X R 44/93
AG, Entscheidung vom
10mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 31. August 1994 X R 44/93 EStG §§ 10, 9 Vermögensübergabe gegen festbestimmte Zeitrente Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau unzulässige und damit für den Geschäftsverkehr gefährliche Personen von der Geschäftsführung auszuschließen (vgl. Bartl/ Menkes/Schlarb, 3. Aufl., § 6 GmbHG , Rd.-Nr. 126; Scholz/ Schneider, B. Aufl., § 6 GmbHG , Rd.-Nr. 20). Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Ausschlußtatbestand auf die im Gesetz genau bezeichneten Konkursstraftaten eng begrenzt. Andere Verurteilungen etwa wegen Betruges oder Unterschlagung reichen nach wohl einhelliger Meinung für einen Ausschluß nicht, obwohl auch hieraus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit dieser Personen gezogen werden könnten. Im übrigen ist eine Verurteilung im Ausland „wegen vergleichbarer Tatbestände" nur schwer zu verifizieren. Mit Recht hebt die Beschwerde hierzu hervor, daß Rechtsvergleiche mit ausländischen Konkurstatbeständen recht problematisch sein können. Mit derartigen schwierigen internationalen Rechtsfragen sollte das deutsche Registerrecht nicht überfrachtet werden. Auch die Rechtssicherheit verlangt wegen der drastischen Folgen (Nichtigkeit der Bestellung) einen genau abgrenzbaren Tatbestand, dem mit „vergleichbaren Delikten" nicht gerecht zu werden ist. Die Kammer sieht bei einem Analogieverbot auch keine Privilegierung von Ausländern im Geltungsbereich unserer Gesetze. Denn § 6 Abs. 2 GmbHG stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers ab, sondern allein auf eine Verurteilung nach den §§ 283-283 d) StGB. Nicht anders verhält es sich mit Berufsverboten ausländischer Gerichte und Behörden. Allerdings ließe hier der Wortlaut des Gesetzes durchaus die Einbeziehung der Verbote ausländischer Organe zu. Im Ergebnis führte dies aber zu einer automatischen Anerkennung der ausländischen Entscheidungen jedenfalls im Rahmen des Registerrechts. Das kann aber nicht hingenommen werden. Zum einen ist nicht in allen fremden Staaten gewährleistet, daß die dort ergangenen Entscheidungen der Gerichte und insbesondere der Behörden rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen. Zum anderen richten sich diese ausländischen Entscheidungen oder Anordnungen nach fremdem Recht. Es müßte deshalb jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das Berufsverbot auch nach deutschem Recht aufgrund eines vergleichbaren Tatbestandes vertretbar erscheint. Das ist aber aus denselben Gründen abzulehnen wie die Prüfung eines vergleichbaren Konkursstraftatbestandes. Schließlich kann die Kammer auch nicht der letzten Beanstandung des Registergerichts folgen, soweit sie an eine Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers außerhalb des EG-Bereichs anknüpft. Jedwede Staatsangehörigkeit ist als Zulässigkeitsvoraussetzung ohne Bedeutung. Nach herrschender Lehre können auch Ausländer zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. Sie können auch im Ausland wohnen; jedenfalls solange sichergestellt ist, daß sie von dort aus ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden. Davon ist bei einem Wohnsitz innerhalb der EG auszugehen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall seine in Großbritannien gelegene Anschrift angegeben. Sollten gegen die Richtigkeit dieser Adresse als Wohnsitz Bedenken seitens des AG nicht bestehen, entfällt auch die Berechtigung, ein Negativattest der zuständigen Ausländerbehörde anzufordern. Die Kammer verweigert in st. Rspr. die Eintragung eines ausländischen Geschäftsführers nur dann, wenn er im Inland wohnt ohne Nachweis einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. ohne Vorlage eines Negativattestes der Ausländerbehörde bezüglich eines evtl. Arbeitsverbots. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer — Vermögensübergabe gegen festbestimmte Zeitrente (BFH, Urteil vom 31. B. 1994 — X R 44/93) EStG §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 7 1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen auf festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, handelt es sich nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen mit den Rechtsfolgen der Abziehbarkeit von Sonderausgaben und der Steuerbarkeit von Einkünften aus Wiederkehrenden Leistungen, sondern um ein entgelt. liches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft gegen Ratenzahlungen. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Ratenzahlungen der Versorgung des Veräußerers dienen sollten und das Entgelt nicht nach kaufmännischen Grundsätzen bemessen worden ist. Zum Sachverhalt: Die KI. sind Eheleute. Sie wurden für das Streitjahr 1986 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 12.8. 1981 erwarb der Ehemann von seinen Eltern das Grundstück S, A-Straße 22. Als Gegenleistung räumte er seinen zu diesem Zeitpunkt 70 (Vater) bzw. 60 (Mutter) Jahre alten Eltern für die Dauer von 20 Jahren ein unentgeltliches, dinglich gesichertes Wohnrecht an den Räumen im Erdgeschoß des Gebäudes ein. Für den Fall, daß der Längstlebende der Eltern vor Ablauf von 20 Jahren (vor dem 31.7. 2001) verstarb, ging das Wohnrecht auf die Erben über. Sollten die Eltern oder der Längstlebende von ihnen den genannten Endzeitpunkt überleben, konnten sie das Wohnrecht weiterhin schuldrechtlich gegen Zahlung einer ortsüblichen Miete ausüben. Außerdem verpflichtete sich der Ehemann, auf die Dauer von 20 Jahren an seine Eltern eine monatliche „Rente" in Höhe von 3.750,— DM zu zahlen. Diese „Versorgungsrente" sollte „der Sicherung des Lebensunterhaltes der Rentenberechtigten" dienen und war durch Anknüpfung an den Lebenshaltungskostenindex wertgesichert. Falls die Eltern des KI. vor Ablauf der 20 Jahre verstarben, war der Ehemann berechtigt, die noch offene „Rentenverpflichtung" abzulösen. In dem Vertrag heißt es u. a.: „Die Beteiligten sind sich bewußt, daß in dem vorliegenden Vertrag Leistung und Gegenleistung nicht wie bei Verträgen zwischen fremden Dritten gegeneinander abgewogen worden sind, sondern sowohl unter Berücksichtigung der engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Vertragsbeteiligten als auch unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Versorgung der Gläubiger festgesetzt worden sind." Der Verkehrswert des Grundstücks betrug im Zeitpunkt der Übertragung laut Gutachten des Bausachverständigen 320.000,— DM. Zwei freiberufliche Gutachter hatten den Verkehrswert mit 450.000,— DM bzw. 400.000,— DM beziffert. Den Wert des Wohnrechts gaben die Beteiligten mit 73.000,— DM, den Wert des Rentenrechts mit 554.000,— DM an. Im Rahmen einer früheren Außenprüfung hatte der Bevollmächtigte der KI. dem FA die Beweggründe der Eltern für die Übertragung des Grundstücks wie folgt geschildert: Der Sohn habe vor Eröffnung seiner Praxis Anfang des Jahres 1979 bereits mehrere Jahre zusammen mit seinen Eltern in dem Haus S, A-Straße 22, gewohnt. Später habe sich der Sohn entschlossen, selbst zu bauen. Um die KI. von diesem Umzug abzuhalten, hätten die Eltern das Haus auf ihren Sohn übertragen. Hätte der Sohn selbst gebaut, wäre absehbar gewesen, daß das Haus beim Tode der Eltern verkauft worden wäre, da es sich nicht zum Vermieten geeignet hätte. Durch den Verkauf an den Sohn sei es den Eltern gelungen, das Haus im Familienbesitz zu erhalten. Eine Übertragung des Hauses auf die beiden Geschwister des Ehemannes wäre von vornherein nicht in Betracht gekommen, da diese in F. bzw. in E. lebten und dort gebunden seien. Der Bemessung der Gegenleistung hätten folgende Erwägungen zugrunde gelegen: Das Haus habe den wichtigsten Teil des Vermögens der Eltern gebildet. Durch die Übertragung an den Bruder hätten die beiden Geschwister nicht enterbt werden sollen. Da die Eltern zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung noch aktiv und unternehmungsfreudig gewesen seien, hätte durch die Rente ihre Einkommenssituation verbessert werden sollen. Bei der Festlegung der Rentenhöhe hätten der Sohn und seine Eltern sowohl die steuerlichen Auswirkungen bei den beiden Parteien als auch die Höhe des damaligen Zinsniveaus (Hochzinsphase) mitberücksichtigt. In einer notariellen „Vertragserläuterung" vom 15. 5. 1987 erklärten der Sohn und seine Eltern zu dem Vertrag vom 12. B. 1981 u. a.: „Wir, die Vertragsbeteiligten, erklären übereinstimmend, daß wir uns bei Abschluß des Vertrages ... darüber im klaren waren, daß es sich hierbei nicht um einen entgeltlichen Übertragungsvertrag handelt, wie er als Kaufvertrag unter Fremden abgeschlossen wird, sondern um eine vorweggenommene Erbfolge. Die Leistungen, die Herr Dr. A. seinen Eltern gegenüber zu erbringen hat, sind nicht als Kaufpreis aufzufassen und sind auch nicht als solcher bezeichnet worden. Vielmehr handelt es sich hierbei um Auflagen, die die Eltern A. bei der Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihrem Sohn Dr. H. A. gemacht haben und die dieser akzeptiert hat." 238 Heft Nr. 9 • MittRhNotK . September 1995 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die KI., Zahlungen in Höhe von 45.000,- DM zum Abzug als Sonderausgaben (dauernde Last gern. § 10 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG ) zuzulassen. Dies lehnte das FA ab. Das FG hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage stattgegeben. Bei den wiederkehrenden Zahlungen handele es sich um eine „unentgeltliche private Versorgungszeitrente", nicht hingegen um eine Unterhaltsrente, weil der Wert des übertragenen Grundstücks abzüglich des Wertes des Wohnrechts nicht weniger als die Hälfte der Rentenverpflichtung betrage. Lege man das Gutachten des Bausachverständigen zugrunde, stehe der Barwert der Rente (554.000,- DM) einem Wert von 247.000,- DM gegenüber. Da aber die Berechnung „überschlägig und großzügig" sein solle, müsse berücksichtigt werden, daß der Wert des übertragenen Grundstücks zwischen den Beteiligten streitig sei. Lege man die beiden vom KI. vorgelegten Gutachten zugrunde, liege der Wert der Gegenleistung (377.000,- DM bzw. 327.000,- DM) jeweils über dem halben Wert der Rentenverpflichtung. Es sei gerichtsbekannt, daß Sachverständige den Wert von Grundstücken häufig in unterschiedlicher Höhe ermittelten. Es sei daher nicht schädlich, daß bei Zugrundelegung des für die KI. ungünstigsten Gutachtens der Wert der Gegenleistung knapp - ca. 30.000,- DM - unter der Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung liege. Bei Altenteilsleistungen, wie sie hier vorlägen, komme eine Verrechnung mit dem Wert der Gegenleistung deswegen nicht in Betracht, weil das Grundstück in vorweggenommener Erbfolge übertragen worden sei. Die KI. hätten glaubhaft dargelegt, daß das Haus im Familienbesitz verbleiben sollte, daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern an den Bedürfnissen der Vertragsparteien bemessen worden sei und daß sie die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezweckt habe (Beschluß des Großen Senats BFHE 165, 225, 239 = BStBi. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ). Die private Versorgungszeitrente sei im Gegensatz zu einer Leibrente in vollem Umfang abziehbar. Das FA hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. 1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a. S. 1 EStG sind Sonderausgaben die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Eine als Sonderausgabe abziehbare Rente oder dauernde Last setzt grundsätzlich voraus, daß Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Die auf eine festbestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln. 2. Die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben - und korrespondierend beim Bezieher zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 S. 1 EStG) - beruht auf dem Umstand, daß sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise die Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (Beschlüsse des Großen Senats vom 5. 7. 1990, BFHE 161, 317 , 328 = BStBl. 11 1990, 847 und in BFHE 165, 225, 237 f. = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ). Die anläßlich der Übergabe von Vermögen vereinbarten Versorgungsleistungen sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last ( BFHE 165, 225 , 238 = BStBl. 111992,78= MittRhNotK 1991, 322 ). Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist seit jeher nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen worden ( BFHE 161, 317 , 327 f. = BStBl. 11 1990, 847 = MittRhNotK 1990, 261 m.w.N.). Sie ist in einem spezifisch steuerrechtlichen Sinne unentgeltlich, weil dieses besondere Instrument der Nachfolgeregelung spezialgesetzlich dem Rechtsinstitut der Sonderausgaben zugewiesen ist (BFHE 164, 354, 356 = BStBl. 11 1991, 794). Der Große Senat des BFH hat diesen Vertragstypus unter Hinweis auf die st. Rspr. dahin charakterisiert: Die ertragsteuerrechtliche Behandlung folge seiner Heft Nr. 9. MittRhNotK • September 1995 familien- und erbrechtlichen Natur. Er bezwecke die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern. Die Rente werde nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen. Die Bet. ließen sich von dem Gedanken leiten, das übertragene Vermögen insbesondere einen übergebenen Betrieb - der Familie zu erhalten ( BFHE 165, 225 , 239 = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 m.w.N. der Rspr.). 3. Der im vorgenannten Sinne unentgeltliche Vertragstypus der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) ist abzugrenzen gegen das entgeltliche Rechtsgeschäft. Nach st. Rspr. des BFH ist bei der Übertragung von existenzsicherndem und ertragbringendem Vermögen - insbesondere eines Betriebes - von Eltern auf Kinder im Regelfall anzunehmen, daß Leistung und Gegenleistung nicht wie unter Fremden nach kaufmännischen Gesichtspunkten abgewogen werden; vielmehr wird widerlegbar vermutet, daß die Rente - unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis der Eltern und/oder nach der Ertragskraft des übertragenen Vermögens bemessen worden ist und insofern familiären, außerbetrieblichen Charakter hat (Senatsurteil, BFHE 167, 95 , 98 ff. = BStBl. 111992, 465). 4. Werden hingegen wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden, auf eine festbestimmte Zeit gezahlt, können sie nicht dem Typus einer „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" zugeordnet werden. Sie sind nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu behandeln. a) Beim Vertragstypus „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" handelt es sich „um eine besondere Art von Versorgungsleistungen", die durch die Übergabe des Vermögens notwendig geworden sind, ohne daß deshalb ein Veräußerungsgeschäft vorliegt (vgl. Beschluß des Großen Senats, BFHE 165, 225 , 239 = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 m.w.N. der Rspr.). Der Große Senat ( BFHE 165, 225 , 238 = BStBl. 11 1992, 78 = MittRhNotK 1991, 322 ) hat anerkannt, daß mit der Vereinbarung der Abänderbarkeit von Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe eine Rechtslage hergestellt wird, „die dem Regelungswillen des Steuerneuordnungsgesetzes (StNOG 1954) - grundsätzliche Abziehbarkeit der Versorgungsleistungen ... - entspricht". Mit der Erwähnung der Entstehungsgeschichte - insbesondere des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG 1954) nimmt der Große Senat in Bezug, daß es der Gesetzgeber abgelehnt hat, landwirtschaftliche Altenteilsleistungen als Leibrenten zu behandeln. Vor allem aufgrund dieser Entscheidung des Gesetzgebers hat sich das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen am Modell der Hof- und Betriebsübergabe entwickelt, bei dem die Verrechnung mit dem Wert einer erbrachten Gegenleistung nicht in Betracht kommt (grundlegend BFHE 83, 568 = BStBl. III 1965, 706; zur Fortentwicklung der Wertverrechnung s. Senat, BFHE 167, 375 = BStBl. 111992, 609). Dies verdeutlicht, daß nicht jedwede Übergabe von Vermögen gegen wiederkehrende Leistungen zu deren Abzug als Sonderausgabe führt, sondern nur Vertragsgestaltungen, die dem vom Großen Senat des BFH umschriebenen Typus (oben 2.) zugeordnet werden können. Hiernach ist für die als Sonderausgabe abziehbare Versorgungsrente typischerweise vorauszusetzen, daß die wiederkehrenden Versorgungsleistungen grundsätzlich auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden. Ausnahmen können sich aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z. B. im Falle einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente (vgl. Senat, BFHE 173, 360 , 363 ff. = BStBl. 111994, 633). Stets aber endet der Lauf der „typischen" privaten Versorgungsrente mit dem Tode des Bezugsberechtigten. der Vertragschließenden, daß die Zahlungen auch - sodann an die Erben - zu erbringen sind, wenn der Berechtigte alsbald nach Eintritt in den Bezug stirbt, handelt es sich zivilrechtlich und wirtschaftlich um einen wertmäßigen Ausgleich für eine empfangene Leistung. Ein solcher Vertrag wird geprägt durch seine Funktion, eine Gleichstellung von (künftigen) Miterben zu gewährleisten. Dies wird deutlich in dem gedachten Fall, daß der Erbfall unmittelbar nach Vertragsschluß eintritt und dann die wiederkehrenden Leistungen an die (Mit-)Erben als Ausgleich für das vorweg übernommene Vermögen zu erbringen sind. Damit liegt in rechtlicher wie wirtschaftlicher Hinsicht der Vergleich mit anläßlich einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung vereinbarten Gleichstellungsgeldern ebenso nahe wie mit im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Ausgleichszahlungen. Gleichstellungsgelder führen zu Anschaffungskosten ( BFHE 161, 317 , 329 f. = BStBl. II 1990, 847). Soweit im Rahmen einer Auseinandersetzung über Nachlaßvermögen einem Erben das Alleineigentum an einem Gegenstand zugewiesen wird, enthält er mehr, als seiner Erbquote entspricht; in Höhe der an die Miterben fließenden Ausgleichszahlungen hat der übernehmende Miterbe Anschaffungskosten (Großer Senat BFHE 161, 332 , 344 ff. = BStBl. II 1990, 837 = MittRhNotK 1990, 254 ). Diese zivil- und steuerrechtliche Wertung wird im Streitfall gestützt durch die Erwägung, daß nach dem eigenen Vortrag der KI. bei der Bemessung der wiederkehrenden Leistung die „Gleichstellung der beiden Geschwister" eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Dies kann im vorliegenden Zusammenhang nur bedeuten, daß es den Eltern darum ging, einen Gegenwert zu erhalten, damit der später zu verteilende Nachlaß nicht zu Lasten der Geschwister gemindert sein würde. c) Die Zuordnung zu einem steuerrechtlich entgeltlichen Geschäft gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien einen „marktgerechten" Preis vereinbart haben. Das Urteil des XI. Senats ( BFHE 167, 86 = BStBl. II 1992, 526) scheint auszuschließen, daß anläßlich einer Übertragung von Vermögen vereinbarte wiederkehrende Leistungen, die nicht „wie unter fremden Dritten nach kaufmännischen Gesichtspunkten" bemessen sind, ein Entgelt sein können. Der erkennende Senat läßt offen, ob eine solche Auffassung aus dem Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317 = BStBl. 11 1990, 847 folgt. Jedenfalls stellt sich die Frage nicht, wenn die Vertragsgestaltung nicht dem Vertragstyp „Vermögensübertrag gegen Versorgungsleistungen" zugeordnet werden kann und deshalb wie hier die wiederkehrenden Leistungen als Raten zu beurteilen sind. Der Umstand, daß als Gegenleistung Rentenzahlungen vereinbart und geleistet wurden, erweist sich unter den gegebenen Umständen nur als Zahlungsmodalität. d) Soweit die Vertragsparteien nach dem Wortlaut des Zusatzvertrages vom 15.5. 1987 übereinstimmend davon ausgegangen waren, daß es sich „nicht um einen entgeltlichen Übertragungsvertrag" gehandelt habe, ist dies angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der wiederkehrenden Leistungen eine, gemessen am erklärten und praktizierten Rechtsfolgewillen, steuerrechtlich unzutreffende Bezeichnung, die unbeachtlich Ist und unter Berücksichtigung des tatsächlich Vereinbarten korrigiert werden kann (vgl. Senat, BFHE 163, 264, 273 = BStBl. 11 1991, 327 und BFHE 170, 41 = BStBl. II 1993, 289, je m.w.N.). e) Unerheblich ist, daß die nach Höhe und Dauer festbestimmten wiederkehrenden Leistungen der Versorgung des Bezugsberechtigten dienen sollten (so ausdrücklich bereits RFH RStBI. 1928, 97; BFHE 99, 38 = BStBl. 11 1970, 541 = MittRhNotK 1970, 623 ; Fischer, Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, 1994, Rd.-Nrn. 11, 213). Für einen Käufer ist es grundsätzlich nicht von Interesse, welche Motive der Veräußerer hat. Auch langfristige Kaufpreisraten können der Versorgung des Veräußerers dienen; dies wird in der Rechtsprechung zum Veräußererwahlrecht vorausgesetzt (z. B. BFHE 141, 525 = BStBl. 11 1984, 829 und BFH/NV 1989, 630). Rechtserheblich ist das Versorgungsmotiv nur dort, wo es für die „Rechtsnatur des Versorgungsvertrages" konstituierend ist. Dies wiederum setzt voraus, daß die wiederkehrenden Leistungen - wie typischerweise bei der Geschäfts- oder Hofübergabe gegen Versorgungsleistungen - spätestens mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden. 5. Eine Abziehbarkeit als Sonderausgabe ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sog. Versorgungs-„Zeitrente". Wie dargelegt, sind entgeltliche Vorgänge generell von dem Anwendungsbereich der Sonderausgaben ausgenommen. Bereits mit Urteil in BFHE 99, 38 , 40 = BStBl. 11 1970, 541 hat der BFH erkannt, daß gegen Hingabe eines Vermögensgegenstandes erworbene „sog. Zeitrenten" als Kaufpreisraten zu behandeln seien. Er hat dies wie folgt begründet. Im Schrifttum werde überwiegend die Auffassung vertreten, daß es betriebliche und private Veräußerungszeitrenten „eigentlich gar nicht gebe"; auch der Senat vertrete die Auffassung, daß entgeltlich erworbene sog. Zeitrenten „regelmäßig keine Renten, sondern Kapitalrückzahlungen" seien. Ferner hat der VIII. Senat des BFH entschieden, daß die Unterscheidung zwischen Kaufpreisraten und Veräußerungszeitrente „allein bedeutsam" sei für das von der Rechtsprechung und von der Verwaltung für die Anwendung des § 16 EstG eingeräumte Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflußversteuerung; insbesondere finde auf „Kaufpreiszeitrenten" nicht § 22 Nr. 1 S. 1 EStG Anwendung (BFH/NV 1993, 87, 89, unter 1. 3. b; vgl. ferner BFHE 167, 515 , 517 = BStBl. 11 1992, 809). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen ( BFHE 170, 98 , 102 f. = BStBl. 11 1993, 298, unter II. 3. b; BFHE 174, 73 = BStBl. II 1994, 690, unter 4. b). 6. Ohne Bedeutung ist, daß die wiederkehrenden Leistungen, wie die KI. darlegen, beim Vater mit ihrem vollen Betrag nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG besteuert worden sind. Aus der steuerrechtlichen Behandlung der Leistungen beim jeweils anderen Vertragspartner können keine Rechte hergeleitet werden (vgl. BFHE 122, 275 = BStBl. II 1977, 603, unter 2. a.E.). 7. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist und sich seine Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, war das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die vom FA erhobenen Verfahrensrügen einschließlich der Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten kam es hiernach nicht an. Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück. Das FG wird im zweiten Rechtsgang prüfen, ob und in welchem Umfang der Kl. aus dem Haus A-Straße 22 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat. Der - gegebenenfalls anteilige Barwert der wiederkehrenden Leistungen kann Bemessungsgrundlage der Abschreibungen sein (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG; § 7 b, § 10 e EStG ). Die in den einzelnen Leistungen enthaltenen Schuldzinsen können - anteilige - Werbungskosten sein ( § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1 EStG ). Das gilt nur, soweit die vom KI. zu erbringende Gegenleistung angemessen ist; eine unangemessen hohe Gegenleistung ist vorab nach den Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs zu korrigieren. Anm.: Vgl. hierzu Klein-Blenkers, MittRhNotK 1995, 221 (in diesem Heft). 10. Steuerrecht/Einkommensteuer - Vermögensübergabe gegen Mindestzeitrente (BFH, Urteil vom 31. B. 1994 - X R 58/92) EStG §§ 4 Abs. 4; 10 Abs. 1 Nr. 1 a; 22 Nr. 1 1. Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand gegen eine Leibrente, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen ist (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich im Regelfall nicht um eine Vermögensübergabe gegen VerHeft Nr. 9 MittRhNolK September 1995 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 31.08.1994 Aktenzeichen: X R 44/93 Erschienen in: MittRhNotK 1995, 238-240 Normen in Titel: EStG §§ 10, 9