X RE 97/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 27. Juli 1994 X RE 97/92 EStG § 10e Abs. 1 und 6 Keine Begünstigung nach § 10e EStG für pauschal ermittelte Erschließungskosten, die im Festpreis für Erwerb des Erbbaurechts enthalten sind Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Anmerkung der Schriftleitung: Vergleiche hierzu Obermeier, Mittelbare GrundstUcksschenkung, Aufwendungen fr ein Erbbaurecht und Anschaffungsnebenkosten bei der Wohneigentums佑rderung nach §10 e EStG , in diesem Heft S. 24, und die nachfol-gend im Leitsatz abgedruckten BFH-Urteile vo皿 27.7. 1994, in diesem Heft S. 82. 28. EStG§10 e Abs. 1, 6 ひ卿ne B昭伽stigung gern§10 e EStG ルr Einrnalbetrag, 虎r fr Erwerb des E,カbaurechts zu bezahlen ist) Der vom Erwerber eines Erbbaurechts als Entgelt fUr die Nutzung des Grundst6cks zu zahlende Einmalbetrag geh6rt nicht zu den Anschaffun部kosten des Grund und Bodens i. 5. von §10 e Abs. 1 EStG . Der Betrag ist auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen und 一soweit er auf die Zeit vor Bezug der zu eigenen 1私〕hnzwecken genutzten Wohnung entfllt 一 als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG zu berUcksichtigen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 141/93 一 29. EStG§10 e Abs. 1 und 6 伍eine B昭立nstigung nach §10 e EStG 声r pauschal errnittelte 乃schliePungskosたル die irn F露tpreis fr Erwerb des Erbbaurechts enthalten sind) Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunter-nehmen dem Erwerber des Erbbaurechts gegenhber, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundsthck zu erschlieBen und darauf ein Einfamiie血aus zu errichten, so sind die im Festpreis enthaltenen, pauschal ermittelten ErschlieBungs-kosten fUr den Erwerber Anschaffungskosten des Erbbaurechts (AnschluB an das BFH-Urteil vom 23. 11. 1993 Ix R 84/92, BFHE 173, 61 , BStBI II 1994, 292) und as solche nicht nach §10 e Abs. 1 EStG beがnstigt. Sie sind nach §10 e Abs. 6 EStG as Vorkosten ab血ehbar, soweit sie 一 verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts 一 auf den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Woh-一 nung zu eigenen Wohnzwecken entfallen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 97/92 一 30.EStG§lOeAbs.lund6( zeitanteilige B昭立nstigung von Erb加u刀nsen aお Vorkos gern. §10 Abs. 6 EStG ) Erbbauzinsen sind nicht as Anschaffungskosten des Grund und Bodens nach §10 e Abs. 1 EStG begUnstigt. Sie sind als Vorkosten nach §10 e Abs. 6 EStG abziehbar, soweit sie wirtschaftlich den Zeitraum vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken betreffen. BFH, Urteil vom 27. 7. 1994 一 x R 126/93 一 31.ErbStG 1974§§1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 20 Abs. 1; BGB§§718, 719; HGB§§105 Abs.2, 161 Abs.2 (Steuerschuldner bei品henkung oder Erbaび斑 an Gesarnthanの F凱lt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Verm6gen zu, sind unabh註ngig von der Frage, ob 小ilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, fr die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamth加der als verm6gensm郊ig bereichert anzusehen・ Erwerber und damit Steuerschuldner i. 5. von§20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamth註nder (Aufgabe von BFIIE 155, 395, BStBI II 1989, 237). BFH, Urteil vom 14. 9. 1994 一 II R 95/92 一 Aus dern Tatbestand: Dib Klagerin und Revisionsbeklagte (Ki昭erin) ist eine von den Speditionskaufleuten A. B. und C. B. durch schriftlichen Vertrag vom 6. 10. 1989 gegrUndete Gesellschaft des bUrgerlichen Rechts (GbR). Die beiden Gesellschafter der Kl昭erin haben am 2. 10. 1989 einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag 面t ihrer Mutter abgeschlossen, durch den die Mutter,, ihren S6hnen A und C als Gesellschaft bUrgerlichen Rechts" zwei GrundstUcke schenkte. Nach Abschnitt III. des Schenkungsvertrages sollten Besitz, Nutzungen und Lasten mit dem 1. 10. 1989,, auf die Beschenkten" ube稽egangen sein. In Abschnitt IV. des Vertrages erkl加ten die Beteiligten die Auflassung. Dazu heiBt es, sie seien dar加er einig, daB das Eigentum,, auf Herrn A. B. und Herrn C. B. als Gesellschaft bU稽erlichen Rechts'‘加ergehe. SchlieBlich sollten nach Abschnitt VI.,, die Beschenkten" die Kosten des Vertrages und seiner Durchfhrung,, je zur H組fte" tragen. Der Bekl昭tと und Revisionsklager (das Finanzamt 一恥一)sah in diesem Vo昭ang eine Schenkung an die Kl犯erin und setzte 面t Schenkungsteuerbescheid vom 9. 1. 1990 g昭en die Kllgerin unter Zugrundelegu昭der Steuerklasse IV Schenkungsteuer in H6he von 11 990 DM fest. Als Wert des Erwerbs setzte es 57 540 DM (140 v. H. des Einheitswertes der geschenkten Grundstucke) an. Der Einspruch, mit dem die Ki昭erin geltend machte, die Sehenkung der GrundstUcke sei nicht an sie als Gesamthandsgemeinschaft, sondern an ihre Gesellschafter als S6hne der Schenkerin erfolgt, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat Bescheid und Einspruchsentscheidung aufgehoben. Nicht der Klagerin, sondern den beiden Gesellsehaftern der Kl昭erin seien im Streitfall nach dem aus dem Vertragsinhalt erkennbaren Willen der Schenkerin die beiden GrundstUcke geschenkt worden. Von einem solchen Schenkerwillen sei bei Vertrgen u ber eine vorweggenommene Erbfolge sowie bei sonstigen Ubergabevertr臨en zwischen nahen Angeh6rigen in aller Regel auszugehen. Hinzu komme, daB die Schenkerin die Beschenkten in der Schenkungserklarung ausdrucklich als,, ihre S6hne" angesprochen habe; auch wenn sie gleichzeitig akzeptiert habe, daB die Sohne ,,als Gesellschaft bu稽erlichen Rechts" hatten erwerben wollen, habe sie da面t dokumentiert, d叩 die Schenkung als pers6nliche Zuwendung an ihre Kinder 即wollt gewesen sei. Der scheinbare Widerspruch zwischen diesem Schenkerwillen und dem auf eine unmittelbare U berfhrung der geschenkten Grundstucke in ein Gesa皿handsverm6即n abzielenden Erwerbszweck, den die beiden S6hne mit Billigung der Schenkerin verfolgt h肌ten, l6se sich auf, wenn die Schenkungsvereinbarung als Vertrag zugunsten Dritter verstanden und der Gesamthand d山ei die Rolle des Dritten zugewiesen werde. Auf die Fr昭e, ob auch Gesellschaften zur gesamten Hand, zu denen der Bundesfinanzhof (BFH) in diesem Zusammenhang ausdr叱klich auch die GbR rechne (vgl. BFHE 155, 395 ; BStB1 II 1989, 237), Erwerber und damit Steuerschuldner i・5・des§20 Abs・1 des Erbschaftsteue稽esetzes (ErbStG) 1974 sein 姉nnten, komme es nicht an. Mit der vom FG zugelassenen Revision rUgt das FA rechtsfehlerhafte Auslegung des notariell beurkundeten Schenkungsversprechens. 」ロ 川 月 り . 2 MittB習Not 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 27.07.1994 Aktenzeichen: X RE 97/92 Erschienen in: MittBayNot 1995, 82 Normen in Titel: EStG § 10e Abs. 1 und 6