schuldübernahme der Eheleute E. zugunsten des Bekl., weil der in Nr.16 des Vertrages verwendete Begriff der „Übernahme" der Verpflichtungen aus dem Getränkeiieferungsvertrag auch einen Schuldbeitritt bedeuten könne und die KI. durch die Klagen gegen die Eheleute E. keine konkludente Genehmigung zu einer befreienden Schuldübernahme erklärt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, daß der Bekl. allein mit der Weitergabe der Bezugspflicht alle Verpflichtungen gegenüber der KI. erfüllt hätte; eine derartige Auslegung widerspräche dem Sicherungsinteresse der Kl., für die eine Weiterhaltung des Darlehensnehmers bis zur Rückzahlung des Darlehens unverzichtbar sei. 11. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Der Bekl. ist infolge einer in dem notariellen Vertrag vom 22.10.1981 vereinbarten Vertragsübernahme durch die Eheleute E. aus dem Getränkelieferungsvertrag vom 15. 12.1976 ausgeschieden und haftet der KI. schon aus diesem Grunde nicht auf Schadensersatz. a) Die Auslegung des Grundstückskaufvertrages vom 22.10.1981 durch das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft. Es hat schon nicht erkannt, jedenfalls aber nicht in den Entscheidungsgründen erörtert, daß neben den von ihm alleingeprüften Alternativen einer kumulativen oder befreienden Schuldübernahme durch die Eheleute E. als weitere, besonders naheliegende Möglichkeit eine Vertragsübernahme in Betracht kam (dazu z. B. BGHZ 95, 88 , 93 ff.; 96, 302, 307 ff.; 109, 118, 123 und BGH WM 1991,1675 unter 111 a aa m.N.), wenn es auch den hier entscheidungserheblichen Teil einer Vertragsübernahme — nämlich das Ausscheiden des Bekl. aus dem Vertragsverhältnis mit der KI. — mit der Ablehnung einer privativen Schuldübernahme ebenfalls verneint hat. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung wie hier des Grundstückskaufvertrages, bindet das Revisionsgericht unter anderem dann nicht, wenn sie unter Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln ( §§ 133, 157 BGB ) und der zu ihnen entwickelten, allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist• (st. Rspr., z. B. BGH NJW 1992,1967 unter 113 a m.N.). Die genannten Auslegungsvorschriften verlangen, daß der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt und seine Erwägungen hierzu in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt (st. Rspr., z. B. BGH WM 1992, 32 unter 111 b aa m.N.). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil es die Bestimmung der Nr.2 des notariellen Heft Nc112 • MittRhNotK • Januar/Februar 1993 Vertrages, dem -- wie sogleich zu zeigen ist (unten 111 b aa) — besondere Bedeutung für die Auslegung zukommt, nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Diesen Rechtsfehler (dazu z. B. BGHZ 24,39,41; BGH WM 1974,37 unter 1; WM 1992,32; BAG NJW 1956, 1732 , 1733; 1971, 639 unter 1 b; Baumbach/ Lauterbach/Albers, 50. Aufl., § 550 ZPO , Anm. 2 B) hat das Revisionsgericht auch ohne eine auf die unterbliebene Verwertung der angeführten Vertragsbestimmung konkret abzielende Revisionsrüge zu beachten (z. B. BAG AP § 133 BGB Nr. 32 m.N. und Anm. Grunsky). Die rechtsfehlerhafte Auslegung unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln ist auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen (z. B. BGH WM 1990, 423 unter2= DNotZ 1990, 592 ) und erlaubt dem erkennenden Senat, den notariellen Vertrag selbst auszulegen (st. Rspr., z. B. BGHZ 65,107,112; BGH NJW 1991,1180 unter 2 und BGH WM 1990,1755, je m.N.), weil hierzu weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und damit die Sache zu einer abschließenden Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr.1 ZPO). b) Die eigene Auslegung durch den Senat führt zur Feststellung einer Vertragsübernahme der Getränkebezugsvereinbarung durch die Eheleute E. aa) Bei der Übernahme von Getränkebezugspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Gaststätte kommt eine Vertragsübernahme besonders oft in Betracht (vgl. auch Senatsurteil WM 1991, 1675 ). Daß diese Folge auch von den Parteien des Grundstückskaufvertrages gewollt war, legt bereits dessen Wortlaut sehr nahe. Denn nach Nr. 2 dieses Vertrages sollten die Käufer in den Bierlieferungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Der Übergang der Rechte des BekL, vor allem des Rechts auf Inventarüberlassung nach § 4 und seines Belieferungsanspruchs gegen die KI. nach § 5 des Vertrages vom 15.12.1976, ließ sich mit dem von den Instanzgerichten angenommenen Schuldbeitritt nicht herbeiführen. Dazu hätte es einer Einzelabtretung der Ansprüche des Beki., eines Vertragsbeitritts oder eben einer Vertragsübernahme bedurft. Eine Abtretung einzelner Rechte durch den Bekl. an die Eheleute E. ist nicht erfolgt. Gegen einen — in der Praxis ohnehin selten vorkommenden — Vertragsbeitritt spricht, daß verbleibende eigene Belieferungsansprüche des Bekl., der nicht mehr Eigentümer des Grundstücks bleiben und die Gaststätte nicht führen sollte, keinen Sinn ergeben. Daß vielmehr ein — mit einer Vertragsübernahme verbundenes — Ausscheiden des Bekl. aus der Getränkebezugsvereinbarung beabsichtigt war, zeigt das eigene Schreiben der KI. vom 22.10.1981: Wenn danach das dem Beki. gewährte Darlehen und seineTilgung in dem notariellen Kaufvertrag nicht erwähnt werden und „in dieser Hinsicht" — also in dem darlehensvertraglichen Teil der Vereinbarung vom 15.12.1976 — keine Veränderung in den Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien eintreten sollte, so erlaubt dies den Umkehrschluß, daß in anderer Hinsicht— nämlich dem getränkebezugsrechtlichen Teil der Vereinbarung — eine Veränderung, und zwar die Entpflichtung des Bekl., gewollt war. Dem entspricht das Interesse beider Parteien des Grundstückskaufvertrages. Dem Bekl., der auf die Führung der Pilsbar künftig keinen Einfluß und für die Getränke der KI. im „K." keine Verwendung mehr hatte, mußte daran gelegen sein, der Kl. gegenüber entpflichtet zu werden. Dem Interesse der Eheleute E. andererseits war nur mit einer Übertragung nicht allein der Pflichten, sondern auch der — oben genannten — Rechte gegenüber der KI. gedient, damit sie gegebenenfalls eigene Erfüllungs- oder Nichterfüllungsansprüche geltend machen konnten. bb) Die erforderliche Zustimmung der KI. zu der Vertragsübernahme (dazu z. B. BGH WM 1991,1675) ergibt sich aus ihrem oben (I[ 1 b aa) bereits erörterten Schreiben vom 22.10.1981. Mit ihm hat die KI. nicht nur den Beki. gebeten, die Bezugspflichten an die Grundstückskäufer „weiter(zu)geben", sondern sich zugleich damit einverstanden erklärt, daß der Beld. aus dem Getränkebezugsvertrag ausscheiden sollte. Die Kenntnis der KI. von den näheren Einzelheiten des notariellen Vertrages — und damit auch dem beabsichtigten Eintritt der Käufer in den Bier29 ihrem späteren Schreiben an die Eheleute E. vom 10.1.1984, in dem auf „Ziffer 16" des Vertrages Bezug genommen wird. Wenn die KI. die Eheleute E. sodann jahrelang belieferte und gegen sie im Jahre 1984 die dargestellte einstweilige Verfügung erwirkte, so zeigt auch dies, daß sie von einer Berechtigung der neuen Gaststätteneigentümer zum Bierbezug ausging (zum „umgekehrten" Fall des fortgesetzten Bierbezugs durch den Gastwirt nach einer Rechtsnachfolge auf selten der Brauerei vgl. z. B. OLG Nürnberg NJW 1965,1919,1921). cc) Die von den Instanzgerichten gegen eine befreiende Schuldübernahme — und damit mittelbar auch gegen eine Vertragsübernahme — angeführten Bedenken greifen nicht durch. aaa) Vor allem läßt sich der Nachfolgeklausel in § 12 des Vertrages vom 15.12.1976 nichts in dieser Hinsicht entnehmen. Unmittelbare Bedeutung für die im Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung abgegebenen Erklärungen der Parteien kommt ihr ohnehin nicht zu, weil sie diese nicht hinderte, eine Rechtsnachfolge später in anderer Weise zu vollziehen, als dies zunächst vorgesehen war. Die Klausel selbst besagt aber auch — anders als etwa die im Senatsurteil WM 1984, 663 , 664 li. Sp. zu beurteilende Nachfolgeklausel in einem Automatenaufstelivertrag mit ausdrücklich geregeltem Fortbestehen der Haftung des bisherigen Gastwirts — über eine Weiterhaftung des Bekl. im Falle einer etwaigen Rechtsnachfolge nichts. Daß der „Vertrag", also die beiderseitigen Rechte und Pflichten, für Rechtsnachfolger Gültigkeit behalten sollte, könnte sogar ehereine ins Auge gefaßte Vertragsübernahme nahelegen. Zu Unrecht hat das LG für sein gegenteiliges Verständnis der Klausei das Senatsurteil DB 1974,333 = WM 1973,1360 unter 112 bin Anspruch genommen. Die dort zu prüfende Nachfolgebestimmung ist in der Entscheidung in ihrem Wortlaut nicht wiedergegeben, sondern wird nur inhaltlich dahin referiert, daß der Gastwirt die Bezugsverpflichtung „unter fortbestehender eigener Haftung" an einen etwaigen Rechtsnachfolger weiterzugeben hatte; an einer derartigen Regelung fehlt es gerade in § 12 des Vertrages vom 15.12.1976. bbb) Auch die vom LG für maßgeblich gehaltene Überlegung, daß die Bezugsverpflichtungen das Korrelat zu der dem Beki. weiterhin zugute kommenden Darlehensgewährung und den ihm zufließenden Rückvergütungen für die Getränkelieferungen darstelle und deshalb bei dem Bekl. verbleiben müsse, überzeugt nicht. Denn das Schreiben der Kl. vom 22.10.1981 und die sich anschließende Vertragshandhabung durch alle Bet. zeigen, daß die zunächst zusammengefaßten darlehensund bezugsrechtlichen Teile des Vertrages vom 15.12.1976 nach dem Grundstücksverkauf getrennt werden sollten, was rechtlich im übrigen ohne weiteres möglich war (vgl. z. B. BGH LM § 316 BGB Nr. 2 unter Ii 3). ccc) Schließlich steht auch das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Sicherungsinteresse der KI. der Auslegung durch den Senat nicht entgegen. Denn aus seinen darlehensrechtlichen Verpflichtungen sollte der Beki. nicht entlassen werden, insoweit behielt die KI. ihren bisherigen Schuldner. Nur hinsichtlich der Getränkebezugspflicht trat an die Stelle des bisherigen ein neuer Vertragspartner. Das mußte die Belange der Kl. nicht berühren, jedenfalls hat sie sich damit einverstanden erklärt. Hinweis auf die Fristwahrung durch rechtzeitige Absendung des Widerrufs enthielt (dazu z. B. BGH WM 1990, 614 unter 3) und der Beki. sie auch nur zusammen mit der Bestätigung des Empfangs eines Vertragsexemplars und deshalb entgegen § 1 b Abs. 2 S. 3 AbzG nicht „gesondert" unterschrieben hat (dazu BGH WM 1992, 2104 ), und daß deshalb der KI. aus dem schwebend unwirksamen Bezugsvertrag gegen den Bekl. — ohne Rücksicht auf eine Widerrufserklärung — Erfüllungsansprüche oderSchadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bisher nie zugestanden haben (zum ganzen BGH WM 1992, 2104 unter V 1, 3). 2. Liegenschaftsrecht/WEG — Vorbehalt der späteren Zuordnung von Sondernutzungsrechten in der Teilungserklärung (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.12.1992 — 3 Wx 110/92 — mitgeteilt von Notar Dr. Baumann, Wuppertal) WEG §8+1O Abs. 2; 15 1. In einer Teilungserklärung kann bestimmt werden, daß der Mitgebrauch der Woh nungseigentünier an bestimmten im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden KfzStellplätzen ohne weitere Vereinbarung entfallen soll, sobald der teilende Eigentümer erklärt, daß der Stellplatz einem .bestimmten Wohnungseigentümer zugewiesen wird. In einem solchen Fall stellt die spätere Zuordnung eines Stellplatzes keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungselgentumerechte dar. 2. Zur Auslegung einer Teilungserklärung. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 2), eine GmbH, teilte ihr gehörenden Grundbesitz durch Teirungserklärung vom 10.1.1984 gern. § 8 WEG auf, wobei u. a. die von der Bet. zu 2) an die Bet. zu 1) veräußerten Miteigentumsanteile nebstSondereigentum gebildet worden sind. Die Eintragung der Bet. zu 1) als Wohnungseigentümer erfolgte am 11.9.1984. Die Teilungserklärung, auf die im Grundbuch Bezug genommen ist, enthält in Ziff. II u. a. folgende Regelung: „In dem dieser Urkunde als Anlage IV beigefügten Lageplan2 sind 10 Pkw-Stellplätze ausgewiesen, die mit den Ziff.1 bis X gekennzeichnet sind. An diesen Pkw-Stellplätzen sollen Sondernutzungsrechte begründet werden in der Weise, daß diese bestimmten Wohnungseigentumsrechten zum ausschließlichen Gebrauch, zur alleinigen Nutzung sowie zur alleinigen Unterhaltung zugeordnet werden. Der Eigentümer behält sich zu diesem Zweck das Recht vor, die Wohnungseigentumsrechte, denen die Sondernutzungsrechte zugeordnet werden sollen, in den Kaufverträgen über die Wohnungseigentumsrechte zu bestimmen und sämtliche zur Eintragung der Sondernutzungsrechte in das Grundbuch erforderlichen Bewilligungen und Anträge abzugeben." In dem der Übertragung des Wohnungseigentums an die Bet. zu 1) zugrundeliegenden Angebot der Bet. zu 1) zum Abschluß eines Kaufvertrages vom 16.4.1984 ist u, a. folgendes bestimmt: c) War mithin der Beki. aus dem Vertragsverhältnis schon ausgeschieden, bevor Schadensersatzansprüche der Kl. wegen eines anderweitigen oder unterbliebenen Getränkebezugs entstanden sind, so konnte die Klage bereits deshalb keinen Erfolg haben. „Dem vorbezeichneten Wohnungseigentum wird hiermit der im Lageplan 2 der Teilungserklärung vom 10.1.1984... mit Ziff. f bezeichnete Pkw-Einstellplatz zum ausschließlichen Gebrauch, zur alleinigen Nutzung sowie zur alleinigen Unterhaltung zugeordnet." 2. Auf die weiteren Rügen der Revision kommt es daher nicht mehr an. Insbesondere bedarf keiner Vertiefung, daß die auf die Bezugspflicht gerichtete Willenserklärung des Beki. in entsprechender Anwendung des Art. 9 Abs.1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze (BGBl. 11990, 2840) nach den §§ 1 c Nr. 3,1 b AbzG noch bis zu seinem Ausscheiden widerruflich war, weil die Widerrufsbelehrung entgegen § 1 b Abs. 2 S.2AbzG keinen Unterdem 29.7.1991 beantragte der Notar dieZuweisung des Sondernutzungsrechts an dem mit Nr. 1 im Lageplan 2 (Anlage IV zurTeilungserDas Angebot ist von der Bei. zu 2) am 17.5.1984 angenommen worden. klärung) gekennzeichneten Pkw-Einstellplatz zu dem in BI. 3032 eingetragenen Wohnungseigentum einzutragen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Zustimmung aller dinglich Berechtigten an sämtlichen Wohnungseigentumsrechten sowie die Bewilligung derMiteigentümer nicht beigebracht sei. Das LG wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde des Notars hatte Erfolg. Heft Nr.112 • MittRhNotK • Januar/Februar 1993 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.10.1992 Aktenzeichen: VIII ZR 99/91 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 28-30 Normen in Titel: BGB § 305