IV ZR 90/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juli 1993 IV ZR 90/92 BGB §§ 2111, 2124 Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 804 Abs. 3; AnfG§1 (Pfndung eines vor Anerkennung bz以 Rechtsh言 fehlt hingegen das Rechtsschutzinteresse for den Klager. Da dieser namlich als Folge des Schenkungswiderrufs die Rechtsstellung als Miteigentomer des Grundbesitzes zurockerhaU, steht der Beklagten schon aus diesem Grund kein einseitiges Kundigungsrecht mehr zu. Die Parteien mロssen vielmehr die ぬrwaltung und Benutzung des Hauses in Zukunf.t wiederum gemeinsam regeln,§745BGB. Insoweit bleibt die 恥vision erfolglos. 18. BGB§21 11, 2124 (Verwaltung des Nach后sses 1. Wird ein NachlaBcirundst0ck zwancisversteiciert. f谷llt der an aen voreroen ausgekenrte uoerscnuiう als b urrogat In den Nachla. 2. Tilgt der Vorerbe mit freien Mitteln ein schon beim Erbfall bestehendes Fremdgrundpfandrecht, f言llt die dadurch entstehende EigentUmergrundschuld in sein freies, nicht der Nacherbfolge unterliegendes ぬrm6gen. 3. Gew6hnliche Erhaltungskosten, die gem.§ 幻24 Abs.1 BGB dem Vorerben zur Last fallen, sind diejenigen Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umst苔nden des Nachlasses regelm苔Big aufgewendet we叱en mUssen, um das Verm6gen in seinen Gegen・ st苔nden tats苔chlich und 肥chtlich zu erhalten. 4. Der Einbau einer modernen Heizungsanlage in ein Miet・ wohnhaus sowie die Isolierverglasung seiner 凡nster sind in der Regel MaBnahmen, die ihrer Art nach unter § 幻24 Abs.2 BGB fallen. 5. Die Frage, welche MaBnahmen sich aus den Ertr首gen bezahlen lassen, die das Objekt im Laufe mehrerer Jahre abwirft, bietet kein geeignetes Kriterium fUr die Abgren= zung der gew6hnlichen von den auBe円ew6hnlichen Erhaltungskosten. 6. Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gew6hnlichen Erhaltungskosten geh6ren, sondern grunds谷tzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsm谷Bigen Ver・ waltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschlieBt, zur Durchfohrung dieser MaB・ nahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176 , 180 ff. L= MittBayNot 1990, 189 ]; BGHZ 114, 16 , 26 ff.). BGH, Urteil vom 7. 7. 1993 一 IV ZR 90/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 19. ZPO§§852 Abs. 1, Pflichtteilsanspruchs keit) 1. Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerken・ nung oder Rechtsh谷ngigkeit als in seiner zwangsweisen Ven叩ertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch ge・ pf谷ndet werden. 2. Bei einer derart eingeschr谷nkten Pf谷ndung erwirbt der Pf谷ndungsgl谷ubiger bei Eintritt der Ven四ertungsvoraus・ setzungen ein vollwertiges Pfandrecht, dessen Rang sich nach dem -Zeitpunkt der Pf谷ndung bestimmt. 3; Wird ein -Pflichtteilsanspruch vor ve市aglicher Anerken・ nung oder Rechtsh谷ngigkeit abgetreten, scheitert eine Anfechtbarkeit nicht an fehlender Glaubigerbenachteili. gung. Diese wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daB der Pflichtteilsberechtigte ohne die Abtretung die Voraussetzungen fUr eine unbeschr谷nkte Pf苔ndbarkeit nicht herbeigefUhrt h谷tte. BGH, Urteil vom 8. 7. 1993 一 IX ZR 116/92 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Auf Antrag der Klagerin wurde o ber das Verm6gen ihres Schuldners H.W. am 24.7.1986 das Konkursverfahren er6ffnet Am 8. 1. 1990 erwirkte die Klagerin die vollstreckbare Ausfertigung eines Auszugs aus der Konkurstabelle ロber. eine Forderung von 1.458.747,05 DM gegen den Schuldner. Die Klagerin begehrt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Glaubigeranfechtung Zahlung und Duldung der Zwangsvollstreckung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7.10.1986 verstaTrb die Mutter des Schuldners. Erbe wurde sein Bruder E.W. Am 5.3.1987 trat der Schuldner seine Pflichtteilsansproche an seine Ehefrau ab Diese setzte durch Testament vom 3.9.1988 die Beklagte zur Alleinrbin ein und verstarb am 7. 5. 1989. In einem gerichtlichen ぬrgleich vom 11.2.1991 verpflichtete sich E.W., an die Beklagte den noch zu ermittelnden Wert bestimmter Grundstocke abzUglich 80.000 DM zu zahlen. Der V 叶t wurde auf 398.922,50 DM festgesetzt. Davon wurden der Beklagten 294.997,30 DM zugewendet. Diesen Betrag nebst Zinsen macht 母le Klagerin mit ihrem Zahlungsanspruch geltend. Wegen eines weiteren Betrages von 23.925,50 DM verlangt sie Duldung der Zwangsvoll. streckung in die Forderung der Beklagten gegen E.W. Einen in erster Instanz rechtshangig gemachten Auskunftsanspruch haben die ぬrteien u ber&nstimmend in der Hauptsache for erledigt erklart. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gem.§§91, 91 a ZPO der Klagerin auferlegt. Die Revision der Klagerin fロhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. Aus den Grnden: Das Berufungsgericht hat ausgefohrt, die Voraussetzungen for eine Glaubigeranfechtung nach§3 Abs,l Nr.1 AnfG lagen nicht vor, weil der Klagerin durch die Abtretung der Pflichtteilsansproche kein pfandbares ぬrm6gen entzogen worden sei, so daB es an einer Glaubigerbenachteiligung fehle. Nach §852 Abs. 1 ZPO sei ein Pfhchtteilsanspruch der Pfandung nur unterworfen, wenn er durch ぬrtrag anerkannt oder rechtshangig geworden sei. Beides sei vor der Abtretung nicht der Fall gewesen. Diese knne eine Pfandbarkeit nur fur die Glaubiger des Zessionars begronden. II. Diese Erw台gungen halten der rechtlichen o berprQfungi n wesentUchen Punkten nicht stand. 1. Die Klagerin i st an derAnfechtung nicht durch die Er・ 6ffnung des Konkursverfahrens Ober das ぬrm6gen des Schuldners gehindert. Der Pflichtteilsanspruch wurde vom Konkursbeschlag nicht erfaBt, weH der Erbfall der Konkurs・ er6ffnung zeitlich nachfolgte( §2317 Abs. 1 BGB ,§1 Abs.1 KO). Die Glaubigeranfechtung ist deshalb weder nach§13 Abs. 1 AnfG nochdurch§14 KO ausgesch'ossen(§13 Abs. 5 AnfG; vgl. auch Kilger, KO 15. Aufl.§14 Anm.3). Es kann somit auf sich beruhen, ob das Konkursverfahren unterdessen beendet ist. 2. Der Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an einer Glaubigerbenachteiflgung, ist nicht zu folgen. a) Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§1 ff. AnfG soll Gegenstande, welche ein Schu'dner aus seinem ぬr m6gen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Glaubigers wieder erschheBen und die durch die ぬrm6・ gensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch ,,Rロckgewahr"( §7 Abs. 1 AnfG ) wieder erm6glichen. Es soB die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Handlung bestanden hatte (vgl. BGHZ 90, 20 ス den Aus 378 MittBayNot 1993 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.07.1993 Aktenzeichen: IV ZR 90/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 378 MittRhNotK 1993, 257-259 Normen in Titel: BGB §§ 2111, 2124