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V ZR 181/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Februar 1993 V ZR 181/91 BGB § 530 Abs. 1 Widerruf einer Grundstücksüberlassung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, ein Energieverso円ungsunternehmen, verfogt o ber die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Beklagte mit der Erstellung von Plさnen fDr diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Beklagte sollte zun谷chst die Rohrleitungen einschlieBlich der Gebaudeanschl0sse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Plさne neu erstellen. Grund for diesen Auftrag waち daB das vorhandene Planwerk fDr notwendiae Unterhal・ tungsmabnanmen sowie tor etwa erforderlich werdende BaumaBnahmen nicht mehr hin由ichend zuverlassig war. Der Auftrag war am 7.4.1987 erteilt und sp百ter erweitert wo川en. Die Klagerin hat die Beklagte vereinbarungsgemさBnach geleisteten Arbeitsstunden bezahlt. Die Beklagte hat die von ihr erbrachte Leistung monatlich nach Orten getrennt mit insgesamt 49 Rechnungen abgerechnet. Insgesamt hat die Klagerin rund 1,8 Mio. DM bezahlt, davon for die Stadt M. alleino ber 700.000 DM. Die KI谷gerin fordert die Rockzahlung von 700.000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz oder auch wegen Wandelung, da die von der 山- klagten erstellten Plane unbrauchbar seien. Sie hat hierfor Sachverstandigenbeweis angeboten, der nicht erhoben worden ist. weil Landgericnt una berutungsgericlit die ぬりatirungseinrede der Beklagten for begrondet gehalten haben. Dagegen wendet sich die Revision der Klagerin. Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht laBt offen, ob die Erstellung eines Planwerks, wie vorliegend, als Werkvertrag oder als Werklieferungsvertrag o ber die Herstellung einer nicht vertretbaren Sache anzusehen ist. Jedenfalls, so meint das Berufungsgericht, sei der Anspruch verjahrt. Die Verjahrungsfrist betrage gem. §638 Abs. 1 BGB sechs Monate ab Abnahme des Werks. Die Beklagte habe kein Bauwerk erstellt. Die von ihr o bernommenen 山istungen stellten auch keine Arbeiten an einem Grundstock i. 5. d.§638Abs.1 RGRclar. Solche Arbeiten setzten voraus. d加 en論品r 云示 Grund u晶 Boden selbst Eingriffe vorgenommen oder an den auf ihm errichteten Werken Arbeiten ausgefohrt we川en. Die Be・ klagte habe nur die Erstelluni von Planen u bernommen. nicnt aDer Arbeiten, die in Grund und Boden eingriffen... . Ihre Plane seien auch nicht Grundlage von konkret ins Auge gefaBten sp靴eren Arbeitena m Grundstock, zu deren Aus・ fohrung es der Plane notwendigerweise bedurft hatte. Sie gaben lediglicheinen bereits vorhandenen Zustand wieder. Deshalb gehe der Hinweis derKlagerin auf die Zuordnung vonvorbereitenden planerischen Arbeiten von Architekten, Statikern, Vermessern und anderen fehl. Die rundelf Monate nach der Abnahme der letzten Plane erhobene Klage habe die Verjahrung deshalb nicht mehr unterbrechen 陥nnen. II. Dagegen wendet sich die Revision 'mit Erf6lg. For die geltend gemachten Ansproche gilt zumindest die einjahrige Verjahrungsfrist for Arbeiten am Grundstock. 1・a) Nach den Grundsatzen der Senatsrechtsprechung ist プas Gasrohrnetz als solches ein Bauwerk i. 5. d.§638 BGB. Dies ergibt sich aus den Entscheidungen des Senats, nach denen eine Gleisanlage, ein Rohrbrunnen oder StraBenbauwerke als Bauwerke i. 5. v.§638 BGB anzusehen sind (vgl. BGH,'Urteil vom 22.6.1964 一 VII ZR 44/63= MDR 1964, 742 = BB 1964, 820 ; Urteil vom 16.9.1971 一 VII ZR 5/70=BGHZ 57, 60; Urteil vorn 4.11.1982 一 VIIZR 舶/82= NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82 ; Urteil vom 13.1.1972 一 VII ZR 46/70 = VersR 1972, 375 ; Urteil vom 12.3.1992 一 VII ZR 334/90「= MittBayNot 1992, 386 ]= ZfBR 1992, 161 = WM 1992, 1289 ). Rohrnetze der hier vorliegenden Art sind Tiefbauwerke an deren Errichtung und Unterhaltung erhebliche bautechnische Anforderungen gestellt werden und die deshalb vom Zweck. der Verjahrungsfrist for Bauwerke in gleicher Weise wie die genannten Bauw?rke erfaBt we川en. b) Geistige Leistungen, die der Errichtung eines Bauwerks dienen, das sind vor allem die 山istungen der Architekten und Sonderfachleute, Sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen. Auch fur sie gilt nach der Rechtsprechung des Senats die Verjahrungsregelung des § 638 BGB for Bauwerke (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.1967 一 VII ZR 88/65 = BGHZ 48, 25 乃.Das ist bei den eigentlichen Bauarbeiten wie bei den zugeh6rigen geistigen Leistungen auch dann anzunehmen, wenn es um die grundlegende Erneuerung oder die Erweiterung eines Bauwerkes geht (vgl. BGH, Urteil vom 22.9.1983 一 VII ZR 360/82= BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38 = NJW 1984, 168 ). c) Nicht anders verhalt es sich, wenn es um Arbeiten am Grundstock geht. For planerische山istungen, die solche Arbeitenam Grundst0ck betreffen, gilt die gleiche Verjahrung wie for die geplanten Arbeitenam Grundstock. 2. Dies alles hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint jedoch, for die 山istungen der Beklagten fehle es an einem hinreichenden Bezug zu solchen Arbeiten am Grundstock. Dem kann nicht gefolgt werden. a) Die hier erstellten Plane sollen dem notwendigen laufenden Unterhalt der Anlage sowie etwa erforderlich werdenden gめBeren BaumaBnahmen dienen. Solche Unterhaltungs-maBnahmen am Bauwerk, durch die das Bauwerk nicht grundlegend erneuert werden soIl,'sind nach der Rechtspre-・ chung des Senatsden Arbeiten am Grundstock im Sinne von §638 BGB zuzuordnen (val. etwa BGH Urteil vom 711965_ VII 乙II 11UIbJ=.cna旧ク1-innern乙 2.414 B l. lbU; Urteil vom 9.3.1970 一 VII ZR 200/68= NJW 1970, 94 の. Das gilt auch for die von der Klagerin beabsichtigten UnterhaltungsmaBnahmen, denen u.a. das von der Beklagten erstellte Planwerk dienen soll. b) Diesen MaBnahmen dienen die Arbeiten der Beklagten unmittelbar. ('Wird ausgefhrt.) c) DaB die Plane selbst solche Arbeiten nicht betrafen, ist nicht von Bedeutung. Auch andere vorbereitende Arbeiten, 回le nicht die eigentlichen Bauarbeiten betreffen, sind wie diese zu behandeln, wenn sie als Grundlage fur Arbeiten am Bauwerk dienen sollen. Das gilt etwa for Bodengutachten (Senatsurteil vom 26.10.1978 一 VII ZR 餌9/77= BGHZ 72, 257). So ist das auch hier zu beurteilen. 3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht hier nicht eine Verjahrung von sechs Monaten zugrunde legen. Es gilt jedenfalls die einjahrige Verjahrungsfrist for Arbeiten an Grundstocken, so daB zumindest hinsichtlich der am 1. 12. 1989- abgenommenen 山istungen Ge畦hrleistungs・ ansproche nicht verjahrt sind. Es kann daher offenbleiben, ob die Planungsleistungen der Beklagten auch einen hinreichenden Bezug zu Arbeiten haben, die als,, bei Bauwerken" erbracht zu werten sind. 4. BGB§530 Abs. 1 (Widerruf einer Grundstocks0加riassung) Die haitn百ckige W引gerung des Beschenkten, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Recht spater zu erfUllen, kann eine schwere Verfehlung i. 5. des §530 Abs. 1 BGB sein. BGH, Urteil vom 5.2.1993 一 V ZR 181/91 一 mitgeteilt von 0. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 276 MittBayNot '1993 Heft 5 Aus Tatbestand: Aufgrund notariellen Ubergabevertrages vom 7・1972 o bertrug die 9・ Klaaerin ihrer einziaen Tochter. der Beklaaten. .. mit RQcksicht auf ihr KoflTtIges ヒrDrecnt.. inren じrunaDesitz mit wonnnaus una じarage in s. lastenfrei. Sie behielt sich den lebenslangen NieBbrauch vor ( des Vertrages) und verpflichtete die o bernehmerin, auf Verlangen §2 der o berceberin ein GrundDfandrecht von 50.000 1DM for einen Kredit aer Mutter zu Destellen,,, onne aab ale Mutter aie lnansprucnnanme des Kredits gegenD比r der Tochter begronden muB; ( des ぬr・ §6 trages). Einer Aufforderung der Mutter vom 14.9.1988 zur Bestellung der Grundschuld kam die Beklagte nicht nach. In dem daraufhin angestrengten ProzeB machte sie in ihrer Klageerwiderung vom 26.1.1989 erstmals im wesentlichen aeltend. die Mutter leide an Daranoid anmutenaen tseturcntungen una naDe jeglicnen uDerDiick verloren .ヒ5 bestehe auch weder ein finanzielles Bedorfnis einen Kredit auたunehmen, um die Lebenskosten zu bestreiten, noch die Notwendig肥lt von Unterhaltungsarbeiten am Haus; Die Beklagte lieB imJ3. 1989 beim Amtsgericht S.unter Vortrag von Vorfallen aus den Jahren 1983 bis 1986 dIe Errichtung einer Gebrechlich肥itspflegschaft for ihre Mutter beantragen. Nach Einholung eines Gutachtens des StaatlichenJ Gesundheitsamts K. wies das Amtsgericht denAntrag der Beklagten zurock. Auf die Beschwerde der Beklagten h6rte der Amtsrichter in ihrer Gegenwart und in Gegenwart einer A rztin des Gesundheitsamtes die Klagerin und die Gutachterin an und half der Beschwerde nicht ab; das 山 ndgericht K. wies die Beschwerde zuruck. Es verurteilte die Beklagte, eineGrundschuld, wie von der Mutter verlangt, zu bestellen. Mit Schreiben vom 5.10.1989 lieB die Klagerin die Schenkung gegenober der Beklagten wegen groben Undanks, gestQtzt auf diese Vorfalle, widerrufen. Sie fordert von der Beklagten Rockauflassung des geschenkten Grundbesitzes und Eintragungsbewilligung. Das 山 ndgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg. aa) Die hartn加kige Weigerung, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Wohnrecht zu erfollen, hat der Senat ebenso schon als schwere ぬrfehlung gewertet (z・ Urteil vom B. 30.3.1984, V ZR 241/82) wie die Weigerung, eine dem Schen-ker vorbehaltene Nutzung des Gadens zu gewahren (Urteil vom 27.9.1991, V ZR 55/90, WM 1992, 71 ff). Nicht anders stellt sich hier die Weigerung dar, der Schenkerin auf Verlangen, wie bei der Schenkung zugesagt, auf dem geschenkten Grundstock die Eintragung einer Grundschuld zu bewilligen. DaB diese Weigerung ebenfalls aus famillarer Forsorge geschehen sein k6nnte, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Inhalt der beigezogenen Akten zu entnehmen. bb) Die Beklagte hat im VorprozeB die Weigerung zwar in erster Linie mit der mangelnden ProzeBfahigkeit der KlageII rin begrondet; sie hat aber nicht etwa for den 臼 der nach ihrer Behauptung notigen Pflegerbestellung die Abgabe der Bewilligung zugesagt oder auch nur in Aussicht gestellt. Sie hat ihre VV引gerung vielmehち worauf die Klagerin in den Vorinstanzen und in der Revisionsinstanz auch ausdr0cklich abgehoben hat, darauf gestotzt, die Klagerin habe noch keinen Kredit in Anspruch genommen; zudem bestehefordie Bewilligung weder ein finanzielles Bedorfnis zur Bestreitung von Lebenskosten der Klagerin noch die Notwendigkeit irgendwelcher Unterhaltungsarbeiten am Haus. Dies legt die Erwagung nahe, die Beklagte habe nicht aus Sorge um die Mutter gehandelt, sondern aus dem eigenen Interesse, die Zusage nicht einhalten zu mossen (vgl・ dazu auch Senatsurteil vom 30.1.1970, V ZR 41/67, LM BGB§530 Nr. 6 a. E. zum Gesichtspunkt berechtigter 1 nteressenwahrnehmung). . . . Aus den Grnden: 1. Das Berufungsgericht geht mit dem Landgericht, zu Recht, davon aus, daB hier eine Schenkung vorliegt. Dies wird von der Revisionserwiderung zuRecht nicht in Frage gestellt. Der von der Schenkerin vorbehaltene NieBbrauch, stellt anders als die Vorinstanzen meinen, nicht einmal eine Gegenleistung daち sondern mindert lediglich den W白ii des Geschenkes ( BGHZ 107, 156 ff.「= MittBayNot 1989, 206 = DN0tZ 1989, 775]). 2. Das Berufungsurteil kann jedoch deshalb nicht bestehenbleiben, weil es eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem ProzeBstoff, insbesondere dazu vermissen laBt, ob die Behauptung der Beklagten, sie habe lediglich aus familiarer Forsorge gehandelt, durch ihr tatsachliches Vorbringen gestotzt wird. a) Ein grundloser Entmondigungsantrag kann eine als grober Undank zu wertendeschwere Verfehlung im Sinne des §530 Abs. 1 BGB darstellen (Senatsurteil vom 11.1.1980, V R 155/78, NJW 1980, 1790 ). Dies k6nntehier insbesondere deshalb gelten, weil die Beklagte nicht nur Beschwerde gegen die Zurockweisung des Antrages eingelegt, sondern diese selbst dann noch weiterverfolgt hat, als der Amtsrichter nach Einholung eines Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamtes die Mutter und die Gutachterin in ihrer Gegenwart personlich angeh6rt und der Beschwerde dann nicht abgeholfen hatte. (Wi川 ausgefoh川 b) Das Berufungsgericht setzt sich zudem nicht ausreichend damit auseinander, daB die Klagerin ihren Schenkungswiderruf auch auf die Weigerung der Beklagten gestotzt hat, die im Schenkungsvertrag zugesagte Bewilligung zur Eintragung einer Grundschuld auf dem geschenkten Grundstock zu erteilen. Anders als die Beklagte meint, ist-offensichtlich, daBdie Frist des§532 BGB bei Widerruf der Schenkung Anfang 10. 1989 noch nicht abgelaufen war. (t'lカrd ausgefoh川 MittB習Not 1993 Heft 5 5. BGB§§276 463 Satz 2 (Ui刀危ng derAufk信rungspf/icht des Grundsルcksverk言 ufers) Treten nach einer Fassadenrenovierung erneut W引bungen auf, die beim ersten Mal auf Nasse in der Wandverkleidung zurUckzufUhren waren, muB der Grundstocksverkaufer hierauf bei ぬrtragsschluB auch dann hinweisen, wenn der Werkunternehmer der Aufforderung zur Besichtigung und Nachbesserung mit dem Hinweis nicht nachgekommen ist, leichte W引bungen seien bei solchen 臼 ssaden normal. BGH, Urteil vom 5.3.1993 一 V ZR 140/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Tatbestand: Mit notariellem ぬrtrag vom 28.1.1988 kauften der RechtsvorgAnger der Klager zu 2 und 3 sowie die Klagerin zu 1 (im folgenden: die Klager) von den Beklagten ein mit einem 凡rtighaus bebautes Grundstock unter AusschluB jeder Gewahrleistung for Sachmangel. Die Beklagten blieben auch nach der am 1.2. 1988 erfolgten o bergabe noch bis Ende 8.1988 in dem Haus wohnen. Seit 9.1988 haben die Klager das Haus an einen Dritten vermietet. Die Fassade des Hauses war im Frohjahr 1985 von dem Malermeister z. rendlert worden, nachdem die Beklagten an der Westseite einen RiB, W引bungen und Flecken an den auf einer Bal肥nkonstruktlon angebrachten verputzten Spanplatten entdeckt hatten. Bei den Arbeiten wurden bis au十90 cm fast die gesamte Westfassade und Tei le der Ostfassade ge6ffnet. Dabei 四igte sich, daB die Spanplatten und Latten teilweise naB und die dahinter befindlichen Balkenangefault waren. Die Platten und 山 tten wu司en ausgetauscht und ein neuer ぬrputz und- Anstrich aufgetragen. Nachdem 1986 wiederum w引bungen aufgetreten waren, versuchten die Beklagten mehrfach ohne Erfolg, Z. zu einer Besichtigung, Untersuchung und Nachbesserung zu veranlassen. Im Oktober 1988 wies der Mieter die Klager auf Risse und W6lbungen In derWestfassade hin. Die KI的er leiteten ein Beweissicherungsverfahren ein. Der gerichtlich bestellte Sachverstandige gelangte in seinem Gutachten vom 12・ 4.1989 zu dem Ergebnis, daB dem 奥us Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.02.1993 Aktenzeichen: V ZR 181/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 276-277 Normen in Titel: BGB § 530 Abs. 1