XI ZR 88/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 1993 XI ZR 88/92 BGB §§ 286 Abs. 1, 289 Verzinsung von Verzugszinsen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau weise des Nachbargrundsやcks wesentliche Ursache for den KaufentschluB der Kauferin gewesen sei. Damit sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen for eine arglistige「硲uschung der 随uferin und zugleich for ein ぬrschulden bei ぬrtragsschluB und eine vorsatzliche unerlaubte Handlung hinreichend dargetan. Die Klager haben danach bewuBt o ber Tatsachen, namlich die ihnen bekannten Bauplane eines Grundstocksnachbarn, wahrheitswidrige Angaben gemacht und in der 随uferin einen for den VertragsschluB entscheidenden Irrtum hervorgerufen. Dies genogt for die Annahme einer arglistigen Tuschung (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.1957 一 II ZR 56/56, LM BGB§123 Nr. 14; BGHZ49, 155, 156; BGB・RG RK/AソUgerNieland, 12.Aufl.§123 Rdnr. 8 f., 10 f.; PalandtlHeinrichs a.a.O.§123 Rdnr.3, 11). aal Mit der irolistiaen Tauschuna hat die Klaaerin zu 1) zugleich die Voraussetzungen tur ein verscnuiaen Del aen ぬrtragsverhandlungen erfollt. Sieh討 eine falsche Auskunft ober einen for den ぬrtragsschluB wesentlichen Umstand erteilt, der nicht in den Anwendungsbereich der§§459 ff. BGB fallt (vgl. BGHZ 114, 263 , 266), und hat o berdies vorsatzlich gehandelt (vgl. BGH, Urteil vorn 3. 7. 1992 一 V ZR 97/91, NJW 1992, 2564 , 2565 f.). Der auf ぬrschulden bei VertragsschluB beruhende Scha・ densersatzanspruch ist grunds討zlich auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Der Gesch加igte, der aufgrund des schadenstiftenden ぬrhaltens einen Vertrag geschlos・ sen hat, kann daher verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das Zustandekommen des Vertrages stehen worde. Er hat somit einen Anspruch auf Befreiung von dem abgeschiossenen ぬrtrag und auf Ersaセ seiner nutzlosen Aufwendungen ( BGHZ 69, 53 , 57; BGH, Urteil vom 8.12.1988 一 VII ZR 83/88, WM 1989, 416 , 417). W川 er jedoch an dem Vertrag fe球halten, Ist er nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zu behandeln, als ware es ihm bei 陥nntnis der wahren Sachlage gelungen, den ぬrtrag zu einem gonstigeren Preis abzuschlieBen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch der andere Teil sich mit einem ni ed rigeren 晦ufpreis einverstanden erklart hatte. Entschei・ dend ist vielmehビ wie sich der geschadigte ぬrtrag spartner bei 陥nntnis der ihm verschwiegenen Umstande verhalten hatte. Als zuersetzender Schaden ist daher der Betrag anzusetzen, um den der 随ufer im ぬrtrauen auf die Richtigkeit der Angaben des ぬrkaufers den Gegenstand zu teuer erwor-ben hat ( BGHZ 69, 53 , 58 f.; 111, 75, 82 f. mit kritischer Anmerkung Tiedtke in JZ 1990, 1077 ff.; BGH, Urteil vom. 20.3.1987 a.a.O.; vom 16.10.1987 一 V ZR 153/86, WM 1987, 1466 f.; vom 5.10. 1988 一 VIII ZR 222/87, WM 1988, 1700 , 1702; vom 8. 12. 1988 a. a. 0.). . .,Entscheidend ist darauf abzuheben, welchen Minderwert ein Grundstock mit Taunusblick, der demnachst aufgrund bereits bei ぬrtragsschluB bestehender Umbauplane eines Nachbarn wesentlich beeintrachtigt beziehungsweise ganzlich verhindert werden soll, gegenober einem Grundstock hat, for dessen Nachbargrundstucke konkrete Umぬuplane nicht bestehen. DaB dieser Minderwert sich bei dem 晦ufpreis von 350.000 DM for das Grundstock ohne konkrete sichtbehindernde Umbauplane der Nachbarn auf 300.000 DM belaufen, das heiBt um ca. 14,3% hinter dem 血ufpreis zurockbleiben kann, unterliegt keinen Bedenken. Der Wert von vergleichbaren Hausgrundstocken ist in diesem Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. bb) Der Klager zu 2) haftet nach dem Klagevorbringen im VorprozeB wegen vorsatzlicher sittenwidriger Schadigung ( §826 BGB ) auf denselben Betrag. Eine arglistige 恰uschung verst6Bt gegen die guten Sitten (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1959 一 VIII ZR 125/58, LM BGB§123 Nビ18; BGB・ RG RK/Steffen a. a. 0.§826 Rdnr. 54). Der Klager zu 2) hat der Kauferin auch vorsatzlich Schaden zugefogt, denn er wuBte, daB diese den ぬrtrag zumindest in der konkreten Form nur im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Auskunft abschlie・ Ben wO川e. Daneben kommt eine Haftung aus§823 Abs.2 BGB in Verbindung mit§263 StGB in Betracht. Der dadurch verursachte Schaden、der 随uferin ist in glei・ cher Weise zu berechnen wie der Schaden, den diese durch das Verhalten der Kl含gerin zul) erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsiinden auf die Haftung eines ぬrtreters aus einer unerlaubten Handlung, die den Kaufer zum AbschluB des Vertrages bewogen hat, die gleichen Grundsatze Anwendung wie auf die Haftung des Vertragspartners aus Verschulden bei VertragsschluB (BGH, Urteil vom 20.3.1987 und vom 16.10.1987 jeweils a.a.0.). Dasselbe muB for den Klager zu 2) gelten, der zwar nicht als ぬrtreter der vertragschlieBenden Klagerin zu 1), wohl aber im Zusammenwirken mit ihr die arglistige 硲uschung verobt hat. Dann war die Klage in H0he von 50.000 DM auch gegen・ Ober dem Klager zu 2) schlossig. 2. BGB§§286 Abs. 1, 289 (Verzinsung von ゆrzugszinsen) 1. Der GI谷ubiger kann als Schadensersatz nach §§286 Abs.1, 289 Satz 2 BGB Zinsen von Verzugszinsen ver・ langen, wenn er den Schuldner wegen ruckst谷ndiger Ver・ zugszinsbetrage wirksam in Verzug gesetzt hat. 2. FUr die abstrakte Berechnung der Schadensh6he bei Banken sind die Grunds谷tze heranzuziehen, die allge・ mein fur die Ermittlung ihres Verzugsschadens gelten. BGH, Urteil vom 9. 2. 1993 一 xl ZR 88/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tat bestand: Die Klagerin nimmt den Bekiagten ais Burgen for Forderungen aus einem ais Kontokorrentkredit gewahrten Betriebsmltteikredit gegen die L.GmbH&Co. KG, B., in Anspruch. Ausgehend von einem als unstreitig zu behandelnden Saldo in H6he von 486.379,76 DM im んitpunkt der Kondigung des Kontokorrentkredits am 29.4.1983 hat sie unter Berocksichtigung 'on Gutschriften ihre Forderung i nder Weise berechnet, daB sie die nach gestaffeiten Verzugszinssatzen in den folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen Jeweils am Ende einesJahres dem ぬpitai zugeschiagen und im 印igejahr zusammen mit dem Kapitai verzinst hat. Das Berufungsgericht hat im Umfang der Zinseszinsen die Klage abgewiesen. Aus den Grnden:× Die zugelassene Revision ist teilweise begrondet. I. Das Berufungsgericht hat ausgefohrt: Der Berechnung von Zinseszinsen stehe § 289 Satz 1 BGB entgegen, weil Zinsen auf ぬrzugszinsen dem wirtschaftlichen 陥rn nach eine ぬrgotung for den Gebrauch o berlassenen Kapitals darstellten ・ und somit das Zinseszinsverbot eingreife. Im o brigen entspreche es nicht dem gew0hnlichen Lauf der Dinge im Sinne: des§252 BGB, daB eine Bank ihr vorenthaltene Zinsertrage__ ohne weiteres wieder als Kredit ausgeliehen hatte; das komme allenfal Is im Umfang eines betriebswirtschaftlichen Aus 354 MittBayNot 1993 Heft 6 4. Entgegen der Auffassung der Revision darf§289 Satz 2 BGB nicht dahin miBverstanden werden, daB die Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz sich bereits aus dem Verzug hinsichtlich der 一 aus Restkapital und etwaiII. Diese Ausfohrungen halten rechtlicher Uberprofung nicht gen rockstandigen Vertragszinsen bestehenden 一 Hauptstand: forderung ergibt und dieZinsen auf Verzugszinsen nur 発II der Gesamtschadensberechnung seien. Dem Sinnzusam1. In der Uteratur und der oberlandesgerichtlichen Rechtmenhang der Regelung ist vielmehr zu entnehmen, daB es sprechung wird die Frage, ob und wie Verzugszinsen, im Wege der abstrakten Schadensberechnung wiederum zu ver・ sich um einen eigenstandigen Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens handelt, der aus dem Verzug mit der zinsen sind, nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht abschlieBend ent- Zahlung der Verzugszinsen entstanden ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus §291 Satz 2 BGB , der for die von den schieden. Im Urteil vom 13. 11. 1990 (XI ZR 217/89 一 WM 1991, Voraussetzungen des Verzuges unabhangigen Prozezinsen 60, 63) hat der erkennende Senat sie ausdrocklich offenausdrocklich eine entsprechende Anwendung -des§289 gelassen. Satz 1 BGB vorschreibt, also dem Zinseszi nsverbot auch hier 2. Mit der bisherigen Rechtsprechung des BundesgerichtsGeltung verschafft. Die fehlende Verweisung auf§289 hofs ist davon auszuaehen. daB der Kreditieber nach Satz 2 BGB zeigt,daB auch der nachgewieseneSchaden aus §§2ど6 tt. 13じ13 als veロugsscflaaen eine verzinsung nicnt der Vorenthaltung von Verzugszinsen nicht allein aus dem nur des im Zeitpunkt der 田 Iligstellung und Anmahnung Gesichtspunkt der Rechtshangigkeit, sondern allein aus offenen Kapitairestes, sondern auch der R0ckstande Soerge//Wiededem des Verzuges ersetzt werden soll (vgl・ vertraglicher Zinsen, also des gesamten SbhluBsaldos vermann, 12. Aufl.,§291 BGB Rdnr.20). langen kann ( BGHZ 104, 337 , 344 ff.; 110, 336, 341; SenatsDa for die Zahlung von Verzugszinsen eine たit nach dem urteil vom 13. 11. 1990 a. a. 0. 5. 63). Das Zinseszinsverbot in Kalender nicht bestimmt ist, kommt der Schuldner nur unter §289 Satz 1 BGB , das mit der Beendigung des Kontokorrentden Voraussetzungen des §284 Abs. 1 BGB 一 also durch verhaltnisses eingreift, betrifft nur die,, gesetzlichen" Verzugszinsen, schlieBt aber, wie sich aus der Regelung des Mahnung oder eine ihr nach Satz 2 gleichstehende MaBnahme 一 in Verzug. Der Glaubigeち der Ansproche aus§289 §289 Satz 2 BGB ergibt, einen Schadensersatzanspruch Satz 2 BGB erhebt, muB das Vorliegen dieser Voraussetzunwegen verz6gerter Zinszahlung auch insoweit nicht grundgen darlegen und notfalls beweisen (Senatsurteil vom satzlich aus. Soweit Reifner ( NJW 1992, 337 , 342 f.) for gesetzliche Zinsen ein generelles Zinseszinsverbot postu- 13.11.1990 a.a.O. S.63f.; BGH, Urteil vorn 16.11.1990 一 「= MittBayNot,l99l, 21= V ZR 217/89 一 WM 1991, 326 , 328 liert und §289 Satz 2 BGB auf vertragliche Zinsen be DNotZ 1991, 680 ]; ebenso BO/ow, EWiR 1991, 151 , 152; schrankt wissen will, setzt er sich nicht nur mit dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der beiden Satze des ル厄nd以(-leinrichs, 52. Aufl.,§289 Rdnr.2; for§11 Abs.2 VerbrKrG: Bo/ow, NJW 1992, 2049 , 2051 ;加rs., VerbrKrG§11 §289 BGB sondern auch mit der Entstehungsgeschichte Rdnr.37 a. E.; MonchKomm/Habersack, 2.Aufl. Erganzungsdieser Vorschrift in Widerspruch. Die Aufrechterhaltung ;日 band 1992,§11 VerbrKrG Rdnr.29 nm酬ch in Grafv. 1ル'estdes Zinseszinsverbots for Verzugszinsen aus gesetzlichen Zinsen sollte das allgemeine Prinzip, nach dem der Glaubi- pha/en/E初m朗chが臼ss/er, VerbrKrG §11 Rdnr.36, 38; ger die Erstattung des ihm durch den Verzug des Schuldners Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, §11 rbrKrG Rdnr.615 ,ぬ Rdnr. 10; a. A. Monstermannカりannes erweislich verursachten Schadens fordern kann, nicht in a. E.). Die Einstellung der Verzugszinsen in ein Kohtokorrent Frage stellen. Dem diente die der Sache nach dem heutigen scheidet aus, weil das etwa vorher bestehende Giroverhalt §289 Satz 2 BGB entsprechende Regelung des Entwurfs nis mit derFalligstellung des Kredits endet. Zum anderen (Mugdan, Materialien, Bd. 2, 5.35). worde ein solches Schadens-Kontokorrent dem Zinseszins3. Dieser Auslegung des §289 BGB entspricht§11 Abs.2 verbot des §289 Satz 1 BGB zuwiderlaufen (Senatsurteil vom VerbrKrG. Diese Vorschrift o bernimmt die in§289 Satz 2 13.11.1990 a.a.O.S.63 m.w.N.). BGB enthaltene Regelung mit der Einschrankung, daB Zinsen auf Verzugszinsen (soweit erweislich) nur in H6he For die Berechnung des Verzugsschadens nach§289 des gesetzlichen Zinssatzes verlangt werden k6nhen (vgl. 5. Satz2 BGB gilt nichts anderes als for die Berechnung der Bruchner in Bruchner/Ott/lル'agner-Wieduwilt, VerbraucherZinsh6he bei primaren Verzugszinsen. Allerdings muB der kreditgesetz,§11 Rdnr.46, 47). Glaubiger wegen des Zinseszinsverbotes nach§289 Satz 1 In der amtlichen Begrondung (BT-Drucks. 11/5462, 5. 14) ist BGB die Schadensh6he auch dann darlegen und beweisen, dazu ausgefohrt, daB mit dieser Einschrankung for den wenn er einen Schaden nur in H6he der gesetzlichen Zinsen Bereich des Konsumentenkredits von dem allgemeinen geltend macht (BGH, Urteil vom 16.11.1990 a.a.O.). Ist der Prinzip des Schadensersatzrechts abgewichen werde, indem Glaubiger ein Kreditinstitut, kann er den in den Zinseszinsen ein 仏11 des Verzugsschadens (namlich der den gesetzlichen bestehenden Zinsschaden auch abstrakt berechnen (vgl. Zinssatz o berschreitende 発il der Zinseszinsen) nicht liqui- Bo/ow, NJW 1992, 2049 , 2051; Pa后ndt/I einrichs a. a. 0.§289 り diert werden k6nne; damit solle erreicht werden, daB in BGB Rdnr.2). 「 Fallen des 及hlungsverzugs das rasche Anwachsen der a) Nach Auffassung desSenats ist auch bez0glich des Schulden. durch Zinseszinseffekte gebremst werde. Der Gesetzgeber hat aus sozialen Grunden (BT-Drucks. a.a.O. Zinseszinses davon auszugehen, - daB ein Kreditinstitut einen -ihm vorenthaltenen Geldbetrag im -Rahmen seines 5. 14 und 26) somit eine hohenmaBige Begrenzung des ErsatGeschaftsbetriebs gewinnbringend durch AbschluB neuer zes von Zinseszinsen im Wege des Schadensersatzes gem. Kreditvertrage mit anderen Kreditnehmern zu den im frag§§289 Satz 2, 286 Abs.1, 288 Abs.2 BGB normiert (vgl. lichen たitraum bankoblichen Zinssatzen genutzt hatte Bo/ow, VerbrKrG, 1991,§11 Rdnr.37) und damit §289 BGB ( BGHZ 104, 337 , 344 f.). Zu ersetzen sind deshalb die Zinsen, im Sinne der dargestellten Entstehungsgeschichte authendie ihm nach dem gew6hnlichen Lauf der Dinge mit Wahrtisch interpretiert. oberschusses in Betracht, der konkret darzulegen sei. SchlieBlich fehle auch in bezug auf die Verzugszinsen bis zur Klageerhebung eine Mahnung. MittBayNot 1993 Heft 6 §252 Satz 2 BGB ). Dabei kann allerdings nicht von der bei Kontokorrentverhaltnissen geltenden ZinsenszinsregeIung ( §355 Abs.1 HGB) ausgegangen werden. Nicht jede Kreditgewahrung erfolgt im Kontokorrent; auch im Kontokorrentverhaltnis werden nur die am SchluB der Abrechnungsperiode nicht beglichenen Zinsen in den neuen Saldo eingestellt und mitverzinst. Die abstrakte Berechnung des ぬrzugsschadens wegen verspa・ teter Zinszahlung kann deshalb nicht in einer periodischen Kapitalisierung derVerzugszinsen mit einer Verzinsung des jeweils neuen Saldos bestehen (vgl.- Bruchner a. a. 0. Rdnr.48). / Das Berufunasaericht hat dieses Schreiben nicht als Mahnung angesenen・Diese Auslegung unterliegt einer Nacflprofung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssatze verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. 1 2. 1989 一 v ZR 53/88 一 BGHft ZP0§559 Abs.2 Auslegungsgrundsatze 1). Dafor sind angesichts des Inhalts des Schreibens Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Davon abgesehen ware dieses Schreiben als Mahnung auch deshalb unwirksam, weiI die darin erwahnten Zinsansproche weit o bersetzt und for den Beklagten in keinem Punkt nachvollziehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 13. 11.1990 a.a.0. 5.63). b) For die Berechnung des Verzugsschadens aus verz6gerter Zinszahlung sind die Grundsatze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof ( BGHZ 104, 337 , 344 ff.) allgemein for die Ermittlung des ぬrzugsschadens von Banken bei abstrakter Schadensberechnung aufgestellt hat. Denn es ist 一 was die Revision mit Recht geltend macht 一 davon auszugehen, daB ein KrediUnsfltut gezahlte ぬrzugszinsen i n gleicher Weise wie vertragsgemaB zurockgefohrte sonstige Kreditrockstande zum AbschluB neuer Kreditvertrage mit anderen Kreditnehmern genutzt hatte. b) Die Klagerin hateinen Teil der Zinsen for das Jahr 1986 beziffert und einen Teil in Prozentengeltend gemacht. Da sich for diesen Zeitraum weder der zu verzinsende Kapital: betrag noch der Zinssatz a ndern, erscheint es aus Gronden der 兆reinfachung und der o bersichtlichkeit zweckmaBig, die Zinsforderung einheitlich auszudrocken. Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Verzugsschadens von den vom Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsatzen ausgegangen und hat im Wege der Schatzung gem.§287 BGB die nach der Zusammensetzung des Aktivkreditgeschafts der Klagerin gewich・ Monatsberichten der Deutschen Bundesbank teten, auf den beruhenden durchschnittlichen Marktzinssatze zugrunde gelegt. Diese Schatzung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 104, 337 , 349fふ Die so ermittelten Zinssatze k6nnen for die jeweilig entsprechenden Zeitraume auch for die Berechnung des Verzugsschadens aus verz6gerter Zahlung der vom Berufungsgericht zugesprochenen ぬrzugszinsen verwendet werden. III. 1. Unter Beachtung dieser Zusammenhange ergibt sich for den vorliegenden Fall die folgende Berechnung: 、 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem unstreitigen Saldo im Zeitpunkt der Kondigung ausgegangen und hat unter Berocksichtigung zwischenzeitlicher Gutschriften unter Anwendung von§367 Aba 1 BGB die Restschuld per 1. 1. 1986 mit 327.998,76 DM berechnet. Im Ergebnis zutreffend hat es dabei eine ぬrzinsung aufgelauf ener ぬrzugszinsen nicht vorgenommen; es fehlt insoweit entgegen der Auffassung der Revision an einer Mahnung. aa) Das Schreiben der Klagerin vom 29. 4. 1983 enthalt lediglich die Kondigung der Kreditverhaltnisse und die Ankondigung, daB o ber eine Inanspruchnahme des Beklagten als Burgen noch gesondert zu,, beschlieBen・・ sei. Zinsansproche der Klagerin aus dem Saldo am 29. 4. 1983 bestanden noch nicht, konnten also auch nicht wirksam zur Zahlung angemahnt werden (vgl. BGHZ 103, 62 ,66; 77, 60, 64). ・ し bb) Das Schreiben der Klagerin vom 10.7.1985 ist die Mitteilung von der Kondigung der Kredite,for die der Beklagte sich verbUrgt hatte, verbunden mit dem Hinweis, daB er for den Fall der Nichtzahlung durch die Hauptschuldnerin als Borge inAnspruch genommen werde. c) Der mit den unstreitigen Zinssatzen zu verzinsende Kapitalbetrag bleibt. bis zum 14.8.1990 unverandert. Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen sind weder mit der am 26. 11. 1987 zugestellten Klage noch mit einem der bis zum 14.8.1990 zugegangenen Schriftsatze wirksam angemahnt worden aa) In der Klageerhebung liegt keine wirksame Mahnung, weil die geltend gemachte Zinsforderung weit o berh6ht war und der Beklagte mangels 陥nntnis der internen, den Durchschnittszinssatz im Aktivkreditgeschaft der Klagerih festlegenden Daten die geschuldeten Verzugszinsen nicht selbst berechnen konnte Vi川 ausgefhだ. .ル ) bb) Dasselbe gilt for den Schriftsatz vorn 24.5.1989. Weder das bezifferte noch das in Prozent ausgedrockte Zinsbegehren ist nachvollziehbar; eine schriftsatzliche Begron-・ dung fehlt. Die dem Schriftsatz beigefogte Zinsberechnung ist schon im Ausgangspunkt mit den im Antrag geltend gemachten Zinsprozenten nicht in Einklang zu bringen. For den Beklagten war der geltend gemachte Anspruch insgesamt nicht zu durchschauen, zumal auch noch ein Kredit einbezogen waち fロ r den sich der Beklagte nicht verborgt hatte. d) Erst mit Schriftsatz vom 8.8.1990, zugestellt am 15.8.1990, wurden die aufgelaufenen ぬrzugszinsen wirk・ sam angernahnt. Da die Klagerin die fur die vergangenen Jahre unterschiedlichen und vom Berufungsgericht entsprechend geschatzten Durchschnittszinssatze beziffert hat und auch fur den Zeitpunkt der Kロndigung den zutreffenden Kapitalstand angegeben hat, war der Umfang der Mahnung bez0glich derZinsen bestimmt und der Beklagte konnte seine Zinsverpflichtung berechnen. . . . e) Die vom 15.8.1990 an entstehenden Zinsen wurden in wirksamer Weise angemahnt mit der am 28.6.1991 zugestellten AnschluBberufung der Klagerin vom 24.6.1991. . . . Die 仏tsache, daB die letzte Anmahnung von ぬrzu gszi n sen erst gut 10 Monate zurocklag, gibt jedenfalls bei einem Betriebsmittelkredit noch keinen AnlaB zur Beanstandung. Ob der Glaubiger rockstandige ぬrzugszinsen auch in korze・ rerZeitfolge anmahnen darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat neigt dazu, erneute Mahnungen in einem Abstand von weniger als drei Monaten in jedem Fall 。 als unzulassig anzusehen..,. MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.1993 Aktenzeichen: XI ZR 88/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 354-356 Normen in Titel: BGB §§ 286 Abs. 1, 289