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X R 49/91

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. Dezember 1993 X R 49/91 AO §§ 39, 41; EStG § 23 Formunwirksamer Kaufvertrag, maßgebende Veräußerung für Berechnung der Spekulationsfrist, Veräußerungspreis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau AO §§ 39, 41; EStG § 23 Formunwirksamer Kaufvertrag, maßgebende Veräußerung für Berechnung der Spekulationsfrist, Veräußerungspreis 1. Ein unvollständig beurkundeter und deswegen nach § 313 Satz 1 , § 125 BGB formunwirksamer Kaufvertrag über ein Grundstück kann nach § 41 Abs. 1 AO 1977 eine für die Berechnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgebende Veräußerung sein. 2. Wird infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Formgültigkeit des innerhalb der Spekulationsfrist abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages der Kaufpreis erhöht, kann der erhöhte Kaufpreis auch dann Veräußerungspreis i. S. von § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sein, wenn die Erhöhung nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart und beurkundet wird. BFH-Urt. v. 15.12.1993 - X R 49/91 Kz.: L IX 1, § 23 EStG Problem: Spekulationsgeschäfte ( § 22 Nr. 2 EStG ) sind nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge maßgeblich (vgl. nur BFH-Entscheidung BStBl II 1982, 618). Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein formunwirksames Rechtsgeschäft die Tatbestandsmerkmale "Anschaffung" bzw. "Veräußerung" erfüllen kann. Daneben erscheint problematisch, ob ein durch Nachverhandlungen erzielter erhöhter Preis, der erst nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart und beurkundet wurde, Veräußerungspreis im Sinne von § 23 Abs. 4 EStG sein kann. Lösung: Nach dem BFH kann auch ein inhaltlich unvollständig beurkundeter Vertrag den Tatbestand der Veräußerung im Sinne von § 23 EStG erfüllen. Zwar sei ein gesetzlicher Tatbestand, der wie die Grundstücksveräußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG eine rechtliche Bindung des Veräußerers voraussetze, wenn ein Erwerb oder eine Veräußerung überhaupt nicht beurkundet werde, nicht erfüllt und könne auch nicht über § wie vorliegend - den Anschein eines vollständig beurkundeten und in dieser Hinsicht wirksamen Rechtsgeschäfts erwecken würden. In einem solchen Fall könnten die Beteiligten im Sinne des § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Der BFH stützt sich dabei auf seine Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes. Ungeachtet des Umstandes, daß die Erhöhung des Kaufpreises möglicherweise erst nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart worden sei, würde der (unvollständige) Vertrag und sein tatsächlicher Vollzug für die Berechnung der DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 8/1994 April 1994 7 DNotI-Report 8/1994 April 1994 8 Spekulationsfrist maßgebend sein. Der durch Nachverhandlungen erzielte erhöhte Preis habe seine wirtschaftliche und gemäß § 41 Abs. 1 AO steuerrechtlich maßgebende Grundlage in diesem Vertrag. Der Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG decke die Einbeziehung eines Entgeltbestandteils, der nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart werde und nachträglich den Veräußerungspreis erhöhe. Entscheidend ist nach Auffassung des BFH, daß "die für die Veräußerung maßgebenden Grundlagen" innerhalb der Spekulationsfrist gesetzt worden seien und es dem Verkäufer gelungen sei, auf der Grundlage des faktisch vollzogenen und von den Vertragschließenden letztlich nicht in Frage gestellten Vertrages den Veräußerungspreis zu erhöhen. In diesem Fall könne es nicht darauf ankommen, ob der endgültige Kaufpreis noch innerhalb der Spekulationsfrist vereinbart worden sei. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.12.1993 Aktenzeichen: X R 49/91 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 Normen in Titel: AO §§ 39, 41; EStG § 23