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IX ZR 119/92

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 03. Juni 1993 IX ZR 119/92 BNotO §§ 19, 23, 24 Amtspflichtverletzung, Treuhandauftrag, Hinweispflicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO §§ 19, 23, 24 Amtspflichtverletzung, Treuhandauftrag, Hinweispflicht 1. Will der Notar ein Amtsgeschäft nicht ausführen, das für einen Beteiligten rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung besitzt und dessen Vollzug er aufgrund der von ihm eingeleiteten Maßnahmen ersichtlich erwartet, so hat der Notar ihn davon unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Der Notar hat bei einer Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto den Käufer sofort von dem Kaufvertrag widersprechenden Treuhandauflagen der für den Käufer den Kaufpreis überweisenden Bank zu informieren, wenn aufgrund dieser Auflagen die Gefahr besteht, daß die Durchführung des Vertrages gefährdet wird. Der Notar hat in diesem Fall dem Käufer die eingetretene Gefahr aufzuzeigen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, das Scheitern des Vertrages noch abzuwenden. Ein Hinweis an die auszahlende Bank genügt dieser dem Käufer gegenüber bestehenden Benachrichtigungspflicht nicht (Leits. d. Red.). BGH, Urt. v. 3.6.1993 - IX ZR 119/92 Kz. L III 1 - § 19 BNotO DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 6/1993 August 1993 6 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 03.06.1993 Aktenzeichen: IX ZR 119/92 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 6 Normen in Titel: BNotO §§ 19, 23, 24