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V ZR 277/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. Februar 1994 V ZR 277/92 BGB §§ 139, 185, 747 Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit eines von mehreren Veräußerern auf die Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Verkauft ist zwar eine möblierte und mit vollständigem Hausrat versehene Wohnung, der Vertrag enthält aber keine Regelung darüber, ob und welche Ansprüche dem Erwerber hinsichtlich der sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Ferienparks zustehen und ob er von diesen Möglichkeiten ohne oder nur gegen besonderes Entgelt Gebrauch machen kann. Das Berufungsgericht hätte schließlich prüfen müssen, ob und welche Ansprüche der Erwerber im Rahmen seiner Mitgliedschaft im „Tauschpool" hat, die nicht bereits durch die erhobene Tauschgebühr (für die ersten fünf Jahre im Kaufpreis enthalten) abgegolten sind. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht schließlich, daß es für die Sittenwidrigkeit des Geschäfts nicht allein auf den objektiven Inhalt des Rechtsgeschäfts ankommt, vielmehr ein Sittenverstoß sich auch aus dem Gesamtcharakter, d. h. aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts ergeben kann (vgl. BGHZ 107, 92 , 97), wobei auch Umstände zu berücksichtigen sind, die zu seiner Vornahme geführt haben (vgl. BGH LM § 138 BGB [Cb] Nr. 6). Im vorliegenden Fall können vor allem die Vertriebsmethoden der Firma T. Bedeutung gewinnen, die sich die Bekl. zurechnen lassen müssen, weil sie dieser Firma allein den gesamten Vertrieb überlassen haben. So hat der KI. unstreitig bei dieser Firma die Reservierungsvereinbarung unterzeichnet, die schließlich zur Beurkundung des notariellen Vertrages geführt hat, und ist auch von einer Bezirksleiterin der Firma T. begleitet worden, als er sich zum Notar begab, um den Vertrag zu genehmigen. Dem vorausgegangen war die Anwerbung des KI. als Handelsvertreter, um ihn unter Hinweis auf die Provisionsregelung mit „Höherstufung" zum Gruppenleiter sowie auf dessen „bessere" Rechtsstellung zum Erwerb eines eigenen Anteils zu veranlassen; dabei mußte der Kaufpreis nahezu vollständig über ein gleichzeitig abgeschlossenes Kreditgeschäft finanziert werden und der KI. den pfändbaren Teil seiner Bezüge als Zeitsoldat zur Sicherheit abtreten. Der KI. hätte kaum die Chance gehabt, einen eigenen Mitarbeiterstamm (vgl. Ziff. 9 f. u. g des Handelsvertretervertrages) aufzubauen, weil ein Vertreter bereits mit dem Verkauf oder eigenem Erwerb eines einzigen Anteils zum Gruppenleiter „aufsteigt". Diese Vertriebsmethode legt die Annahme nahe, daß die Anwerbung von nebenberuflichen Handelsvertretern nur dazu dient, nach Art eines Schneeballsystems (vgl. dazu BGH WM 1978, 875 , 877) die geschäftliche Unerfahrenheit der geworbenen Personen dazu auszunützen, um ihnen überteuerte Eigentumswohnungen zu verkaufen. Hinzu kommt, daß dazu sog. Reservierüngsvereinbarungen eingesetzt wurden, die formnichtig waren (§§ 313 S. 1, 125 BGB); denn durch die Vereinbarung einer empfindlichen Schadenspauschale von 12 % des Kaufpreises war ein ins Gewicht fallender Nachteil für den Fall der Genehmigungsverweigerung vorgesehen, der einen mittelbaren Zwang zum Erwerb des Anteils herbeiführte (vgl. BGHZ 76, 43 , 46 ff. = DNotZ 1980, 409 ; 103, 235, 239 = DNotZ 188, 649 u. 1989, 285). Diese Formnichtigkeit kann den professionellen Anbietern von Eigentumswohnungen kaum verborgen geblieben sein. Es liegt deshalb nicht fern anzunehmen, solche Vereinbarungen seien auch vorliegend nur abgeschlossen worden, um auf den KI. den nötigen Druck zur Genehmigung des Vertrages auszuüben. Das Berufungsgericht wird deshalb entsprechend den vorstehenden Ausführungen die nötige Gesamtwürdigung nachholen müssen. 2. Allgemeines — Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit eines von mehreren Veräußerern auf die Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung (BGH, Urteil vom 4. 2. 1994— V ZR 277/92) BGB §§ 139; 185 Abs. 2 S. 1; 747 1. Zur Wirksamkeit einer Grundstücksübertragung, wenn geltend gemacht wird, ein am Abschluß des Rechtsgeschäfts Beteiligter sei geschäftsunfähig gewesen, und diesen der andere Beteiligte nach Vertragsabschluß beerbt. 2. War ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft bei einer Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand nicht geschäftsfähig, so ist die Verfügung des fehlerfrei handelnden Teilhabers als Verfügung eines Nichtberechtigten schwebend unwirksam. Ob die Verfügung über den Gegenstand im ganzen in eine Verfügung des fehlerfrei mitwirkenden Teilhabers über seinen Bruchteil umgedeutet werden kann, ist nach § 140 BGB zu beantworten. (Zweiter Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die KI. und ihr während des Verfahrens am B. 10. 1989 verstorbener Bruder waren in Erbengemeinschaft Eigentümer mehrerer Grundstücke sowie Miteigentümer je zur Hälfte eines weiteren Grundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 6. 12. 1985 übertrugen sie diese Grundstücke den Bekl. als Miteigentümern zur Hälfte. Die Bekl. übernahmen als Gegenleistung ein Leibgedinge. Sie sind als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die KI., die Alleinerbin ihres Bruders ist, verlangt mit der Behauptung, daß ihr Bruder bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig gewesen und der Übergabevertrag wegen des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nichtig sei, die Bewilligung zur Grundbuchberichtigung. Die Bekl. haben im Wege der Eventuaiwiderklage den Ersatz des Wertes ihrer Aufwendungen für den Grundbesitz geltend gemacht. Nach Beweiserhebung zur Frage der Geschäftsfähigkeit hat das LG der Klage durch Teilurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der KI. Im Verhandlungstermin sind die ordnungsgemäß geladenen Bekl. nicht vertreten worden. Aus den Gründen: Über die Revision ist sachlich zu entscheiden, und zwar durch Versäumnisurteil ( BGHZ 79, 81 ff.). Sie hat Erfolg. I.Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Bruder der KI. bei Vertragsabschluß geschäftsunfähig i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB war. Die KI. könne eine Berichtigung des Grundbuchs jedenfalls deswegen nicht verlangen, weil sie die eine Geschäftsunfähigkeit begründenden Umstände gekannt habe und das Berichtigungsverlangen deswegen als rechtsmißbräuchlich anzusehen sei. Die KI. sei verpflichtet gewesen, die Bekl. vor. Vertragsabschluß auf die den Geisteszustand ihres Bruders betreffenden besonderen Umstände hinzuweisen. Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. II.1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsurteil sich nur damit befaßt, ob der KI. wegen der von ihr behaupteten Geschäftsunfähigkeit ihres Bruders bei Vertragsabschluß ein Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht. Das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil die KI. den Berichtigungsanspruch von Anfang an auch darauf gestützt hat, daß die Grundstücksübertragung nach § 138 Abs. 1 u. 2 BGB nichtig sei. Das LG, das die Klage schon unter dem anderen Gesichtspunkt für begründet gehalten hat, brauchte auf diesen Klagegrund nicht einzugehen. Dagegen mußte das Berufungsgericht, das einen Anspruch wegen Geschäftsunfähigkeit ablehnt, auch diesen Klagegrund erörtern. Die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB ergreift auch das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten (Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., § 138 BGB , Rd.-Nr. 75 m.w.N.). Damit wäre die Auflassung nichtig und die Bekl. wären zu Unrecht als Eigentümer eingetragen. Mit diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Da im Berufungsurteil Ausführungen zu diesem selbständigen Angriffsmittel überhaupt fehlen, liegt ein absoluter Revisionsgrund i.S.d. § 551 Nr. 7 ZPO vor, wie die Revision zutreffend rügt. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung auch dann, wenn das Gericht — wie hier — in der Entscheidung auf einen selbständigen Klagegrund nicht eingegangen ist (BGHZ 39, 333, 337). Heft Nr. 5 - MittRhNotK • Mai 1994 143 2. Die Revision macht ferner zu Recht geltend, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die KI. sei verpflichtet gewesen, die Bekl. vor dem Abschluß des Übergabevertrages auf den von ihr „als nicht normal erkannten Geisteszustand ihres Bruders" hinzuweisen, und habe deshalb den Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt, nicht zutreffend ist. a) Das Berufungsgericht meint, die KI. habe die Bekl. auf einen nicht als normal erkannten Geisteszustand ihres Bruders unabhängig davon hinweisen müssen, ob die Nichtigkeitsgründe nach §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB a.F. objektiv in tatsächlicher Hinsicht gegeben waren und die KI. dies auch für möglich gehalten hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Bruder der KI. an einer Geistesschwäche gelitten haben sollte, war er voll geschäftsfähig, wenn und solange sein Zustand nicht die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB a.F. erfüllte. Nach der objektiven Rechtslage wäre daher für die Auffassung des Berufungsgerichts schon Voraussetzung gewesen, daß die Kl. hinreichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, bei ihrem Bruder liegt nicht nur eine Geistesschwäche, sondern eine — letztlich nur durch einen Nervenfacharzt verläßlich zu beurteilende — die freie Willensbestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit vor. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch nichts festgestellt, sondern diese Frage ausdrücklich dahingestellt sein lassen. b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, die KI. habe eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Eine solche weitreichende Aufklärungspflicht besteht nicht. Ein Erbe und Miteigentümer ist in der Regel selbst dann nicht verpflichtet, dem gemeinsamen Vertragspartner über einen ihm bekannten Geisteszustand des anderen Miterben und Miteigentümers von sich aus Auskunft zu geben, wenn beide Geschwister sind. Ein entsprechendes Verhalten könnte nach Treu und Glauben allenfalls aufgrund besonderer Umstände zu erwarten sein. Dies könnte in Betracht kommen, wenn die KI. die Vertragsverhandlungen gerade im Hinblick auf einen ihr bekannten Geisteszustand ihres Bruders für ihn geführt haben sollte. Auch hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. c) Die Revision macht schließlich zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe auch die etwaige Rechtsfolge der von ihm angenommenen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht zutreffend gesehen. Auch wenn eine Aufklärungspflicht bestanden haben sollte und von der Kl. verletzt worden wäre, hätte dies allenfalls eine Haftung der KI. auf Schadensersatz, nicht aber die Verwirkung des Berichtigungsanspruchs zur Folge gehabt. Grundsätzlich kann zwar auch ein Grundbuchberichtigungsanspruch verwirkt werden (BGH NJW 1993, 2178 = DNotZ 1993, 738 ). Allein die Verletzung einer Offenbarungspflicht führt jedoch noch nicht zur Verwirkung oder zur unzulässigen Rechtsausübung aus einem anderen Grund. Dies kann nur dann in Frage kommen, wenn die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs zu einem Treu und Glauben widersprechenden Ergebnis führen würde. Bei der Annahme einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten hätten die Bekl. einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, mit dem sie Ersatz der Aufwendungen verlangen könnten, die sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages erbracht haben und die dann für sie ohne Nutzen wären (Palandt/Heinrichs, 53. Aufl. Vorbem. vor § 249 BGB , Rd.Nr. 17). Eine davon abweichende Gestaltung der Rechtslage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ( § 242 BGB ) kommt nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände die Gesetzesanwendung zu einem unangemessenen Ergebnis führt und daher für den Betroffenen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Härte bedeuten würde (Palandt/Heinrichs § 242 BGB, Rd.-Nr. 40 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen liegen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor. Allein die mögliche Unwirksamkeit der von einem der Miterben und Miteigentümer abgegebenen Willenserklärung kann nicht auf dem vom Berufungsgericht angenommenen Umweg über den Einwand des Rechtsmißbrauchs zur Bindung an ein möglicherweise nichtiges Rechtsgeschäft und damit zum Ausschluß eines Eigentumsrechts führen. 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar ( § 563 ZPO ). Die vom Berufungsgericht unterlassenen Feststellungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Bruders der KI. sind nicht dadurch entbehrlich geworden, daß die KI. ihren Bruder zwischenzeitlich allein beerbt hat. Denn die Eigentumsübertragung wäre nicht schon hierdurch nach § 185 Abs. 2 S. 1 3. Alt. BGB wirksam geworden. a) Über die den Bekl. übertragenen Grundstücke konnten die KI. und ihr Bruder als Miterben oder Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen ( §§ 2040 Abs. 1, 747 BGB ). Ist in einem solchen Fall die Mitwirkung eines Teilhabers fehlerhaft — wie hier die des möglicherweise geschäftsunfähigen Bruders der KI. —, so stellt sich die Frage, wie dann das gesamte Rechtsgeschäft zu beurteilen ist. aa) Für die Bruchteilsgemeinschaft wird die Auffassung vertreten, die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand sei eine koordinierte Verfügung aller Teilhaber über ihre Bruchteile und nicht eine Verfügung der Gemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand insgesamt (MünchKomm/Schmidt, 2. Aufl., § 747 BGB , Rd.-Nr. 22; Palandt/Thomas, § 747 BGB , Rd.-Nr. 4 unter Bezugnahme auf RGZ 146, 346 zur Hypothekenbestellung; Soergel/Schulze-von Lasaulx, 11. Aufl, § 747 BGB , Rd.-Nr. 4). Nach dieser Auffassung entscheidet sich bei Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts eines Teilhabers das Schicksal des gesamten Rechtsgeschäfts eines Teilhabers das Schicksal des gesamten Rechtsgeschäfts nach der Teilnichtigkeitsregel des § 139 BGB . Dies hätte hier zur Folge, daß die Auflassung nichtig wäre, weil nach den unstreitig gegebenen UmständeQnicht anzunehmen ist, daß gegebenenfalls nur der Miteigentumsanteil der KI. übertragen worden wäre. bb) Nach anderer Auffassung liegt nur eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand, nämlich hier das gesamte Eigentum, vor. War ein Teilhaber nicht geschäftsfähig, so ist die Verfügung des fehlerfrei handelnden Teilhabers als Verfügung eines Nichtberechtigten nur schwebend unwirksam. Ob die Verfügung über den Gegenstand im ganzen,in eine Verfügung des fehlerfrei mitwirkenden Teilhabers über seinen Bruchteil umgedeutet werden kann, ist demzufolge nach § 140 BGB zu beantworten (Staudinger/Huber, 12. Aufl., § 747 BGB , Rd.Nr. 67; Erman/Aderhold, B. Aufl., § 747 BGB , Rd.-Nr. 5). b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Maßgebend ist bei derartigen Fallgestaltungen der Parteiwille. Soll danach das Eigentum nicht aufgeteilt, sondern als Ganzes veräußert werden, findet § 139 BGB keine Anwendung. Die auf Auflassung eines Grundstücks verklagten Miteigentümer sind notwendige Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO (BGH NJW 1962, 1722, 1723). Auch dieser Einordnung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Auflassung als Verfügung nicht eine solche über die einzelnen Miteigentumsanteile, sondern eine von den Parteien gewollte Verfügung über das gesamte Eigentum ist. Ist die Verfügung eines Teilhabers nichtig, so wird dadurch die Verfügung des anderen Teilhabers nicht als Folge auch nichtig. Sie bleibt als Verfügung eines Nichtberechtigten schwebend unwirksam. Entsprechendes muß erst recht gelten, soweit die KI. und ihr Bruder nicht als Miteigentümer, sondern als Miterben verfügt haben. Denn jeder Miterbe kann zwar über seinen Anteil an dem Nachlaß ( § 2033 Abs. 1 BGB ), nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen (§§ 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1 BGB). Eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlaßgegenstand in eine rechtlich koordinierte Verfügung jedes Miterben über seinen Anteil kommt daher schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. c) Die schwebende Unwirksamkeit ist nicht schon dadurch beendet worden, daß die KI. ihren Bruder zwischenzeitlich allein beerbt hat. § 185 Abs. 2 S. 1 3. Alt. BGB setzt bei der gebotenen teleologischen Auslegung voraus, daß der Nichtberechtigte den Verfügungserfolg noch schuldet und daher ohnehin verpflichtet wäre, die von ihm vorgenommene Verfügung nach Erwerb der Rechtszuständigkeit zu genehmigen (Hagen, AcP 167, 481 f., 499 f., 503; Soergel/Leptien, 12. Aufl., § 185 BGB , Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1994 Diese Voraussetzung ist aber bei einem nichtigen Kausalgeschäft, wie es hier möglicherweise wegen Geschäftsunfähigkeit des Bruders der KI. in Betracht kommt, nicht gegeben. Die gegenteilige Auffassung, die in einer Rechtsgrundabhängigkeit der Konvaleszenz eine Beeinträchtigung der durch das Abstraktionsprinzip gewährleisteten Rechtssicherheit erblickt, verkennt die Ratio legis und führt ohne Not zu Rechtsgüterverschiebungen, die schuldrechtlich wieder auszugleichen sind. d) Die Nichtigkeit des gesamten Kausalgeschäfts könnte sich aus § 139 BGB ergeben. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn bei einem Rechtsgeschäft auf einer Seite mehrere Personen stehen und das Geschäft im Verhältnis zu einer von ihnen nichtig ist ( RGZ 99, 52 , 53 f., 141, 104, 108 f.; BGH NJW 1970, 240, 241 = DNotZ 1970, 242 ; BGH NJW-RR 1987, 1260 , 1261; Palandt/Heinrichs, § 139 BGB , Rd.-Nr. 11 m.w.N.). Die KI. hätte sich auch allein zur Übertragung der Grundstücke verpflichten können. Damit wäre von einem teilbaren Rechtsgeschäft auszugehen, bei dem nach Abtrennung des von dem möglichen Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest zurückbliebe, der als selbständiges Geschäft für sich bestehen könnte (Palandt/Heinrichs, § 139 BGB , Rd.-Nr. 10 m.w.N.). Wendet man aber § 139 BGB auf den vorliegenden Fall an, so hätte dies die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand, daß das Rechtsgeschäft „auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde", läge hier nicht vor. Nach den unstreitig gegebenen Umständen wäre nicht anzunehmen, daß die Vertragsparteien das Rechtsgeschäft auch ohne den etwa wegen Geschäftsunfähigkeit des Bruders der KI. nichtigen Teil vorgenommen hätten. Dies würde für die Anwendung der Regel des § 139 BGB genügen. Wäre danach der gesamte schuldrechtliche Vertrag im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits nichtig, könnte dem Grundbuchberichtigungsanspruch der KI. auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung zur alsbaldigen Rückgewähr (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB , Rd.-Nr. 52 m.w.N.) entgegengesetzt werden. 4. Da die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung ( § 242 BGB ) des Berichtigungsanspruchs beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO), deren Voraussetzungen nicht vorliegen ( § 550 ZPO ), kann sie jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsurteil muß deshalb aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dies wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die KI. den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, daß ihr Bruder sich bei Abschluß des notariellen Vertrages am 6. 12. 1985 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden ( § 104 Nr. 2 BGB a.F.) oder den Vertrag im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgeschlossen hat ( § 105 Abs. 2 BGB a.F.). Anderenfalls wird es die von der Kl. behaupteten Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 u. 2 BGB prüfen müssen. Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. 3. Allgemeines - Einbauküche weder Bestandteil noch Zubehör eines Einfamilienhauses (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 1. 1994 — 11 U 45/93 - rechtskräftig, mitgeteilt von Richter am OLG Bernhard-Rudolf Schüßler, Düsseldorf) BGB §§ 93; 94; 97; 1120 ZVG §§ 20; 55; 90 Eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Einbauküche ist regelmäßig weder wesentlicher Bestandteil der Wohnung noch wird diese nach der im OLG-Bezirk Düsseldorf maßgeblichen Verkehrsauffassung als Zubehör angesehen. Heft Nr. 5 • MittRhNotK • Mai 1994 2. Zur Ermittlung einer nach dem Gesetz (hier: § 97 Abs. 1 S. 2 BGB) maßgeblichen Verkehrsauffassung ist auf die allgemein vertretene Auffassung derjenigen abzustellen, die im Verkehr mit den einschlägigen Fragen zu tun haben und deren Auffassung in den Lebens- und Geschäftsgewohnheiten aller Beteiligten in Erscheinung tritt, wobei es ferner darauf ankommt, ob der Verkehr die annähernde Vorstellung eben derjenigen rechtlichen Folgen hat, welche das Gesetz an die rechtliche Einordnung einer Sache als Zubehör knüpft. 4. Liegenschaftsrecht/Grundbuchrecht — Anforderungen an Eintragung eines Altenteils im Grundbuch (BGH, Beschluß vom 3. 2. 1994 — V ZB 31/93) GBO § 49 Werden im Rahmen einer Grundstücksüberlassung Dienstbarkeiten und Reallasten als Altenteil, Leibgedinge, Leibzucht, Auszug oder im gleichen Sinn als „Wohn- und Unterhaltsrecht" eingetragen, so bedarf es, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird, nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte im Grundbuch; dies gilt — anders als im Rahmen von Altenteilsverträgen i.S.v. Art. 96 EGBGB — auch dann, wenn das Grundstück dem Übernehmer nicht auch Zwecken des wirtschaftlichLn Erwerbs dient. Zum Sachverhalt: Die Beteiligten sind die Witwe und die Söhne des am 3. 9. 1977 verstorbenen Erblassers, den sie ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 23. 12. 1991 beerbt haben. Mit notarieller Urkunde vom 4.2. 1992 übertrugen sie die beiden Nachlaßgrundstücke gegen bestimmte Engeltverpflichtungen zu Alleineigentum an den Bet. zu 2), der ein näher geregeltes Wohnungs- und Unterhaltsrecht zugunsten der Bet. zu 1) begründete. Die Beteiligten haben die Umschreibung des Eigentums auf den Bet. zu 2) beantragt, dieser die Eintragung eines (einheitlichen) Wohn- und Unterhaltsrechts nach Maßgabe der notariellen Urkunde. Das GBA hat unter anderem beanstandet, das Wohn- und Unterhaltsrecht könne nicht als einheitliches Altenteil gern. § 49 GBO , sondern lediglich als jeweils selbständiges Wohnungsrecht und als Reallast eingetragen werden. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos geblieben. Der weiteren Beschwerde möchte das OLG Hamm stattgeben. Daran sieht es sich aber durch den Beschluß des OLG Köln vom 1. 4. 1992-2 Wx 7/91 = Rpfleger 1992, 431 = MittRhNotK 1992, 118 ) gehindert und hat deshalb die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist nach § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht möchte die Vorschrift des § 49 GBO dahin auslegen, daß die Eintragung eines Altenteils durch bloße Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, d. h. ohne Bezeichnung der einzelnen einzutragenden Rechte, nicht voraussetzt, daß das mit dem Altenteilsrecht zu belastende Grundstück — sei es auch nur teilweise — Zwecken des wirtschaftlichen Erwerbs dient. Es sieht sich daran aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des OLG Köln Rpfleger 1992, 431 gehindert. In dieser Entscheidung hat das OLG Köln den Begriff des Altenteils i.S.d. § 49 GBO mit. der Voraussetzung verknüpft, daß der Übernehmer in dem zu belastenden Grundstück wenigstens teilweise seine Existenz finde. Eine Pflicht — und damit auch das Recht — zur Vorlage bestünde gem. § 79 Abs. 2 GBO allerdings nicht, wenn über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des BGH ergangen wäre und das vorlegende Gericht von dieser Entscheidung nicht abweichen wollte ( BGHZ 15, 151 , 153). So liegt es hier indessen nicht, obwohl das vorlegende Gericht einem Urteil des BGH vom 28. 10. 1988 ( NJW-RR 1989, 451 ) folgen möchte; denn diese Entscheidung ist zu einer anderen Vorschrift, nämlich zu Art. 96 EGBGB i.V.m. § 5 NdsAGBGB, ergangen. Wie der Senat dort ausgesprochen hat, hat ein Altenteilsvertrag, der i.S.v. Art. 96 EGBGB mit der Überlassung eines Grundstücks in Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.02.1994 Aktenzeichen: V ZR 277/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittRhNotK 1994, 143-145 Normen in Titel: BGB §§ 139, 185, 747