II ZR 58/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Februar 1993 II ZR 58/92 GmbHG § 38 Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau zumindest dem jeweils selbst als Schuldner betroffenen Gesellschafter gegenober nicht erklart worden seien. Soweit die Schuldner von den sie betreffenden KUndigungen informiert worden seien, ersetze dies nicht die an sie zu richtende Kndigungserklarung. Die Mitteilung von. einer einem anderen gegenober ausgesprochenen K0ndigu ng k6nne nicht selbst als solche verstanden werden; denn sie ziele nur auf eine Information und nicht auf eine rechtliche Regelung ab 2. Diesen Ausfohrungen liegt, wie die Revision mit Recht rogt, eine unzutreffende rechtliche BeurteHung zugrunde. Die Revision stellt dabei in erster Linie die Rechtsprechung des Senats zur Uberprofung, wonach die Kondigung eines Privatglaubigers nach §725 Abs. 1 BGB oder§135 HGB nur wirksam ist, wenn sie nicht nur den andereり Geselischaf・ tern, sondern auch dem Schuldner gegenober erklart wird (Sen.Urteil vom 29. lt 1956 一 II ZR 134/55, WM 195乙 1631 vgl. auch BGHZ 97, 392 , 395). Auf die Frage, ob letzteres erforderIich ist, kommt es hier indessen nicht an, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Kondigungserklarungen auch den jeweils betroffenen Pfandungsschuldnern wfrk sam zugegangen sind. a) Wer ein zu mehreren Personen bestehendes Vertragsverhaltnis kondigt, kann es unter Umstanden nur einem Teil seiner Vertragspartner gegenober- beenden und im Verhaltnis zu den anderen fortbestehen lassen wollen. Deshalb muB, wenn・sich das nicht aus der Natur des jeweiligen Schuldverhaltnisses ergibt, klargestellt werden, wem gegenober die Kondigung gelten soll. Bei einem Gesellschaftsverhaltnis bedarf es, wenn nicht gerade ein dem kondigenden Gesellschafter zustehendes, gegen bestimmte Mitgesellschafter gerichtetes Hinauskondigungsrecht ausgeobt werden soll, einer solchen Klarstellung im allgem&nen nicht. Entscheidend ist der eindeutige Wille, die Gesellschaft insgesamt durch die Kondigungserklarung aufzul6sen (vgl. H町mann/Emmerich, HG B, 1989,§132 Rdnr.5). Deshalb reicht in der Regel bereits die allen Mitgeseilschaftern zugegangene Forderung aus, das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen (Ulmer, MOKo z. BGB 2. Aufl. §725 Rdnr. 14)」 Die an die Gesellschaft selbst zu Handen der geschaftsfohrenden Gesellschafter gerichtete Kondigung wird wirksam, sobald alle Gesellschafter von i hr Kenntnis erhalten haben ( RGZ 21, 93 , 95; Ulmer a. a. 0.§723 Rdnr.6; Schlege/bergerlK. Schmidt, HGB 5. Aufl.§132 Rdnr.14; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1 Rz 635). Wie die Weitergabe des Kondigungsschreibens durch die geschaftsfohrenden Gesellschafter ausreicht, so genogt es unter den genannten Voraussetzungen auch,- wenn der Kondigende einen der Gesellschafter von der den anderen gegenober ausgesprochenen Kondigung benachrichtigt. b) Auf der Grundlage dieser rechtlichen Beurteilung sind, wie der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts selbst feststellen kann, die K0ndigungen allen Klagern, auch soweit sie jeweils deren eigenen Gesellschaftsanteil be-・ trafen, wirksam zugegangen. (Wird ausgefhrt.) aa) ・ ー bb). . . cc) Auf der Grundlage der Pfandung und o berweisung des Geseilschaftsanteils des Klagers zu 3 hat die B. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kondigung lediglich gegenober der Beklagten zu 1 ausgesprochen. Eine Kondigung gegenober den Klagern zu 2 und 4 war nicht n6tig, weil diese Gesellschafter infolge der vorangegangenen Kondigungen aus ihren gepfandeten Gesellschaftsanteilen bereits vorher aus der Gesellschaft ausgeschieden waren-(vgl. oben aa u. bb). Die Beklagten haben sich in den Vorinstanzen auf den Standpunkt gestellt, der Klagerin zu 1 gegenober habe nicht gekondigt zu werden brauchen, weil auch deren Anteil von der B. selbst gepfandet worden sei und, wie sie offenbar meinen, damit die B. selbst eine Kondigungserklarung hatte entgegennehmen k6nnen・Ob diese Ansicht zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden. Denn alle Klager 一 einschlieBlich des Klagers zu 3 selbst 一 haben im Laufe des Rechtsstreits 一 auch 一 von der Kondigung der B. als MaBnahme der Verwertung des Anteils des Klagers zu 3 erfahren. Spatestens zu diesem 乙itpunkt ist damit die Kondigung wirksam geworden・ 18. GmbHG§38 (14ガH胃am肥lt 如r Amtsnie如riegung eines GmbH・Gesch言fts勿hrers) Die Amtsniederlegung eines Gesch甘ftsfuhrers ist grund・ s谷tzlich auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestUtzt ist (Fortfohrung von BGHZ 78, 82 ). BGH, Urteil vom 8. 2. 1993 一 II ZR 58/92 乃tbes加nd: Die Parteien sind Gesellschafter der A.-Moden Handelsgesellschaft mbH. Zu deren Geschaffsfohrern wurden bei ihrer GrQndung i m Jahre 1989 der Beklagte zu 1 und Rechtsanwalt B. bestellt. Ersterer erklarte mit Schreiben vom 8. 10. 1990 die NJiederientjnn sAineR (ARch首ft只_ Tunreramis. MIT aer FJage Verlangt die Klagerin die 凡ststellung, daB 一 auch 一 Rechtsanwalt B. nicht mehr-Geschaftsfohrer sei, weil er sein Amt am 6.3.1990, spatestens aber im 10. 1990 ebenfalls niedergelegt habe Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter Aus den Grnden: Die Revision ist nicht begrUndet. 1. Die Feststellungsklage ist zulassig.(1/1カrd ausgefh庁.) For die Rechtsbeziehungen, die nach heute gesicherter Erkenntnis zwischen den Gesellschaftern einer GmbH bestehen (BGHZ 65,15, 18 f.; HachenburgiRaiser, GmbHG 8. Aufl.§13 Rdnr.7), kann die Frage, mit welchen Personen das Geschaftsfohrungsorgan besetzt ist, in mannigfacher Weise eine Rolle spielen. Die Frage muB deshalb zwischen den Gesellschaftern geklart werden k6nnen, auch wenn die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils die Gesellschaft selbst nicht erfaBt (vgl. auch SenatsurteH vom 14・5. 1990 一 II ZR 125/89, WM 1990, 1240 , 1241). 2. Rechtsanwalt B. ist infolge wfrksamer Amtsniederlegung nicht mehr Geschaftsfohrer. a) 山・ 1市 Schreiben vom 9. 11. 1990 an die Anwalte des Beklagten zu 1 erklart B.: ,, Bei meiner Niederlegung der Geschaftsfuhrung verbleibt es auch for die Zukunft." Spatestens hierin liegt zweifelsfrei eine Amtsniederlegung auch for den Fall, daB eine solche bis dahin nichtwirksam erklart gewesen sein sollte. Die Schreiben sind allen Gesellschaftern und damit dem fロr die Geschaftsfohrerbestellung Aus 222 MittBayNot 1993 Heft 4 zustandigen Organ zugegangen. Die Revision meint freilich, jedenfalls seien die lediglich nachrichtUchen Mitt&Iungen an die anderen GeseIIschafter keine Willenserklarungen. For einen solchen rein formalen Standpunkt besteht indessen keine rechtliche Notwendigkeit. Es genogt, falls nicht schon die Erklarung gegenQber einem der Gesellschafter ausreichen sollte (so Plander, ZHR 133 [1970], 327, 360; ablehnend u.a. SchoIzIUH. Schneider, GmbHG 8.Auf I.§38 Rdnr.85), daB diese den anderen Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht wird. Damit Ist dem Erfordernis der Rechtsklarheitim Zusammenhang mit einer derartigen Gestaltungserklarung Genoge getan. Mertens, KK 2. Aufl.§84 Rdnr.163; a・ ・ A und der bisherigen Senatsrechtsprechung folgend dagegen Rowedderli紀加en・ 5加mneら GmbHG 2. Aufl.§38 Rdnr. 26; Lutte,カりommeihoff, GmbHG 13. Aufl.§38 Rdnr. 40; Miller in Meyer-加ndrutlMmlleグ Niehus, GmbHG, 1987,§§35-38 Rdnr.134). Dies kann von Zufalligkeiten abhangen; in manchen Fallen wird es sich auch nur schwer ermitteln lassen. Die Amtsniederlegung braucht nicht schriftlich erklart zu werden. Wird sie nur mondlich zum Ausdruck gebracht, so wird sich oft nicht ohne weiteresイeststellen lassen, ob und wie siebegrundet worden Ist. Es sind auch Falle denkbar, in denen der Geschaftsfohrervon elnerBegrondung deswegen absieht, weil er davon ausgehenkann, daB seine Gronde den Gesellschaf・ b) Das Berufungsgericht hat weiter unentschieden gelastern ohnehin bekannt sind. Der Senat halt aus diesen GrQnsen, ob B. einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung den an der Einschrankung, daB die Amtsniederlegung aus hatte; eine solche sei, so hat es ausgefohrt, auch dann wirk・ wichtigen GrQnden erklart worden sein mosse, nicht mehr sam, wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes streitig fest. Diese Ist auch dann sofort wirksam, wenn sie mit kel-sei. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe ner BegrQndung versehen wird. SchadensersatzansprUche sich damit in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung der Gesellschaft gegen den Geschaftsfohreち die sich wegen des Senats gesetzt. Dieser Einwand ist an sich berechtigt; einer ohne ausreichenden wichtigen Grund erklarten Niederdas Berufungsgericht hat aber trotzdem im E勺ebnis recht. legung aus dem Anstellungsverhaltnis ergeben k6nnen, bleiben unberQhrt ( BGHZ 78, 82 , 85; vgl. auch Fleck, WM aa) Der Senat hat im Urteil vom 14. 7. 1980 entschieden, daB Sonderbeilage 3/1981 5. 10). die aus wichtigen GrQnden erklarte Amtsniederlegung eines GeschaftsfQhrers auch dann als sofort wirksam zu behanOb diese Grundsatze auch fUr einen Geschaftsfohrer gelten, deIn Ist, wenn Qber die objektive Berechtigung dieser der seinerseits nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Gronde Streit besteht ( BGHZ 78, 82 , 92「= MittBayNot 1980, abberufen werden kann (vgl§38 Abs.2 GmbHG), is,t hier 219=DN0tZ 1981, 501]). Damitwar nicht nicht nur der Fall nicht zu entscheiden. Das gleiche gilt fQr die Frage, ob und gemeint, daB Streit o ber das tatsachliche Vorliegen von gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Amts,,schlロ ssig" vorgebrachten, d. h. also solchen GrQnden niederlegung wegen Erklarung zur Unzeit oder wegen besteht, die, wenn sie gegeben sind, die Niederlegung rechtRechtsmiBbrauchlichkeit unwirksam sein kann (vgl. dazu fertigen; vielmehr Ist die Niederlegungserklarung danach Schoだ/ H. Schneider a. a. 0.§38 Rdnr.84 m.w.N.; OLG U. auch dann wirksam, wenn die 由 rteien darQber streiten, ob Hamm WM 1988, 1192 , 1194 f. m. Anm・月 eckin EWiR§38 die geltend gemachten Grロnde als solche for einen soforti-GmbHG 2/88, 795「= DN0tZ 1989, 396; BayObLG GmbHR gen Rocktritt von der Geschaftsfuhrung ausreichten (BGHZ 1992, 671, 672 m. Anm. W. Maller, EWIR§38 GmbHG 4/92, 78, 82, 84). Voraussetzung ist aber nach jener Entscheidung, 「= MittBayNot 1993, 95 ]). Der vorgetragene Sachverhalt daB die Amtsniederlegunる oberhaupt auf 一 angeblich 一 gibt keinen AnlaB, dazu Stellung zu nehmen. wichtige Gronde gestQtzt ist. Das war hier nicht der Fall. (Wird ausge危hだ. ) bb) For die Entscheidung des Senats, die aus wichtigem Grund erklarte Amtsniederlegung des GmbH-Geschafts・ fohrers=und ebenso der Mitglieder anderer Vertretungs-organe (Senatsurtel I vom 13.2.1984 一 lt ZR 2183, WM 1984, 532,- 533 )一 unabhangig davon, ob ein wichtiger Grund objektiv gegeben ist, als sofort wirksam zu behandeln, war der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ausschlaggebend. Es ware, wie der Senat seinerzeit ausfohrlich dargelegt hat, fQr die Beteiligten und den allgemeinen Rechtsverkehr unzumutbar, es im AnschluB an eine Amtsniederlegung hinnehmen 乞u mossen, daB unter Umstanden Uber 'mehrere Jahre hin 一 bis zur endgoltigen、 Klarung in einem Rechts・ streit 一UngewiBheitdarQberbesteht,obdie Niederlegungserklarung wirksam war und durch wen die Gesellschaft in dieser Zeit vertreten wird( BGHZ 78, 82 , 89ffふ Stellt man diese Erwagungen in den Vordergrund, dann ist es nicht gerechtfertigt, die Wirksamkeit der Amtsniederlegung davon abhangig zu machen, mit welcher m6glicherweise schon in sich selbst unschlQssigen, also objektiv keinen wichtigen Grund enthaltenden BegrQndung der Geschaftsfuhrer seine Erklarung versieht (so zutreffend Ec肥rt, KTS 1990, 33 , 35; ebenso ScholzIU. H. Schneider a. a. 0.§38 Rdnr.82; 乃liner in BaumbachIIIueck, GmbHG 15.Aufl.§38,Rdnr.38; Roth, GmbHG 2. Aufl.§38 Anm. 5; 助ums, Der Geschaftsleitervertrag, 1987, 5.407, der offenbar bereits das Senatsurteil vom 14. 7. 1980 in diesem Sinne versteht; for das Aktienrecht auch MittBayNot 1993 Heft 4 19. GmbHG§3 Abs.2 (Beurkundungspflicht von Nebenabreden bei GmbH-Grndung) Ubernehmen die Gesellschafter einer GmbH die Verpflichtung, zu den Kosten der Gesellschaft Deckungsbeitr首 ge zu erbringen, so bedarf dies nur dann der Aufnahme in die Satzung, wenn diese Verpflichtung in der W引se an den Gesellschaftsanteil gebunden sein soll, daB sie ohne weiteres auch kUnftige Gesellschafter treffen soll; anderenfalls ist eine formfreie Vereinbarung der 』Gesellschafter un・ tereinander oder der Gesellschaft gegenUber ( §328 BGB) aus肥ichend. BGH, Urteil vom & 2. 1993 一 II ZR 24192 Aus dem 庖tbestand: Der Klager o bernahm im November 1987 von dem 50.000 ,一 DM betraaenden Starnmkanital der Beklaaten einen Geschaftsanteil von 22.DUU ,一 lily!; im Lezemoer -19ど ( wurae er 一 eDenso wie gie Deiaen anderen Gesellschafter der Beklagten 一 zum Geschaftsfuhrer bestellt. In dem am 24.4.1988 mit dem Klager geschlossenen Ansteltungsvertrag ist u;a. bestimmt: n§1 Herr,. . S. nimmt mit Wirkung vom 1. 1. 1988 die Position eines Geschaftsfohrers und Beraters ein §2 Das Arbeitsverhaltnis Ist in seinem Bestand unabhangig von der Position eines Geschaftsfuhrers. Es endet jedoch grundsatzlich mit dem Ausscheiden als Gesellschafter.,. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.02.1993 Aktenzeichen: II ZR 58/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 222-223 MittRhNotK 1993, 125-126 Normen in Titel: GmbHG § 38