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II ZR 204/92

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 1993 II ZR 204/92 BGB §§ 705 ff. Selbstorganschaft und Haftungsbegrenzung bei der GbR (hier: Gläubiger-Pool) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unternehmensverträge i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG mit einer hauptverpflichteten GmbH eintreten, empfiehlt es sich gleichwohl, wie beim Vertragsschluß auch bei der Aufhebung einen beurkundeten Zustimmungsbeschluß der Unter-GmbH (zur Frage des Zeitpunkts der Beschlußfassung und der erforderlichen Mehrheit s. z. B. Schwarz, MittRhNotK 1994, 60 , 69, 75) sowie den privatschriftlichen Zustimmungsbeschluß einer Ober-GmbH bzw. den zustimmenden Hauptversammlungsbeschluß einer Ober-AG mit der Handelsregisteranmeldung einzureichen. 10. Gesellschaftsrecht — Selbstorganschaft und Haftungsbegrenzung bei der GbR (hier: Gläubiger-Pool) (BGH, Urteil vom 20. 9. 1993 — II ZR 204/92) BGB §§ 705 ff. 1. Der Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft verbietet nur, daß sämtliche Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen werden. Damit vereinbar ist es jedoch, daß die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß einen Dritten im weiten Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und mit einer umfassenden Vollmacht ausstatten, sofern sie nur selbst die organschaftliche Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnis behalten. 2. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Gesellschaftsvertrag die Haftung der Gesellschafter für Rechtsgeschäfte mit Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Eine solche Haftungsbeschränkung ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. macht den Bekl. als Beiratsmitglied und Gesellschafter einer aufgelösten Baustellen-Verwertungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) für Gehaltsansprüche, die er als Treuhänder haben will, haftbar. Bei der GbR handelt es sich um einen Pool von Gläubigern der am 29. 6. 1984 in Konkurs gegangenen B. GmbH & Co. KG (im folgenden: B. KG). Dessen Zweck war es, die gegen die B. KG gerichteten offenen Forderungen und Sicherungsrechte durch Beendigung der von dieser Gesellschaft begonnenen Bauvorhaben soweit wie möglich sicherzustellen und zu verwerten. Die Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools vom 5.6. 1984 legt in Nr.3 unter der Überschrift „Verfügungen über das Pool-Vermögen" fest, daß die GbR den Treuhänder in Abstimmung mit dem Pool-Beirat bis auf Widerruf ermächtigt, über das Pool-Vermögen zum Zweck der in der Präambel geschilderten Sicherung und Verwertung zu verfügen, und daß der Treuhänder den Pool gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Zum Treuhänder der GbR wurde am B. 6. 1984 der KI. gewählt. In der Folgezeit nahm der KI. seine Tätigkeit für die GbR auf. Am 1. 3. 1985 wurde sein monatliches Gehalt von drei Beiratsmitgliedern mit Wirkung vom 1. 2. 1985 auf 11.500,— DM erhöht. Diese Abrede wurde im Juli 1985 von fünf Beiratsmitgliedern, unter ihnen der Bekl., gebilligt. Dieselben Beiratsmitglieder vereinbarten am 28. 6. 1986 mit dem KI., daß er ab August 1986 ein monatliches Gehalt von 6.000,— DM erhalten sollte. Dem KI. wurde seit Anfang 1986 kein Gehalt mehr augezahlt. Er nimmt deshalb den Bekl. persönlich in Höhe von 125.970,— DM in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die Berufung des KI. durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und dieses Urteil nach Einspruch des KI. aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der KI. sein Zahlungsbegehren weiter. Aus den Gründen: Da der Bekl. in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden ( BGHZ 37, 79 , 81 ff.). Die Revision führt danach zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der KI. nicht gehindert ist, sein Gehalt selbständig einzuklagen. 1. Der KI. war als Treuhänder des Pools berechtigt, über das Pool-Vermögen zum Zweck der Sicherung und Verwertung der gegen die B. KG gerichteten offenen Forderungen der PoolMitglieder zu verfügen. In diesem Rahmen konnte er also Verträge mit Wirkung für und gegen die GbR schließen und Zahlungen aus dem Pool-Vermögen vornehmen. Damit hatte er der Sache nach die Stellung eines Geschäftsführers der GbR inne. 2. Unstreitig ist die E. GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der KI. war, in die GbR als Gesellschafter eingetreten. Das Berufungsgericht führt aus, dagegen sei weder ersichtlich noch dargetan, daß auch der KI. persönlich in irgendeiner Form an dem Bauvorhaben der B. KG beteiligt gewesen sei. Damit verneint es ohne Rechtsverstoß eine Gesellschafterstellung des Kl. in der GbR. Hieraus folgt, daß es sich bei dem von dem KI. geltend gemachten Anspruch um eine Forderung eines Außenstehenden gegen die GbR handelt. Für einen solchen Anspruch haften die Gesellschafter der GbR im Zweifel auch persönlich (näher dazu unter III.), und zwar unabhängig davon, ob die Gesellschaft noch werbend tätig — so das LG — oder aufgelöst ist (vgl. BGHZ 36, 292 , 294) — so das Berufungsgericht. II. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Gesellschaftsvertrag dem Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft in hinreichender Weise Rechnung trägt. Diese Frage ist zu bejahen. 1. Der Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft verbietet nur, daß sämtliche Gesellschafter einer GbR von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen und diese auf Dritte übertragen werden. Damit vereinbar ist es jedoch, daß die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluß einen Dritten im weiten Umfang mit Geschäftsführungsaufgaben betrauen und mit einer umfassenden Vollmacht ausstatten (vgl. BGHZ 36, 292 , 2,94; BGH WM 1982, 40, 41= ZIP 1982, 54 , 55; BGH WM 1982, 394 , 396 f. = ZIP 1982, 578, 581; BGH WM 1982, 583 = ZIP 1982, 692 ), sofern sie nur selber die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (vgl. BGH WM 1982, 583 = ZIP 1982, 692). 2. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag vom 5. 6. 1984 insoweit nicht ausgelegt, so daß der Senat die Auslegung in diesem Punkt selber vornehmen kann. Nach Nr. 3 dieses Vertrages war der Treuhänder in Abstimmung mit dem Pool-Beirat bis auf Widerruf ermächtigt, über das Pool-Vermögen zu verfügen. Gem. Nr. 7 Abs. 1 vertrat der Pool-Beirat dabei die Interessen der Pool-Gläubiger gegenüber dem „beratenden" Treuhänder. Die Bezeichnung des Verfügungsberechtigten als Treuhänder, die Bindung seiner Verfügungen an den Pool-Beirat und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs seiner Stellung zeigen, daß eine echte Geschäftsführerstellung des Treuhänders nicht gewollt war, sondern seine Position von den Gesellschaftern der GbR abhängig war. Damit stand ihm die Geschäftsführung nicht als eigenständiges, sondern nur als abgeleitetes Recht zu. III. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für etwaige Honoraransprüche des KI. aus seiner Tätigkeit hafteten die Gesellschafter der GbR nicht mit ihrem Privatvermögen. Nach § 7 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages habe der Beirat die Gesellschafter nur in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verpflichten dürfen. Dies sei dem KI. bekannt gewesen oder hätte ihm zumindest bekannt sein müssen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang gewürdigt. 1. Die Gesellschafter einer GbR können allerdings im Gesellschaftsvertrag die Haftung der Gesellschafter für Rechtsgeschäfte mit Dritten auf das Gesellschaftsvermögen beschränken. Eine solche Haftungsbeschränkung ist indes 224 Heft Nr. 7/8 . MittRhNotK • Juli/August 1994 rechtlich nur möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist (vgl. BGH WM 1990, 1113 , 1114 = ZIP 1990, 715 , 716 m. w. N.). tokoll vom 28. 7. 1986 war der KI. als Treuhänder „im Auftrag der Baustellenverwertungs GbR" tätig und sollte bestimmte Beträge als Auslagenersatz und Entgelt erhalten. 2. Daß diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. In keinem dieser Schriftstücke kommt auch nur ansatzweise zum Ausdruck, daß die Vertragspartner des Kl. nur beschränkt haften sollten. Vielmehr kann aus ihnen nur entnommen werden, daß der Beirat und die GbR bestimmte Beträge für die Arbeit des KI. zahlen sollten. Mit Rücksicht auf diese Erklärungen der Beiratsmitglieder und Gesellschafter, zu denen der Bekl. gehörte, braucht kein Schuldbeitritt angenommen zu werden. Als Schuldner kommen von vornherein nur die Beiratsmitglieder und die anderen Gesellschafter der GbR in Betracht. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, daß der KI. als „maßgeblicher Initiator" verpflichtet gewesen wäre, den Bekl. auf eine etwaige persönliche Haftung hinzuweisen, ist dem entgegenzuhalten, daß derjenige, der sich zu bestimmten Leistungen verpflichtet, nach geltendem Recht nicht auf die grundsätzlich daraus resultierende persönliche Haftung hingewiesen zu werden braucht. Auch im Streitfall war klar, daß die Gesellschafter für die Verpflichtungen der GbR persönlich aufkommen mußten — zumindest mit ihrer Gesellschaftsbeteiligung. Ob sie darüber hinaus auch mit ihrem Privatvermögen haften, ist eine Rechtsfrage, über die der KI. den Bekl. nicht zu belehren brauchte. a) Nr. 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß der Pool-Beirat die Interessen der Pool-Gläubiger insgesamt gegenüber dem „beratenden" Treuhänder vertritt und ermächtigt ist, hinsichtlich dessen Vergütungen und Auslagen verbindliche Entscheidungen zulasten des Pool-Vermögens zu treffen. Die zwar nicht wortidentische, aber sehr ähnliche Bestimmung der Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Pool-Gläubiger den Treuhänder ermächtigen, in Abstimmung mit dem PoolBeirat bis auf Widerruf über das Pool-Vermögen zum Zweck der in der Präambel geschilderten Sicherung und Verwertung zu verfügen, hat der erkennende Senat des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 26. 6. 1990 dahin ausgelegt, daß eine unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter dadurch nicht ausgeschlossen worden ist, obwohl in Nr. 3 nur von der Verfügung über das Pool-Vermögen die Rede ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision blieb insoweit erfolglos (vgl. BGH WM 1991, 490 , 492 f. = ZIP 1992, 247 , 249 = DNotZ 1992, 578 ). Das Berufungsgericht hat sich mit den Überlegungen, die diesem Fall zugrunde lagen, nicht befaßt. Dies wäre indes erforderlich gewesen: Die tragende Erwägung, eine Fertigstellung der Baustellen sei nur zu bewerkstelligen gewesen, wenn Bauunternehmer die Restarbeiten im Auftrag des Pools zu Ende brachten und diese sicher sein konnten, ihre Arbeiten bezahlt zubekommen, scheidet im vorliegenden Fall nicht von vorn) grein aus. Trotz der in Nr. 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages gewählten Formulierung „zulasten des PoolVermögens" ist auch hier zu fragen, ob ein außenstehender Dritter — ein solcher ist der KI. rechtlich gesehen trotz seiner Gesellschafter-Geschäftsführerstellung in der E. GmbH - die Geschäfte des Pools geführt hätte, wenn er nicht sicher hätte sein können, daß er das entsprechende Entgelt auf jeden Fall erhalten würde. Es ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen, daß die Beschränkung der Haftung für Gehaltsansprüche auf das Pool-Vermögen einen Dritten, auch wenn er wirtschaftlich gesehen an dem Erfolg des Pools interessiert war, davon abgehalten hätte, seine Arbeitskraft für die Verwirklichung des Zwecks der GbR einzusetzen. Allerdings ist einzuräumen, daß die für die Fertigstellung der Bauten und für die Geschäftsführung anfallenden Ausgaben wohl möglichst aus dem Gesellschaftsvermögen bestritten werden sollten. Nr. 7 Abs. 1 besagt indes nicht zwingend, was geschehen sollte, falls das Pool-Vermögen nicht ausreichte, um Vergütung und Auslagenerstattung für den Treuhänder bezahlen zu können. Die Haftungsfrage wird in dem Vertrag überhaupt nicht ausdrücklich behandelt. An keiner Stelle wird statuiert, daß der KI. nur das Recht haben sollte, sich für seine Honorar- und Auslagenerstattungsansprüche aus dem Gesellschaftsvermögen zu befriedigen. Eine solche Abrede wäre ungewöhnlich und darf daher ohne wirklich aussagekräftige Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Dem berechtigten Interesse ( § 157 BGB ) des KI. widersprach es, eine Schuldbegrenzung zuzugestehen. Wäre die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, stünde sich der KI. trotz des Umfangs seiner Arbeitsleistung, wie sie aus der Höhe der unstreitigen Klageforderung hervorgeht, schlechter als die anderen Gläubiger der GbR (vgl. dazu BGH WM 1991, 490, 492 f. = ZIP 1992, 247 , 249 = DNotZ 1992, 578 ). Es ist bisher kein Grund ersichtlich, der den Kl. veranlaßt haben könnte, eine derartige Zurücksetzung hinzunehmen. b) Auch die übrigen Schriftstücke lassen eine Haftungsbegrenzung der Beiratsmitglieder nicht erkennen. Die Vereinbarung über die Vergütung-des KI. wurde am 7. 7. 1984 zwischen ihm und dem Gläubiger-Beirat des in Konkurs gegangenen Unternehmens B. KG geschlossen. In der Urkunde vom 13. 3. 1985 wurde gleichfalls der „Gläubigerbeirat der 'Baustellenverwertungs GbR" als Vertragspartner aufgeführt, und nach dem ProHeft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1994 IV. Damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch auf die Frage einzugehen, ob der Pool-Beirat bei den jeweils getroffenen Gehaltsvereinbarungen ordnungsgemäß zusammengesetzt war. 11. Kostenrecht — Berechnung der Schreibauslagen bei mehreren Vertragsteilen (OLG Hamm, Beschluß vom 11. 11. 1993-15W314/92--mitgeteilt von Vors. Richter am OLG Dr. Karidieter Schmidt und Rechtsanwalt und Notar Reinhold Schauwienold, Witten) KostG § 136 Abs. 3S.2 Stellen im Zusammenhang mit der Beurkundung eines gegenseitigen Vertrages beide Vertragsteile gemeinsam einen Antrag auf Erteilung von Abschriften, so schuldet jeder Vertragsteil an Schreibauslagen für die ersten 50 Seiten 1,- DM je Seite. Zum Sachverhalt: Durch notariellen Vertrag vom 20. 3. 1987 verkaufte der Bet. zu 2) den Bet. zu 3) und 4) zu je 1/2-Anteil ein gewerbliches Grundstück sowie zwei näher umschriebene Teilflächen anderer Grundstücke in B. Von der Vertragsurkunde, die einschließlich einer Anlage aus 14 Seiten besteht, fertigte der Notar insgesamt 11 beglaubigte Ablichtungen für das Finanzamt, die Stadt, das GBA, die Gläubigerbanken sowie die Vertragsparteien. Die ihm gem. §§ 136, 152 Abs. 1 KostG zustehenden Schreibgebühren für 9 Stücke berechnete der Notar auf insgesamt 107,80 DM (2 x 50 Seiten zu je 1,— DM; 26 Seiten zu je 0,30 DM). Der Präsident des LG hat diese Berechnung mit Verfügung vom 10. 7. 1990 beanstandet. Der Notar hat diese Beanstandung nicht anerkannt und seine Kostenberechnung vom 20.3. 1987 im Wege der Weisungsbeschwerde gem. § 156 Abs. 5 S. 1 KostG zur Überprüfung durch das LG gestellt. Das LG hat durch Beschluß vom 3. 9. 1992 die zu überprüfende Kostenrechnung abgeändert und neu gefaßt. Die Schreibgebühren hat es auf 72,80 DM festgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das LG nach § 156 Abs. 2 KostG statthaft und im übrigen fristgerecht eingelegt. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 S. 4 KostG). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.1993 Aktenzeichen: II ZR 204/92 Erschienen in: MittRhNotK 1994, 224-225 Normen in Titel: BGB §§ 705 ff.