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IV ZR 36/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. November 1993 IV ZR 36/93 BGB § 2288 Abs. 1 Vernachlässigung des erbvertraglichen Vermächtnisgegenstandes keine ersatzpflichtige Beeinträchtigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Gesamtguts der ehelichen G批e稽emeinschaft betrieben wird, kann nicht auf einen quotenm郎igbestimmten Anteil de叩inzelnen Ehegatten abgestellt werden曲 bb) Zwar betrifft die verletzungsbedingte Gewinnminderung auch hier die Gesamthandsgemeinschaft. der das IrwerDsgescnaIt zugeoranet ist. ieaocn 1引〕t sicn im uegensatz zur Fersonengesellscnalt uer さcnaaen Qes elnzeinen Mitglieds weder wirtscha租ich noch bilanzm郎ig oder ver-mogensrecfltllcfl von Uer Imanziellen セinDulうe aer uesamthand als solcher trennen. weil die g批errechtliche Ordnung 加Uers als Uie gesellscnaltsvertragllcne Kegelung uewinnanteile nicht kennt. Die EinkUnfte, die in das Gesamtgut 1組ien, sina in ersterL inie lur uen unternait aer ramille zu verwenden(§1420 BGB) und nicht als Gewinn auf die Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft zu verteilen. Der verletzte Ehegatte ist hier aufgrundseiner Beteiligung an der Gesamthandselbst unmittelbar von dem vollen im Gesamtgut eintretenden Verm6gensnachteil betroffen. Eine wertm郎ige Beteiligung des Ehegatten am Gesamtgut in dem Sinne. wie sie bei der Personengesellschaft im Hinblick auf aen ueseiiscnaits- una Jianitaianteii vorliegt. Qer eine wirtscflaltlicfle liezienung zum uesamtnanus肥rmogen ausdruckt, gibt es bei bestehender G批e昭emeinschaft nicht. cc) Der wirtschaftliche Verlust des verletzten Ehegatten hinsichtlich der Gewirmminderung im Gesamtgut kann daher nicht gesondert ausgewiesen und ersetzt werden. Daraus Iolgt, a引jsicn aer 一 seinerseits wieaerum gesamtnanaerisch gebundene 一 Schadensersatzanspruch auf den gesamten durch die unfallbedingte Verletzung des einen Ehegatten verursachten Gewinnausfall des zu dem Gesamtgut geh6renden Erwerbsgeschfts erstreckt, also auf volle Kompensation dieses,, Gesamthandsschadens" gerichtet ist (vgl・hierzu auch Buchner, 民stschrift fr Gnnther Beitzke, 1979, S. 153, 165 ff.). Angesichts der rechtlichen Besonderheiten der GUtergemeinschaft verst6Bt eine solche Betrachtung aucil nicflt g egen Uen (irunusatz. ci川: einS cflaUensausgieicn tur einen nur mittelDar gescflaai飢en Dritten in der Regel nicht erfolgen ぬnn. 12. BGB§2288 Abs. 1 (Vernach危ssigung des erbvertrag庇hen Verm加htnisgege加tandes keine ersatzpflichtige Beeintrchtigung) Der Verm首chtnisnehmer hat keinen Anspr此h gegen den Erben auf Wセrtersatz aus §2288 Abs. 1 BGB wegen Zerst6rung oder Besch註dhunQ des im Erl,肥「traf 肥rmachten rlausQrunastucKs. wenn aessen 5 cnaaen 飢lern aaraul nerunen, aan aer trDiasser aas UDJeKt zu seinen LeDzeflen nicht instand geh誠ten hat. BGH, Urteil vom 3. 11. 1993 一 IV ZR 36/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Dem Klager ist durch Erbvertr昭 mit seiner Tante und ihrem Ehemann vom 17・2・1956, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu inerben ei鵬esetzt haben, nach dem Tode des La叱stlebenden fr den 恥11, daB aus der Ehe; keine Kinder hervo稽ehen, ein geh6rendes Hausgrundstuck mit einem Metzgereibetrieb wor叱n. Als letzter 山r Ehegatten, die o底 Na山- kommen geblieben sind, starb am 6. 7. 1988 der Ehemann (im folgenden: Erblasser). Er wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge von den Bekla虻en beerbt. Der Klager hatte die Metz四rei bereits seit :1:4. 1971 gepachtet. In Erfllung des Vermacht血sses wurde ihm mit Vertrag vm 26. 8. 1988 das Hausu bertragen. Er hat Zahlung von 186.500 DM fr die Renovierung des Hauses und insbesondere des 加eralteten Metzgereibetri山es verlangt. Der Erblasser sei zu einer Instandhaltung nicht bereit gewesen; deshalb seien Haus und, Betriめ in einen desolaten Zustand geraten. Soweit sich der Ki醜er in der ionsinstanz nur noch auf §2288 Abs. 1 BGB stutzt, bestreiten ekla群en eine Beeintrachtigungsabsicht des Erblassers, halten die Vorschri丘山er schon deshalb nicht fr anwendbaち weil der Erblasser den Gegenstand des Vermachtnisses nicht. durch aktives lun Desdflacligt flaDe sondern flur 皿tatig geblieben sei・ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klagers, die nur in H6he eines Teilbetrages von 1.865 DM durchworden ist, blieb ohne Erfolg. Das Berufu鵬sgericht hat sion zugelassen, mit der der Klager seinen Berufungsantrag weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den Grnnde,r 1 . Nach Auffassung des Berufungsgeri山ts greift§2288 Abs. 1 BGB ha vorliegenden Fall nicht ein, und zwar unabh加gigdavon. ob der Erblasser in BeeintrachtigungsaDsicflt genanuelt flat. Die Iiestlmmung solle den vermacntnisnehmer nur davor schU惚en,d小 der Erblasser das Vermachtnis aktiv und b6swillig vereitele. Den vermachten Gegenstand habe der Klager aber erhalten. Das Haus und seine セinricntungen seien vom JrDla5ser weder zerstort noch beschadigt worden. Man即Is anderweitiger Besti皿 mungen im Erbvertrag sei der Erblasser nicht veroflichtet. sein uDriges 肥rmogen lur den trflaIt des 妃rmacflten Gegenstands einzusetzen. Deshalb 肋rme sein Unterlassen nicht einer aktiven Beschadigung der Sache g leichgestellt weruen. 七 Dem halt die Revision entgsegen, im E昭ebnis mache es keinen Unterschied, ob der Erblasser den Qegenstand des Verm加htnisses aktiv beschadi即 oder bewuBt verfallen lasse.§2288 BGB wolle den Vermachtnisn由mer umfassend schutzen; die Vorschrift sei zum Beispiel au山 beim Untergang des vermachten Gegenstands durとh Verbrauch anzuwenaen. L)er IrDvertrag verpllicflte den 比Dlasser gem・ §242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue, alles zu unterlassen, was den vereinbarten Er釦lg beeintr配htige. Deshalb sei der Erblasser zumindest zu den notwendigen Verwendungen verpflichtet, die ein um seine Habe besorgter Grundstli止seigentUmer zur Erhaltung des Geb加des vornehmen wrde. /.轟繁/atB講/器器舞器農認留農ぱ macda 鷺竃隠織畿議\ニ認綴鴇隠 besoden臨?diernen器器器/器謡篇驚triebサicht a) §2288 Abs. 1 BGB sch批zt den erbvertraglich bedachten Vermachtnisnehmer auch vor Beeintrachtigungen rein tats加hlicher Art. Anders als der durch§2287 BGB gesch皿zte Vertr昭serbe bedarf der im bestimmte Verm乱htnisnehmer dieses Schutzes, weil das Verm加htnis eines beim Erbfall nicht zur Erbschaft geh6renden Gegenstands, wenn er nach dem Willen 叱5 Erb山 lassers ni山t au山fr diesen Fall dem Bedachten verschafft werden soll, gem.§2169 節s. 1 BGB unwirksam ist (vgl. auch §§2165, 2171 BGB ). Um zu verhindern, d叩 sich der Erblasser etwa durch Zerst6rung des vermachten Gegenstandes der erbvertraglichen Bindung. enロieht, erweitert dem bindend 230 MittBayNot 1994 Heft 3 §2288 Abs. 1 BGB die gem. §2279 Abs. 1 BGB auch 餓r vertragsmaBig angeordnete Vermachtnisse geltenden Pflichten aus §§2147 ff. BGB (Protokolle Bd. V S. 404; MunchKommノルんsielak, BGB 2.Aufl.§2288 Rdnr. 1; Staudinger/Kanzleiter, BGB 12. Aufl. §2288 Rdnr. 1; Soergeltル危功ぞdち Wo抗 BGB 12. Aufl.§2288 Rdnr. 1). b) Andererseits wird der Erblasser durch den Erbvertrag grundsatzlich nur von Todes wegen gebunden. Als Erbschaft bezeichnet das Gesetz in§1922 BGB das beim Tode vorhandene Verm6gen. Damit beschrankt sich die durch aen セrりvertr昭 begrunclete Jiinclung gegenst加cllicfl aut dasjenige Vermdgen, das der Erblasser bei seinem Tod hinterlaBt. Er kann daher unter Lebenden nicht nur gem. §2286 BGB dinglich wirksamu ber den Zuwendungsgegenstand verfgen, sondern ist auch nicht verpflichtet, ihn fr den Vermachtnisnehmer ordnungsmaBig zu verwalten oder uberhaupt zu erhalten ( BGHZ 31, 13 , 15 ff. insbesondere 21 【一 DNotZ 1960. 2071). Im Hinblick auf diesen Grundsatz aer ieDzeitigen LntscnhieJjungstreineit des trb1assers ist §-2288 BGB als Ausnahmeregelung zwar seinem Sinne entsprechend, aber eng auszulegen ( BGHZ 31, 13 , 23 in bezug auf §2288 Abs. 2 Satz 1 BGB ). c) Es ist regelmaBig nicht der Sinn eines erbvertraglichen Vermachtnisses 一 insbesondere eines Hausgrundstucks mit einem Geschaftsbetrieb--. das Objekt unめhangig vom Interesse aes LrDlassers clurcfl zusatzlicfle Autwenc1ungen zu seinen LeDzeiten zugunsten des Vermacfltnisneflmers zu erhalten oder es sogar den im Laufe der Zeit gestiegenen Anforderu昭en des Geschaftsverkehrs anzupassen. Anders mag es sein, wenn der Erblasser dem Beschwerten von Todes wegen die Pflicht auferlegt, dem Vermachtnisnehmer die zu Lebzeiten des Erblassers verlorengegangenen Werte zu verschaffen. Der Erblasser kann sich auch U ber das Verー 一国一 一国一 ten, den Gegenstand des Verm武htnisses zu seinen Lebzeiten instand zu halten. Im vorliegenden Fall ist der Erbvertr昭 aber weder im Sinne eines Verschaffungsverm加htnisses noch einer lebzeitigen Verpflichtung des Erblassers zu verstehen. Bei dieser Sachlage hat auch der erb元rtraglich bedachte Vermachtnisnehmer Anspruch auf die vermachte Sache nur in dem Zustand, in dem sie sich bei unbeeinfluBter Ent「 wicklung im Zeitpunkt des Erbfalls befindet. Zuvor steht ihmwe der ein kunftiger Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft zu (BGH, Urteil vom 8. 2. 1957 一 IV ZR 216156 一 LM BGB§2288 Nr.2 【= DNotZ 1957, 548J; BGHZ 12, 115 , 118「= DNotZ 1954, 264 ]). DaB§2288 節5. 1 BGB daran etwasa ndern wollte, ist nicht ersichtlich. Die vom Gesetz aufgezahlten Handlungsweisen (zerst血en, beiseite schaffen,- beschadigen) setzen ein Eingreifen des Erblassers voraus. das auf die willktirliche Verringerung oaer vernicntung des Wertes der vermacflten さacne gerlcntet ist. Die Vorscflrilt ist cia加r inrem Sinne nach auch anzuwenden, wenn die Sache durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Verbrauch untergeht oder im Wert ge面ndert wird (Soergel/ル危功ぞd Woグ a. a. 0.§2288 Rdnr. 2; Mnc底ommん?/!usielak, a. a. 0. §2288 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter, a. a. 0. §2288 R血r. 8) 拓 dem so gekennzeichneten Anwendungsbe. n reich wird die Unterlassung von InstandhaltungsmaBnahmen, m昭 ihr im Einzelfall auch eine Beeint血chtigungsabsicht zugrunde liegen, nicht umfaBt. Wie. das Landgericht mit Recht hervorgehoben hat, wurde eine 丘- MittBayNot 1994 Heft 3 r Fに 臨 streckung auf unterlassene Instandhaltungsm郎nahmen schwierige Abgrenzungen erforderlich machen, zu welchen Aufwendungen der Erblasser im einzelnen verpflichtet ist. Der Gesetzgeber hat dafr keinen Mastab vo唱egeben. 戸 uch das zeigt, daB er §2288 Abs. 1 BGB nicht auf F引le unterlassener Instandhaltung angewandt wissen wollte. Anmerkung: 1. Das Urteil des BGH beruhrtg runds飢zliche Frauen zur さteijung aes erDvertragncn Jieaacnten bei beeintracfltigenaen vertugungen、且ancilungen und U nter1assungen des geDunaenen セrDiassers. a) Zu Recht verneint der BGH zu Lebzeiten des Erblassers ein Anwartschaftsrecht des erbvertraglich Bedachten auf den spateren Erwerb des derzeitigen Erblasserverm6gens bzw. des Vermachtnisgegenstandes. Denn die Bindungswirkung eines Lrbvertrags erstrecKt sicfl nur aul Vertugungen von Todes wegen ( §2289 Abs. 1 5. 2 BGB ). Unter Lebenden vermag der Erblasser d昭egen frei zu verfgen ( §2286 BGB Auch hinsichtlich rein tats加hlicher oder )・ familienrechtlicher Handlungen, die das Gesetz nicht eigens erwahnt, unterliegt der. Erblasser keinerlei Beschrankungen (vgl. dazu Nieder, Han曲 der 毛stamentsgestaluch tung (1992), Rdnr. 949). Der erbvertraglich Bedachte besitzt deshalb vor dem Erbfall nur eine bloBe Erwerbsaussicht. Wird diese Hoffnung durch ein b6swilliges Handeln des rrDiassers enttauscnt, Kann der erbvertr昭licfl tiediacnte nur nach dem Erbfall den Beschenkten bzw. den Erben aus den §§2287, 2288 BGB in Anspru山 nehmen. Ein Schadensersatzanspruch des erbvertraglich Bedachten gegen den Erblasser aus §823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, 血 es an einem verletzten Recht i. S. dieser Norm fehlt. §826 BGB wird als Anspru山 snorm von den§§2287. 2288 BGB nach dem Spezialitatsgrundsatz verdran導( BGH NJW 1989, 2389 ; 1991, 1952; Lange Ichinke, Lehrbuch /ん des Erbrechts,§37 II 2 c (FN 65); a. A. Staudinge,刀血nzleiter,§2286 Rdnr. 4). Aus der uneingeschrankten lebzeitigen Verfgungs- und Handlungsfreiheit des Erblassers und der Freistellung von jeglicher Ersatzpflicht 餓r Beeintrachtigungen der Erbanwarter folgt schlieBlich, daB der Erblasser au山 unter dem Gesichtspunkt der Vertragstreue ( §242 BGB ) gegenuber dem erbvertraglich Bedachten nicht verpriicntet sein Kann, sein vermogen bzw. 叩n Vermacfltnisgegenstand ordnungsgemaB zu verwalten, instand zu halten oder dartiber nicht zu verfgen (so neben vorstenenaer rntscneiaung scnon LSUrIL 31, Ii1 21J)・ Line entsprechende Zusatzvereinbarung im Erbvertr昭 kann auch nicht ohne we iteres vermutet werden (BGH MittB習Not 1970, 167). Deshalb scheidet im Regelfall ein Schadensersatzanspruch des erbvertr昭lich Bedachten gegen den Erblasser wegen der Verletzung einer solchen lebzeitigen verprncntung (9 2ど U Abs. I Ji(tJ) aus・ b) Das BGB gewahrt dem Vert叫serben nur bei Schenkungen des Erblassers in Beeintrachtigungsabsicht einen Her§2287 BGB). ausgabeanspruch 即gen den Beschenkten ( Dartiberhinaus raumt es aber dem Vertragsvermachtnisnehmer auch einen Verschaffu昭5- bzw. einen Wertersatzblasser bosanspruch gegen den Erben ein, wenn der 日 willigu ber den Vermachtnisge即nstand entgeltlich verfgt ( §2288 Abs. 2 BGB ) oder ihn zerstdrt, beiseite schafft oder beschadigt (0 2288 Abs. 1 BGB). 亜tbestands des§2288 BGB ln Abs. 1 auf tats加hliche Handlungen des Erblassers unter Bezug auf die Protokolle (Band V, S. 404) und die h. L (statt aller: MunchKommノル加siekik,§2288 Rdnr. 1) mit einer erh6hten SchutzbedUrftigkeit N匂 tr昭svermachtnisnehmers des gegenuber dem Vertragserben b昭rundet. Ein Vermachtnis wird 一 sofern nicht der Ausnahmefall des 脆rschaffungs-vermachtnisses vorliegt ( §2170 BGB )一 unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand beim Erbfall nicht zum NachlaB geh6rt( §2169 Abs. I BGB ). Die Position des Vertra部erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird durch tatsachliche Einwirkun即n auf Bestandteile des Erblasserverm6gens zwar nicht bertihrt. wirtschaftlich kann die Erbensteiiung aurcn we vernicntung aes trD1asservermogens aber vollstandig entwertet sein. Das Erbrecht ist in diesem Fall nicht mehr als eine,, leere HUlse". Die Besserstellung des Vertr昭svermachtnisnehmers ist deshalb nur dadurch zu begrUnden, daB im 助hmen des §2287 BGB der Erbe einen Verschaffungs- oder Wertersatzanspruch nur gegen sich selbst oder seine Miterbe.n richten k6nnte (so schon &昭mann, ZEV 1994, 38 [39] )・ c) Der BGH pruft lediglich, ob das Unterlassen von Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten durch den Erblasser den Tatbestand des §2288 Abs. 1 BGB erfllen kann. Das Berufungsgericht hat allerdings die weitergehende Ansicht vertreten, daB der Anspruch des Vertrgsvermachtnisnehmers aus §2288 Abs. I BGB in keinem Fall durch ein reines Unterlassen des Erblassers entstehen kann. Da der BGH in den UrteilsgrUnden betont, daB der Wortlaut des §2288 Abs. 1 BGB ein aktives Handeln voraussetzt und §2288 als Ausnahmevorschrift zu§2286 BGB eng auszulegen sei, stimmt er 血eser Auffassung aber wohl zu. D昭egen meint Si昭mann ( ZEV 1994, 38 [39J), daB einem aktiven Besch 由gen das Unterlassen notwendiger Unterhalts- und SchutzmaBnahmen durch den Erblasser gleichstehe, wenn diese jeder wirtschaftlich denkende Eigentumer vorgenommen hatte, und das Unterlassen zu einer Besch-aigung oaer 乙erstorung aes Vermacfltnlsgegenstanles fhrte . Bei naherer Prufung erweisen sich die A瑠umente der Rechtsprechung als wenigu berzeugend. Der Systematik der §§2286 ff. BGB widersnricht es nicht. aucn ein Unterlassen des セrrnassers als Eeschadigen 1. S. des §2288 Abs. 1 BGB aufzufassen. Deren Grundstruktur wird dadurch bestimmt, daB zum einen durch einen Erbvertrag die lebzeitige Handlungs- und Verfgungsfreiheit des Erblassers nicht eingesch庖nkt wird und zum anderen die Folgen von Erblasserverfgungen und -handlungen, die den Tatbestand der §§2287, 2288 BGB erfllen, nicht den Erblasser, sondern erst den Beschenkten bzw. den Erben treffen. Nimmt man an, d叩 ein Unterl番sen des 旨 blassers ein Beschadigen L S. des §2288 Abs. 1 BGB sein kann, wtirde weder die Handlungsfreiheit des Erblassers beschnitten nocn eine leDzeitige 比satzptllcht begrun叱t. Ebenso laBt sich gegen die hier vertretene Auffassung nicht anfhren, daB den Erblasser keine Verpflichtung zur Erhaltung des Vermachtnisgegenstandes trifft. Denn auch die aktive Zerst6rung oder Beschdigung des Vermachtnisgegenstandes stellt ja keinen PflichtenverstoB dar. SchlieBlich wtirde die Unterscheidung zwischen Tun und Unterlassen 通 Rahmen des §2288 Abs. I BGB zu untrag232 baren Ergebnissen f面比n. Vernichtet der gebundene Erblasser z. B. den Vermachtnisgegenstand, einen wertvollen Oldtimer, indem er ihn nach der Ankundi四ng schwerer Uberschwemmun即n an das Ufer eines Flusses stellt, worauf der Pkw durch die Fluten mitgerissen wird, ist wegen des aktiven 瓦ns des Erblassers ein Zerst6ren i. S. des §2288 Abs. I BGB wohl unstrittig .氏 kann aber nicht anders entschieden werden, wenn der Erblasser das Wegfahren des bereits am FluBufer geparkten Oldtimers nach der Flutwarnung nur unterlaBt, damit dieser durch das Wasser zerst6rt wird. Auch in der Literatur (Soer2el 耳 Toll. / 9 乙乙西西 Kanr. 2) wiru we 乙erstorung aes Vermaclitnisgegenstandes durch Dritte mit Zustimmung des Erblassers als fr §2288 Abs. I BGB ausreichend erachtet. Gleiches muB gelten, wenn der Erblasser die Vernichtung des Vermachtnisgegenstandes durch Naturkrafte zustimmend hinnimmt. d) Dem BGH ist aber darin zu folgen, daB der Tatbestand des Beschadigens in §2288 Abs. 1 BGB nicht bereits dadurch erfllt wird, daB der Erblasser den Vermachtnisgegenstand, im vorliegenden Fall eine Metzgerei, nicht an moderne Geschaftsbedingungen angen叩t hat. Hierin kann scnon nacn uem Wortsinn keine Jiesciladigung liegen. Dagegen wird man bei der Frage, ob das Unterlassen von Instandhaltungsarbeiten ein Beschadigen i. S. des§2288 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterscheiden mussen (昭1・ auch Siegmann, ZEV 1994, 38 [39]).Nicht schon das Unterlassen von itinen Sch6nheitsrenaraturen ist als Bescnaaigen zu werten. Liazu ist zu verlangen, daB die im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags bestehende Substanz des Vermachtnisgegenstandes verletzt wird. Wurde ein Hausgrundstuck vermacht, ist dies z. B. der Fall, wenn der Erblasser es unterlaBt, einen Wasserrohrbruch zu beheben oder das durch einen Sturm beschadigte Dach zu reparieren, so daB 民uchtigkeit das Bauwerk beschadigt. e) Letztlich wird aber auch ein Unterlassen des Erblassers, das einem aktiven Beschadigen oder Zerstひen des Vermachtnisgegenstandes gleichsteht, nur in den seltensten F組len zu einer Ersatzpflicht des Erben fhin. Denn der trrnasser muij aucn in aen rallen des 貞 2288 Abs. 1 BじB in tseeintracntigungsaDsicnt gehandelt halDen .切 kann nur es angenommen werden, wenn der Erbiasser die Sicherung des Verm加htnisge即nstan叱5 unterlaBt, um durch dessen Beschadigung oder Zerst6rung dem Vertragsvermachtnisnenmer we vorteiie seiner 且nsetzung im ゼrbvertrag zu entziehen. 器器驚二/da轟/器慧協轟器畿誰 st r ges Eigeninteresse an dem Unterlassen hat (dazu BGH NJW 1984, 731 [734]).Dies ist z. B. zu bejahen, wenn der 認欝二器th諮器器ch 二認篇農篇器臨濫 de nisge部nstand zu unterhalten (Siegmann, ZEV 1994, 38 [39]).ist neben dem Vermchtnisnehmer auch einErbe vertraglich eingesetzt, muB jedoch auch die BerUcksichtigung der schUtzenswerten Interessen des 脆rtragserben durch den Lrrnasser eine tseeintracntigungsalDsicnt 1.5 . des 9 2288 Abs. I BGB ausschlieBen. UnterlaBt der Erblasser gr6Bere Aufwendungen auf den Vermachtnisgegenstand, um dem Vertr昭serben 一 wie bei AbschluB des Erbvertrags 即- plant 一 denu berwiegenden Teil seines Verm6gensU bertragen zu 肋nnen, handelt er deshalb nicht in Beeint血chtigungsabsicht 脆rmag etwa der Vertr鯉serblasser den Ver. macntnisg昭enstanaう ein Urun山tUck mit Wochenendhaus im Wert von 300.000, DM, nur mit Au鉢セndungen von MittB習Not 1994 Heft 3 aauernart zu sicliern, Lesteht ein anzuericennendes Interesse des Erbiassers am Unterlassen dieser MaBnahme, wenn er damit sein 恥stverm6gen von 400.000, DM ungeschmalert dem Vertragserben erhalten will. Andernねuls wurde der dem Erbvertrag zugrundeliegen血 Verteilungsplan gest6rt. Denn auch in Extremfllen ware eine Korrektur nach dem Erbfall anhand der Regeln 立ber den V もgfall der Geschaftsgrundl昭e nicht m6glich. Ein Vermachtnis ist vom Erben gras・ D15 zur volligen セrscfloptung des Nachlasses zu er地1len (BGH FamRZ 1993,. 422). 2. Allzu oft wird von den Erbvertragsparteien die mogliche wirtscha丘liche Vereitelung von Erb二らzw. Vermachtn正aussicnten aurcn lebzeitige Vertugungen, Handlungen und Unterlassungen des Erblassers nicht bedacht 恥r die nota. rielle Praxis folgt aus dem Urteil die Anregung, bei der Gestaltung von Erbvertragen die Beteiligten nicht nur auf das Verhaltnis zwischen der lebzeitigen Verfgungs- und Handlungsfreiheit des Erblassers und dessen Bindung hinsichtlich letztwiliiger Ver比gungen hinzuweisen. sondern aucn genau zu pruten, ob das R叩elungsziel der BeteiIigten mit aer notwenaigen Sicherheit nur durch zusatzliche lebzeitige Vereinbarungen erreicht werden kann. Gerade wenn der erbvertraglich Bedachte Leistungen 組r die bindende Einsetzung 司5 Erbe oder Verma山 血ehmer erbringt (enttni geltlicher Erbvertrag) ist eine Sicherung des spateren Erwerbs der NachlaBgegenstande bzw. 叱5 Verm加htnis-gegenstandes geboten (dazu Lロん, Vertr臨liche Storungen Deim,, entgeltlicnen" hrbvertrag (1りり(1). S.57tti: N加ulpr 且anaDucn aer Iestamentsgestaltung (1992). Rdnr. 969 ff: 1-lonmann, Keclitsiolgen von Sいrungen im Rahmen eines entgeltlicnen trLvertrags und Sicherung der 即chte der Vertragsparteien, LJiss・Wurzburg (19り3), S.167tt.; Kniejルち DNotZ 1968, 331 [337]). Gleiches gilt fr die hier durch den BGH zu entscheidende Fallkonstellation. Setzen kinderlose Ehegatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig als alleinige Erben ein, 嘘hrend nach dem Tode des U berlebenden ein Verwandter nur eines Ehegatten Erbe oder Verm加htnisnehmer sein soll, etwa weil das wesentliche Verm6gen aus der Familie dieses Ehegatten stammt, besteht 比r den 瓦II des U berlebens des anderen Ehegatten stets die Gefahr, daB versucht wird, den erbvertr昭lich Bedachten zugunsten genehmerer 議器、 u benachteiligen (vgl・dazu auch B 由z 116, 167 Notarassessor Dr. Klaus Hohmann, Munchen Aus dem Tatbestand Die E山lasserin ist am 10.2. 1992 versto山en. Sie hatte am 19. 12. 1991 den ihr schonseit Jahren bekannten Beteiligten zu 2 geheiratet. Die Beteili 虻e zu 1 ist ihr einアiges Kind 乃im Nnrh1nR genoren (irunustucice und ゼigentumswohnungen, eine Geschaftsbeteiligung. Wertoanierと Bankguthaben u1ndy戸 r又chipden 戸 wer十_ voile Deweglicne Habe. in einem notarlellen iestament vom 2Q 6 I 991) hnt d i戸 Prh1nにぐ戸 rin inre iocnter zur Alielnerbin ei昭 esetzt, diese aber mit verschiedenen Vermachtnissen und Auflagen beschwert. Insbesondere hat sie durch Vermachtnis eine Stiftung errichtet und dem Bptci1i,tpn zu 乙 aen N1eJjDraucfl an einer E!2entumswohnung vprsthi 戸dene Uegenstanae. ueiu und VersorgungsIeistungpn 71i ロewnndt Irrt什 ii. 4 aes lestaments fiat die Erbiassけin zur Aiisfiihriin ロ ihr戸 r Vrrugungen iestamentsvollstreckung angeordnet. Einen 恥stamentsvollstrecker hat sie nicht benannt, sich jedoch ausdrucklich vorbehalten. .,durch ein eigenstandiges Testamcnt cincn 皿又fnmentに_ volistrec肥1 namentlich zu berufen, sobald ich eine hierfr geeignete Person gefunden habe". Zwei Tage vor ihrer Hochzeit, am 17. 12. 1991, haben die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 zu notarieller Urkunde gegenseitig auf ihr gesetzliches Eh昭attenpflichtteilsrecht samt Pflichtteilse昭anzungsansprUchen verzichtet. Kurz vor ihrem Tod beauftrgte die trDlasserin einen Notar mitdem Entwurf eines neuen 恥staments, wonach der Beteiligte zu 2 zur Halftら dessen Neffe sowie 山e Beteiligte zu 1 je zu 1/4 J5 Erben eingesetzt werden sollten. Eine Stift tu昭 war in diesem Testament nicht -mehr vo稽esehen. Zu Testamentsvollstreckern sollten der Beteiligte zu 2 und dessen Neffe ernannt werden. Zur Beurkundung dieses 恥S加ment又 knm p又 rhht menr. Mit Schreiben vom 31. 3. 1992 an die Beteiligte zu 1 hat der Beteiligte zu 2 den Pflichtteilsver五cht vom 17. 12. 1991 we即n Erkiか rungsirrtums, hilfsweise wegen 買uschung angefochten. Mit Schreiben vom 7. 4. 1992 an das NachlaBgericht hat er ferner das Testament vom 29. 6. 1990 wegen Qbe昭ehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten. Er ist der Auffassu昭,daB sein Pflichtteils-1部 der Anfechtung, aber auch we即n krankheitsschaftsun 飽higkeit der ErblaSserin im Zeitpunkt der Beurkundu昭 des Verzichts unwirksam sei. Als Pflichtteilsberechtigter sei er jedoch auch zur Anfechtung des bereits yor der EheschlieBung und damit vor der Entstehung seiner Pflichtteilsberechti四ng verfaBten Testaments vom 29. 6. 1990 berechtigt mit der Folge, daB gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Er hat daher einen Erbschein beantragt, der ihnund die Beteiligte zu 1 als Erben zu je 1ん ausweisen 又 oil Die Beteiligte zu 1 halt beide Anfechtungen fr unwirksam und ihre Einsetzung zur Alleine山in in dem Testament vom 29. 6. 1990 有ir ul;rレcam Mit BeschluB vom 16. 9. 1992 hat das Amtsgericht Mllnchen den desB etei1igten zu 2 zurUckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit BeschluB vom 1. 3. 1993 die Beschwerde zurilckgewiesen. Der Beteiligte zu 2 hat gegen diese Entscheidung weitere Beschwerde eingelegt. 皿Dscneinsantrag 13. BGB§§2079, 02079 BGB) ム berg矛en" des Ehegatten i. S. v. Hat der Erbiasser seinen sp註teren Ehegatten in einem vor der Eheschli叩ung errichteten Testament mit einem nicht nur ganz geringfugigen Vermachtnis bedacht, so ist der Ehegatte nichtU bergangen. Unabh豆 ng塘 vom Wert des Gesamtnachjasses ist eine solche Zuwendung jede血Us dann nicht nur ganz geringfugig, wenn aus ihrer Art und 争rem U呼nggeschiossen 讐rdeり kaりn, d哩er サblasser er 讐押iecntenueり spateren 讐eg町ten_ L 叩 Verteilung 血5 馴acniasses ais eine mm naflesteflernie I加鵬on in Betracht gezogen und ihm im Hinblick hierauf objektiv erhebliche Verm6genswerte zugewandt hat. BeschluB vom 21. 12. 1993 一 1 Z BR 49/93= 1993 Nr. 95 一, mitgeteilt von Johann Demarter, Richter am B習ObLO B MittBayNot 19舛 Heft 3 A如鹿n Grndeだ Das zulassige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 bleibt ohne Erfolg.... a) Das Landgericht hat ausge撤hrt:-.. b) Diese 加S位hrungen halten der rechtlichen Nac抑rufung ( §27 Abs. I FGG ,§550 ZPO) stand. Zutreffend ist das Landgericht zu dem E稽ebnis gekommen, daB das Testament vom 29.6. 1990 weiterhin wirksam und damit die Beteiligte zu I zur Alleinerbin eingesetzt ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.11.1993 Aktenzeichen: IV ZR 36/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 4 MittBayNot 1994, 230-233 Normen in Titel: BGB § 2288 Abs. 1