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II R 10/90

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 18. August 1993 II R 10/90 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 33. GrEStG 1983§1 Abs. 1 Nr. 1,§2 Abs.2 Nr.1,§8 Abs. 1,§9 Abs. 2 Nr. 2 (Grunderwerbsteuer bei Ver危ngerung eines Erbbaurechts) Die Vereinbarung der Verlangerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschaft 1. S. des§1 Abs. 1 Nr. 1,§2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer (Anderung der Rechtsprechung). BFH, Urteil vom 18. 8. 1993 一 II R 10/90 一 Aus dem Tatbes如id.. Der Klagerin war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. 5. 1957 ein bis 30. 9. 1986 befristetes Erbbaurecht bestellt wo鼠en. Der Erbbauzins betrug jahrlich 250 DM. Die Klagerin erstellte auf dem ErbbaugrundstUck im Jahre 1957 acht grundsteuerbegUnstigte Wohnungen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. 1O、 1985 vereinbarten der GrundstuckseigentUmer und die Klagerin eine Verl如gerung des bestehenden Erbbaurechts um weitere 30 Jahre bis 30. 9. 2016. Weiter wurde eine Erh6hung des Erbbauzinses ab 1. 1. 1985 auf 8 208 DM jahrlich vereinbart. Der 月eklagte (das Finanzamt 一 FA 一)unterwarf die Vereinbarung der Verlangerung des Erbbaurechts nach den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer. Er setzte durch Bescheid vom 24. 10. 1985 entsprechend dem Kapitalwert des neu vereinbarten Erbbauzinses auf 30 Jahre nach einer Bemessungsgrundlage von (8 208 DM x 15,333 gem.§13 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 一 BewG--, Anhang 2 zu den Verm6gensteuer-町chtlinien 一 VStR 一,Tabelle 1=)125 853,26 DM und einem Steuersatz von 2 v. H. die Grunderwerbsteuer auf 2 517 DM fest.加f die KIa即 hat das Finanzgericht (FG) den Grunderwe工bsteuerbescheid Sowie die dazu e稽ahgene Einspruchsgntscheidung vom 8. 1. 1986 aufgehoben. Nach Auffassung des FG unterliegt die Verlangerung des Erbbaurechts durch den Vertrag vom 11. 10. 1985 nicht der Grunderwerbsteuer, denn fr den fr die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maBgebenden ursprUnglichen Erwerbsvorgang sei GrunderwerbSteuer nicht festzusetzen gewesen. Mit der Revision rUgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Zwar stelle die Vereinbarung der Verlangerung eines Erbbaurechts kein RechtSgeschaft i. S. des §1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG dar. Durch die Verlangerung des Erbbaurechts entstehe jedoch Grunderwerbsteuer, wenn eine zus批zliche Gegenleistung vereinbart worden sei (Urteil des Bundesfirianzhofs 一BFH一vom 24. 2. 1982 II R 4/81, BFHE 136, 146, BStB1 II 1982, 625【= MittB町Not 1982, 275] ). Diese sei unabhangig von der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung des eigentlichen Erwerbsvorgangs nach dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Grunderwerbsteuerrecht zu erfassen (Tz. 2 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Wurttemberg vom 17. 7. 1985 5 4500 AっGrunderwerbsteuer-Kartei der Oberfinanzdirektionen Freiburg 一 Karlsruhe一Stuttgart, Karte 10 zu§1 GrEStG 1983). Das FA beantr昭t, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als unbegrUndet abzuweisen. Die Klagerin beantragt, die 恥vision als unbegrUndet zuruckzuweisen. Aus den GrUnden: Auf die Revision des FA ist das ange zuheben und die Ki昭e abzuweisen Finanzgerichtsordnung 一 FGO 一 1. Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Nach den Urteilen des BFH vom 24. 2. 1982 II R 4/81 ( BFHE 136, 146 , BStB1 II 1982, 625「= MittB習Not 1982, 275]) und vom 23. 6. 1982 II R 33/80 ( BFHE 136, 150 , BSt-Bl II 1982, 630), auf die sich das FG gestutzt hat, war die Vereinbarung, das Erbbaurecht vor sei庇m Ablauf zu verlangern, entMittB町Not 1994 Heft 2 sprechend der sachenrechtlichen Beurteilung als 一 bloBe 一 Inhalts如derung 1. S des§877 BGB nicht als fr sich der Grunderwerbsteuer unterliegender Vo堰ang, insbesondere nicht als Rechtsgeschaft i. S. des §1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 anzusehen. Diese an das burgerliche やcht anknupfende Auffassung wird in grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht den Besonderheiten des Erbbaurechts als eines 一 regelmaBig (vgl.§27 ErbbauVO)一 zeitlich befristeten einem Grundsttick gleich zu behandelnden Teilrechts(§2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983) jedoch nicht gerecht. Der erkennende Senat kommt daher unter Au増abe der in den genannten Urteilen vertretenen Auffassung zu dem E昭ebnis, d叩 die Vereinbarung der Verlangerung eines Erbbaurechts als Rechtsgeschaft i. S. des§1 Abs. 1 Nr. 1,§2Abs.2Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerb'steuer unterliegt. Hierfur sind folgende GrUnde ma塊ebend: ・ a) Das Erbbaurecht ist das ver如Berliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfi加he des Grundstucks ein Bauwerk zu haben(§1 Abs 1 ErbbauVO); es kann auf einen fr das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des GrundstUcks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt(§1 Abs 2 ErbbauVO). Insofern stellt sich das Erbbaurecht als eine Beschrankung des Eigentums an dem Grundstuck dar (BFH-Urteil vom 28. 11. 1967 II R 37/66, BFHE 91, 191 , BStB1 II 1968, 223). Mit der Belastung des Grundstticks( §1 Abs. 1 ErbbauVO ) durch die eigentumerahnliche Erbbauberecht垣ung (§§11, 14 ErbbauVO)面rd, wie der Senat in der 即nannten Entscheidung weiter ausgefhrt hat, fr deren Dauer die Vollherr-schaft an der Grundstucksfl加he in Eigentum und Erbbauberechtigung gespalten. Dem Erbbauberechtigten steht fr die Dauer seines Rechts eine eigentums加nliche Form der Herrschaft an der GrundstUcksfl加he zu (vgl. auch BFHUrteil vom 5. 12. 1979 II R 122/76, BFHE 129, 223 , BStB1 II 1980, 136【= MittB習Not 1980, 90]). b) Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach §1 Abs. 1 GrEStG 1983 die dort bezeichneten Rechtsvorgange, die sichl auf inlandische Grundstucke beziehen. Gem.§2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 steht das Erbbaurecht einem Grundstuck gleich. Hieraus hat der Senat im Urteil in BFHE 91, 191 , BStB1 II 1968, 223 gefolgert, d叩 nicht nur die Verpflichtung, ein Erbbaurecht zu ti bertr昭en (§1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), hilfsweise die Einigung ti ber die Ubertr昭ung des Erbbaurechts ( §873 Abs. 1 BGB ,§1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegt, sondern auch die Verpflichtung ein Erbbaurecht zu bestellen(§1 Abs. 1 Nr. 1, §2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ,§11 Abs.2 ErbbauVO), hilfsweise die Bestellung des Erbbaurechts(§1 Abs 1 Nr. 2, §2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ,§873 BGB). Denn wenn das Erbbaurecht dem Grundsttick gleichstehe (§2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), so stehe die Erbbauberechtigung dem Eigentum gleich. Daraus folge, d郎 das Rechtsgeschaft, durch welches aus dem Vollrecht des Eigentums an einem GrundstUck die Erbbauberechtigung als besch臣nktes Recht am GrundstUck, zu柳eich aber als Vollrecht am Erbbaurecht ausgeschieden werde,_ in gleicher Weise der Grunderwerbsteuer unterliegen musse wie dieU bertr昭ung vom Eigentum des Ver如Berers in das Eigentum des Erwerbers (Ubereignung). c) Wie der Senat im Urteil vom 9. 8. 1978 II R 164/73 ( BFHE 126, 71 , BStB1 II 1978, 678【= MittB習Not 1979, 45])e里如zend dargelegt hat, erfordert§2 Abs.2 Nr.1 GrEStG eine sinngemaB entsprechende Anwendung des§1 Abs. 1 GrEStG. Diese ist aber nicht nur in den vom Senat G ) . fochtene Urteil auf126 Abs. 3 Nr. 1 der I entschiedenen F組len der Ubertragung eines bestehenden und der BegrUndung eines neuen Erbbaurechts, sondern auch dann geboten, wenn 一 wie im Streitfall 一 der GrundstllckseigentUmer dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf verlangert( Abs. 3 ErbbauyO). §27 Denn die Verlangerung des Erbbaurechts steht ebenso wie die U bertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts derU bereignung ( Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) gleich. Der Grund§1 stUckseigentUmer rumt auf diesem Wege dem (bisherigen) Erbbauberechtigten eine anderenfalls erl6schende,u ber die (noch) bestehende zeitlich begrenzte Berechtigung hinaus-gehende Berechtigung an dem GrundstUck i. 5. des§1 Abs. 1 ErbbauVO ein. Die das Erbbaurecht charakterisie-rende eigentumsahnliche Form der Herrschaft an der GrundstUcksflache wird fr einen weiteren ZeitraumU bertragen und damit frdiesen Zeitraum (erstmals) begrUndet. Das verlangerte Recht ist im Umfang der Verl如gerung eine §2 )一 neue 一 grundstucksgleiche ( Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Belastung des GrundstUcks (Fおcher in Boruttau産なlyノ Sigloch, GrEStG, Kommentar, 13. Aufl., Vorbemerkung Rdnr. 549). d) Die vom Senat nunmehr vertretene 戸山ffassung fhrt dazu, daB die grunderwerbsteuerrechtlichen Auswirkungen einer Verlangerung des Eiもbaurechts nicht mehr nach dem Recht zu untersuchen sind, das im Zeitpunkt der (erstmaligen) Bestellung des Erbbaurechts magebend war, was, wie bereits der Streitfall zeigt, zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten fhren 如nnte. MaBgebend fr die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung: ist nunmehr das im Zeitpunkt der、 Verlngerung geltende Recht, z. B auch hinsichtlich personlicher Befreiungen von der Grunderwerbsteuer. Denn die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem das Rechtsgeschaft U ber die Verlangerung des Erbbaurechts abgeschlossen worden ist ( §38 der Abgabenordnung 一 AO 1977 一 i.V.m.§1 Abs. 1 Nr. 1, §2 Abs.2 Nr. 1 GrEStG 1983). 2. Die Sache ist spruchreif. Im Ergebniszutreffend hat das FA durch den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. 10. 1985 die Grunderwerbsteuer festgesetzt. Die Vereinbarung vom 11. 10. 1985 unterliegt gern.§1 Abs. 1 Nr. 1,§2 Abs.2 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Die Hohe der festgesetzten Steuer ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der auf die Laufzeit der Verlangerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins zutreffend als W吐t der Gegenleistung der Bernessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt worden( Abs. 2 §9 Nr. 2, §8 Abs. 1 GrEStG 1983). Anmerkung der Schriftleitung: Die Bundesnotarkarnmer hat mit Schreiben vom 7. 3. 1994 darauf hingewiesen, d論 es sich bei der Vereinbarung der Verlangerung eines Erbbaurechts urn einen nach §18 GrEStG anzeigepflichtigen Vorgang handelt. 34. ErbStG§7 Abs. 1, 2,§16 Abs. 1 Nr. 2; BGB§157, §516 Abs. 1 (S矛enkungsteuerliche Bewertung einer Kettenschenkung) Erh註 jt jemand als Durchgangs- oder Mittelsperson eine Zuwendung, die er entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, liegt schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Verm6gen des Zuwendenden an den Dritten vor. wもgen der 脆rpflichtung zur Weitergabe besteht keine Bereicherung der Mittelsperson aus dem Verm6gen des Zuwendenden; eine Schenkung der Mittelsperson an den Dritten kommt nicht in Betracht. BFH. Urteil vom 13. 10. 1993 一 II R 92/91 一 Aus dem Tatbestanck Am 28. 12. 19幻 wurden unter Beteiligung der Klagerin, ihrer Eltern bzw. ih肥r Schwester folgende notariell beurkundete 晦rtrage abgeschlossen: UR-Nr. 673/1987: Gesellschaftsvertr昭 Uber die GrUndung einer Gesellschaft bu稽erlichen Re山ts (GbR) zwischen der Kla即rin und, ihrer Schwester. Gesellschaftszweck sollte die Vermietung von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungsgegenstanden zur Herstellung und Bearbeitung von Kunststoffartikeln jeglicher Art sein. Beide Gesellschafterinnen kundigten an, jeweils sofort fllige Bareinl昭en in Hohe von 180 000 DM zu leisten. Sie erteilten ihrem Vater Vollmacht, die Gesellschaft, 四setzlich allein , Dritten gegenber zu vertreten." UR-Nr. 674/1987: Schenkungsvertrag zwischen den Eltern der Klagerin, in cjem der Vater der Klagerin der M吐ter der Klagerin versprach, ihr einen Barbetrag von 180 000 DM zu schenken und diesen unverzuglich auf ein ihr gehorendes Konto zu めerweisen. UR-Nr. 675/1987: Schenkungsvertrag zwischen der Klagerin und ihrem ぬteら in dem dieser der Klagerin versprach, ihr einen Barbetrag von 90 000 DM unter der Auflage zu schenken, diesen allein und ausschlieBlich zur Erfllu昭 der Einlageverpflichtung inner円 halb der o. g. GbR zu verwenden. UR-Nr. 676/1987: Schenku昭svertrag zwischen der Schwester der KI館erin und ihrer Mutter U ber 90 000 DM im U brigen gleichen Inhalts wie UR-Nr. 675/1987. UR-Nr. 677/1987: Schenku昭svertrag zwischen der Schwester der Klagerin und ihrem Vater ti ber 90 000 DM imU brigen gleichen Inhalts wie U艮Nr. 675/1987. UR-Nr.678/1987: Schenkungsvertrag zwischen der Klagerin und ihrer Mutter ti ber 90 000 DM im U brigen gleichen Inhalts wie UR- ir・: ト 675/1987. Die damals noch 面nderjahrige Ki 館erin sowie ihre Schwester wurden bei dem AbschluB der Vertr始e von ⑩rmundschaftsgerichtlich bestellten E稽anzungspflegern vertreten. Der BekI昭te (das Finanzamt 一 FA 一) beurteilte die Geldbewegung vom Vater u ber die Mutter auf die Tochter als sog. Kettenschenku昭, bei der der Vater die Klagerin unmittelbar habe bedenken wollen. Das FA nahm deshalb einen Erwerb der Klagerin von ihrem Vater in H6he von insgesamt 180 000 DM an und setzte durch Bescheid vom 5. 9. 1988 unter BerUcksichtigung eines Freibetrages von 90 000 DM Schenkungsteuer in H6he von 3 600 DM gegen die Kla即rin fest. Der Einspruch der Klagerin blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat dem Antrag der Kla即rin entsprechend den SchenkungMittB習Not 19舛 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 18.08.1993 Aktenzeichen: II R 10/90 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4 MittBayNot 1994, 173-174 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 2