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IV ZR 231/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Oktober 1993 IV ZR 231/92 BGB § 138; BSHG § 2, 92c Wirksamkeit eines Testaments zugunsten eines Behinderten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 17. BGB§138; BSHG§§2, 92 c(耳互虎cam肥it eines 乃ctaments zugunsten eines Behinder把ii) Eine 恥rfUgung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, auf Kosten der Soガaihilfe untergebrachtes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaumU bersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen und dieses. zum Vollerben auch des Ubrigen Nachlasses bestimmen, verst6Bt nicht gegen§138 Abs. 1 BGB, auch soweitdadurch der il註ger der Sozialhilfe Kostenersatz nicht erlangt. BGH, Urteil vom 20. 10. 1993 一 Iv ZR 23 1/92 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand' Der Klger leistet, Sozialhilfe fr die unheilbar psychisch kranke Frau X, die in einem Pfle即heim untergebracht ist. Fr ihren Unterhalt war ihre Mutter bis zu deren Tod am 9. 2. 1987 aufgekommen; die Behinderte war beim Erbfall 52 Jahre alt. Im Hinblick auf den BeschluB des Verwaltungsgerichtshofs . . . vom 8. 12.1989 一...一 erhlt die Behinderte Sozialhilfe gem.§89 BSHG als Darlehen; zu dessen Sicherung hat sie 血 voraus eventuelle AnsprUche auf ihren Anteil am Nachl叩 ihrer Mutter abtreten mUssen, die ihr zustehen 叫rden, wenn der Erbvertrag nichtig wre, den die Mutter 面t ihrem einzigen weiteren 磁nd, dem Bruder der Behinderten, am 2. 2. 1984 geschlossen hat. Der Klager hat K]age erhoben auf Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrages. Darin ist der Sohn mit einer Quote von 72吻 zum Erben eingesetzt worden. Hinsichtlich der restlichen 28 % ist die behinderte Tochter als (nicht befreite) Vorerbin eingesetzt worden; Nacherbe beim Tod der Vorerbin ist der Sohn. Weiter hat die Erblasserin angeordnet, d加 die Tochter ihren Erbteil in Gestalt von Wけtpapieren und Bargeld erhlt. In diesem Zusammenhang ist bestimmt, d叩der Sohn, dem die Erblasserin nach dem Tod des vorverstorbenen N飢ers das elterliche Apothekengrundstuck gegen 恥ntenzahlungen めertragen hatt島 hierfr eine Ausgleichung zu leisten habe. Fur die Yeト waltung des Erbteils der Tochter hat die Erblasserin Testamentsvollstreckung bis zum Tod ihrer Tochter angeordnet・Der kst些 mentsvollstrecker hat der Behinderten ein monatliches Taschengeld zu gew血ren,面ndestens vier Wochen Urlaub im Jahr in einem Behinderten- oder sonstigen Erholungsheim zu erm6glichen, Anschaffungskosten f血 Kleidung, Einrichtungsgegenstande und andere GUter des pers6nlichen Bedarfs zu bestreiten und, soweit es der Gesundheitszustand der Tochter erfordert, fr ihre Unterbringung in einem Einzelzimmer zu sor即n. Nach dem Willen der Erblasserin entfallen diese Zahlungsveゆflichtungen jedoch, wenn sie auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden. Zum 恥stamentsvollstrecker hat sie den Beklagten bestimmt. Nach dem Tod der Mutter haben die 恥chteち vertreten durch ihren Erg如ungspfleger, der Sohn und der Bekl昭te den mit weniger als 460.000 DM zu bewertenden Nachl叩 mit Genehmigung des I/ormundschaftsgerichts auseinandergesetzt. Dabei erhielt die Tochter Wertp叩iere und Bankguthaben im Wert von rund 114.000 DM. Der Erg如zu昭spfleger hat mit Genehmi四ng des Vormundschaftsgerichts davon abgesehen, die E比schaft auszuschlagen und Pflichtteilsansびuche geltend zu machen・ Der Klager hlt den Erbvertrag fr sittenwidrig. Er benachteilige die Tochter gegenめer dem Sohn, entziehe ihren Erbteil dem Zugriff des nachrangig verpflichteten 丑agers der Sozialhilfe und erhalte ihn statt dessen fr den Sohn. Nach 加ffassung des Landgerichts ist lediglich die Anordnung der Nacherbfolge nichtig, weil dadurch der Zugriff des Klagers auf den Erbteil der Tochter auch nach deren Tod vereitelt werde; imめrigen hat dasいndgericht die Kl昭e abgewiesen. Die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht zuruckgewiesen; auf die AnschluBberufung des Beklagten hat es die Kl昭e insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Klager die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; er verfolgt seine eigene Berufung nicht weiter. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. MittB習Not 1994 Heft 1 Aus den Grnnden: I. In der mundlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Klager mit Zustimmung des Beki昭ten klargestellt, d叩sich die Ki昭e von Anfang an sowohl gegen den Beklagten pers6nlich als auch in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gerichtet hat. Gegen die Zulassigkeit der Klage bestehen auch nach Beschr如kung der 恥vision auf die Entscheidung des Berufungsgerichts 加er die Wirksamkeit der Nacherbfolge keine durchgreifenden Bedenken. Der Kl加er hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung( §256 Abs. 1 ZPO ), ob der Beklagte als Testamentsvollstrecker zu Lebzeiten der Behinderten bei der Verwaltung ihres Erbteils auf Rechte ihres Bruders als Nacherben RUcksicht nehmen und an wen er den Nachl山herausgeben muB, wenn sein Amt beim 恥d der Behinderten endet. Die Zulassigkeit der Klage war in den Vorinstanzen unter dem Gesichtspunkt des§256Abs. 1 ZPO nicht zweifelhaft; sie ist insoweit jedenfalls im Revi-sionsverfahren nicht entfallen. II・Abgesehen von der Fr昭e nach der Wirksamkeit der Nacherbfolge ist das Berufungsurteil durch die Beschrankung der Revision rechtskrftig geworden. Damit steht die Wirksamkeit des Erbvertrages im 加rigen fest. Soweit die Anordnung der Nacherbfolge mit der Begrilndung als sittenwidrig angesehen wird, sie benachteilige die behinderte Tochter gegenUber dem Sohn, verneint das Berufungsgericht einen VerstoB gegen §138 Abs. 1 BGB mit Recht. Dabei geht es zutreffend vom Grundsatz der Testierfreiheit aus, die unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG steht ( BGHZ 111, 36 , 39「= MittB習Not 1990, 245J ). Die damit im Erbrecht gewahrleistete Privatautonomie findet ihre sozialstaatlich und durch Art. 6 GG legitimierte Grenze am Pflichtteilsrecht, das den nachsten Angeh6rigen des Erblassers einen Mindestanteil an seinem Verm6gen sichert. 1. Angesichts der im Erbvertrag getroffenen letztwilligen Verfugungen der Erblasserin blieb der Tochter das Recht unbenommen, gem. §2306 Abs. 1 Satz 2 BGB den Pflichtteil zu verlangen. Sie h飢te dazu den ihr zugedachten, durch Testamビntsvollstreckung und Nacherbfolge beschrankten Erbteil ausschiagen mUssen. Der Nachi郎 der Erblasserin ist hier zwar nicht so bescheiden wie in dem Fall, der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff., zugrunde lag. Er ist aber auch nicht so groB, d郎 die Versorgung der Behinderten allein mit ihrem Pflichtteil auf Lebenszeit sichergestellt ware. Sie w謝e vielmehr mit dem Pflichtteil nur,, eine Zeitlang" in der L昭e gewesen, fr sich selbst zu sorgen, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat. Das lag jedoch nach Auffassung ihres E稽anzungspflegers und des Vormundschaftsgerichts nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse. Durch die im Erbvertrag getroffepe Regelung gelangt die Behinderte d昭egen auf Dauer sowohl in den GenuB der Sozialhilfeleistungen als auch zus批zlicher Annehmlichkeiten uid Vorteile, die als Schonverm6gen im Sinne von §88 Abs. 2 BSHG nicht dem Zugriff des Klagers unterliegen. Damit verschafft der Erbvertrag der behinder-ten Tochter im vorliegenden 玖11 also eine gUnstigere Rechtsstellung, als sie durch das Pflichtteilsrecht gewahr leistet wird. 2. a) Dieses Ziel, die Lebensbedingungen der Behinderten 加er die von der Sozialhilfe gewahrleistete Verso昭ung hinaus durch zusatzliche Annehmlichkeiten und Vorteile zu verbessern, w宙e indessen schon allein durch die Anord nung der Testamentsvollstreckung bez始lieb des Erbteils der Tochter zu erreichen gewesen. Damit war gern.§2214 BGB ein Zugriff des Klagers als Eigengl加bigers der Erbin auf die der Verwaltung des Testanentsvol1streekers unterliegenden Naehl叩gegenstande ausgeschlossen (vgl. BGHZ 111, 36, 43). Die Verwaltung durch einen Testarnentsvollstreeker kann auf Lebenszeit des Erben, insoweit also auch 仙er die Dauer von 30 Jahren hinaus, angeordnet werden §2210 Satz 2 BGB ). Der Klager hatte sieh dann aber nach ( dern Tod der behinderten Sozialhilfeernp 負ngerin an ihren N加hl叩 halten 姉nnen. Dies wird erst durch die Nacherbfolge verhindert, die beirn Tod der Vorerbin deren Rechte am Nachl叩 erl6schen 1邪t. Von diesem たitpunkt an wird der Nacherbe zum Erben der Erblasserin. Damit entgeht der Nachl叩 den Eigenglaubigern der Vorerbin und ihren Erben endgltig. b) Mit dem Erbvertrag hat die Erblasserin damit neben einer BegUnstigung ihrer Tochter noch weitere Zwecke verfolgt (vgl. zu Mustervorschl鶴en fr Behindertentestamente 八lieder, Handbuch der Testarnentsgestaltung, 1992, Rdnr. 1048; Dit加ann/ReimannノBengel, Testament und Erbvertr昭, 2. Aufl. D Rdnr. 276 ff.; Reithmann/Rdll/ Gぴele, Handbuch der notariellen Vertr昭sgestaltung, . .加fi 助nr. 1112 ff.). Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, d叩 mit diesen weiteren Zwecken eine fr die behinderte Tochter ins Gewicht fallende Benachteiligung verbunden ware. Nachkommen hat sie nicht. D叩 Eltern bei der Erbfolge das gesunde Kind und seinen Stamm bevorzugen, wie dies 血 vorliegenden Fall schon durch die gr0Bere Erbquote und zus肌zlich durch die Nacherbfolge des Sohnes auch in den der behinderten Schwester hinterlassenen Erbteil zum Ausdruck kommt, reicht fr sich genommen angesichts der lebzeitigen Verso瑠ung der 恥chter und des Grundsatzes der Testierfreiheit ni山t aus, das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu rechtfertigen. c) Dies gilt unabh如gig davon, ob die Erblasserin zu ihren Lebzeiten der Tochter fr die Heimunterbringung mehr hat zukommen lassen als dem Sohn 伍r seine akademische Ausbildung und ob der Sohn zusatzlich zu den bei じbernahme der Apotheke vereinbarten Zahlungen zum Unterhalt der Erblasserin und seiner behinderten Schwester und damit zum Erhalt der Subst如z des Familienverm6gens beigetragen hat. Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensr始en der Revision 姉nnen daher auf sich beruhen. Die Nacherbfolge benachteiligt die Behinderte auch nicht etwa dadurch unzumutbar, d叩 unter Umstanden die Zustimmung ihres Bruders zur Ver加Berung von Nachl叩- gegenst如den erforderlich sein 姉nnte. Im vorliegenden Fall hat sie aufgrund der Erbauseinandersetzung kein Immobiliarvermogen erhalten, so d邪 die Verfgungsbesch血nkung des §2113 Abs. 1 BGB nicht eingreift. Sie muB den aus Wertpapieren und Bankguthaben bestehenden Nachl叩 めer in der Substanz erhalten und dazu auf Verlangen des Nacherben gern.§§、2116 ff. BGB sichern. Wenn die Leistungen, die der Testaihentsvollstrecker nach dem Erbver-tr昭 zugunsten der Behinderten zu erbringen hat, nicht aus den Nutzungen der Vorerbschaft bestritten werden 肋nnen, d血fte der Testamentsvollstrecker jedoch wie fr die Erfl-lung anderer NachlaBverbindlichkeiten gern.§§2126, 2124 Abs・ Satz 1 BGB berechtigt sein, NachlaBgegenst如de zu ver加Bern. Die der Behinderten im Erbvertrag zugedachten Leistungen 姉nnen insoweit (auch) als Verm加htnis gewertet werden, das die Nacherbschaft beschwert. so III. Mit Recht h組t das Berufungsgericht die Anordnung der Nacherbfolge auch nicht deshalb fr nichtig, weil sie den Zugriff des Kl醜ers auf den Nachl叩 nach der Mutter vereitelt. 1. Dabei ist von dem Gedanken auszugehen, d叩 die behinderte Tochter durch den Erbvertrag ber die Sozialhilfe hinaus auf Lebenszeit nicht unerhebliche zus肌zliche Vorteile und Annehmlichkeiten erhalt, die bei einem Absinken des heute erreichten Standes der Sozialleistungen fr Behinderte noch wichtiger werden 姉nnten. Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ 111, 36 , 42 darauf hingewiesen, daB Eltern auf diese Weise gerade der zuvorderst ihnen zukom-menden sittlichen Verantwortung fr das Wohl ihres 萄ndes Rechnung tr昭en und nicht verpflichtet sind, diese Verant-wortung dem Interesse der 6 ffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen. Dieser Gedanke hat allgemeine Zustimmung erfahren 価rohloch, JuS 1990, 937 , 938; Otte, JZ 1990, 1027 , 1028; Schubert, JR 1991, 106 , 107; Krampe, AcP 191, 526 , 559; Pieroth, NJW 1993, 173 ). Mit der. Anordnung der Nacherbfolge in den der Behinderten hinterlassenen Erbteil wird aber bezweckt, d叩 das elterliche Verm6gen beim Tod der Behinderten nicht in deren Nachl胡伽lt und infolgedessen auch nicht gern. §92 c BSHG zum Ersatz von Kosten der s oziaIflhIte nerangezogen werden kann. Das Berufungsgericht weist insoweit jedoch 面t Recht darauf hin, d叩 dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot einer solchen Gestaltung der Erbfolge noch auch nur ein Schutzzweck des Inhalts entnommen werden kann, dem Tr観er der Sozialhilfe mUsse der Zugriff auf das Verm6gen der Eltern eines Hilfeempfangers sp肌estens bei dessen Tod gesichert werden (zustimmend んichinke, FamRZ 1992, 362 ). derungsgesetz vom 14. 8. 1969 .細 a) Mit der durch das 2 (BGB1. 1 5. 1153) eingefhrten Bestimmung des§92 c BSHG wollte der Gesetzgeber lediglich vermeiden, d叩 §88 Abs. 2 und 3 BSHG, die bestimmte Teiledes Verm6gens des Hilfeempfangers und seiner in §§11 und 28 BSHG genann-ten Angehorigen (lnsbesondere ein angemessenes Hausgrundstuck) vom Einsatz fr die Lebenshaltungskosten des Hilfsbedurftigen verschonen,u ber dessen Tod hinaus zugunsten seiner Erben wirken (BT-Drs. V/3495 vom 12. 11. 1968, 5. 16; BVerwG, FEVS 37 Nr. 1 5. 5). Gern.§§11, 28 BSHG kommt es auf das Einkommen und Verm6gen der Eltern nur an, wenn Sozialhilfe (abgesehen von weiteren Voraussetzungen) fr ein minden 加riges, unverheiratetes Kind in Frage steht. Zu der durch §§11, 28 BSHG geschaffenen Bedarfsgemeinschaft geh6rte die Erblasserin im vorliegenden Fall also bei AbschluB des Erbvertrages schon lange nicht mehr. Anders als fr Erben eines Ehegatten des Hilfeempfngers statuiert §92 c BSHG eine Kostenersatzpflicht fr Erben der Eltern des Hilfeempfngers auch dann nicht, wenn sie unter §§11, 28 BSHG fallen. Mithin hat der Gesetzgeber die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern schon bei Volljthrigkeit des bedrftigen 質ndes gelockert (vgl. jedoch§91 BSHG) und nicht 加er den Tod der Eltern hinaus aufrechterhalten (van de Loo, NJW 1990, 2852 , 2857). b) §92 c BSHG trifft eine Sonderregelung, die nur eine begrenzte Inanspruchnahme von durch ErbgangU berg昭angenem Vermogen er6ffnet (BVerwG, a. a. 0. 5. 6). Gern.§92 Abs. 1 BSHG besteht eine Verpflichtung zum Kostenersatz nur in den Ftllen der §§92 a und c BSHG . Damit liegt eine abschlieBende Re即lung vor (Scheilhorn乙 ii質ek/Seipp, ; lopp刀町chtner, BSHG 14. Aufl.§92 Rdnr.11 m.w.N. 幻 BSHG 7. Aufl.§92 Rdnr. 3;§92 c Rdnr. 2). MittBayNot 1994 Heft 1 Todes seinen Erben zur Vermeidung des Kostenersatzes gem. §92 c BSHG schenkt (VG Freiburg, Zeitsc比. fr das Ftirsorgewesen 1980, 15 ff.; Bundessozialhilfegesetz, Lehrund Praxiskommentar [LPK-BSHG],§92 c Rdnr. 8). Von einer rechtswidrigen Umgehung des §92 c BSHG durch Ietztwillige Verfgungen der Eltern des Hilfeempfngers kann jedoch nicht die Rede sein, weil das von ihnen hinterlassene Vermogen, soweit es nicht um eine Haftung fr sozialhilferechtliche Verbindlichkeiten der Eltern selbst geht, ohnehin nicht der in §92 c BSHG vorgesehenen Kostenersatzpflicht der Erben des Hilfeemp塩ngers und seines Ehegatten unterliegt. Daran a ndert auch der Umstand nichts, daB die Eltern ihr behindertes 藍nd zum Vorerben einsetzen. Dadurch wird der Nacherbe nicht zum Erben des Vorerben. Der Be即iff,, Erbe" in §92 c BSHG entspricht dem des BUrgerlichen Gesetzbuchs und verweist auf nie dort getroffenen Regelungen ( BVerwGE 66, 161 , 163). Da §92 c BSHG den NachlaB der Eltern nicht mit einer Kostenerstattungspflicht 血 nach deren Tod dem behinderten Kind erbrachte Sozialleistungen belastet, konnen Eltern ihren NachlaB an dem bedurftigen Kind vorbeileiten, ohne sich mit Wortlaut und Zweck des §92 c BSHG in Widerspruch zu setzen. Sie machen insoweit vielmehr von einer ihnen offenstehenden Gestaltungsm0glichkeif Gebrauch. 2. Die Nichtigkeit der Nacherbfolge laBt sich auch nicht auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stutzen (Subsidiaritatsprinzip,§§2 BSHG, 9 5GB 1). a) Dieser Grundsatz ist im Bundesso五alhilfegesetz in erheblichem MaBe durchbrochen ( BGHZ 111, 36 , 42). Der Gesetzgeber respektiert nicht nur das Schonverm6gen des Hilfsbedurftigen, seines Ehegatten und seiner Eltern( §§11, 28, 88 Abs. 2 BSHG), sondern verlangt fr die Hilfe in besonderen Lebenslagen auchden Einsatz des Einkommens nur innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen der §§79 ff. BSHG. Auch ohne weiteres durchsetzbare UnterhaltsansprUche nach b山gerlichem Recht werden nur in begrenztem Umfang gem. §91 Abs. 1 und 3 BSHG めergeleitet. Der Gesetzgeber hat den Nachrang der Sozialhilfe je nach Art der Hilfeleistung differenガert und nicht tiberall beibehalten. Damit hat er dem Subsidiaritatsprinzip als Grundsatz die Pragekraft weithin genommenen(van de Loo, MittRhNotK 1989, 233 , 235; Schulte, NJW 1989, 1241 , , mRZ 1992, 1246; Schubert, JR 1991, 106 ;んwhinke ぬ 362). Darめer hinaus berucksichtigt das Gesetz jedenfalls im Blick auf Behinderte ein dem Subsidiaritatsgrundsatz gegenlaufiges Prin五p, namlich das des Famiienlastenausgleichs (van de Loo, MittRhNot( 1989, 233, 251; Schulin, Verhandlungen des 59. Deutschen Juristent昭es 1992, Bd. 1, Gutachten E 5. 85 f., 117). Deutlich wird dies insbesonde鳩 wenn §43 Abs. 2 BSHG die in§28 BSHG genannten Personen bei bestimmten EingliederungsmaBnahmen zugunsten jungerer Behinderter unter 21 Jahren nur 価 die Kosten des Lebensunterhalts aufkommen laBt und sie im ubrigen vorn Einsatz des Einkommens und des Verm6gens freistellt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Eltern behinderter Kinder mit den Eltern nicht behinderter 盟nder MittB習Not 1994 Heft 1 wirtschaftlich gleichzustellen; Eltern behinderter Kinder sollen nicht durch wirtsch血liche Belastungen in ihrer unentbehrlichen aktiven Mitwirkung an der Eingliederung ihrer Kinder in die Gesellschaft erlahmen (BVerwGE 48, 228, 234). b) Danach bietet das Bundesso五alhilfegesetz keine Grundlage fr die Auffassung, ein Erblasser mUsse aus RUcksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei gr0Berem Verm6gen entwederU ber den Pflichtteil hinaus einen Erbteil hi飢erlassen, um dem Trager der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermoglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und gefrderte Behindertenorga血sation als Nacherben einsetzen, da血t der Nachl郎 auf diesem Wとg 11, zur Entlastung der 6 ffentlichen Hand beitr昭e (wie im ぬ der der Senatsentscheidung BGHZ 111, 36 ff., zugrunde lag; fr eine derartige Verpflichtung des Erblassers めer Kbl, ZfSH/SGB 1990, 449, 465; Schubert, JR 1991, 107 ). Im Gegenteil tragt der Geset空eber jedenfalls mit§43 Abs. 2 BSHG selbst dem Gedanken Rechnu昭, daB neben der Faiわ ilie die Gesellschaft insgesamt unmittelbar 負r die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von Kindern verbundenen wirtschaftlichen Lasten aufzukommen hat. Grund hier比r ist, da 斑nder die Existenz der Gesellschaft sichern. Die 6 ffentliche Verantwortung ist in besonderem MaBe gefordert, wenn es um eine gerechte Verteilung der schwerwiegenden Belastungen durch behinderte Kinder auch im Verhaltnis zu Eltern mit nicht behinderten Kindern geht. Wieweit Eltern selbst f 批 ihr behindertes Kind aufkommen mUssen und, wieweit ihnen wirtschaftliche Lasten von der Allgemeinheit めgenOmロrien werden, liegt zwar im Ermessen des Gesetzgebers (so zum 玖miienlastenausgleich allgemein BVerfGE 82, 60 = NJW 1990, 2869 unter c ii 2 b; BVerfGE 87, 1 , 35 f.= NJW 1992, 2213 unter c ii 1). Die Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfgung kann aber nicht danach beurteilt werden, wie verantwortungsbewuBte Eltern testieren wurden, wenn der Gesetzg山er die ihm obliegende o ffentliche Verantwortu昭 nicht wahrgenommen h飢te und. es die bestehenden Anspruche nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht gabe. c) DarUber hinaus 嘘re eine Einschrankung der Testierfreiheit ein Eingriff in die grundrechtlich gewahrleistete Privatautonomieim Erbrecht ( BGHZ 111, 36 , 39). Zwar 肋nnen Inhalt und Schranken dieses Grundrechts durch die Gesetze bestimmt werden ( Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ). Dめei ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, auf unbest如mt島 der Ausfllung bedUrftige Rechtsbegriffe und Generalklauseln zurUckzugreifen. Die Vorschriften mussen めer im Hinblick auf das Grundrecht, das sie einschranken, so genau gefa肌 sein, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit RUcksicht auf den Normzweck moglich ist (Bestimmtheitsgrundsatz, BVerfGE 49, 168 =NJW 1978, 2446 unter B 1 1 a; BVerfGE 56, 1 , 12=NJW 1981, 1311 unter C 1 1 a). Ferner muB der Eingriff in das Grundrecht mit dem Grundsatz der VerhaltnismaBigkeit vereinbar sein ( BVerfGE 67, 329 = NJW 1985, 1455 unter B II 1 a). Im Lichte dieses Verstandnisses ware eine Einschrankung der Testierfreiheit durch Anwendung der Generalklausel des §138 Abs. 1 BGB nur in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wけtung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stutzen 肋nnte. Wとder das eine noch das andere liegt hier jedoch vor. Dem Bundessozialhilfegesetz laBt sich gerade fr Behinderte keine in diesem Sinne konsequente einer gewissen Gr6Be ihres Verm6gens an einenu ber den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen muBten, damit es nicht ausschlieBlich der Allgemeinheit zur Last fllt (dagegen auBer dem Berufungsgericht auch van de Loo, NJW 1990, 2852 , 2857; Otた, Jz 1990, 1027, 1028; 』ン an切e, AcP 191, 526 , 560; Kuchinke, FamRZ 1992, 362 f.; Pieroth, NJW 1993, 173 , 178). Der Gesetzgeber hat in §2338 BGB dem Erblasser sogar Wege gewiesen, wie er das 凡milienvermogen vor dem Zugriff der GlubIger eines めerschuldeten Pflichtteilsberechtigten retten kann. d) Anders kann es sein, wenn ein nicht erwerbst 批iger, nicht verm6gender Ehegatte in einer Scheidungsvereinbarung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, d叩 er der Sozialhilfe anheimfllt; eine solche Vereinbarung kann sittenwidrig und daher nichtig sein ( BGHZ 86, 82 , 86'[= MittB習Not 1983, 129]; BGHZ 111, 36 , 41; vgl. aber Urteil vom 9. 7. 1992 一 XII ZR 57/91 一 FamRZ 1992, 1403 unter 3【= MittB習Not 1993, 23]). In F証len der vorliegenden Art stehen dem behinderten Kind 面er den m6glichen Pflichtteilsanspruch hinaus jedoch keine Rechte auf den Nachl叩 seiner Eltern zu. Deshalb kann auch nicht davon die Rede sein, d叩 der Erblasser die Be曲 rftigkeit des behinderten 菊ndes herbeifhre, wenn er es nicht mit einer Zuwendung von Todes we即n bedenkt, und zwar unabhan-gig von der Gr0Be seines 脆rmogens (so zutreffend van 庇 Loo, NJW 1990, 2852 , 2857; 』ン an切e, AcP 191, 526 , 560). Entgegen der Revision vereitelt die hier zu beurteilende letztwillige Verf 別ng auch keine Rechte Dritter. Das Bundessozialhilfegesetz gibt dem 丑 ger der Sozialhilfe fr Leistungen, die er nach dem Tod der Eltern des Hilfeemp了 fngers erbracht hat, keinen Kostenersatzanspruch gegenuber dem NachlaB der Eltern. Nur soweit d師 Hilfeempfnger ein Pflichtteil nach seinen Eltern zusteht, kommt dessen U berleitung auf den 丑ager der Sozialhilfe in Betracht. Ob dies nach geltendem Recht auch gegen den Willen eines behinderten Hilfeempfngers moglich ist, der eine ihm unter Beschwerungen hinterlassene Erbschaft nicht gem. §2306 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschlagt (dafr van de Loo, NJW 1990, 2852 , 2856; dagegen insbesondere 』ン an切e, AcP 191, 526 , 532 f.), ist hier nicht zu entscheiden. Offenbleiben kann auch, ob und in welchem Umfang der 丑ager der Sozialhilfe einen etwaigen Anspruch eines behinderten Vorerben auf die FrUchte des Nachlasses heranziehen kann (dafr Otte, JZ 1990, 1027 , 1028 L; 』ンn即e, AcP 191, 526 , 546 ff.). Die Wirksamkeit der Nacherbeinsetzung im vorliegenden 凡11 hangt davon nicht ab. Selbst weun der Trager der Sozialhilfe sein Interesse dem Behinderten gegen面er nicht durchsetzen kann,a ndert dies an der Wirksamkeit der letztwilligen Verfgung seiner Eltern nichts. Im 面rigen k6nnte die Sozialhilfe allerdings gem. §§25 Abs. 2 Nr. 1, 29 a BSHG bis auf das zum Lebensunterhalt Unerl翻liche eingeschrankt werden, wenn der Behinderte eine durch Nacherbfolge beschr加kte Erbschaft allein in der Absicht nicht ausschlagt, den Nachl叩 seiner Eltern der Familie zu erhalten und die Voraussetzungen fr die Gewahrung von Sozialhilfe herbeizufhren, obwohl der Pflichtteil zu einer lebenslangen, umfassenden Versorgung des Behinderten ausreicht. Bei einer Heimpfiege drften Einschrankungen aber allenfalls in geringem Um丘tng in Betracht kommen (和rpen, MittRhNotK 1988, 131 , 149; Kbl, ZfSH/SGB 1990, 449, 464). Anmerkung: 1.Das Urteil des BGH vom 20. 10. 1993 ist zu begruBen. Es beseitigt 一 nicht nur we郎n des dort entschiedenen typischen Falls, sondern vor allem wegen der in ihm enthaltenen sorg危ltigen und ausgewogenen Begrundung 一 weitgehend die Unsicherheiten, die beim,, Behindertentestament" bislang bestanden. Betraf das BGH-Urteil vom 21. 3. 1990 (MittB習Not 1991, 245 = DNotZ 1992, 241 ) noch einen besonders gelagerten Sachverhalt mit einem relativ kleinen Verm6gen, bezieht si山 das BGH-Urteil vom 20. 10. 1993 auf einen eher typischen Fall mit einem gr6Beren Verm6gen (460.000,- DM) und der heute fr derartige Situationen schon klassischen Komb血ation von Testamentsvollstreckung und Nacherbfolgeanordnung. 2. Bedenken gegen diese Gestaltung 肋nnten, so der BGH, weniger wegen der Anordnung der Testamentsvollstreckung abgeleitet werden 山ier hat der Gesetzgeber selbst in§2338 BGB dem 肥stator einen Hinweis gegeben), sondern eher wegen der Anordnung der Nacherbfolge, durch welche dem Fiskus nach dem Ableben des behinderten 丘ben der Zugriff auf den Nachi郎 verwehrt und damit die Anwendung des §92 c BSHG verhindert wird. Der BGH weist darauf hin, d叩 dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot einer solchen Gestaltung noch auch nur ein Schutzzweck des Inhalts entnommen werden 肋nne, dem Trager der Sozialhilfe musse der Zugriff auf das Vermogen der Eltern eines Hilfeempfngers sp批estens bei seinem Tod gesichert werden. Zur Begrundung der Sittenwidrigkeit derartiger Gestaltungen fehlt nach Auffassung des BGH auch eine allgemeine Rechtsuberzeugung, daB Eltern ihrem behinderten 、 Kind jedenfalls von einer gewissen Gr0Be ihres Verm6gens an ein U ber den Pflichtteil hinausgehendes Erbteil hinterlassen muBten, so d叩 es nicht ausschlieBlich der Allge-meinheit zur Last 負llt. Neu ist in diesem Zusammenhang, d叩 der Gedanke des Familienlastenausgleichs als Gegeng馴icht zu dem vermeintlich das Sozialrecht beherrschenden Subsidiaritatsprinzipbetont wird. Der BGH bekraftigt auch, d郎 es angesichts des moglichen Absinkens des heute erreichten Standards der Sozialhilfe einer sittlichen Verpflichtung der Eltern entspricht,, durch geeignete M叩- nahmen dem behinderten Kind langfristige Annehmlich-keiten as dem NachlaB zu verschaffen. Mit dieser BegrUn-dung wird die Kombination von Testamentsvollstreckung und Nacherbfolgeanordnung wohl auch fr noch gr6Bere Verm6gen als gesichert gelten 肋nnen. 3. Als Unsicherheitsfaktor bleibt weiterhin die m6gliche Ausschlagung der letztwilligen Zuwendung durch den Behinderten (seinen gesetzlichen Vertreter) und sein anschlieBendes Pflichtteilverlangen. Die Ausschlagung be-dUrfte der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ( §§1822 Nr. 2, 1643 Abs. 2 BGB ). Die Meinung, auch dieses Ausschlagungsrecht 肋nne vom Sozialhilfetrgeru bergelei-tet und ohne Mitwirkung d es gesetzlichen Vertreters ausge-一 ubt werden (van de Loo, :直 ittRhNotK 1989, 289) konnte sich nicht durchsetzen (Karpen, MittRhNotK 1988, 149 ; 取chin如 FamRZ 1992, 363 ). Bei Gestaltungen dieser Art ist auch die Vorschrift des §2306 BGB zu beachten. Es ist.also, wenn nicht von vornherein der Wegfall der Beschrankungen riskiert werden soll, darauf zu achten, d叩 die dem Behinderten zugewiesene Erbquote u ber seinem Pflichtteil liegt. MittB習Not 1994 Heft 1 werden sollten, sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, d郎 es in den ve稽angenen Jah化n gesetzliche Anderungen im Sozialhilferecht gegeben hat. Schonverm-gen im Sinn des §88 Abs. 2 BSHG sind nunmehr auch das angemessene (frher: kleine) HausgrundstUck, jetzt auch die Eigentumswohnung. Sie sind Schonverm6gen nicht nur dann, wenn der Behinderte' selbst, sondern auch wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach §11 Abs. 1 BSHG oder nach§28 BSHG darin wohnt (品huite NJW 1991, 546), Schonverm6gen sind auch Ansparmittel fr einen . Hausbau (Bausparvertr昭) Allerdings gibt es nach dem Ableben eines Behinderten kein Schonverm6gen mehr. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des F6deralen Konsolidierungsprogrammes vom 23. 6. 1993, (BGB1 1 944, 952) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 27. 6. 1993§91 BSHG neu gestaltet und dort statt der U berleitung eine . Scholz FamRZ 1994, 1 ). Der cessio legis ein Anspruchs加ergaiig ist aus sozialrechtlichen GrUnden jedoch weiterhin eingeschrankt, insbesondere ist ein U bergang 四n Anspruchen gegen die nach burgerlichem Recht Unterhaltsp斑chtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbil-lige Harte bedeuten wurde. Eine solche liegt in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs Eingliederungshilfe §91 fr Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewahrt wird ( Abs. 2 Satz 2 BSHG). Notar Dr. Wo塘ang Re加ann, Passau 18. BGB§§181, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 1796, 1909 Abs. 1, 2204, 2215 ff. 伍eine 石 rnennung dお gese女lichen レ毎treters zum たstamentsvollstrecker) り 1. Ist der % ter der zu Erben eingesetzten minderj註hrigen Kinder zum 血stamentsvollstrecker ernannt worden, so ergibt sich aus der Doppelstellung als 恥stamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher 恥rtreter der Erben andererseits ein Interessengegensatz, der die Wahrnehmung beider Aufgめen durch ein und d加selbe Person ausschli鴎t. An der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft 2. k6nnen auf Seilen der 面nderj註 hrigen Kinder die gesetzlichen Vertreter wegen des Verbots des Se!bstkontrahierens nicht mitwirken. 3. Beides kann Anla6 sein, Erg註nzungspflegschaft anzu・ ordnen. Das gilt selbst dann, wenn der Testamentsvollstrecker von dem Erblasser von dem 恥山ot des Selbstkontrahierens befreit sein sollte. OLG Hamm, BeschluB vom 13. 1. 1993 一 15 W 216/92--, mitgeteilt von Dr Karidieter Schmidt, Vorsitzender Richter am OLG Hamm Aus dem Tatbestand Zwischen dem 15. 12. 1990 und dem 5. 1. 1991 verstarb Frau H. Sie hinterlieB u. a. eine eigenhandige letztwillige Ver 餓gung vom 16. 5. 1990 mit folgendem Wortlaut: .面t ,, Mein letzter Wille. Alles was ich besitze soll die FamilieN ihren fnf Kindern anteilig haben. Herr N. soll die Verwaltung U bernehmen." Am 5. 4. 1991 erlieB das Notariat 一 NachlaBgericht 一 einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dem die Betroffenen und die Beteiligten zu 1) und 2) sowie der weitere Sohn der Beteiligten zu 1) und 2), der inzwischen volljahrige D., die Erblasserin aufgrund MittB習Not 1994 Heft 1 des vorgenannten Testamentes jeweils zu 1 /7 beerbt haben. Weiter heiBt es in dem Erbschein, d叩 Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ebenfalls -am 5. 4. 1991 erteile das Notariat 一 NachlaBgericht 一 dem Beteiligten zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis, nach dem er 毛stamentsvollstrecker ist. Laut einem Verm6gensverzeichnis, das der zunachst eingesetzte NachlaBverwalter, der Steuerberater P. erstellt hat, bei如ft sich der NachlaBwert auf ca. 3 Mio. bM. Nach Auskunft des Beteiligten zu 1) ist ein Zerti.如er 200.000,- DM hinzuzurechnen. Zum fikat der Sparぬsse H NachlaB gehoren drei Grundstcke mit einem W吐t von insgesamt 1.950.000,- DM. BezUglich dieser Grundstucke hatdie Erblasseriii mit handschriftlichem 脱stament vom 3. 12. 1990 folgende Bestimmung getroffen: ,, Frau H. soll mein Haus N.-StraBe 1 mit Inventar und Haus H.-StraBe 22 面t Anbau erhalten. Haus K・-Str加e 29, H., soll die Familie 14. erha1tenf' Mit BeschluB vom 14. 4. 1992 hat der Rechtspfle四r des AG bestimmt, d叩 die Betroffenen (jeder) einen Pfleger fr folgenden Wirkungskreis erhalten: (1)\ なhrnehmung der Interessen des jeweiligen Minderjahrigen g egenber dem Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker bezUglich des Nachlasses nach 叱r im 血bscflem aes INacniai-gerichts (Notariat) vom 5. 4. 1991 ausgewiesenen Erblasserin H. (2) \ なhrnehmung der Interessen des jeweiligen Minderjahrigen hinsichtlich des unter 1) beschriebenen Nachlasses bei der Erbauseinandersetzung. In den GrUnden des Beschlusses ist ausgefhrt, d叩 die Verpflichtung nur eines Pflegers 餓r alle B吐roffenen mit dem Wirkungskreis zu Ziff. (1) alsbald erfolgen solle, walirena tur aie verpTlicntung je eines gesonderten Pflegers fr die Erbauseinandersetzung (Wirkungskreis zu 乙ff. (2)) bis zur Erbauseinandersetzung zugewartet werden solle. )合inneGegen diesen BeschluB haben die Beteiligten zu 1) und 2 rung/Beschwerde eingelegt. Sie haben die Ansicht vertreten, es bestehe keine 四setzliche Notwendigkeit fr die Anordnung einer Pflegschaft. Die Interessen ihrer 斑nder seien nicht gefhrdet. Die Notwendigkeit der Pflegscliaft.ergebe sich auch nicht daraus, daB zu der Beteiligte・ 1) zum Testamentsvollstrecker Destimmt woraen sei. Der Rechtspfleger und der Richter beim AG haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das 113 hat durch BeschluB vom 11. 06. 1992 die als Beschwerde geltende Erinnerung als unbegrUndet zurUckgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde. A如鹿n' 0威nden: Die weitere Beschwerde ist statthaft und in rechter Form §§27, 29 FGG ). Gegen die Anordnung eingelegt worden( der E稽如zungspflegschaft gemaB§1909 Abs・ BGB §§29 Abs. 2, 60 Abs. 1 findet die einfache Beschwerde statt( FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) und 2) zur weiteren Beschwerde folgt aus der 加ruckweisung der Erstbeschwerde. Das LO ist zu Recht von der Zu血ssigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen. (日互 rd ausgefhrt.) Das 山 hat das yorliegen der Voraussetzungen fr die Anordnung einer E鶏anzungspflegschaft in Bezug auf den Wirkungskreis. Wahrnehmung der Interessen der Betroffe-nen gegentiber dem Beteiligten zu 1) als iestamentsvoflstrecker" im Ergebnis rechtsfehlerfrei bejaht. Nach §1909 Abs. 1 5. 1 BGB erhalt derjenige, der unter elterlicher Sorge steht, fr Angelegenheiten, anderen Besorgung die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Die Verhinderung kann auf tatsachlichen oder rechtlichen Gr血den beruhen./ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.10.1993 Aktenzeichen: IV ZR 231/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 4 MittBayNot 1994, 49-53 Normen in Titel: BGB § 138; BSHG § 2, 92c