V ZR 108/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Dezember 1993 V ZR 108/92 BGB §§ 125, 139, 313 Heilung einer formnichtigen Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an einen noch zu benennenden Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Abs. 1 und 3 AO)562. Vermögensverwaltung besteht in der Fruchtziehung aus Substanzwerten, während die Ausnutzung von Vermögenswerten für eine wirtschaftliche Betätigung spricht563 Die Erzielung von Gewinnen aus der Unterhaltung eines Wertpapierbestandes begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb564. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist als Vermögensverwaltung und nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, es sei denn, die gemeinnützige Körperschaft übt entscheidenden Einfluß auf die laufende Geschäftsführung des Unternehmens aus565 Die Beteiligung an einer Personengesellschaft stellt dagegen immer eine steuerschädliche wirtschaftliche Betätigung dar. Erwirbt eine Körperschaft eine Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft, empfiehlt sich die unverzügliche Umwandlung der Mitunternehmeranteile in eine von der steuerbegünstigten Körperschaft gehaltene GmbH-Beteiligung ( § 20 UmwStG ), um den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden566. Problematisch erscheint die Steuerbefreiung in den Fällen, in denen eine gemeinnützige Körperschaft mit einem Unternehmen verbunden ist. Die Art und Weise, in der die Körperschaft ihre Einnahmen erzielt, berührt zwar grundsätzlich nicht die Sphäre der Mittelverwendung zu gemeinnützigen Zwecken567. Hält die gemeinnützige Körperschaft an der Unternehmensbeteiligung trotz geringer Rendite fest oder überläßt sie diesem Kapital gegen eine unangemessen niedrige Verzinsung, so begünstigt sie nicht die Allgemeinheit568. Bedenklich sind daher Regelungen in der Satzung der gemeinnützigen Körperschaft, die einen Unternehmensbezug verankern, die Unveräußerlichkeit einer Unternehmensbeteiligung vorschreiben oder festlegen, daß die Geschäftsführung des Unternehmens und der Stiftungsvorstand sich aus denselben Personen zusammensetzen müssen569. Die Gefahr der Versagung der Gemeinnützigkeit besteht auch bei Regelungen, die es ermöglichen, das Gewinnbezugsrecht der gemeinnützigen Körperschaft gegen deren Willen und ohne sachliche Gründe einzuschränken oder auszuschließen. Unschädlich ist dagegen die in der Satzung des Unternehmens vorgesehene Pflicht zur Bildung von Rücklagen und einer zurückhaltenden Ausschüttungspolitik. Zur Vermeidung der Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs darf der gemeinnützigen Körperschaft im Unternehmen kein beherrschender Einfluß zukommen570. Dieser Umstand verhindert andererseits, daß dieser Einfluß zur Vermehrung der gemeinnützigen Aufwendungen geltend gemacht werden kann571. 5. Versorgung des Stifters und seiner Angehörigen Eine Ausnahme vom Prinzip der Ausschließlichkeit der gemeinnützigen Zweckverfolgung enthält § 58 Nr. 5 AO für Stiftungen. Dienen von den Erträgen einer gemeinnützigen Stiftung höchstens ein Drittel in angemessener Weise der Versorgung oder der Grabpflege des Stifters und dessen nächsten Angehörigen, so hindert dies die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht. Bei großen Vermögen und auf lange Sicht ist der den Familienmitgliedern verbleibende Ertrag angesichts der ansonsten drohenden Belastung durch Erbschafts-/Schenkungssteuer und die regelmäßig alle 30 Jahre wiederkehrende Ersatzerbschaftssteuer höher als im Fall der Errichtung einer reinen Familienstiftung. Mit dieser Privilegierung des § 58 Nr. 5 AO wird andererseits privates Vermögen für die Förderung allgemeiner Zwecke mobilisiert. Unter den nächsten Angehörigen des Stifters sind Verwandt in gerader Linie, Ehegatten, Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekindern zu verstehen. Die Angemessenheit richtet sich nach Verhältnissen des Zuwendungsempfängers572. Rechtsprechung 1.Schuldrecht — Heilung einer formnichtigen Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots an einen noch zu benennenden Dritten (BGH, Urteil vom 10. 12. 1993 — V ZR 108/92) BGB §§ 125; 139; 313 Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in notarieller Urkunde gegenüber dem Vertragspartner, an von ihm zu benennende Käufer das Erbbaurecht zu veräußern, so wird eine im rechtlichen Zusammenhang mit dieser Vereinbarung privatschriftlich getroffene Nebenabrede entsprechend § 313 S. 2 BGB wirksam, wenn die benannten Käufer das ihnen formgerecht unterbreitete Verkaufsangebot frist- und formgerecht annehmen. 2. Der Formmangel einer Nebenabrede, daß auf den für den Kauf des Erbbaurechts zu zahlenden Preis eine schon geleistete Zahlung anzurechnen ist, muß dann — entgegen der Vermutung des § 139 BGB — nicht zur Unwirksamkeit auch des beurkundeten Kaufvertrages führen, wenn der Käufer ohne weiteres die Vorauszahlung zu belegen vermag. Zum Sachverhalt: Durch notariell beurkundete Erklärung vom 25. 2. 1982 bot der Bekl. sein an einem Baugrundstück bestehendes Erbbaurecht dem KI. oder von diesem zu benennenden Personen zum Kauf an. Den Kaufpreis oder 562 Tipke/Lang, Steuerrecht, 13. Aufl. 1991, 662; Seifarth/Pöllath, a.a.O. (Fn. 16), § 43, Rd: Nr. 62. 563 Scholtz, Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, FS Ludwig Schmidt, 1993, 707, 715 f. 564 Nieders. FG, EFG 1989, 253 — rechtskräftig. 565 Schostz, a.a.O. (Fn. 563), 720 f. 566 Verfügung der OFD München-Nürnberg v. 7.5. 1993, DStR 1993, 1595 ; Fasselt, Die Beteiligungsstiftung, 1989, 207 ff. 567 Seifart/Pöllath, a.a.O. (Fn. 16), § 43, Rd.-Nr. B. — bei deren Benennung als Käufer von Bruchteilen des Erbbaurechts — die Teilkaufpreise durfte der KI. bestimmen. Weiter heißt es in dem Angebot, der KI. brauche an den Bekl. nur 200.000,— DM „als Erstattung für seine bisherigen Aufwendungen abzuführen", müsse jedoch für diesen — acht Tage nach Ablauf der Annahmefrist fälligen — „Ablösebetrag" die persönliche Haftung übernehmen. In einer ebenfalls im Februar 1982 getroffenen privatschriftlichen Vereinbarung verpflichtete sich der KI., dem Bekl. ein zinsloses Darlehen von 180.000,— DM zu gewähren. Der Rückzahlungsanspruch sollte „mit dem Kaufpreis" für das Erbbaurecht verrechnet und durch Bestellung einer Grundschuld an dem Erbbaurecht gesichert werden. Die Grundschuld ist eingetragen worden. In notarieller Urkunde vom 16. 7. 1982 nahmen die dort vom KI. benannten 13 Käufer jeweils hinsichtlich eines Bruchteils des Erbbaurechts das Verkaufsangebot des Bekl. an. Nur einer dieser Kaufverträge, der einen Erbbaurechtsanteil von 31,254/1000 betrifft, wurde dinglich vollzogen. Die Erfüllungansprüche der anderen Käufer sind inzwischen nach § 326 BGB erloschen. Der KI. zahlte die vereinbarten 200.000,— DM an den Bekl. Mit notarieller Urkunde vom 3. 12. 1982 verlängerte der Bekl. die Frist zur Annahme des ursprünglichen Verkaufsangebots bis 31. 12. 1984 und mit Urkunde vom 27. 12. 1984 noch einmal bis zum 31.3. 1985 unter den Bedingungen jenes Angebots, um dem KI. aufgrund ihm erteilter Vollmacht die Möglichkeit zu geben, die Erfüllungsansprüche der Käufer durch Aufhebung der Kaufverträge oder durch Ablehnung der Erfüllung gern. § 326 BGB zu beseitigen. Der KI. sollte dann aber verpflichtet sein, selbst das Verkaufsangebot anzunehmen, wenn nicht andere, von ihm getrennt zu benennende, Dritte in der verlängerten Frist die Annahme erklärten, was nicht geschehen ist. Auch der KI. hat das Angebot nicht angenommen. In erster Instanz hat der KI. beantragt, den Bekl. zur Übertragung des ihm verbliebenen Anteils von 968,254/1000 an dem Erbbaurecht und zur Eintragungsbewilligung zu verurteilen. Hilfsweise hat er beantragt, den 568 Reuter, Rechtsprobleme unternehmensbezogener Stiftungen, DZWiR 1991, 192, 199. 569 Fasselt, a.a.O. (Fn. 566), 179, 181, 189 f. 570 Goerdeler, Stiftungen in der Bundesrepublik aus heutiger Sicht, FS Heinsius, 1991, 169, 179 f. 571 Reuter, Probleme der Unternehmensnachfolge, ZGR 1991, 467 , 486. 572 Einführungserlaß zur AO 1977, Nr. 6 und 7 zu § 58 AO (BStBl. 1976 1, 576, 585 f.). 112 Heft Nr. 4 • MittRhNotK • April 1994 Bekl. zu verurteilen, 203.055,62 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Bewilligung der Grundschuldlöschung. Von diesem Betrag entfallen 193.650,80 DM auf die aus ungerechtfertigter Bereicherung hergeleitete Rückforderung des der Erbbaurechtsquote von 968,254/1000 entsprechenden Teils der dem Bekl. geleisteten Zahlung; die restlichen 9.404,82 DM beansprucht der KI. deswegen, weil er an den Grundstückseigentümer Erbbauzinsen von 8.977,56 DM und an die Gemeinde Grundabgaben von 427,26 DM entrichtet hat. Der Bekl. hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, den KI. zur Erteilung der Löschungsbewilligung zu verurteilen. Das LG hat der Klage nach dem Hilfsantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG — unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels — der Widerklage mit der Einschränkung entsprochen, daß der KI. zur Einwilligung in die Löschung der Grundschuld nur Zug um Zug gegen Zahlung von 203.055,62 DM nebst Zinsen verpflichtet sei. Mit der Revision will der Bekl. Abweisung auch des Hilfsantrages der Klage und uneingeschränkte Verurteilung des KI. entsprechend dem Widerklageantrag erreichen. Der KI. beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. entziehen. Damit sind die Vereinbarungen mit dem KI. in ihrem ganzen Inhalt nach analog § 313 S. 2 BGB wirksam geworden, also auch die Nebenabreden in dem Darlehensvertrag. 2. Das angefochtene Urteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es ist jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ( § 563 ZPO ). Das Berufungsgericht hat sich nicht — was auch bei seinem Rechtsstandpunkt nötig gewesen wäre — mit den Vereinbarungen der Parteien in der notariellen Urkunde vom 27. 12. 1984 befaßt. Darin hat der Bekl., um dem KI. mit ihm hierzu erteilter Vollmacht die Aufhebung der Kaufverträge oder die Ablehnung der den Käufern geschuldeten Vertragserfüllung nach § 326 BGB zu ermöglichen, die in dem Verkaufsangebot vom 25. 2. 1982 bestimmte und mit Urkunde vom 3. 12. 1982 verlängerte Annahmefrist noch einmal bis zum 31. 3. 1985 verlängert, und zwar mit der Maßgabe, daß der KI., wenn er von der Vollmacht Gebrauch mache, selbst zur Annahme verpflichtet sei, sofern in Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das beurkundete Vertragsangebot des Bekl. vom 25. 2. 1982 sei nichtig, weil es nur im Zusammenhang mit der vorher zwischen den Parteien privatschriftlich geschlossenen Darlehensvereinbarung habe gelten sollen und deshalb auch diese Vereinbarung notarieller Beurkundung bedurft hätte. Daher habe der KI. wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Bekl. Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund beider Vereinbarungen geleisteten 203.055,62 DM. Der Bekl. seinerseits habe die Grundschuld an dem Erbbaurecht rechtsgrundlos bestellt; doch stehe dem KI. gegenüber denk mit der Widerklage verfolgten Anspruch auf Bewilligung der'. Grundschuldlöschung ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner im rechtlichen Zusammenhang mit der Bestellung geleisteten Zahlungen zu; deshalb sei er zur Löschungsbewilligung nur Zug um Zug gegen Erstattung der 203.055,62 DM verpflichtet. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß auch der Darlehensvertrag — wonach der KI., was er getan hat, 180.000,— DM vorauszuzahlen hatte und der Anspruch auf Rückzahlung dieses Darlehens mit dem „Kaufpreis" verrechnet werden sollte — gem. § 313 S. 1 BGB notarielle Beurkundung erfordert hätte; denn nach dem als unstreitig festgestellten Parteiwillen bildete diese Nebenabrede eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB mit den beurkundeten Erklärungen in dem Verkaufsangebot vom 25. 2. 1982. Der Formmangel des Darlehensvertrages ist jedoch, was das Berufungsgericht verkennt, entsprechend § 313 S. 2 BGB durch Erfüllung geheilt worden. Dies liegt auf der Linie der vom Senat in BGHZ 82, 398 , 404 ff. entwickelten Rechtsprechung. In dem dortigen Fall hatte sich der Grundstückseigentümer in einer privatschriftlichen Vereinbarung dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, an von diesem zu benennende Käufer Grundstücke zu verkaufen; die Verträge hatte er sodann mit den benannten Käufern formgerecht geschlossen. Der Senat hat aber im Hinblick darauf, daß sich der Verkäufer den sachenrechtlichen Konsequenzen aus diesen Verträgen nicht mehr habe entziehen können, den Formmangel der Verpflichtungserklärung in analoger Anwendung des § 313 S. 2 BGB als geheilt angesehen. Diese Entscheidung, an welcher der Senat festhält, ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. In der das Verkaufsangebot enthaltenden notariellen Urkunde vom 25. 2. 1982 hatte sich der Bekl. gegenüber dem an der Beurkundung beteiligten Kl. verpflichtet, den von diesem zu bestimmenden Käufern das Erbbaurecht zu verkaufen. Diese mangels Mitbeurkundung der Darlehensvereinbarung unwirksame Verpflichtungserklärung hat er erfüllt, indem er das Angebot an die zu benennenden Käufer gerichtet hat. Dann aber konnte sich der Bekl., nachdem die benannten Käufer jeweils für einen Bruchteil des Erbbaurechts das Angebot durch notariell beurkundete Erklärungen vom 16. 7. 1982 fristgerecht angenommen hatten, einer Erfüllung der Kaufverträge nicht mehr Heft Nr. 4 - MittRhNotK • April 1994 dieser Frist nicht von ihm zu benennende andere Käufer das Angebot angenommen haben sollten. Das LG hat diese Regelung,unangegriffen dahin ausgelegt, daß hierdurch — falls der KI., was geschehen ist, von der Vollmacht Gebrauch machte — das ursprüngliche Vertragverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst sein sollte und der Bekl. sein früheres Verkaufsangebot mit einer neuen Bindungsfrist erneuert habe. Diese Auslegung ist auch nicht aus rechtlichen Gründen zu beanstanden; denn da das frühere Verkaufsangebot durch Annahme verbraucht war, konnte nur ein neues Angebot den damit verfolgten Zweck erreichen. Das LG hat sodann die Ansicht vertreten, der Bekl. habe den Betrag von 200.000,— DM, den er im Jahre 1982 als Gegenleistung für den damaligen Verkauf des Erbbaurechts vom Kl. erhalten habe, in einer Höhe von 193.650,80 DM ohne Rechtsgrund erlangt, weil das neue Verkaufsangebot nicht fristgemäß angenommen worden sei. Die Vorfrage ist jedoch, ob auch dieses Angebot wirksam war, denn anderenfalls hätte es das angenommene ursprüngliche Angebot nicht ersetzt. Aus den gem. § 13 a BeurkG formgerecht in die neue Angebotsurkunde einbezogenen Bestimmungen der früheren Urkunde vom 25. 2. 1982 hätte sich die Verpflichtung des KI. ergeben, dem Bekl. — acht Tage nach Ablauf der neuen Annahmefrist — 200.000,— DM zu zahlen. Es entsprach aber, wie die Revision unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Sachvortrag zutreffend aufzeigt, dem Willen beider Parteien, daß auf diese Forderung des Bekl. die vom KI. schon geleisteten 200.000,— DM angerechnet werden sollten, die Forderung also nicht zweimal geltend gemacht werden durfte. Waren sich darüber die Parteien aber einig, so bedurfte auch diese — dann zumindest stillschweigend zustande gekommene — Vereinbarung gem. § 313 S. 1 BGB notarieller Beurkundung (BGH NJW 1984, 974 , 975 = DNotZ 1984, 236 und NJW 1986, 248 = DNotZ 1986, 265 ). Die Abrede war daher unwirksam (§ 125 S. 1 BGB). Damit steht aber noch nicht fest, daß die Formnichtigkeit der Anrechnungsvereinbarung auch die Unwirksamkeit der beurkundeten Erklärungen zur Folge hatte. Zwar ist dies nach der Auslegungsregel des § 139 BGB zu vermuten; doch kann diese Vermutung gerade im Falle einer Kaufpreisvorauszahlung bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt sein ( BGHZ 85, 315 , 318 = DNotZ 1983, 232 ). Hat der Käufer die Vorauszahlung gegen Erteilung einer Quittung erbracht, so vermag er seine Leistung zu beweisen; deshalb kann es für ihn von untergeordneter Bedeutung sein, ob seine Kaufpreisschuld schon im Zeitpunkt ihrer Entstehung erlischt oder ob die Tilgung der Schuld noch von weiteren Rechtshandlungen abhängt (BGH NJW 1984, 974, 975 = DNotZ 1984, 236 ). Ebenso kann es sich hier verhalten haben. Der KI. hatte dem Bekl. mit Schreiben vom 25. 3. 1982 einen Scheck in Höhe von 180.000,— DM zugeleitet und darauf hingewiesen, daß dieser Betrag vereinbarungsgemäß mit dem Kaufpreis zu verrechnen sei. Einen weiteren Scheck über 20.000,— DM hatte er mit Schreiben vom 27. 7. 1982 ,,zur Begleichung" der „Restverpflichtung aus dem Vertrag vom 25. 2. 1982" übersandt. Nach der unstreitig erfolgten Ein113 vom 27. 12. 1984 einbezogen worden ist, schon erfüllt hatte. Unter diesen Umständen ist die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß sich der Kl. auch ohne die Anrechnungsabrede auf den beurkundeten Teil des Rechtsgeschäfts eingelassen hätte. Diese Würdigung kann auch das Revisionsgericht vornehmen, da hierzu tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. Dann aber ist die Auffassung des LG richtig, daß der KI. den gezahlten Kaufpreis von 200.000,— DM wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Bekl. in einer Höhe von 193.650,80 DM — entsprechend dem ihm verbliebenen Erbbaurechtsanteil von 968,254/1000 — zurückverlangen kann, und zwar deswegen, weil durch Ablauf der Frist zur Annahme des in der Urkunde vom 27. 12. 1984 erneuerten Verkaufsangebots dieses erloschen ist ( § 151 S. 2 BGB ) und darum der Rechtsgrund für die Zahlung entfiel ( § 812 BGB ). Dem Anspruch steht nicht entgegen, daß sich der KI. zur Annahme des Verkaufsangebots — unter hier eingetretenen Bedingungen — verpflichtet hatte und er dieser Pflicht nach der unangegriffenen Auslegung des LG jedenfalls vor dem Jahre 1988 hätte nachkommen müssen, dies aber nicht getan hat. Daraus will die Revision herleiten, daß dem Bekl. die Erfüllung der in der Urkunde vom 27. 12. 1984 eingegangenen Verpflichtung, sein Erbbaurecht dem KI. zu veräußern, aus dessen Verschulden unmöglich geworden sei und deshalb der Bekl. gern. § 324 Abs. 1 BGB die Kaufpreiszahlung behalten könne. Das ist unzutreffend. Dem Bekl. ist die Erfüllung der Veräußerungspflicht nicht unmöglich geworden, denn dazu wäre er in der Lage gewesen. Vielmehr ist diese Pflicht erloschen, weil der KI. das Angebot nicht fristgerecht angenommen hat ( § 151 S. 2 BGB ). 2. Schuldrecht — Bereicherungsanspruch der schenkenden Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe der Beschenkten (OLG Köln, Urteil vom 10. 11. 1993-27 U 220/92 — mitgeteilt von Richter am OLG Albert Schmitz, Köln, und Notar Dr. Claus Cremer, Bergheim) BGB §§ 528; 530; 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Schenken die Eltern eines Ehepartners den Eheleuten ein Hausgrundstück zu je 1/2-Anteil, so ist das Schwiegerkind nach dem Scheitern der Ehe verpflichtet, den hälftigen Miteigentumsanteil wegen Zweckverfehlung zurückzuübereignen, wenn die Schwiegereltern bei der Schenkung erwartet haben, die intakte Ehe werde fortdauern, und wenn das Schwiegerkind diese Erwartungen erkannt hat. Zum Sachverhalt: Der KI. und seine am 6. 6. 1992 verstorbene, von ihm allein beerbte Ehefrau sind die Eltern des geschiedenen Ehemannes der Bekl., des Zeugen K. Mit notariellem Vertrag vom 9. 6. 1986 übertrugen sie ihrem Sohn K. und der Bekl., die damals noch miteinander verheiratet waren, das Miteigentum an ihrem Hausgrundstück je zur Hälfte. In dem Vertrag wurde ein lebenslänglicher; unentgeltlicher Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz zugunsten des KI. und seiner Ehefrau bestellt. Unter der Überschrift „Abfindung" enthält der Vertrag die Verpflichtung der Bekl. und ihres Ehemannes, an die Söhne M. und S. des verstorbenen Halbbruders H. jeweils 10.000,— DM zu zahlen. Weiter erklärten W. und M. einen auf das Grundstück beschränkten Pflichtteilsverzicht. Der Bekl. und ihrem Ehemann wurde gestattet, auch die Zahlung an S. von dessen gegenständlich beschränktem Pflichtteilsverzicht abhängig zu machen. Die vorgesehenen Beträge von jeweils 10.000,— DM wurden in der Folgezeit gezahlt. Nachdem die Ehe der Bekl. mit dem Zeugen K. im September 1991 geschieden worden war, forderten der KI. und seine inzwischen verstorbene Ehefrau von der Bekl. die Rückübereignung des ihr übertragenen Grundstücksanteils. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Berufung ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der KI. kann von der Bekl. die Rückübereignung des ihr übertragenen Häflteanteils an dem Grundbesitz in K. verlangen. Ein Rückgewähranspruch ergibt sich allerdings nicht aus der schenkungsrechtlichen Regelung des § 530 BGB . Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nähen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Eine schwere Verfehlung i.S.d. § 530 BGB setzt objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt, voraus (BGH NJW 1992, 184 ; MünchKomm/Kollhosser, 2. Aufl., § 530 BGB , Rd.-Nr. 2). Hierbei müssen in einer Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden (BGH NJW 1984, 2090 ; MünchKomm/ Kollhosser, a.a.O.). Die Weigerung der Bekl., dem Verkauf des zur Hälfte ihr gehörenden Hausgrundstücks zu dem — vom KI. behaupteten — Zweck zuzustimmen, die Mittel zur Finanzierung der Pflege seiner später verstorbenen Ehefrau zu beschaffen, rechtfertigt bei einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts nicht den Vorwurf des groben Undanks. Dagegen spricht bereits, daß die Bekl. an dem Verwendungszweck des Verkaufserlöses begründete Zweifel haben durfte. Da nämlich der KI. und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau die Rückübertragung des Grundstücksanteils unter Berufung auf die Scheidung der Ehe mit ihrem Sohn K. zugleich wegen Zweckverfehlung gefordert hatten, lag zumindest aus der subjektiven Sicht der Bekl. der Verdacht nahe, daß das Scheitern der Ehe als Grund für das Rückerstattungsbegehren im Vordergrund stand. Darüber hinaus und vor allem aber muß eine wertende Betrachtung des Verhaltens des Beschenkten auch im Vergleich mit dem Gesamtverhalten des Schenkers gesehen werden (MünchKomm/Kollhosser, a.a.O.). Den ihr unterbreiteten Vorschlag, das Grundstück zu veräußern, hat die Bekl. erstmals nach Erhebung der Klage abgelehnt. Nach dem Vortrag in der Klageschrift vom 20. 1. 1992 war der Bekl. vorprozessual lediglich mit einem Schreiben vom 18. 12. 1,991 die Berufung des KI, und seiner Ehefrau auf die Vorschrift des § 528 BGB mitgeteilt worden, die „ohne Gehör" geblieben ist. Der Vorschlag, das Hausgrundstück zu veräußern und den Verkaufserlös abzüglich eines Teilbetrages von 20.000,— DM dem Kl. und seiner Ehefrau zu überlassen, ist erstmals nach Rechtshängigkeit der Klage mit Anwaltsschreiben vom 30. 3. 1992 der Bekl. unterbreitet und von dieser unter dem 6.4. 1992 zurückgewiesen worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Bekl. die Klage auf Rückübertragung ihres Miteigentumsanteils wegen ungerechtfertigter Bereicherung bereits zugestellt worden. Nachdem sie aber gerade wegen dieses Hausgrundstücks vom KI. und dessen Ehefrau mit einer Klage überzogen worden war, kann ihre Weigerung, dem Verkauf des Grundstücks zuzustimmen, selbst dann nicht als Ausdruck einer tadelnswerten Gesinnung und als objektives Fehlverhalten von einer gewissen Schwere i.S.d. § 530 BGB gewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 528 BGB ursprünglich vorgelegen hatten. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an die Bekl. um eine Schenkung gehandelt hat, kann in diesem Zusammenhang daher unbeantwortet bleiben. Begründet ist die Klage hingegen aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gern. § 812 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 BGB. Nach dieser Regelung ist der Empfänger einer Leistung zu deren Rückgabe an den Leistenden verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt. Diese Rechtsfolge zieht insbesondere die Verfehlung des Schenkungszwecks bei einer sogenannten Zweckschenkung nach sich (BGH NJW 1984, 233 ). Um eine solche Zweckschenkung handelt es sich bei der Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils an die Bekl. Entgegen deren Ansicht hat der Übertragungsvertrag vom 9. 6. 1986 dagegen keinen Grundstückskauf zum Gegenstand. Die Abgrenzung zwischen Schenkung und Kaufvertrag ist nicht davon abhängig, als welchen Vertragstyp die Beteiligten die Vereinbarung eingeordnet haben oder wie eine der VertragsparHeft Nr. 4 - MittRhNotK . April 1994 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.12.1993 Aktenzeichen: V ZR 108/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6 MittRhNotK 1994, 112-114 Normen in Titel: BGB §§ 125, 139, 313