V ZR 171/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. März 1994 V ZR 171/92 BGB § 275; DDR: GrdstVVO §§ 2, 5 Abs. 2 F: 11. Januar 1963 Unwirksamkeit eines in der DDR nicht vollzogenen "Uraltvertrags" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG BUrgerliches Recht a) Eine Leistung, die beh6rdlicher Genehmigung bedarf, wird nachtraglich unm6glich, die GenehmigungL l l . BGB §275; DDR: GrdstVVO §§2, 5 Abs. 2 F: entweder endgtiltig vers昭t wird ( BGHZ 37, 233 Januar 1963 (Unwirksamkeit eines in der DDR nicht = DNotZ 1963, 226 ];Senatsurteile vom 7. 2. 1969, V ZR volizo即nen,,切altvertrags'フ M血r eine bei Inkrafttreten der Grundsthcksverkehrsverordnung noch nicht erkiarte Auflassung wegen eines zwingenden Versagungsgrundes nun nicht mehr genehmigungs難hig, ist der Verk豆ufer von seiner Eigentumsversch叫 fungspflicht jedenfalls dann frei geworden, wenn er sich insoweit nicht in Verzug befand. BGH, Urteil vom 25. 3. 1994 一 V ZR 171/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5. 4. 1946 verkaufte die Mutter des Beklagten von dem ihr gehorenden GrundstUck eine noch abzuvermessende, auf dem Teilungsentwurf vom 12. 1945 mit Nr. 1 bezeichnete Parzelle dem Rechtsvorganger der Kl館erin. Der Kaufpreis von 2.408 RM wurde bar bezahlt. Die Auflassung sollte erfolgen, sobald die Katasternummer feststeht. Der Besitz ging sogleich 加er. Die Verk如ferin starb 1948 und wurde von dem Beklagten allein beerbt. Die Parzellierung erfolgte im Dezember 1952. Die Auflassung unterblieb. Im Jahre 1980 ye血uBerte der Beklagte die verkaufte Parzelle an die Eheleute B. Diese wurden als EigentUmer in das Grundbuch eingetragen und ye慮uBerten das GrundstUck im Jahre 1986 weiter. Die Kl館erin verlangt von dem BekI昭ten Schadensersatz in H6he von 472.800 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte vor dem Kreisgericht keinen, vor dem Bezirksgericht dagegen Erfolg. Die Revision fhrte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Aus den Gr立nden: I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der BekI昭te habe die Erfllung des 一 wegen eingetretener Hemmung der Frist nicht verjahrten 一Eigentumsverschaffungsanspruchs durch die WeiterverauBerung des GrundstUcks im Jahr 1980 unmoglich gemacht. Er habe deshalb der KI智erin gem.§90 Abs. 3 ZGB den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch sei ebenfalls nicht verjahrt. Dies halt der rechtlichen Prtifung nicht stand. II. 1. Zutreffend geht das Berufun部gericht allerdings davon aus, daB der Kaufvertrag vom 5. 4. 1946 formwirksam geschlossen wurde. 2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, der Beklagte habe durch die VerauBerung der Parzelle im Jahre 1980 die Erfllung des Kaufvertrages von 1946 unmoglich gemacht. Zwar kann die WeitervertuBerung einer Sache deren bereignung dann unm6glich machen, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, sie sich wieder zu beschaffen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 29. 1. 1993,. V ZR 160/91, WM 1993, 1155, 1156). Dies setzt jedoch voraus, daB der Eigentumsverschaffungsanspruch zu diesem 及itpunkt noch bestanden hat. Dies ist dann nicht mehr der 取II, wenn 一 wie hier 一 die fr die noch ausstehende Auflassung erforderliche beh6rdliche Genehmigung schon vorher nicht mehr zu erlangen war. 112/65, NJW 1969, 837 「= DNotZ 1969, 476 ] und vom 11. 3. 1994, V ZR 48/93; BGH, Urteil vom 15. 10. 1992, Ix ZR 43/92, NJW 1993, 648 , 651) oder wenn sie nicht mehr zu erlangen ist, bzw. ihre Erteilung 如Ilig unwahrscheinlich geworden ist. Denn der durch die GenehmigungsbedUrftigkeit eingetretene Schwebezustand ist jedenfalls dann beendet, wenn den Parteien nach den Grundsatzen von Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, die Geneh面gung nachzusuchen ( BGHZ 76, 242 , 248). Das war hier schon lange vor der WeiterverauBerung des GrundstUcks der Fall. b) Es kann offenbleiben, ob auBer der bei VertragsschluB im Jahr 1946 beabsichtigten Grundstticksteilung auch der Kaufvertrag aufgrund des Gesetzes U ber die AufschlieBung von Wohnsiedlungsgebieten vom 22. 9. 1933 (RGBI I S. 659) oder sonstiger Bestimmungen (vgl. die Zusammenstellung bei Staudinger/Se厩fert, BGB 11. Aufl. Bd. III, Einleitung, Rdnr. 33) einer beh6rdlichen Genehmigung bedurfte. Denn der Beklagte ist jedenfalls durch das Inkrafttreten der Verordnung ti ber den Verkehr mit GrundstUcken vom 11. 1. 1963 (GVVO; GBI II S. 159) gemaB der damals in der DDR noch geltenden Bestimmung des§275 BGB von der Pflicht zur U berei即ung des Eigentums freigeworden. Nach §2 der Verordnung unterlag namlich die 一 noch nicht erfolgte一Auflassung nunmehr in jedem 恥II einer beh6rdlichen Genehmigung, weil die Bestimmung auch auf Rechtsvorgange Anwendung fand, die bis zu ihrem Inkrafttreten noch nicht entschieden waren (§20 GVVO). Eine Genehmigung war jedoch nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wegen Vorliegens der zwingenden Versagungsgrtinde nach§5 Abs. 2 Buchstaben c und f GVVO nicht zu erlangen. Im Sinne dieser Bestimmungen hatte der Kaufer als Einwohner West-Berlins und Angeh6riger der dortigen Kriminalpolizei,, die ordnungsgemaBe Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstticks nicht gewahrleistet" und durch den Erwerb ,,gesellschaftliche Interessen" verletzt. Die GVVO vom 15. 12. 1977 (GBI I S. 73) hat diese Versagu昭statbestande in §3 Abs. 4 Buchstaben a und d aufrechterhalten. c) Bei Beurteilung der Genehmigungsfhigkeit der Auflassung geht es entgegen der Ansicht der Klagerin nicht um heute,, auBer acht zu lassendes Teilungsunrecht", sondern um die Frage, ob und wann nach damaliger Rechtslage in der DDR Unmoglichkeit der Vertragserfllung eingetreten ist. Insoweit bleibt nach dem Einigungsvertr昭 fr das vor dem 3. 10. 1990 entstandene Schuldverhaltnis, also auch fr die Fr昭e der Genehmigungsbedtirftigkeit und -fhigkeit, das fr das Beitrittsgebiet bisher geltende Recht maBgebend (Art. 232§1 EGBGB i. V. mit §2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Senatsurteil vom 4. 3. 1994, V ZR 287/92, zur Ver6ffentlichung vorgesehen). Soweit der Bundesgerichtshof eine in der ehemaligen DDR vertretene Gesetzesanwendung bei der jetzigen Beurteilung fr unmaBgeblich erklart hat (vgl. Urteil vom 1. 12. 1993, IV ZR 261/92, NJW 1994, 582 , 583 「= MittB習Not 1994, 146],betraf dies Flle, in denen der 314 MittB習Not 1994 Heft 4 Gesetzgeber fr die Zukunft die Weitergeltung des bisherigen DDR-Rechts angeordnet hat. Ein solcher Tatbestand liegt hier nicht vor. 3. Ist mithin davon auszugehen, d叩 die Auflassung nicht genehmigungsfhig war, wurde dem Beklagten die Erfllung seiner Pflicht zur Eigentumsverschaffung nachtraglich unm6glich, und zwar aus einem Umstand, den keine Partei zu vertreten hatte ( BGHZ 76, 242 , 248). Etwas anderes h批- te m6glicherweise nur dann zu gelten, wenn der Beki昭te sich bei Inkrafttreten der GVVO vom 11. 1. 1963 in Verzug befunden h註tte ( §287 Satz 2 BGB ). . . . Dies hat die Klagerin jedoch nicht dargelegt. Weder die von ihr behauptete Tatsache, die Mutter des Beklagten sei jahrlich brieflich zur U bereignung aufgefordert worden, noch der von dem Beklagten eingeraumte Umstand, daB der Rechtsvorganger der Klagerin MaBnahmen unternommen habe, um den Vertrag durchzusetzen, lassen erkennen, der Kufer habe nach der im 12. 1952 erfolgten Grundstucksteilung den Beklagten als Erben der 1948 verstorbenen Verkauferin gemahnt, das GrundstUck aufzulassen. Die Unm6glichkeit der Eigentumsverschaffung ist nicht dadurch wieder entfallen, daB die VersagungsgrUnde der GVVO mit dem Einigungsvertrag AnI. II B Kap. III Sachgebiet B Abschn. II 1 aufgehoben wurden und die Genehmigung nach der nunmehr geltenden Neufassung der GVVO vom 3. 8. 1992 (BGBI 1 5. 1477) jetzt zu erteilen 叫re. Denn diese A nderung der GVVO erfaBt nur diejenigen Rechtsverhltnisse, die bei Inkrafttreten der neuen Norm noch in der Schwebe waren, und nicht solche, die 一 wie hier 一 bereits unter der Herrschaft des frUheren Rechts ihren AbschluB gefunden hatten ( BGHZ 76, 242 , 248). 2. AGBG§9; BGB§§765, 930, 1191 (Sicherunsgrundschuld ohne 乃ぞigabekla如ei wirksam) a) Die formularmaoige Bestellung von Sicherungsgrundschulden ist ohne Freigabeklausel wirksam. Das gilt auch dann, wenn dem Gl註ubiger daneben bestimmte Sachen sicherungsUbereignet werden. b) Ein formularma0iger Sicherungsvertrag, der als solcher ohne Freigabeklausel wirksam ist, bedarf einer entsprechenden Regelung auch dann nicht, wenn der Gl註ubiger neben den dinglichen Sicherheiten noch BUrgschaften erh註lt. BGH, Urteil vom 28. 4. 1994 一 IX ZR 248/93 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus den Grnnden: III. . . . 1. Die Vereinbarung U ber die Bestellung der Sicherungsgrundschulden war ebenfalls ohne eine Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam. a) Was der Senat in seinen Urteilen vom 13. 1. 1994 (IX ZR 79/93= ZIP 1994, 305 ; IX ZR 2/93=ZIP 1994, 309 [= DNotZ 1994, 467 ])zur SicherungsUbereignung bestimmter Sachen ausgefhrt hat, gilt bei Bestellung von Grundschulden entsprechend. Hier ist ebenfalls das,, Sicherungsgut" von Anfang an klar umrissen. Der Sicherungsgeber kann in der Regel mit vertretbarem Aufwand ermitteln, welchen Vんrt das dingliche Recht bei Vertr昭sschluB besitzt, und in etwa U berblicken, wie sich dieser Wert vorMittB習Not 1994 Heft 4 aussichtlich entwickeln wird. Bei Sicherungsgrundschulden an vorderer Rangstelle ist deren Wert durch den Nennbetr昭 h如fig sogar exakt bestimmt. Der Bundesgerichtshof ist schon bisher mit Recht davon ausgegangen, daB eine Freigabeverpflichtung nach billigem Ermessen 一 wie sie hier aus Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken folgt 一 die berechtigten Interessen des Sicherungsgebers insoweit hinreichend berUcksichtigt (vgl. BGH, Urteil' vom 20. 10. 1980 一 II ZR 190/79, NJW 1981, 571 [= DNotZ 1981, 378 ];BGHZ 109, 240, 247). b) Sind die SicherungsUbereignung der Fahrzeuge und die Bestellung der Grundschulden je fr sich ohne Freigabeklausel mit zahlenmaBig bestimmter Deckungsgrenze wirksam, so bedarf es einer solchen auch nicht deshalb, weil der Beklagten sowohl Grundschulden bestellt als auch Gegenstande sicherungsUbereignet wurden. Ein erweitertes SchutzbedUrfnis der Gesellschaft war daduith nicht entstanden; denn die Verbindung dieser beiden Sicherungsformen erschwerte nicht die Feststellung, von wann ab eine erhebliche andauernde U bersicherung der Bank entsteht. Auch der Umstand, daB die Grundschu!den hier zugleich private Darlehen der GrundstUckseigentUmer sicherten, hat insoweit keine Bedeutung, weil die Ha叩tschuldnerin dadurch nicht gehindert war, bei Eintritt der U bersicherung RUckUbereignung von Fahrzeugen oder Entlassung der GrundstuckseigentUmer aus der dinglichen Haftung 比r die Gesellschaftsschulden zu verlangen. 2. Einer zahlenmaBig bestimmten Deckungsgrenze im For-mularvertrag bedurfte es schlieBlich auch nicht deshalb, weil die beklagte Glaubigerin BUrgschaften als weitere Sicherheiten 比r ihre Forderungen erhalten hatte. (Wird ausgefhrt.) 3. BGB §765; AGBG §3 (Formularmぴige 石駿ftungserweiterung bei Bnrgschaft als uberraschende Klausel) Die Erweiterung der Haftung durch eine formularm註oige BUrgschaftserklarung, die ein BUrge aus Ani叩 der Gew註 hrung eines Tilgungsdarlehens durch eine Bank abgibt, auf alle bestehenden und kUnfti即n Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ist grunds註 tzlich Uberraschend. BGH, Urteil vom 1. 6. 1994 一 XI ZR 133/93 --,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klagerin, eine Bank, nimmt den Beki昭ten zu 1) als Hauptschuldner und dessen Ehefrau (kunftig: Beklagte) als Burgin auf Zahlung von 430.720,12 DM zuzglich Zinsen in Anspruch. Am 7. 3. 1983 gewahrte die Rechtsvorgangerin der Klagerin dem Ehemann der BekI昭ten ein Tilgungsdarlehen u ber 200.000 DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung. Aus AnlaB diesesA inzwischen getilgten Darlehens U bernahni-die nicht berufst訊ige Beklagte am gleichen Tage gegenUber der Rechtsvorgangerin der Klagerin formularmaBig eine selbstschuldnerische BUrgschaft ,, zur Sicherung aller bestehenden und kUnftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen...gegen den Hauptschuldner . . . an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus ihrer Geschaftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, BUrgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderu昭sUbe稽ang". Zur Finanzierung einer anderen 血pitalbeteiligu昭 gewahrte die 5. Kreditanstalt dem Ehemann der Beklagten im Jahre 1984 ein Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.03.1994 Aktenzeichen: V ZR 171/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 7 MittBayNot 1994, 314-315 Normen in Titel: BGB § 275; DDR: GrdstVVO §§ 2, 5 Abs. 2 F: 11. Januar 1963