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III ZR 156/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 28. Dezember 1993 2 Z BR 92/93 GBO §§ 19, 20; BauGB § 19 Abs. 4 Nr. 3 Keine Teilungsgenehmigung bei sofortiger Weiterveräußerung durch Gemeinde Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Liquidatoren bestellt sind, Ferner ist unerheblich, ob die Eintragung der Aufl6sung der Gesellschaft konstitutiv oder nur deklaratorisch wirkt. (2) Die Sicherheit des Rechtsverkehrs verlangt, daB die Anmeldung als Grundlage der Eintragung einen klaren und bestimmten Inhalt hat; Zweifel des Registergerichtsti ber die einzutragenden Tatsachen mtissen ausgeschlossen sein. Hierzu Ist es aber nicht erforderlich, bestimmte gesetzliche Formulierun即n zu ti bernehmen; denn die Anmeldung ist als Verfahrensantrag auslegungsfhig. Es gentigt, daB der Anmeldung im Wege der Auslegung die einzutragende registerfhige ltsache zweifelsfrei zu entnehmen Ist (vgl. Ammon, Die Anmeldung zum Handelsregister, -DStR 1993, 1025/1026 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die Aufl6sung der Gesellschaft zur Eintragung angemeldet wird. Daraus muB das Registergericht bereits entnehmen, daB damit auch die Beendigung der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschaftsfhrer als zwingende rechtliche Folge der Aufl6sung erklart worden ist. So面t kann das Registergericht auch auf Grund einer solchen Anmeldung die bisherigen Geschaftsfhrer l6schen. Eine ausdrtickliche, genau diesen Wortlaut enthaltende Anmeldung kann das Registergericht nicht verlangen. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage, wenn man davon ausgeht, daB eine analoge Anwendung von§39. Abs. I GmbHG ausscheidet, weil diese Bestimmung durch die Sonderregelung des§67 Abs. I GmbHG ersetzt ist. Eine solche Anmeldung, die einen 一 Uberfiussigen 一 Formalismus darstellen wtirde, kann daher auch nicht mit Mitteln des Registerzwangs durchgesetzt werden. (3) Einer Vorlage an den BGH gem. §28 Abs. 2 FGG bedarf es mit Rcksicht auf die Entscheidung des OLG K6ln nicht, weil auch der Senat davon ausgeht, daB die Beendigung der Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschaftsfhrer anzumelden ist. Er halt es allerdi昭5 in Ubereinstimmung mit dem BGH (a. a. 0.) nicht 価 erforderlich, eine Rechtsfolge ausdrticklich anzumelden, die sich zwingend aus einer bereits angemeldeten 1tsache e昭Ibt. 3. Bei dieser Sachl昭e sind die BeschlUsse der Vorinstanzen aufzuheben; die Sache ist an das Registergericht zur erneuten Entscheidung zurtickzugeben. Oftentliches Recht 28. GBO§§19, 20; BauGB§19 Abs.4 Nr. 3 (Ke加e Teilun郎genehmigung bei sofortiger Weiterve庖がerung durch Gerne加叱ノ Erwirbt eine Gemeinde fUr den StraBenbau einen GrundSt航cksteil, um ihn ohne Zwisc加neintragung an eine Privatperson weiter zu U bertragen, die gleichfalls Grund fUr den StraBenbau abtritt, so ist die Teilung des GrundstUcks nicht genehmigun部pflichtig; es greift der Befreiungstatbestand des §19 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ein. BayObLG, BeschluB vom 29. 12. 1993 一2 Z BR 92/93 一, mitgeteilt von Johann Dernharter, Richter am B習ObLG Aus dern Tatbestand: Die Beteiligte zu 1, eine Gemeinde, will fr den Bau einer GemeindeverbindungsstraBe zahlreiche Grundstucke und Teilflachen erwerben, u. a. von den Beteiligten zu 2 bis 4. Die Beteiligte zu 2u bertrug in einem notariellen 負uschvertrag auf die Beteiligte MittBayNot 1994 Heft 4 zu I zwei Teilfi加hen von 6 und 2 m2, die laut Vertr昭,,zur Weiterye雌uBerung an die Beteiligten zu 4 bzw. den Beteiligten zu 3 vorgesehen" sind. Der Beteiligte zu 3u bertrug in entsprechender Weise auf die Gemeinde eine 毛ilfi加he von 46 m2, die zur Weiterver如Berung an die Beteiligte zu 2 vorgesehen ist. Die Gemeindeu bertrug die noch zu erwerbenden Teilfl加hen dementsprechend in den notariellen 負uschvertr亀en weiter auf die Beteiligten zu 2 bis 4. Die Auflassung ist jeweils erkl密t, die Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. In dem Ver加derungsnachweis des Vermessungsamts sind die 毛ilflachen aus Zuflurstucke zu den Flurstncken der Beteiligten zu 2 bis 4 ausgewiesen, denen sie zugemessen sind und grundbuchm郡ig als Bestandteil zugeschrieben werden sollen. Das Grundbuchamt hat den Antrag, den Ve雌nderungsnachweis zu vollziehen ind die Auflassun即n einzutragen, mit Zwischenverfugung vom 29. 3. 1993 beanstandet: Zu den drei genannten Grundstncksteilungen sei die Teilungsgenehmigu昭 vorzulegen; der Zwischenerwerb der Zuflurstilcke durch die Gemeinde stelle eine unzulassige Umgehung des§19 BauGB dar; die Zuflurstucke wUrden letzten Endes von der Gemeinde an die Enderwerber weiterverauBert. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Rechts面ttel der Beteiligten mit BeschluB vom 7. 6. 1993 zurUckgewiesen. Die Beteiligten haben weitere Beschwerde eingelegt. Aus den Gr女nden: Das zulassige Rechtsmittel ist begrUndet. 1. Das Landgericht hat ausgefhrt: Das Grundbuchamt habe zu Recht angenommen, daB die Auflassung der drei Teilflachen nur eingetragen werden dUrfe, wenn die Teilungsgenehmi四ng vorliege. (4互rd ausgef読hrt.) 2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprufung nicht stand. Die Teilung der Grundstticke bedarf gem. §19 Abs. 4 Nr. 3 BauGB keiner Genehmigung. a) Die Auflassung der Teilflachen kann nur dann in das Grundbuch eingetragen werden( §§19, 20 GBO ), wenn die Grundstticke geteilt und die Teilflachen gem.§2 Abs. 3 GBO abgeschrieben werden. Wegen dieser Grundstucksteilung im Sinne von §19 Abs. 2 BauGB (i. d. F. der Bek vom 8. 12. 1986, BGB1 I S. 2253, zuletzt ge加dert durch Gesetz vom 22, 4. 1993, BGB1 I S. 466) darf das Grundbuchamt, sofern nicht der Vorgang gem. §19 Abs. 1 BauGB von vornherein keiner Genehmigung bedarf, die Eintragungen grundsatzlich erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder das beh6rdliche たugnis, daB eine Genehmigung nicht erforderlich sei, vo稽elegt ist(§23 Abs. 1, Abs. 2 BauGB). (1) Die Teilung bedarf nach §19 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aber dann keiner Genehmigung, wenn eine Gemeinde als Erwerber, Eigenttimer oder Verwalter beteiligt ist. Diese Ausnahmevorschrift ist zwar eng auszulegen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1974, 190 /191【= MittBayNot 1974, 103 ]),sie greift hier aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein. Die Gemeinde ist alsJ, Erwerber" an den Rechtsvorgangen beteiligt, fr die das Grundbuchamt die Teilungsgenehmigung verlangt, die drei Teilflachen sind an sie aufgelassen worden. Damit ist sie Erwerberin der Teilflachen, auch wenn der Erwerb nur dem Zweck dient, die Trennstucke an Beteiligte, die ihrerseits Grund 価 den StraBenbau abtreten, weiter zu verauBern. Darauf, d邪 die Beteiligte zu I nicht in das Grundbuch eingetragen werden soll und somit nicht zwischenzeitlich EigentUmerin der Teilflachen wird, Ist nicht entscheidend abzustellen; die Eintragung der Beteilig-ten zu 1 als Eigentumerin 畦re im ti brigen deshalb nicht m6glich, weil die Teilflachen im Veranderungsnachweis als ZuflurstUcke zu den Flurstcken der Beteiligten zu 2 bis 4 ausgewiesen sind, denen sie zugemessen wurden und nunmehr grundbuchm加ig als Bestandteile zugeschrieben werden sollen. Als,, Erwerber" im Sinn von§19 Abs.4 Nr.3 BauGB ist nicht nur der Erwerber des Eigentums anzusehen. Es genUgt, daB die Gemeinde Eigentmerin werden k6nnte, wenn die vermessungstechnischen Voraussetzungen geschaffen wUrden. Ausreichend ist deshalb, daB sie Zwischenerwerberin der 恥ilflachen ist. 3. Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die fr die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten GrundstUcks ge繊tigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Cemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengelhndes als Wohngebiet fallen. BGH, Urteil vom 14. 10. 1993 一 III ZR 156/92--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender 斑chter am BGH (2) Auch wenn man auf den Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung abstellt, ist ihre Anwendung entgegen der Ansicht des Landgerichts hier nicht ausgeschlossen. Die §§19 bis 23 BauGB dienen der Sicherung der Bauleitplanung; es soll verhindert werden, daB durch GrundstUcksteilungen eine stadtebaulich unerwUnschte Parzellierung von BaugrundstUcken entsteht und eine vernUnftige Pla-nung durch zu kleine oder ungUnstig geschnittene GrundstUcke erschwert oder vereitelt wird. Ferner bezweckt das Genehmigungserfordernis den Schutz der Vertragsparteien eines Kaufvertrags U ber einen GrundstUcksteil; insbeson-dere soll der Erwerber davor geschUtzt werden, d叩 er ein als Bauland gekauftes GrundstUck spater nicht bebauen kann (Brngelmann/Dnrr BauGB Rdnr. 2 vor§19; Ernst/ z加kahn/Bielenberg BauGB§19 Rdnr. 15). Die Ausnahmebestimmung des §19 Abs. 4 Nr. 3 und 4 BauGB findet ihren Grund darin, daB durch die Beteiligung der genannten juristischen Personen des 6 ffentlichen Rechts an dem Rechts: vorgang der Genehmigungsvorbehalt alsU berflUssig erscheint; der Gesetzgeber geht davon aus, daB sich diese 助rperschaften grundsatzlich gesetzeskonform verhalten und keine von§20 BauGB miBbilligten Teilungen vornehmen (Schlez BauGB 3. Aufl. Rdnr. 23, Gaen如ch ン BauGB Rdnr. 23, 1 nst/Zinkahn/Bielenberg Rdnr. 91, jeweils zu§19). Diese Erw醜ungen treffen auch zu, wenn die Gemeinde als Zwischenerwerber auftritt, um den Ausndabtretungen im Wege des Tausches von gleich 負r い Grundflachen zu erm6glichen oder zu erleichtern und um einheitliche Preise fr den Ankauf zu gewahrleisten. Zu Recht weisen die Beteiligten in diesem Zusammenhang auf §144 Abs. 1 Satz 3 KostO hin, der die GebUhrenermaBigung beim Erwerb eines GrundstUcks durch eine K6rperschaft des 6 ffentlichen Rechts davon abh加gig macht, daB eine WeiterveruBerung an einen gebUhrenmaBig nicht begUnstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Voraussetzung fr die Genehmigungsfreiheit nach §19 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist dagegen nur, daB die 助rperschaft als VerauBerer oder Erwerber der Teilflache beteiligt ist; was sie mit dem erworbenen GrundstUck vorhat, spielt keine Rolle. Fr eine Umgehung des Genehmigungserfordernisses gibt es keine Anhaltspunkte. Aus dem Tatbestand: b) Die Zwischenverfgung des Grundbuchamts und der ndgerichts 肋nnen somit keinen Bestand BeschluB des い haben. 29. BGB§463 Satz 2,§839 (1抱ftung einer Gemeinde bei 1 bbaurechtsbestellung auf,, Altlastengrundstロck ‘ソ ソ 1. Zur Frag島 wann ein a昭listiges Verschweigen der m6g-lichen Schadstoffbelastung eines fhr eine Wohnhausbebauung ve慮uoerten Grundsthcks anzunehmen ist・ 2. Zum Sorgfaltsmanstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelande durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelande einer ChemiefabrLk und eines Gaswerks). Die Klager erwarben durch Vertrag vom 2. 9. 1986 von der beklagten Stadt das Erbbaurecht an vier zusammenha昭enden GrundstUcken, die im Bereich des sogenannten,, P.-Parks" in der beklag-ten Stadt belegen.sind. Sie haben den Grundbesitz aufgrund einer im Einvernehmen mit der Beklagten erteilten Baugenehmigung des Kreises 0. vom 4. 11. 1986 inzwischen mit einem in drei Eigentumswohnungen aufgeteilten Wohnhaus bebaut. In dem Erbbaurechts-vertrag ist u批er anderem bestimmt, daB die Beklagte keine Gewahr fr Sachmangel, einschlieBlich der Beschaffenheit des Untergrundes, leiste. Auf dem Gel加de des spateren P.-Parks waren seit 1880 eine Anilin- und chemische Fabrik sowie seit 1903 ein Gaswerk (恥rkokung von Kohle) betrieben worden, das auBerdem Teer als Ausga昭sstoff fr die Herstellung von Farben lieferte. Nach VerauBerung der Anlage an die IG-E AG im Jahre 1926 wurde die Chemieproduktion ei昭estellt, die Gasproduktion jedoch bis zum Jahre 1939 fortgesetzt; sie die批e nunmehr in erster Linie der 6 ffentlichen Gasversorgung in der beklagten Gemeinde. Die IG-F. AG verauBerte im Jahre 1941 das Gel加de nebst Geb加den an den Reichsfiskus (Heer). Das Gelande wurde nach Abbruch der Gebaude eingeebnet und mit einer Kaserne bebaut, die nach Kriegsende von den amerikanischen Streitkraften bis 1972 weiter benutzt wurde. In den Jahren 1975 bis 1979 erwarb die beklagte Gemeinde das Gelande. Sie stellte 面t BeschluB vom 27. 3. 1979 den Bebauungsplan Nr. 54 auf, der 14 Grundstcke, darunter den sp飢eren Grundbesitz der Klager, als reines Wohngebiet auswies. Der Bebauu昭splan wurde am 28. 8. 1980 rechtswirksam. In den Jahren 1983 bis 1986 lieB die Beklagte auf dem Gelande Kanalisation und HausanschlUsse verle郎n. Im November 1986 begannen die Klager mit der Ausfhrung ihres Bauvorhabens. Bei Aushub der Baugrube stieBen sie auf lockeres Aufflllmaterial. Sie entschlossen sich, im Interesse einer sicheren GrUndu昭 die Baugrube vier Meter tief bis auf den gewachsenen Boden auszuheben und die Fundamente entsprechend zu verstarken. Im weiteren Verlauf der Bebauung wurde festgestellt, daB der gesamte P.-Park aufgrund der frUheren industriellen Nutzu昭 stark mit verschiedenen Giftstoffen ko批aminiert ist. Nach ei加r zeitweisen durch das Kreisbauamt verfgten Stillegung des Bauvorhabens der Klager ist das Haus seit Ende 1988 bewoh批. Das gesamte Geland島 einschlieBlich des GrundstUcks der Klageち wurde entsprechend dem Vorschlag eines vom Hessischen Minister fr Umwelt und 即aktorsicherheit eingeholten Sachverstandigengutachtens 面t einer 10 bis 15 cm starken Schicht unverseuchten Mutterbodens abgedeckt und Gras einges飢. Eine durchgreifende Sanierung, die die Aufbringung einer 面ndestens 50 cm starken Schicht unbelasteten Bodens erfordern wUrde, hat bisher nicht statt即funden. Das Gelande des P.-Parks wurde durch Verfgung des Regierungsprasidiums D. vom 28. 3. 1991 zur Altlast im Sinne des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlaste昭esetzes (HAbfAG) erklart. Die Klager verla昭en nunmehr von der Beklagten Schadensersatz aus んntspflichtverletzung und aus weiteren RechtsgrUnden. Sie lasten der Beklagten an, diese habe die Verseuchu昭 des Gelandes weder bei der Aufstellung des Bebauu昭splans noch bei der Erteilu昭 des Einvernehmens zu der Baugenehmigung berUcksichtigt und bei AbschluB des Erbbaurechtsvertrages verschwiegen. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch mit der MaBgabe 比r gerechtfertigt erklart, daB wegen Mitverschuldens der MittB習Not 1994 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 28.12.1993 Aktenzeichen: 2 Z BR 92/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5 MittBayNot 1994, 351-352 Normen in Titel: GBO §§ 19, 20; BauGB § 19 Abs. 4 Nr. 3