V ZR 234/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. April 1993 V ZR 234/91 EGBGB 1986 Art. 231 § 6 Abs. 1; BGB §§ 900 Abs. 1, 894; ZPO §§ 550, 565 Abs. 3 Nr. 1 Verjährung des Herausgabeanspruchs; Verwirkung des Grundbuchbesichtigungsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gung und die Vorlage des Aufteilungsplans zur Durchsicht nach§13・Abs. 1 Satz 1 BeurkG sind auBer Streit; die Vertragsurkunde enthalt zudem eine hinlangliche Feststellung dieser Umstande. Die Erfollung der Ver随uferpflicht ist den Beklagten auch nicht unm6glich geworden, denn sie sind nach wie vor EigentOmer der aufzuteilenden Grundstucke. 8. EGBGB 1986 Art. 231§6Abs.1; BGB 弱 9oo Abs. 1, 894; zPo 弱 550, 565 Abs. 3 Nr. 1 (Verjshrung des Herausgabeanspruchs; ゆrwirkung des Grundbuめbesichtigungsanspruchs) 1. Die nach dem Recht der DOR eingetretene Verj谷hrung ist in einem Rechtsstreit um den Anspruch nach dem 3・10・1990 nicht mehr von Amts wegen zu berucksichti・ gen. 2. Der'Grund加chberichtigungsanspruch 助nn verwirkt werden. 3. Sind bei fehlerhafter Subsumtion unter einen unbe・ stimmten Rechtsbegriff (hier: Verwirkung) weitere tat・ sachliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten・so kann das Revisionsgericht die Anknop・ fungstatsachen selbst dahin wUrdiaen. ob sie die Sub・ sumtion zulassen. BGH, Urteil vom 30. 4. 1993 一 V ZR 234191 一,mitgeteilt von D.Bundsめuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Die BekIaiten bewohnen ein HausarundstUck in M. Sie sind im しrunaoucn als ヒlgentumer eingetragen. Das じruncist0ck gehorte ehemals R. Dieser setzte mit Testament vom 16.5.1945 seine Ehefrau E.zur nicht befreiten Vorerbin und den Vater sowie Rechtsvorganger des KlaQers, H., zum Nacherben ein. Nach dem Tod von R. wurde am とつ.11.1り4じ zusammen mit einem INacflerDenvermerK zugunsten von H. E. als neue Eigentomerin in das Grundbuch eingetragen. Diese verauBerte das Grundst0ck am 28.5.1951 andie beklaate Ehefrau. Der Eiaentumswechsel wurde im Grundbuch aewahrL Der NacheroenvermerK DIIeD Destenen ヒ verstarb am 1951956 In dAr Fnlrip. zeif erwirkte H. eine einstweilige Verfogung, aufgrund deren am 14.3.1958 in das Grundbuch ein Widerspruch gegen die Eintragung der: beklagten、Ehefrau als Eigentロmerin eingetraQen wurde. Der Widerspruch wurde, nachdem 且 den Antraa zurckaenommen hatte. am iじ.り.1り加 geloscflt. Einen am 31. 3. 1959 erneuerten Antrag auf ErlaB einer einstweiligen Verf0gung auf Eintrgung eines Widerspruchs verfolgte H. nach mondlicher ぬrhandlung vom 10. 2.1960 nicht weiter. Am 18.2.1966 verstarb er Durch notariellen Vertrag vom 2. 10. 1974o bertrug die beklagte Ehefrau ihrem Ehemann das Miteicientum an dem GrundstDck. Seither 5i叩 oelae als Mitergentumer-eingetragen. Der Klager verlangt Herausgabe des Grundstocks sowie die Berichtigung des Grundbuchs. Die Beklagten verlangen im Wege der Widerklage die ゆschung des Nacherbenvermerks. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat die Berufung zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Bek'agten ihre ursprDnglichen Antrage weiterverfolgen. Der Klager beantragt, das PpnhtRniffロ1 フIlriihkア1 IWOiRflfl Aus den Grnden: 1. Das Bezirksgericht halt die Beklagten zur Herausgabe des Grundstocks und Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs for verpflichtet, weil sie aufgrund des Nacherbenvermerks im ぬrhaltnis zum Klager kein wir鴎ames Eigentum an dem Grundstock erworben hatten. Die mit der Klage geltend gemachten Ansproche unterlagen nicht der Verjahrung und seien auch nicht verwirkt. Dies halt der Revision nicht stand. II. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage nicht schon deswegenunbegrondet ist, weil die Beklagten das Eigentum am Grundstock im Wege der Tabularersitzung erworben haben, die im Recht der DDR in der aufgrund von§17 Grundstocksdokumentationsordnung (GDO) erlassenen Grundbuchverfahrensordnung (GVO;§11 Abs. 1) geregelt war. Denn die Revision hat jedenfalls deswegen Erfolg, weil der Herausgabeanspruch verjahrt und der Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt ist. 1. For die Verjahrung von Ansprochen gilt nach dem 日nigungsvertrag die o bergangsregelung des Art. 231 §6 EGBGB. Danach finden die Vorschriften des Borgerlichen Gesetzbuchso ber die ぬrjahrung nur auf die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, das ist der 3.10.1990, bestehenden und noch nicht verjahrten Ansproche Anwendung・Ob ein Anspruch zu dieser Zeit bereits verjahrt waら ist daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen.§902 BGB findet insoweit keine Anwendung. Der Herausgabeanspruch war am 3. 10. 1990 verjahrt. Er war mit dem Eintritt des Nacherbfalles am 19.5.1956, d. h. vor Inkrafttreten des ZGB am 1.1.1976, entstanden und richtete sich auch hinsichtlich der ぬrjahrung zunachst nach dem damals noch geltenden Recht des Borgerlichen Gesetzbuchs, ab 1.1.1976 nach dem Zivilgesetzbuch(§11 Abs.1 EGZGB).§8 Abs. 1 EGZGB, wonach sich die Regelung erb-rechtlicher Verhaltnisse weiter nach dem BGB richtete, wenn der Erbfall 一 wie hier 一 vor dem 1・1. 1976 eingetreten war, ist entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten, nicht einschlagig, weil es hier nicht um die Regelung, sondern\die Folgen der nach BGB eingetretenen erbrecht-・ lichen Verhaltnisse, d. h. die Durchsetzung allgemeiner zivilrechtlicher Ansproche gegen Dritte geht. 」Nach §§467 Abs. 1, 474 Abs. 1 Nr. 5, 475 Nr. 2 ZGB verjahrten die nicht aus einem eingetragenen Recht hergeleiteten (vgl.§10 Abs. 1 GDO) Ansproche auf Herausgabe von Grundstocken in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Berechtigte von dem Entsteheげ des Anspruchs und von der 内rson des ぬrpflichteten Kenntnis erlangt hatte. Da diese Voraussetzungen bei Inkrafttreten des ZGB gegeben waren, ist die Verjahrung des Herausgabeanspruchs jedenfalls zehn Jahre spater eingetreten. Auf die Frage, ob§11 Abs. 1 EGZGB rockwirkende Kraft zukommt, d. h. die Frist schon vor Inkrafttreten des ZGB zu laufen begonnen hat, kommt es nicht mehr an. Die ぬrjahrung war auch nicht nach§477 Abs. 1 Nr. 4 ZGB gehemmt. (Wird ausgefohrt.) Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe war nicht schon dadurch gehindert, daB H. seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik unterhielt. Die ぬrord n u ng zur Sicherung von ぬrm6genswerten vom 17.7.1952 (GBI 1 1952, 5. 615), nach der das im Gebiet der DDR befindliche Verm6gen von Bundesborgern 。,in den Schutz und die vorlaufije ぬrwaltuni" der Orcane der DDR o bernommen wurde, war clurcn ale Verordnung vom 11.6.19邸(GBl 1 1953, 5. 805) wieder aufgehoben worden. DaB H. aus sonstigen GrOnden rechtlich gehindert war, seinen Herausgabeanspruch titulieren zu lassen, ist weder dargetan worden noch erkennbar. _ Nach alledem war der Herausgabeanspruch im たitpunkt des Beitritts verjahrt. Die Verjahrung fohrte auchnach dem Recht der DDR nicht zum Erl6schen des Anspruchs(§472 Abs. 1 Satz 2 ZGB; Kommentar des MDJ・DDR zum ZGB, Vorbemerkung§472). Im Unterschied zum bundesdeutschen Aus 36.2 MittBayNot 1993 Heft 6 Recht war sie jedoch von Amts wegen zu berocksichtigen. Da dies aber nicht eine Frage des materiellen Zivilrechts der ehemaligen DDR, sondern des ぬrfahrensrechts ist, gilt nach dem 3.10.1990 insoweit nicht mehr das Recht der ehemaligen DDR, sondern die ZivilprozeBordnung (a. A り offenbar 用Jandtil einrichs, BGB 52. Aufl., EGBG Art. 231 §6 Rdnr.2). Tatsachen i n stanzen Die Einrede der ぬrjahrung ist in den・ zwar nicht ausdrocklich, wohl aber der Sache nach durch den unter dem Gesichts四nkt der Verwirkung erhobenen Einwand des んitabtaufs schl0ssig miterhoben worden. Hiervon geht 一 unangefochten 一 auch das Bezirksgericht aus, wenn es 一 irrtomlich 一 ausfohrt, die Ansproche aus §§894, 985 BGB unterlagen nicht der ぬrjahru ng. 2. Anders als der Herausgabeanspruch war der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs am 3.10.1990 nicht verjahrt. Er unterlag nach§898 BGB und nach DDR-Recht nicht §13 Abs. 4 GDO). Er besteht daher trotz Verder ぬrjahrung( jahrung des Herausgabeanspruchs fort (Monchkomm/ Wacke, 2. Aufl.,§898 Rdnr. 1; Soergel/Storner, BGB, 12. Aufl., Rdnr.1; E切ian刃りagen, BGB, 8. Aufl.,§898 Rdnr. 3), §898 ・ ist aber 肥rwirkt. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB auch der Grundbuchberichtigungsanspruch der ぬrwirkung als Sonderfall der im gesamten Privatrecht anerkannten Einwendung unzulassiger RechtsausObung unterliegen kann (Senatsurteile vom 24. 10. 1962, V ZR 27/61, BB 1963, 286 ; vom 5.2.1964, V ZR 43162, nicht veめffentlicht; BGHZ 44, 367 , 369 f.; Urteile vom 28.6.1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651 ; vom 23.3.1979, VZR 163/75, NJW 1979, 1656 ; S加udinger/ Schmidt, BGB, 12. Aufl., §242 Rdnr.482; BGB-RGRK, 12. Aufl,§894 Rdnr. 49; Monchkomm/Wacke, 2. Aufl.,§894 Rdnr. 30; Soergel/Storner, BGB, 12. Aufl.,§894 Rdnr.31; SoergellTeichmann, BGB, 12. Aufl・, §242 Rdnr.335; Erman/ Hagen, BGB, 8. Aufl.,§894 Rdnr. 10; Wolff!!ねiseち Sachenrecht, 10. Bearb.,§46 V; Westermann, Sachenrecht, 6. Aufl., Bd. II§89 II 1; Baur/Storner, 臨hrbuch des Sachenrechts, 16. Aufl.,§5 II 2 u.§18 0 IV 2; Wolf, Sachenrecht, 10. Aufl., Rdnr.388; a. A. Merkl NJW 1956, 1657 , 1659, 1661; zweifelnd 用landtiBassenge, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 16). Greift sie, so fohrt dies wie die Verjahrung oder der schuldrechtliche Verzicht auf Ansproche aus dem Eigentum zwar nicht zum ぬrlust, wohl aber zu einer materiellen Beschrankung des Eigentums (5畑udinger/Schmidt, a. a. 0.; Soerge/J乃ichmann, a・ 0.). a・ Die Frage, ob ein Anspruch verwirkt ist, hangt im wesentlichen von den Umstanden des Einzelfalles ab; deren Wordigung ist Sache des Tatrichters und demgemaB in der Revi-sionsinstanz nur beschrankt nachprofbar (BGH, Urteil vom 6.12.1988, Xl ZR 19/88, WM 1989, 354 , 355 m.w.N.). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch denkfehlerhaft. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untatigkeit seines Glaubigers o ber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspatete Geltendmachung gegen 青eu und Glauben verst6Bt(st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 5.2.1964, V ZR 43/62; BGHZ 105, 290 , 298; BGH, Urteil )・ vom 6. 12. 1988, Xl ZR 19/88, WM 1989, 354 , 355 Aus der vom Berufungsgericht angefohrten Tatsache, daB das Kreisgericht dem zweiten Antrag auf ErlaB einer einstweiLigen Verfogung in der mondlichen ぬrhandlung vom 10.2.1960 aufgrund einer,,schlechterdings unvertretbareげ‘ RechtsaufMittBayNot 1993 Heft 6 fassung keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, ergibt sich noch nicht, daB die Beklagten bei objektiver Beurteilung nicht annehmen durften, H. werde sein Recht nicht mehr rechtlich unzutreffenausoben. Selbst Wenn er durch den 一/ den 一 Hinweis des Gerichts dazu veranlaBt worden ware, von einer weiteren Rechtsverfolgung abzusehen, k6nnte dies der 的grondung eines Vertrauenstatbestandes auf selten der Beklagten nur dann entgegenstehen, wenn die Beklagten in der Lage gewesen waren, die Sach- und RechtsLage besser zu o berbli味en und zu erkennen, daB H・und seine Rechtsnachfolger ihre Rechte nur deswegen nicht wahrnahmen, weil sie eine Rechtsverfolgung for aussichts los hielten (vgl. MonchKomm/Roth, 2. Aufl.,§242 Rdnr. 335; Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl.,§242 Rdnr. 340). Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. III. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. EineZurockverweisung kommt jedoch nicht in Betracht, weil §565 Klage und Widerklage zur Endentscheidung reif sind( Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 1. Der Herausgabeanspruch ist verjahrt und der Berlchtigungsanspruch verwirkt. (I'lカ川 ausgefhrt.) 2. Die Widerklage ist gem.§894 BGB begrondet. Der Nacherbenvermerk, der nur die Beschrankung des Vorerben in seinem Eigentum verlautbart ( BGHZ 84, 196 , 201), ist gegenstandslos geworden, weil der Nacherbe und sein Rechtsnachfolger wegen ぬrwirkung des Berichtigungsanspruchs nicht mehr eingetragen we川en konnen. 9. GBO§§19, 22, 29 (Grundbuchberichtigung beim Too! eines BGB-Gesellschafters) 1. SolI das durch den Tod eines im Grundbuch eingetragenen Geselischafters borgerlichen Rechts unrichtig gewordene Grundbuch durch Unrichtigkeitsnachweis oder Bewilligung berichtigt 鵬rden, muB dem Grundbuchamt der Inhalt des Gesellschaftsvertrags nachgewiesen werden. 2. Bei einem nur schriftlich, nur mondlich oder nur konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag kann dessen Inhalt ausnahmsweise auch ohne Vorlage des ぬlirags in grundbuchm言Biger Form zur Uberzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen werden (Erg谷nzung zu BayObLGZ 1991, 301 = MittBayNot 1992, 47 ). 1992 一 2 Z BR 60/92=Bay・ BayObLG, BeschluB vom 13.8・ め Ob四Z 1992 Nr. 56 一, mitgeteilt von J ann Demhaiter, Richter am BayObLG und Notar Dr. Hartmut. Schmidt, Rotthalmonster Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von zwei Grundstocken sind Auflassungsvo而erkun・ gen for die Beteiligten zu 1 bis 4 und Alois K. als Gesellschafter borgerlichen Rechts eingetragen. Alois K. ist gestorben und von seinerEhefrau und seinem Sohn, den Beteiligten zu 5 und 6, beerbt worden. / Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben vorgetragen, die Erben von Alois K seien aus der Gesellschaft borgerlichen Rechts ausgeschieden; sie haben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfogung dIe Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, der Gesellschaftsvertrag enthalte eine Nachfolgeklausel des Inhalts, daB die Gesellschaft beim Tod eines Geselischafters,, mit den Erben(ぬrmachtnisnehmern)" fortgesetzt werde; inzwischen seien die beiden Erben wieder aus der Gesellschaft ausgetreten und der Betefligte zu 7 der Gesellschaft beigetreten, dessen Eintragung als weiterer Gesellschafter bewilligt werde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.04.1993 Aktenzeichen: V ZR 234/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 362-363 Normen in Titel: EGBGB 1986 Art. 231 § 6 Abs. 1; BGB §§ 900 Abs. 1, 894; ZPO §§ 550, 565 Abs. 3 Nr. 1