X R 17/91
ag, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Januar 1994 X R 17/91 EStG § 10e Kein § 10e EStG bei Nutzung durch die dauernd getrennt lebende Ehefrau Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 一 SchlieBlich darf er dieses Verbot auch nicht dadurch umgehen, daB er die Beurkundung 面t Notariatsangestellten als volimachtlose Vertreter vornimmt und dies spater von den Rechtsuchenden geneh面gen laBt. Es entspricht gefestigter Standesanschauung, daB Angestellte eines Notars private Beteiligte bei der Beurkundung eines Vertrages grundsatzlich nicht vertreten sol-len, weil die Rechtsuchenden in diesen Fllen nicht die nach§17 BeurkG erforderlichen Belehrungen erhalten und damit eine der wesentlichen Sicherungen des notariellen Beurkundungsverfahrens beeintrachtigt wird. Die Einhaltung dieser Amtspflichten, die zu den Essentialia des Notarrechts geh6ren, 1郎t sich beiU ber6rtlichen Sozietaten kaum wirksam durch die Dienst- und Standesaufsicht Uberwachen. Denn dies wUrde letztlich eine Bewertung der gesamten Mandatsbeziehung von der vorbereitenden anwaltlichen oder notariellen Beratung bis hin zur Beurkundung erfordern. Hinweise auf VerstoBe gegen die Mitwirkungs- und 畷tigkeitsverbote 如nnen bei der PrUfung des Anwaltsnotars aber nicht festgestellt werden, wenn sich diese Vorgange in der Kanzlei der Sozien angebahnt haben, die Nur-Rechtsanwalte sind und anders als der Notar keiner regelmaBigen Geschaftsprufung unterli昭en. 3. Sowohl das Oberlandesgerichts K6ln als auch das Amtsgericht Nordhausen sind hierauf nicht eingegangen. Das Oberlandesgericht K6ln stellte darauf ab, daB nach§3 DONot Namensschilder nur am Eingang zur Geschaftsstelle des Notars und an dem Gebaude angebracht werden durfen, in dem sich seine Geschftsstelle befindet. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Unzulassigkeit eines Praxisschildes, das den falschen Eindruck erweckt, als unterhalte hier der an einem anderen Ort ansassige Anwaltsnotar eine weitere Geschaftsstelle. Beide Gerichte halten dabei auch den objektiv richtigen Hinweis auf den tatsachlichen Amtssitz,, Rechtsanwalt und Notar in W." fr einen VerstoB gegen das Werbeverbot. Der in den Vorschriften der Bundesnotarordnung zum Ausdruck kommende Unterschied des 6 ffentlichen Amtes des Notars von jeglicher gewerblicher Tatigkeit ist nicht nur fr die Geltung des Werbeverbots an sich, sondern auch dafr von Bedeutung, wie dessen Inhalt naher zu bestimmen ist ( BGHZ 106, 212 , 215= DNotZ 1989, 324 , 326). Der Notar unterliegt demgemaB in bezug auf das Werbeverbot weitaus strengeren MaBstaben als etwa der Rechtsanwalt. Vor diesem Hint昭rund ist es 一 wie das Oberlandesgericht K6ln unter Berufung auf Weingひtner/Schbttler (DONot, 6. Aufl.,§3, Rdnr. 55) ausfhrt 一 unzulassig, an mehreren Stellen oder auBerhalb des Bereichs der Geschftsstelle mit Hinweisschildern zu werben. Im Fall des Amtsgerichts Nordhausen war diese Werbung zudem auch noch objektiv falsch, weil auf die il ber6rtliche Sozietat mit der Bezeichnung,, Notar und Rechtsanwalte" hingewiesen wurde. Dies kann bei dem juristischen Laien den unzutreffenden Eindruck erwecken, als handele es sich um eine Verbindung 面t einem zur hauptberuflichen AmtsausUbung bestellten Notar. 4. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Ausfhrungen zu den Vorstellungen der, umworbenen Verkehrskreise" . Zu Recht wird festgestellt, daB bei juristischen Laien nicht vorausgesetzt werden kann, daB sie Kenntnis von den notariellen Amtspflichten haben. Der Hinweis auf das Notaramt in dem Praxisschild laBt deshalb den Eindruck entstehen, daB der Rechtsuchende dort eine umfassende anwaltliche und notarielle Betreuung erfahren kann, obwohl 一 wie dargelegt 一 ein solches Dienstleistungsangebot an den Orten, wo kein Mitglied der Sozietat zum Notar bestellt ist, nicht gegeben ist. Die Entscheidungen betreffen damit nicht nur die Kanzleischilder einer U ber6rtlichen Sozietat, sondern auch ihre Drucksachen und Briefb6gen. So pragt sich die Kopfzeile einer U ber6rtlichen Sozietat beim Publikum wie eine ,,Firma" ein. Wird in dieser 助pfleiste die Bezeichnung ,,Rechtsan叫lte und Notare" aufge比hrt, so werden durch diese,, Firmierung" die Erwartungen des Publikums dann getauscht, wenn an dem Absenderort keiner der Sozien zum Notar bestellt ist. Ebenso ist es irrefhrend, wenn der Briefkopf unter der Bezeichnung,, Rechtsanwalte und Notare" Orte auflistet, an denen die Mitglieder der Soziet批 ausschlieBlich Rechtsanwalte sind. Auch hier wird der Eindruck erweckt, als sei die notarielle Dienstleistung an allen im Briefkopf genannten Orten ver比gbar. Da sich vor allem der Briefkopf einer Anwaltssozietat beim Publikum einpragt, kann der auf diese Weise hervorgerufene falsche Eindruck auch nicht mehr durch eine zutreffende Auflistung in der Seitenzeile des Briefbogens beseitigt werden. Auf der Basis der vorstehenden Entscheidungen ist vielmehr davon auszugehen, daB auch in der Seitenleiste der Hinweis auf das Notara皿 zu unterbleiben hat, wenn an dem Absenderort des Briefes keiner der Rechtsanwalte zum Notar bestellt ist. Denn die Auflistung der der Sozietat woanders angeh6renden Notare ist wiederum geeignet, beim Laien die Vorstellung eines umfassenden, die notarielle 畷tigkeit einschlieBenden, Dienstleistungsangebots zu erwecken. Die Briefb6gen entfalten insoweit eine Wirkung, die mit einem Hinweisschild auBerhalb des Amtsbereichs ve堪leichbar ist. Fr die Briefbogen sollte deshalb nichts anderes gelten als fr das Kanzleischild. Wie das Oberlandesgericht K0ln ausfhrt, mUssen dort nicht samtliche Berufsbezeichnungen der Sozien aufgefhrt werden. Das Fehlen des 臣nweises auf das Amt des Notars in den Schildemn anderer Geschaftsstellen bewirke weder deren Unklarheit noch eine nicht hinnehmbare Unvollstandigkeit. Notar a. D. DE Christoph 入Teuhaus, Kln Steuerrecht 41. EStG§10 e 伏ein §10 e EStG bei かル女ung. durch die dauernd getrennt lebende Ehefrau) Die Steuerbe帥nstigung nach §10 e EStG steht dem EigentUmer nicht zu fUr eine Wohnung, die er seiner dauernd von ihm getrennten Ltietrau unentgeltlich zur 刊utzung unerlassen hat. BFH. Urteil vom 26. 1. 1994 一 x R 17/91 一 Tatbestand der Schriftleitung: Der Ki贈er lebt seit 1984 von seiner Ehefrau getrennt. Ende 1988 hat seine Ehefrau die bisherige Familienwohnung verlassen und eine voni Kl醜er erworbene Wohnung bezogen. Diese Wohnung meldete der mit Hauptwohnsitz weiterhin in der alten Wohnung gemeldete Ki舞er polizeilich als Zweitwohnsitz an. MittB習Not 1994 Heft 5 481 Im LohnsteuerermaBigungsverfahren 比r 1988 und 1989 m4chte der KI飽er jeweils, Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten" gem. §10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend, fr die das Finanzamt Freibetrge auf den Lohnsteuerkarten gewahrte. Die auBerdem beantragte Eintragung eines Abzugsbetrages nach §10 e EStG fr die angeschaffte Wohnung wurde vom Finanzamt verweigert, da sie der Kl醜er nicht zu eigenen Wohnzwecken nutze. Der Klager wandte dagegen ein, auch er nutze die Wohnung der Ehefrau gelegentlich zu verschiedenen Zwecken. Die Einsprtiche des Klagers wurden zuruckgewiesen; der d昭egen erhobenen Klage hat das Finanzgericht stattgegeben, da eine Nutzung auch durch Familienangehorige erfolgen konne. Die dagegen erhobene R面siOn des Finanzamtes ftlhrte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Aus den Grロnd乞な Dem Klager steht fr die an die getrennt lebende Ehefrau tiberlassene Wohnung kein Abzugsbetrag nach§10 eAbs. 1 EStG zu. 1. Die Inanspruchnahme der SteuerbegUnstigung nach §10 e Abs. I EStG setzt u. a. voraus, daB der EigentUmer die angeschaffte oder hergestellte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der Begriff,, eigene Wohnzwecke" ist mehrdeutig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wird durch die Beifgung des Wortes, eigen" zum Ausdruck gebracht, daB die Nutzung auf die Wohnzwecke des Eigenttimers selbst bezogen sein mUsse. Zur Eigennutzung in diesem Sinne gehore daher die Nutzung durch den EigentUmer und die Mitbenutzung der Wohnung durch die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangeh6rigen, nicht dagegen die,, mittelbare" Eigennutzung, die durch eine unterhaltsrechtlich begrUndete unentgeltliche WohnungsUberlassung entstehe. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 26. 1. 1994 一 XR 94/91 ( BFHE 173, 345 , BStB1 II 1994, 544) ausgefhrt, auch die U berlassung einer Wo加ung aufgrund unterhaltsrechtlicher Verpflichtung gegenber Kindern konne nach dem Wortsinn noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufgefaBt werden. Au堀rund des mit der Steuerbegtinstigung nach §10 e EStG verfolgten Zwecks, insbesondere Familien mit Kindern den Erwerb von Wohneigentum zu erm6glichen, hat der Senat eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken des Eigenttimers angenommen, wenn dieser die Wohnung einkommensteuerlich zu beriicksichtigenden Kindern i. S. des§32 Abs. I bis 5 EStG zum Wohnen U berlaBt. Eine andere Beurteilung ist d昭egen geboten, wenn der Eigentumer seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau eine Wohnung zur Ver比gung stellt. Besteht die zum Wesen der Ehe geh6rende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr und U berlaBt der unterhaltsverpflichtete Eigentumer der von ihm getrennt lebenden Ehefrau an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die 妬hnung aus der Sicht des u berlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt. Haben Eltern einem unwrheirateten Kind Unterhalt zu gewahren, konnen sie grunds批zlich die Art des Unterhalts 一 Geld oder Naturalunterhalt 一 bestimmen( §1612 Abs. 2 Satz I BGB). Die Eltern entscheiden also dar如er, ob das Kind im elterlichen Haushalt oder auBerhalb der Fa面lienwohnung wohnt. Dieses Bestimmungsrecht ermoglicht den Eltern, in gewissem Umfang auch noch auf volljahrige Kinder EinfluB zu nehmen und deren Lebensfhrung zu uberwachen (vgl. Palandt, Burgerliches Gesetzbuch, 53. Aufl.,§1612 Rdnr. 5). Kommt eine Unterbringung im elterlichen Haushalt, z. B. aufgrund der raumlichen Verhaltnisse oder weil das Kind an einem anderen Ort ausgebildet wird, nicht in Betracht, geh6rt das Kind im allgemeinen gleichwohl noch zur Familiengemeinschaft, so d叩 die Nutzung einer den Eltern geh6renden Wohnung durch ein Kind den Eltern als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zugerechnet werden kann. Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten hingegen hat der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewahren ( §1361 Abs. 4 BGB ). Er kann an Stelle des Barunterhalts auch Sachleistungen 一 z. B. durch Uberlassung einer Wohnung 一 erbringen, sofern der Unterhaltsberechtigte damit einverstanden ist. Infolge der fehlenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann aber das Bewohnen einer Wohnung durch den dauernd getrennt lebenden Ehegatten dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht als eigenes zugerechnet werden. Der Gesetzgeber hat mit der Re即lung des Realsplittings in §10 Abs. I Nr. 1 EStG zu erkennen gegeben, daB die steuerrechtliche BerUcksichtigung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten gegenstandlich. begrenzt sein soll. Aus §52 Abs. 15 Satz 2 EStG ist ersichtlich, daB nach der w吐tung des Gesetzgebers nicht jedwedes Zurver銀gungstellen von Wohnraum in Erfllung einer Unterhaltspflicht die,, eigenen Wohnzwecke" ber血rt. Diese Vorschrift, die zwischen der Nutzung durch den Steuerpflichtigen,, zu eigenen Wohnzwecken" und, Wohnzwecken des Altenteilers" unterscheidet, laBt darauf schlieBen, daB im Sinne des EStG, eigene" Wohnzwecke nur erfllt werden, wenn unterhaltsberechtigte Personen typischerweise zur Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehoren. 2. Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehorende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht. Wesentliches Merkmal der ehelichen Lebensgemeinschaft Ist das Zusammenleben der Ehegatten (z. B. BFH-Urteil vom 15. 6. 1973 一 VI R 150/69, BFHE 109, 363 , BStB1 II 1973, 640). Leben die Ehegatten jeweils fr sich in verschiedenen Wohnungen, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft nur an四nommen werden, wenn die Trennung durch a uBere Umstande erzwungen wurde (z. B. durch eine Berufstatigkeit an einem anderen Ort) und die Ehegatten die Absicht haben, nach Wegfall des Hindernisses wieder zusamjnenzuleben. 3. Da das FG von anderen Grundsatzen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache Ist spruchreif. Die vom Klager geschilderten Kontakte zu seiner Ehefrau reichen nicht aus, um eine Lebens- und Wirtschaftsgemein-schaft annehmen zu k6nnen. Ein Abzugsbetrag fr die、 von der dauernd getrennt lebenden Ehefrau bewohnte Wohnung steht ihm daher nicht zu. MittB習Not 1994 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.01.1994 Aktenzeichen: X R 17/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 481-482 Normen in Titel: EStG § 10e