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II ZR 146/92

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Juli 1994 II ZR 146/92 HGB § 172a; GmbHG §§ 30, 31, 32a; KO § 32a Wirkung der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung, Lagergrundstück III Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau nifl, deren Willen er auszufhren hat. Gerade deshalb kann auch mit dem Vorwurf, d郎 der Testamentsvollstrecker die Anordnungen der Erblasserin aus der Zeit nach dem Erbvertr昭ausgefhrt habe, dessen Entlassung nicht begrUndet werden. Insoweit hat der Beteiligte zu 5. auch nicht feststellbar grob pflichtwidrig gegen die Interessen der Erben gehandelt. Er hat dem Beteiligten zu 1. vielmehr mit Schreiben vom 17. 9. 1992 definitiv angekUndigt, er ,押erde in KUrze die an die Miterben im Wege der Teilungs- und Vermachtnisanordnung zugewiesenen Eigentumswohnungen durch notariell zu beurkundende Vertrage U bertr昭en"; zum Wertverhaltnis der unterschiedlichen letztwilligen Verfgungen waren seinerzeit Sachverstandigengutachten eingeholt worden. Unter den gegebenen Umstanden war das NachlaBgericht zu etwaigen weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht verpflichtet. Die Entscheidung, daB der vorgetragene Sach-verhalt die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht rechtfertige, ist rechts- und verfahrensfehlerfrei begrUndet. Handelsrecht einschlieolich Registerrecht 22. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a (J4りkung der elgenk叩1W/ersetzenden P レtzungsロberlas-sung, LagergrundstUck III) 1. Fhr eigenkapit誠ersetzende NutzungsUberlassungen gelten grunds註tzlich die im Uberlassungsvertrag vereinbarten zeitlichen Grenzen. W豆re jedoch ein inhaltsg'eicher Vertrag mit einem a叩enstehenden Dritten nur unter Vereinbarung einer I加geren Uberlassungsdauer oder I註ngerer 邸ndigungsfristen geschlossen worden, dann hat der Gesellschafter der Gesellschaft das Nutzungsrecht fUr den sich daraus ergebenden Mindestzeitraum zu U berlassen. 2. Im Konkurs ist der Konkursverwalter befugt, das Nutzungsrecht, solange es besteht, durch eigene Nutzung, durch Uberlassung an Dritte zur AusUbung oder durch WeiterUbertragung (zusammen mit dem Betrieb oder einzeln) zu verwerten. Eine Verwertung der Sachsubstanz ist ihm nicht gestattet. 3. Der Gesellschafter ist grunds註tzlich nicht verpflichtet, anstelle der weiteren Uberlassung der Gegenstande den Wert des Nutzungsrechts in Geld zu ersetzen. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht jedoch dann, wenn die weitere NutzungsUberlassung dadurch unm6glich wird, dan der Gesellschafter die Gegenst註nde gegen den Willen der Gesellschaft oder des Konkursverwalters 肥慮unert oder wenn diese einveおt註n山ich 肥血unert werden und z耐schen den Beteiligten Einigkeit darhber besteht, d山 der Erl6s in H6he des Restwerts des Nutzungsrechts der Ceseilschaft oder der Konkursmasse zuflienen soll. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 146/92 っmitgeteilt von D. Bun虜chuh, Vorsitzender Richter am BGH 23. HGB§172 a; GmbHG§§30, 31, 32 a; KO§32 a eigenk四italersetzenden P レtzungsnberlasー sung, ndstUck IV) 1. Die eigenkapitakrsetzende NutzungsUberlassung eines BetriebsgrundstUcks begrUndet im Konkurs der Gesellschaft keinen Anspruch der Konkursmasse auf Ubertragung des Eigentums an dem GrundstUck oder auf dessen Herausgabe an den Konkursverwalier zum Zwecke der Ver肥rtung durch Ve慮unerung. 2. Ebensowenig besteht grunds註tzlich (vgl. aber auch Senatsur回I vom 11.7.1994 一 II ZR 146/92) ein Anspruch der Masse auf Ersatz des Verkehrswertes oder des kapitalisierten Wertes der weiteren Nutzung des Grundsthcks. 3. Der Konkursverwalter Ist jedoch berechtigt, das der Gemeinschuldnerin in eigenkapitalersetzender Weise U berlassene oder belassene GrundstUck zugunsten der Konkursmasse durch Weiternutzung innerhalb des Gesellschaftsunternehmens oder durch anderweite Vermietung oder Verpachtung weiter zu verwerten. BGH, Urteil vom 11. 7. 1994 一 II ZR 162/92 一,mitgeteilt von D. Bun庸chuh, Vorsitzender Richter am BGH 24. AktG 1965§130 (Recht aufErteilung e加er Abschrift 鹿5 Hauptversammlungsprotokolls bei AG) 1. Wird auf Veranlassung der Verwaltung der Verlauf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft durch ein stenografisches W面tprotokoll oder eine Tonbandauf-nahme aufgezeichnet, kann der Aktion註r von der Gesellschaft gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abschrift der Teile des Protokolls bzw. der Aufzeichnung verlangen, die seine eigenen Fragen und 恥debeit慮ge sowie die von den 皿tgliedern des Vorstandes darauf erteilten Antworten und dazu abgegebenen Stellungnahmen umfant. Ein Anspruch auf Aush註ndigung einer vollst豆ndigen Abschrift des Protokolls bzw. der Tonbandaufnahme steht dem Aktionar nicht zu. 2. Die Frage, ob der Aktion註r, der zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ',竹derspruch zu notariellem Protokoll erkl豆rt hat, ohne selbst Fragen gestellt oder Redebeit慮ge ge'eistet zu haben, eine ProtokollabschriftU ber die Stellungnahmen und Antworten der Vorstandsmitglieder dazu verlangen kann, bleibt offen. BGH, Urteil vom 19. 9. 1994 一 II ZR 248/92--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 25. HGB§§161, 171 Abs. 1, 172 (Leistung der Pfllchteinlage d厨 Kフmmanditis把n im ルnenverhdltnis durch Bロrgschafおロbernahme moglich) Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft k6nnen im Innenverh註ltnis wirksam vereinbaren, dan die Kommanditisten ihre Pflichteinlage durch Ubernahme einer BUrgschaft oder dadurch leisten, dan an den BUrgschaftsgl註ubiger gezahlt wird. Die Frag島 ob sie in 山esem Fall durch die BUrgschaftsUbernahme oder durch die Zah'ung auf die BUrgschaft zugleich von ihrer Kommanditistenhaftung gegenUber G'註ubigern der Cesellschaft frei geworden sind, ist davon stre昭 zu trennen・ BGH, Urteil vom 10. 10. 1994 一II ZR 220/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 552 MittB習Not 1994 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.07.1994 Aktenzeichen: II ZR 146/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 552 Normen in Titel: HGB § 172a; GmbHG §§ 30, 31, 32a; KO § 32a