VI ZR 152/92
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Entscheidungsgründe
Zurück Grundbuchamt Dresden 30. Juli 1993 NT 3342 SpTrUG § 12; VZOG § 4 Grundbuchberichtigung nach missglückter Aufspaltung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau f f . ff. 「= A町 dem Tatbおtand: Die K!昭erin 町langt von. den Bek!agten die 助ckauf!assung eines Grundstucks, das sie der Beklagten zu 1 mit notarie!!em Vertrag vom 5. 4. 1989,, zum ehelichen Gesamtgut'‘曲er!assen hat. In diesem,,U ber!assungsvertrag" hat sich die Bek!agte verpflichtet, der Klagerin, ihrer Schwester, im u be稽ebenen Anwesen auf Lebensdauer ein unentgelt!iches Wohnungs- und Mitbenutzungs-recht an einer Erd郎schoBwohnung a!s,, Leib四dinぜ‘ einzur如men una mflr eine Leib肥nte von mon肌lien どuu UM zu zahlen. Als tigentumer wurden im Uruncibuch die IJeiciagte zu 1 eingetragen und 一 wie im 恥rtrag vereinbart 一 der Bek!agte zu 2. ihr Ehemann, mit dem sie in uutergemeinscnatt lebt. Die K!agerin behauptet, sie sei bei 節schi叩 des Vertra即S 即- schaftsun鋤ig gewesen・Zudem sei der Vertrag gem.§138 BGB nichtig, weil die von der Beklagten zu erbringende, Gegen!eistung" in einem auffョ!igen Mi伽er向tnis zum Wert des U bergebenen Anwesens stehe. Das Landgericht hat die 幻昭e am 16. 9. 1992 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht 血t Urtei! vom 15. 6. 1993 zur配kgewiesen und den wert 0er b escnwer aut u ber bU.UUU UM testgesetzt. G昭en diese Entscheidung richtet sich die 珂ision der Kiagerin, mit der sie ihren KI昭eanspruch weiterverfolgt. Die Beki昭ten beantragen, das R echtsmitte! zurUckzuweisen. A資庇n GrUndern 1. Die Voraussetzungen fr die Ann曲me der von der Klagerin eingelegten Revision( §554 b Abs. 1 ZPO in der AusI昭ung des Bundesverfassungsgerichts 一 vgl. BVerfGE 52, 227 und 55, 205) liegen nicht vor. a) Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Auch die F回ision zeigt keine kl証ungsbedUrftige und h6chstrichterlich noch nicht entschiedene 髭chtsfrage (vgl. Thomas/Pu女0 ZPO 18. Aufl.§554 bRdnr.7i. V. m.§546 Rdnr. 19) auf (vgl. zur 'Darlegungspflicht des Revisionsklagers §554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). Geklart sind insbesondere die mit dem Wesen eines Leibgedingsvertrages im Sinn der Art. 7 ff. AGBGB zusammenhngenden Rechtsfragen. b).Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidu昭 des Oberlandesgerichts, die Klagerin k6nne weder die Berichtigu昭 des Grundbuchs gem.§894 BGB noch die Rckubertr昭ung des uberlassenen Anwesens gem. §812 Abs. 1 Satz 1 BGB verla昭en, weil der notarielle Vertrag vom 5. 4. 1989 weder gem.る 105 BGB nocn gem.9 i'2 ADs・I 1. V. m.99 11り, 123 At5・I I:KiI: oder gem.§138 BGB nichtig sei, enthalt keinen 即chtsfehler (§550 ZPの. aa) Dievon der 珂ision erneut zur 弱erpruんng gestellte Frage, ob die Klagerin bei 節schluβ des Vertrages geschaftsunfhig war(§1叫 Nr.2,§105 Abs. 2 B舶),liegt auf tatsachlichem Gebiet und unterliegt daher der Beurtei-lung des Gerichts der 亜tsacheninstanz. Dessen Beweiswuraigung K加n im xevisionsvertaliren nur in bescliranktem Umfang, namlich auf 欧chtsfehler nachgepruft werden (vgl. 励麗r/Schneider ZPO 18.Aufl.§550 Rdnr. 13). Solche sind hier nicht erkennbar. Da die Geschaftsfhigkeit cue 此get unci mr 上elilen cue Jkusnalime.ist, hat hire Voraussetzungen der zu b山eisen, der sich auf Geschaftsunfhigkeit beruft (vgl. Palandt/1たinrichs BGB 53.加ft§104 Rdnr. 8). Das ist hier die Klagerin. Somit durfte das Oberlanciesgericlit ci町aut abstellen. daI3 eine (.ieschaftsun垣hinKeit aer Iciagerin t,eI Atsc11JuIj des Vertrages leclentalls nicnt Dewlesen sei. bb) Aus Rechtsgrunden ist die Meinung des Oberlandesgen1噂5 nicht zuりe讐讐鷲n,可共丁些りtlich erheblicher. Irrturn im さinn von 9 iiソ Iiし1:5 una cue voraussetzungen einer Anfechtung gem. §123 Abs. 1 BGB seien weder schlussig dargetan noch bewiesen. Eine Verfahrensruge gem.§554 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ZPO ist nicht erhoben. cc) S一t die 無sion烈nt,, der Uberlassungs讐t乎g sei 些首じ凸じinじ三そuiiatt堰en 讐ivern糾tnisse月 zwiscnenドIs甲ng unu uegernelstung, namucn zwlscnen oem wert cies uDerlassenenAnwesens und dem Wセrt des 眠Tohnrechts und der Leibrente. gem. §138 Abs. 2 BGB nichtig. kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich bei dein Vertrag 5. 4. 1989 um einen Libgedingsvertr昭 im Sinn der AGBGB (vgl. dazu n加er BayObLGZ_1993, MittB町Not 1993, 208])handelt. In dem mit der Uberlassung eines Grundstucks in Verbindung stehenden Vertrag haben die durch verwandtschaftliche Beziehungen 讐りund望en でりrag呪arteien zugunsten、der, Klag町1り ein wonnrecnt aui aem uoeriassenen しruncistucK vereinDart. wie es fr die Annahme eines Leibgedings typisch( B習0野報一』0., 5. 194 m w. N.),抄er au中 aus竺セ熱 (vgi. うprauiutt Jusuzgesetze In is習emll art. I A(jI:(jI:S Rdnr. 18) ist. Im Zusammenhang mit der Leibrente (vgl. der Versorgungscharakter des Vertrages in den Vordergrund und nicht die s皿allagmatische Beziehung von gleichwertigen Leistungen 什gI. BGHNJW 198L 2568/ 2569「= DNotZ 1982, 45 ];BGH DNotZ 1982, 697 /698)・ Die im Leibgedingsvertrag u blicherweise vereinbarten Leistungen des U bernehmers sind in der R昭el nicht Gegenleistungen im eigentlichen Sinn fr dieU bertragung des Grundbesitzes (vgL BGHZ 3, 206 /211). Der Leibgedingsvertr昭 ist vielmehr ein sozial motivierter Versorgungsvertrag, der eine wirtschaftliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht voraussetzt (B習ObLGZ 1975, 132/135 f.「= MittB習Not 1975, 170= DNotZ 1975, 622 ]; B習ObLGZ 1994 Nr. 5: Sprau左フtt a. a. 0. Rdnr. 8). Daher iSt ale vorscnriit aes 9 Liざ ADS・2 hUh, cue aut einen Leistungsaustausch gerichtete. Vertrage zugeschnitten ist (稽L Palandtが九inrichs §138 Rdnr6の, grundsatzlich nicht anwendbar. Aber auch ein VerstoB g egen ミ 138 Abs. 1 1juli 1St nicnt gegeoen・さoweit diese Vorschrilt aul wucherahnliche Geschafte angewandt wird (vgl. dazu Palandt/ Hとinrichs a. a. 0. Rdnr. 34 f.), setztdies stets d賀 Vorliegen von besonderen Umstanden voraus, dieU ber das bloBe MiBverhltnis von Leistung und Gegen1eistung hinaiisgenen. verartige Umstande flaDen das Lancigericlit und ihm folgend das Oberlandesgericht nicht festgestellt. dd) Inwiefern der Vertrag vom 5 . 4. 1989 den Art. 7 ff. AGBGB widersprechen soll, ist nicht ersichtlich.... Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zum Altenteil auch BGH fri diesem Heft S. 217, OLG K0ln MittB習Not 1994, 134, 0W ZweibrUcken MittB習Not 1994, 136, BFH in diesem Heft S. 262 und 耳b房 MittB習Not 1994, 117. ia s皿!UG§12; VZOG§4 (Grundbuchberichtigung nach m如ckter A球功altung) Sind fhr einen 四B entgegen§11 TreuhandG mehrere Gm哩 i.A. 讐興eldet. unシ呼ザ讐en, ゃ reicht zurbrunuuucnuericnugung eine Ji四cneinigung ner ireunanuanst誠t nach§12 Abs. 1 Satz 2 SDTrUG aus: ein Bescheid nacn 9 'I V LUJ ist mciii ertorderfic九 産eitsatz c乞r Schr弟leitung) Grundbuchamt Dresden, BeschluB vom 30. 7. 1993 NT 3342 vom Art. a. a. 0. Rdnr. 21 zu zahlenden )tritt damit 226 MittB習Not 1994 Heft 3 Aus den Grnnden: Die M. Dresden GmbH i. A. ist dadurch entstanden, daB der ehemalige VEB R. durch Aufspaltung umgewandelt wurde in die M .GmbH i. A., die L. GmbH i. A. und die P. GmbH i. A. Nach§12 Abs. 1 Satz 1 Spaltungsgesetz werden rechtliche Mangel der Verm6gensubertr昭ung auf die M. GmbH i. A. durch die Eintragung dieser Kapitalgesellschaft im Handelsregister geheilt. Aus dem notariell beglaubigten Han叱Isregisterauszug vom 12. 9. 1991 ergibt sich, d叩 die Umwandlung des VEB R・in die M. GmbH i. A. in das Handelsregister ei昭etragen wurde. Mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister gehen aie yermogensteiie aur aie neu entstandenen (iesellscliatten hber, 止ne d郎 hierfr ein weiteres Erfllungsges山谷ft ノ Verftigungsgeschaft erforderlich 叱re. Der Eigentumsubergang erfolgt auBerhalb des Grundbuchs und wird im Wege der Grundbuchberichtigung u bernommen.§12 Abs. 1 Satz 2 Spaltungsgesetz bestimmt, d叩 zum Nachweis des RechtsUbergangs gegenber dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Treuhandanstalt genugt, in der dieu bergegangenen Rechte nach§28 GBO zu bezeichnen sind. In der bei der Akte D. befindlichen Bescheinigung 肋r 丑euhandanstaltist das FlurstUck 2261 von Blatt 3365 mit einer falschen GrundstUcksgr6Be angegeben. Das FlurstUck 2261 wurae am iu.0 . 1ソソ乙 nacn lilatt 334乙 uDertragen. 八hit さcnrernen vom 1ざ. 3. 1ソソ3 Dericlltigte die Ireuhancianstalt inre Iiescnemigung vom ソ. 4・ソソ I d 加lngeliendl, daI3 nunmehr bei dem Flurst 配k 2661 der Gemarkung D. die richtige Grundstucksgr0Be inU bereinstimmung mit dem じrunaDucn angegeDen wird. Damit iie飢 ein ausreichender 1Nacns旧15 lur aen Kecfltsut,ergang an diem betrettenden Flurstuck nach§12 Abs・ Satz 2 Spaltungs即setz vor. Da§4 VZOG lediglich die Rechtsuberg如ge nach den§§11 und 23 des Treuhandgesetzes und nach§2 der 5. DVO zum 永uhandgesetz re即lt, ist bei einer Umwandlung durch Spaltung kein Bescheid nach§4 VZOG m6glich. Daher kann auch die Eintragung der M. GmbH i. A. nicht von einer Entscheidung der Treuhandanstalt nach る 4 VZOG aonangig gemacnt weraen.' 11. BGB§§842, 843, 1416, 1450 伏eine Ehegatteninnengesellschaft bei Gntergemeinschaft) a) Geh0rt ein von Eheleuten betriebenes Erwerbsgeschaft zum Gesamtgut der von ihnen errichteten GUtergemeinschaft, so kann nicht davon ausgegan2en werden. dan sie nezuglidn 皿eses trwer鵬gesdliaits daneben stillschweigend eine (Innen-)Cesellschaft des bU呪erlichen Rechts errichtet haben. b) Der in das 氏samtgut der Ghtergemeinschaft fallende deliktische Schadensersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf -Ersatz des Verdienstausfalls erstreckt sich auf die gesamten unf可Ibedingten Cewinneinbunen im Erwerbsgesch註ft. c) Wird die 価te呪emeinsch血 von beiden Ehegatten verwaltet, ist der verletzte Ehegatte fr den zum Gesamtgut gehorenden Schadensersatzanspruch nur dann allein prozenfUhru取sbefugt. wenn er sphtestens in der letzten munwicnen VerHandlung vor dem latrichter eine entsprechende Ermachtigung des anderen Ehegatten offenlegt. BGH, Urteil vom 7. 12. 1993 一 VI ZR 152/92 --,mitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH MittB習Not 1994 Heft 3 L Aus dem Tatbestand. Der KI館er be即hrt Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 28. 5. 1985, den ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung verschuldet hat und bei dem der Ki館er erheblich verletzt worden ist. Die volle Einstandspflicht der Bekl昭ten fr die dem KI鶴er entstandenen Unfallfolgen steht zwischen den Parteien auBer Streit. Der zum Unfa!lzeitpunkt 49 Jahre alte verheiratete K1ager. der seit iyoど im uuterstanu Uer UUte昭emeinschatt lebt, betreibt als seib-st如diger Gartner u皿er Mithilfe seiner Ehefrau ein landwirtschaftucnes unternenmen, Uas aut Uen Anbau und ぬr血ui von Salat und Gemse gerichtet ist.... Mit der Ki昭e begehrt der Kl昭er weiteren Schadensersatz, insbe-sondere Schmerzensgeld in H6he von zustzlich 15.000 DM sowie Ersatz des gesamten Schadens, der ihm in seinem Gartenbaubetrieb durch Vermarktungs- und Produktionsausflle sowie durch aui aer Jinstellung von セrsatzkratten beruhende Kostenbelastungen entstanuen seiuna Kunttig noch entstehen werde. ... Landgericht und Oberlandesgericht haben der KI昭e jeweils nur teilweise stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien fhrten zur Aurneoung una 乙urucKverwelsung. Aus den Grnnden: 1. Das Berufungsgericht 即ht davon aus, der Klager 肋nne nur die Halfte der durch den unfallbedingten Ausfall seiner Arbeitskraft im Gartenbaubetrieb eingetretenen Gewinnminderung als Erwerbsschaden ersetzt verlangen, weil das landwirtschaftliche Unternehmen nicht ihm allein, sondern einer von ihm und seiner Ehefrau gebildeten Gesellschaft des bu稽erlichen Rechts zuzuordnen sei. Die Eheleute hatten nicht nur gegenuber dem Finanzamt den Grtnerei-betrieb als Gesellschaft des burgerlichen Rechts ausge-geben; sie hatten auch tats配hlich ihre Arbeitskraft und ihr Vermdgen 血 das Unternehmen eingebracht, um es zusammen erfolgreich betreiben zu konnen. Auch wenn der ange-streote gescnaxtncne Lrtolg nicflt u Der die Sicherung des F旬iiilienunterhalts hinausgegangen sei, sei hier zumindest stillschweigend ein Gesellschaftsverhaltnis begrundet wor-den; das gelte umso mehr, als die Ehegatten in Gutergemeinschaft lebtenund die Ehefrau so das unternehmenische Risiko mittrag巳 Daher 肋nne dem KI昭er ein Erwerbsschaden nur insoweit erwachsen sein, als sich infolge des Unfalls sein (h組ftiger) Gewinnanteil als Gesellschafter verminaert naoe. Die im Gartenbaubetrieb unfallbedingt eingetretenen Geschaftsverluste 肋nnten allein aufgrund eines Jahresvergleichs der Betriebsergebnisse des Unternehmens festgestellt werden. Die vom Klager geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen aus Verlusten bei der Vermarktung bestimmter Pflanzenpartien, Produktionsaus魚Ilen und entstandenen zus飢zlichen Lohnkosten 肋nnten nur Rechnungsposten im Rahmen der Ermittlung des Betriebsgewinns darstellen, hatten jedoch keine selbstandige Bedeutung bei der Schadenserrechnung. Ein Vergleich der Betriebsergebnisse der Jahre 1980 bis 1986 zei即, d論 das Geschaftsjahr 1984/85, das mit dem 30. 6. 1985 geendet habe, keinen verminderten Betriebsgewinn aufweise. Fr das nachfolgende Betriebsjahr 1985/86, das den Zeitraum vom 1. 7. 1985 bis zum 30. 6. 1986 betreffe, sei zwar von einem infolge erhbhter Personalkosten eingetretenen Betriebsverlust auszugehen, der auf den 加sfall der Arbeitskraft des xl飽ers zurUckgefhrt werden 肋nne und auf der Grundiage aes g 乙ど 1 乙1-,u mit insgesamt 4う.000 UM zu bemessen sei. uieicnworn scneiae aucn tur diesen zeitraum ein Anspruch des Klagers auf Ersatz von Verdienstausfallschaden Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Grundbuchamt Dresden Erscheinungsdatum: 30.07.1993 Aktenzeichen: NT 3342 Erschienen in: MittBayNot 1994, 226-227 Normen in Titel: SpTrUG § 12; VZOG § 4