VII ZR 180/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. September 1993 VII ZR 180/92 BGB § 638 Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Malerarbeiten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chen Das Berufu ahrung erhoben. Das Land8 907,04 DM stattgegeben. ihrer Geneh面gungserklarung und damit der erklarten Auflassung steht auch 一 wie das Landgericht frei von Rechtsfehlern ausgefhrt hat 一 nicht entgegen, d叩 der Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 3 血t Schreiben vom 4. 7. 1991 mitgeteilt hat, eine G号nehmigung des Vertr昭es sei nicht mehr m6glich, falls sie die Genehmigungserklarung nicht bis zum 19. 7. 1991 bei eirem Notar abgegeben hatte. Dieses Schreiben des Beteiligten zu 2 konnte nicht die in §177 Abs. 2 BGB bestimmte Frist von zwei V而chen, innerhalb deren der Vertretene auf Aufforderung des,, anderen Teils" seine Erkl証ung ti ber die Genehmi即ng abgeben muB, in Gang setzen.,, Anderer Teil" im Sinne des§177 節s.2 BGB ist 一 was auch der Beteiligte zu 2 nicht verkennt 一 grundsatzlich nicht der Vertreter. Daran a ndert auch nichts, daB一wie hier 一der Beteiligte zu 2 nicht nur als Vertreter ohne Vertretungsmacht fr die Beteiligte zu 3 aufgetreten ist, sondern auch selbst Vertr昭spartei gegenuber der Beteiligten zu 1 war. Vertragliche Beziehungen zwischen ihm und der Beteiligten zu 3 bestanden namlich nicht, lediglich die Beteiligte zu 1 war Vertr昭spartner sowohl der Beteiligten zu 3 als auch des Beteiligten zu 2. Nur insoweit ist es gerechtfertigt, von dem, anderen Teil" im Sinne eines Vertr昭spartners oder auch, Geschaftsgegners" (vgl. Paルndtノ石をinrichs, 51. Aufl., Rdnr. 5 zu §178 BGB ) zu sprechen. Die Auffassung, auch der Beteiligte zu 2 sei,, anderer Teil" im Sinne des §177 Abs. 2 BGB , laBt sich mit dieser Vorschrift nicht vereinbaren. Dies ergibt sich schon daraus, daB eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenUber erklarte Genehmigung oder Verweigerung 0町 uenenmigung unwirksam wird, wenn,, der andere Ichl" den Vertretenen zur Erklarung ber die Genehmigung auffordert. V而llte man hier auch den Beteiligten zu 2 als anderen Teil ansehen, so wtirde der Beteiligten zu 1 als dem, eigentlichen" anderen Teil das in §177 Abs. 2 BGB eingeraumte Recht genommen werden 肋nnen. Hatten beispielsweise die Beteiligten zu 1 und 3 vereinbart, daB die Beteiligte zu 3 hinsichtlich,der Genehmigung eine langere Bedenkzeit haben sollte, so 如nnte diese Vereinbarung durch eine Fristsetzung des Beteiligten zu 2 auch gegen den Willen der Beteiligten zu 1 unterlaufen werden. Im ti brigen muijte, wollte man den Venreter ais anderen lehl gegenUber dem Vertretenen ansehen, in der Erklarung des Beteiligten zu 2 vor dem Notar L. jedenfalls insoweit ein verbotenes Insichgeschaft gem.§181 BGB gesehen werden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 ist das Schreiben der Beteiligten zu 3 vom 10. 7. 1991 auch nicht als endgtiltige Ablehnung der Geneh面gung anzusehen. DaB die Beteiligte zu 3 in diesem Schreiben dem Beteiligten zu 2 eine andere 一 nach ihrer 加ffassung fr beide Beteiligten gtinstigere 一 Aufteilung des ihm von der Beteiligten zu 1 zugedachten Grundbesitzes vorschl智t, laBt noch nicht den SchluB zu, d叩die Beteiligte zu 3 ih胆 Genehmigung zu dem notariellen Vertrag vom 24. 5. 1991 endgultig verweigern wollte. D叩 die Beteiligte zu 3 fr den Fall, daB der Beteiligte zu 2 ihren Vorschlagen nicht zustimmt, anktindigt, ,,den Rechtsweg zu beschreiten", ist als Versuch anzusehen, den Beteiligten zu 2 unter Druck zu setzen und zu veranlassen, den Vorschlりgen der Beteiligten zu 3 n狙er zu treten, bedeutet aber nicht, daB die Beteiligte zu 3, ohne die von ihr erbetene,, Entscheidung" des Beteiligten zu 2 めzuwarten, schon jetzt end帥ltig die Genehmigung des vor Notar L. めgeschlossenen Vertr昭es verweigern wollte. Das Landgericht hat schli叩lich auch zutreffend in dem Schreiben des Beteil塘ten zu 2 vom 4. 7. 1991 keine FristMittB町Not 1994 Heft 1 setzung im Sinne des§177 Abs. 2 durch die Beteiligte zu 1 gesehen. DaB die Beteiligte zu 1 im Haushalt ihres Sohnes, des Beteiligten zu 2, lebt und auch m6glicherweise Kenntnis von dem Schreiben des Beteiligten zu 2 hatte, reicht fr die Annahme d叩 das Schreiben vom 4. 7. 1991 auch im Namen der Beteiligten zu 1 und mit deren Willen abgefaBt worden ist, nicht aus. Die weitere Beschwerde konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben. . . . 2. BGB§638(吻声hrung von bei ルfalerarbeiten) Umfangreiche Malera山eiten, die im Rahmen eines grund・ legenden Umbauvorhabens der vollst註ndigen Renovierung eines Hauses dienen, k6nnen Arbeiten,, bei einem Bauwerk" sein und daher der fnfj註hrigen Verj油rung unterliegen. BGH, Urteil vom 16. 9. 1993 一 VII ZR 180/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tatbestand: Der Klager hatte ein 1968 erbautes Haus erworben, das er grundlegend renovieren wollte. In diesem Zusammenhang beauftragte er den Beklagten Ende 1984 mit Malerarbeiten u. a. an der Fassade sowie in Treppenhaus, Keller und 肌rohnbereich des Hauses. Der dem Vertr昭sschluB zugrundelie即nde Kostenvoranschlag des Beklagten belief sich auf 18 517,76 DM zuzuglich Mehrwertsteuer. Die Arbeiten wurden ausgefhrt und im Februar 1985 abgenommen. Sie erwiesen sich spater als mangelhaft. Im August 1988 leitete der KI醜er ein Beweissicherungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. 12. 1988 forderte er den Beklagten. unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vergeblich auf, die Mangel zu beseitigen. Am 24. 2. 1989 reichte der Klager wegen einer Schadensersatzforderung in H6he des Mangelbeseitigungsaufwandes von 9 601,10 DM einen Antrag auf ErlaB eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde am 14. 3. 1989 erlassen und dem Beklagten am 23. 3. 1989 zugestellt. Der Beklagte hat die Einrede der gericht hat der Klage in H6he ericht ist dem ge Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den G威nden: 1. Der Kl昭eanspruch ist aus§635 BGB gerechtfertigt. Die Revision wendet sich denn auch nicht gegen Grund und H6he des Kl昭eanspruchs. II. Das Berufungsgericht sieht die von dem Bekl昭ten ausgefhrten Leistungen als Arbeiten bei einem Bauwerk an und halt deshalb den innerhalb derFunfjahresfrist seit der Abnahme eingeklagten Gewahrleistungsansnruch fr noch nicnt verjanrt. Die Revision hingegen meint, die von dem Beklagten erbrachten Leistungen seien Arbeiten an einem Grundsttick, deshalb sei der Kl昭eanspruchverjahrt. Damit hat die Revision keinen Erfolg. 1 . Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats sind unter Arbeiten, bei Bauwerken" im Sinne des §638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebaudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die fr die Erneue君 Aus rung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern eine feste Verbindung mit dem Gebude vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 15. 2. 1990 一 VII ZR 175/89=NJW-RR 1990, 787= WM 1990, 996 = BauR 1990, 351 =z田R 1990, 182 m. w. N., sowie Senat, Urteil vom 16. 5. 1991 一 VII ZR 296/90= NJW 1991, 2486 = WM 1991, 1683 = BauR 1991, 603 =z田R 1991, 210【= MittB習Not 1991, 2521 ). Welche Instandsetzungs- oder Anderungsarbeiten an einem bestehenden Gebaude als,, bei Bauwerken" geleistet anzusehen sind, kann nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall 血tscliieden werden. 2. Der Senat hat die bloBe Erneuerung des Anstrichs von Holzfenstern eines bereits errichteten Gebaudes lediglich als Arbeit an einem GrundstUck beurteilt (Senat, Urteil vom 9. 11. 1961 一 VII ZR 108/60 = Sch勿勿.円nnern, /J z 2.414 Bl. 106; Senat, Urteil vom 7. 1. 1965, VII ZR 110/63 =Sch勿切乙 'innern, Z 2.414 Bl. 150). 3. Die Frage der Dauer der Gewahrleistungsfrist bei um飴nglichen Malerarbeiten an einem bereits errichteten Geb如de wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (fnf Jahre: 0W Hamburg OLGE 43, 76; OLG Stuttgart NJW 1957, 1679 ; von Craushaar NJW 1975, 993 , 1000; Der/eder in AK BGB§638 Rdnr. 5; J4勿九er/P塞 tor, Der BauprozeB, 7. Aufl., Rdnr. 192; wohl auch Rと肥 rmann/Riedl乙Rusam, VOB,- 6. Aufl. B §13 Rdnr. 29; ein Jahr: OLG Celle NJW 1954, 1607 ; 0W Dflsseldorf JMB1 NW 1953, 224 = 品h勿勿. 円nnern, /J z 2.414 Bl. 3; OLG K6ln NJW-RR 89, 1181 ; OLG Naumburg JW 1933, 2017). Der Senat hat diese Frage bisher nicht entschieden. 4. Das Berufungsgericht hat 面t zutreffenden Erw醜ungen die fnfjahrige Verjahrungsfrist fr Arbeiten,, bei Bauwerken" gem. §638 Abs. 1 BGB angewandt. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beki昭te an dem Geb如de umfassende Arbeiten auszufh-ren. Er hatte die AuBenfassade mit Tiefengrund vorzustrei-chen und mit einer Fassadenfarbe zu rollen. Im BUro des Kl館ers und in seiner \'而hnung muBten an den Decken und Wanden die alten 頂peten entfernt werden. Die Flachen waren beizusvachteln und neu mit Rollenmakulatur und Kauniaser zu DeKleDen・uer ije風agte flaue sicn verpllicntet, die NaturholztUren und die FuBleisten zu schleifen und zu lackieren. Ferner hatte er im 丑eppenhaus die Wnde beizuspachteln und ebenfalls mit Rollenmakulatur und Rauhfaser zu bekleben. Im Keller waren die Decken u nd Wande zweimal zu rollen; den Kellerboden und die Heizr如me hatte der BekI昭te 面t Zementlackfarbe zu versemn. SchlieBlich war es seine Aufgabe, die 助minwand vorzustreichen und zu rollen sowie die Heizk6rper zu schleifen und zu lackieren. b) An der auf Dauer angelegten Zweckbestimmung der Arbeiten besteht nach den Umstanden kein Zweifel. Der Kl館er wollte sein Haus im Rahmen eines von ihm geplanten Umbaus grundlegend renovieren. Das Berufungsgericht hat ausdrUcklich festgestellt, da die Parteien nicht nur die Herstellung eines Provisoriums, sondern einen dauerhaft haltbaren Anstrich vereinbart hめen. Die Revision greift dあ nicht an. c) Die Malerarbeiten des Beklagten waren auch im der Erneuerung ftr das Geb如de des Kl館ers von wesentlicher Bedeutung. Mageblich fr die Beurteilung der wesentlichen Bedeutung einer Leistung,, bei Bauwerken" ist hier die Zweckbestimmu昭, unter Einsatz nicht unerheblicher finanzieller Mittel das Haus des Kl館ers wiederherzu-stellen. Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, d叩 es vor allem auch wegen des umfassenden AuBenanstriches um eine die Sub-stanz des Hauses schUtzende und erhaltende Renovierung ging, die nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten durchaus vergleichbar ist. d) SchlieBlich spricht auch der gesetzgeberische Zweck des §638 Abs. 1 BGB fr die Annahme der 負nfjahrigen Verjahrungsfrist. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Verjahrungsfrist auf fnf Jahre nicht nur Konstruktionsmangel, sondern auch M如gel des Materials berUcksichtigt, wobei durch die langere Verj加rungsfrist GewahrleistungsansprUche bevorzugt werden sollten, die sich darauf grUnden,d叩 der Bau 一 gleichviel in welcher Hinsicht 一 fehlerhaft ausgefhrt worden ist (Senat, Urteil vom 15. 2. 1990 a. a. 0. m. w. N.). Mangel von Malerarbeiten an der Hausfassade stellen sich unter WitterungseinfluIJ haufig erst sp批er als nach einem Jahr heraus (vgl. von Craushaar NJW 1975, 993 , 998, Fn. 53). Im Interesse einer gleichm翻igen" Re山tsanwendung sind bei einer umfassenden Auftragsvergめe wie hier samtliche Malerarbeiten, also auch die Innenarbeiten, als Bauwerksleistungen zu beurteilen (vgl. von Craushaar a. a. 0.). Der Bekl昭te hat bis zum Schl叩 der mUndlichen Berufun郎verhandlung keine Ttsachen vorgetrageル die auf den AbschluB mehrerer gesonderter Vertr館e U ber die Anstricharbeiten hindeuten. Im U brigen spricht auch nichts dafr, daB die Parteien ihr wirtschaftlich einheitliches Vertragsverh組tnis rechtlich in verschiedene Einzelvertrage aufspalten wollten. Zu einer so ungew6hnlichen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehung hatten sie keinen Anl叩. III. Der Bekl昭te hat danach Arbeiten bei einem Bauwerk ausgefhrt. Die GewahrleistungsansprUche des Kl館ers sind nicht verjahrt. Das Berufungsgericht hat 面thin die Verjahrungseinrede des Beklagten zu Recht nicht durchgreifen 1賀sen・ 11 Nr.2; BGB§242 (Unwirksame AGB 1. In Allgemeinen Geschaftsbedingungenh ber die HerstelJung eines Bauwerks ist die folgende Klausel gem.§11 Nr. 2 AGBG unwirksam: ,, Zum Nachweis, da6 die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, m叩 der Auftraggeber eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer Bank vorlegen. Sollte die Zahlungsgarantie nicht sp自testens 4 Wochen vor Baubeいnn vorliegen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zur6cktreten .血 diesem Fall hat er Anspruch auf erbrachte Vorleistungen und nachgewiesenen weiteren Schaden." 2. Legt ein Verwender seine AGB bei der Abwicklung des 脆rtrags selbst in einem bestimmten Sinne aus, so setzt er sich mit seinem Vorbringen. die Klausel sei richtigerweise anuers una einscnran肥na auszulegen, lreuwulrig in Widerspruch zu eigenem Verhalten. 3. Formularerklarungen, die eine Vertragspartei bei der Abwicklung eines Vertrages verwendet, unterli昭en der Inhaltskontrolle nach dem AGBG. MittBayNot 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.09.1993 Aktenzeichen: VII ZR 180/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 25-26 Normen in Titel: BGB § 638