V ZR 102/93
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Oktober 1994 V ZR 102/93 BGB §§ 313 S. 1, 667 Keine Formbedürftigkeit für Auftrag zum treuhänderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECHUNG Borgerliches Recht 1. BGB§§313 Satz 1, 667 体とine Formbedロrftigkeit fr A叱ftrag zum treuhanderischen Erwerb von Miteigentumsー anteilen an GrundstUc幻 1. Auch der Auftrag zum treuhandeiischen Erwerb von Miteigentumsanteilen an einem GrundstUck ist wegen der den Auftragnehmer treffenden Herausgabepflicht nicht beurkundungsbedhrftig (Fortf註hrung von BGHZ 85, 245 [ = DNotZ 1984, 241 ]). 2. Zur Formbedhrftigkeit eines Vertrages, durch den ein vollzogener Grundsthckskaufvertrag aufgehoben werden soll (Erg註nzung zu BGHZ 81, 395 [= MittB留Not 1982, 116= DNotZ 1982, 619 ]) BGH, Urteil vom 7. 10. 1994 一v ZR 102/93--, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Tat bestand: Mit notariellem Vertrag vom 9. 11. 1988 kauften die vier Beklagten von dem geschiedenen Ehemann der Klagerin zu 2 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstuck. Zur Finanzierung des Kaufpreises von 620.000 DM stellten die Klager ihnen 12.000 DM und einen Bausparvertragu ber 26.230,56 DM zur Verfgung. Der restliche Kaufpreis wurde u ber ein Darlehen von 600M00 DM frerndfinanziert, das die Parteien gemeinsam aufgenommen haben und in gleich hohen Raten tilgen. AuBerdem vermieteten die Beklagten zu 1 und 2 der Klagerin zu 2 die von ihr und dem Kl醜er zu 1 bewohnten Raume in dem Mehrfamilienhaus. Die Beklagten sind inzwischen als Miteigentumer zu je 1/4 im Grundbuch eingetragen. Die Klager verlangen von jedem der Beklagten die U bertr昭ung von" 1/24 Miteigentumsanteil an jeden von ihnen. Sie behaupten, mit den Beklagten vor Ankauf des GrundstUcks vereinbart zu haben, daB diese im eigenen Namen, jedoch im Auftrag und fr Rechnung der Klager treuh加derisch einen Miteigentumsanteil von je '/6 an dem Hausgrundstuck erwerben und bis 1990 auf die Klager weitertibertragen sollten. Landgericht und Oberlan叱sgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision hat zur Aufhebung und Zuruckverweisung gefhrt. Aus den II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daB nach der st加digen Rechtsprechung des Senats der einem Dritten erteilte Auftr昭,im eigenen Namen fr Rechnung des Auftr昭gebers ein Grundstuck (treuhanderisch) zu beschaffen, im Hinblick auf die Verpflichtung des Auftragnehmers zur 晒reiterUbertr昭ung des GrundstUcks auf den Auftr昭geber nicht jiach §313 Satz 1 BGB beurkundungsbedurftig ist; denn: diese Verp伍chtung ergibt sich nicht erst aus der hierauf gerichteten vertr昭lichen Abrede, sondern folgt schon aus§667 BGB, wonach der Auftragnehmer das aus der Geschaftsbeso昭u昭 Erlangte an den Auftraggeber herauszugeben hat (vgl. BGH WM 1969, 917 , 918「= DNotZ 1969, 744 ]; WM 1981, 361 「= MittB習Not 1981, 118= DNotZ 1981, 372 ]). An dieser Auff山sung hat der Senat trotz der hie昭egen erhobenen Bedenken vgl. Gut, JW 1929, 710; Linden, MittB習Not 1981, 169, 171; Schwanecke, NJW 1984, 1585 ff.; Hec)おchen, Formbedurftigkeit mittelbarer Grundstucksgeschafte, 1987, 5. 60 ff; ルu舘emann, Beurkundungszwang bei Durchgangserwerb von Grundeigentum im Rahmen einer Geschaftsbeso培ung, Diss. 1987, 5. 38 ff.) festgehalten ( BGHZ 85, 245 , 248, 249「= DNotZ 1984, 241];BGHR BGB§313 Satz 1 一Treuhand 2). Dem haben sich andere Senate des Bundesgerichtshofes angeschlossen (BGHR BGB§ 313 Satz 1 一丑euhand 1 [ = MittB習Not 1987, 184= DNotZ 1987, 751 ];BGH WM 1990, 1543 , 1544; WM 1994, 752 , 754). 2. Diese Rechtsprechung trifft entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu, bei der Gegen乳and des Auftrags nicht das gesamte Eigentum an einem Grundstuck, sondern nur das Bruchteilseigentum ist. Bruchteilseigentum kann insoweit nicht anders beurteilt werden als ungeteiltes Eigentum. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat daher schon unter der Geltung des §313 Satz 1 BGB a. F. fr einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden, da die Vereinbarung nicht der Form des §313 Satz 1 BGB bedurfe (WM 1961, 1080「= DNotZ 1961, 583 ]). Dem schlieBt sich der Senat an. a) Die Erweiterung der Beurkundungspflicht auf die Erwerbsverpflichtung durch das Gesetz vom 30. 5. 1973 (BGBI 1 5. 501) hat insoweit die Rechtslage nicht verandert. Sie hat nur bewirkt, da der Auftr昭 zur Verschaffung eines Grundstucks unter dem Gesichtspunkt der Begrundung einer Erwerbsverpflichtung des Auftragnehmers oder des Auftraggebers nach §313 Satz 1 BGB formbedurftig ist (BGH NJW 1981, 1267 , 1268「= MittB習Not 1981, 118= DNotZ 1981, 372 ]; BGHZ 85, 245 , 250 f.「= DNotZ 1984, 241]; NJW 1987, 2071 「= MittBayNot 1987, 184 =DNotZ 1987, 751]; ZIP 1987, 831 , 834; WM 1989, 1543 , 1544; WM 1994, 752, 754). Hinsichtlich der Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschaftsbeso昭ung Erlangten gem.§667 BGB ist es・aber dabei geblieben, daB ein Beurkundungszwang nicht besteht, weil die Verpflichtung nicht auf dem Vertr昭, sondern auf dem Gesetz beruht. Dies gilt auch 餓r de血一 hier gegebenen一Fall, d叩die aus der Geschaftsbesorgung erlangten, fr die KI雛er bestimmten Verm6gensvorteile noch nicht rechtlich verselbst加digt sind. Es reicht aus, d叩 sie dur山 Bildung entsprechender Miteigentumsanteile (hier: je 1/24) verselbstandigt und dann auf die Klager ti bertr昭en werden 如nnen' In dieser Hinsicht besteht kein Unterschied zu den 恥ilen, in denen der Auftrag dahin geht, daB der Auftr昭nehmer nicht das erworbene GrundstUck als ganzes, sondern die nach einer realen Teilung entstehenden neuen (Teil-)Grundstucke an eine oder mehrere Personen herausgeben soll (BGH NJW 1987, 2071「= MittB習Not 1987, 184= DNotZ 1987, 751 ]; WM 1994, 752 , 754). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht ein maBgeblicher Unterschied zu den bisher entschiedenen Fllen auch nicht darin, d郎 die BekI昭ten von den Miteigentumsanteilen nur einen 叱il (je 1 /24)負r Rechnung der IU醜er, den Rest (je 1/6) aber auf eigene Rechnung erwerben und fr sich behalten wollten. Denn ein eigenes Erwerbsinteresse der BekI昭ten bezog sich nur auf diese restlichen Miteigentumsanteile; um deren Herausgabe geht es aber nicht. Hinsichtlich der fr die KI醜er bestimmten Aus I . . . 524 MittBayNot 1994 Heft 6 Anteile sind die Beklagten dagegen ebenso bloBe Durchgangsstelle wie ein Beauftr昭ter, der 血 den Auftraggeber ein ganzes GrundstUck erwirbt. c) Der Auftr昭 zur Beschaffung von Miteigentumsanteilen an dem Grundstuck ist hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung auch nicht deswegen formbedurftig, weil mit einer Beurkundung』 Normzwecke des §313 Satz 1 BGB die erreicht wurden, n如lich den Ve慮uBerer und den Erwerber von Grundstuckseigentum vor 加ereilten Vertr智en zu bewahren und ihnen reiflicheU berlegungsfreiheit sowie sachkundige und unparteiische Beratung durch den Notar zu gewめren (\)白rn- und Schutzfunktion) sowie den Inhalt der Vereinbarung klar und genau festzustellen und die Beweisfhrung zu sichern (Beweis- und Gew油rsfunktion). Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Rechtsprechung des Senats ( BGHZ 69, 266 , 269【= MittB習Not 1978, 4= DNotZ 1978, 148 ])befa 飢 sich nur mit der Frage, was und wie zu beurkunden ist, wenn eine notarielle Beurkundung vom Gesetz vo肥eschrieben ist. Ein Rechtsgesch註ft ist めer nicht deswegen schon formbedUrftig, weil mit einer Beurkundung auch deren Zweck erreicht wUrde. Die Warn- und Beweisfunktion waren zwar gesetzgeberisches Motiv fr die Schaffung des §313 Satz 1 BGB , sind jedoch nicht tatbestandsm加ige Voraussetzung der Anwendung der Vorschrift im Einzelfall (BGHZ, 53, 189, 195【= MittB習Not 1970, 103=DNotZ 1970, 492];MunchKomm-BGBがbrschler, 3.Aufl.,§125 Rdnr. 5, 68). Allein die Ntzlichkeit rechtskundiger Belehrung und Beratung sowie einwandfreier Beweisbarkeit der getroffenen Abreden begrUndet fr gesetzliche AnsprUche im Rahmen eines GrundstUcksgeschafts noch keinen gesetzlichen Formzwang. Nach der klaren Entscheidung des Gesetzgebers macht nur die vertragliche Verp伍chtung zum Erwerb oder zur bertr昭ung von Eigentum an einem Grundstuck das Geschaft beurkundungsbed血ftig. Ist der Vertr昭spartner dagegen schon kraft Gesetzes zur U bertragung verpflichtet, greift§313 BGB nicht ein. Eine en 奉prechende Anwendung der Vorschrift kommt mangels einer hierfr erforderlichen Regelungslucke nicht in Betracht. Das Berufungsgericht stUtzt sich zur BegrUndung seiner gegenteiligen Ansicht u. a. auf die Rechtsprechung des Senats zur FormbedUrftigkeit der Aufhebungsvereinbarung uber einen bereits vollzogenen Grundstuckskaufvertr昭 ( BGHZ 83, 395 , 397 ff. 【一 MittBayNot 1982, 116 = DNotZ 1982, 619 ];85, 245, 249 f.【= DNotZ 1984, 241 ]). Nach diesen Entscheidungen unterliegt ein solcher Vertr昭 allerdings analog §313 Satz 1 BGB dem Beurkundungszwang auch dann, wenn die 恥rpflichtung zur 助ckUbertragung des erlangten Grundstuckseigentums (oder eines Anwartschaftsrechts auf Erwerb des Grundstucks) nicht in den Aufhebungsvertrag au増enommen, sondern den gesetzlichen Vorschriften u ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung( §§812 ff. BGB )U berlassen worden ist. An diesen Entscheidungen ist zwar im praktischen Ergebnis, nicht aber in der BegrUndung festzuhalten. FUr den Regelfall von Aufhebungsvereinbarungen ergibt sich die Beurkundungspflicht namlich auch ohne ausdruckliche Regelung der Pflicht zur RUck加ertr昭ung des Eigentums bereits unmittelbar aus §313 Satz 1 BGB ; denn die Parteien werden typischerweise den Grundstuckskaufvertrag nicht nur aufheben, sondern auch nach Vertr昭srecht rUckabwickeln wollen. Nur so erlangen sie insoweit den Schutz der Sanktionen des Schadensersatzrechts fr Leistungsstorungen (unter EinschluB der Haftung 助 ErfllungsMittB習Not 1994 Heft 6 gehilfen) und bleiben nicht auf die weniger weitreichenden und sch畦cher bewehrten ge月etzlichen Anspruche aus ungerechtfertigter Bereicherung beschrankt. Nach §157 BGB ist deshalb im Wege der Auslegung derartigen Aufhebun部vereinbarungen regelm郎ig auch eine vertragliche Verpflichtung zur 助ckge嘘hr des Erlangten zu entnehmen. Sollten die Parteien allerdings im Einzelfall aus besonderen GrUnden die Regelung der RUckgewめr den Vorschriften des Bereicherungsrechtsu berlassen w可len, bote dies weder Anl叩 noch Rechtfertigung, ihnen den Schutz des §313 Satz 1 BGB im Wege richterlicher Rechtsfortbildung von Rechts wegen aufzudr加gen. d) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungs-gerichts, die Verpflichtung zur U bertr昭ung der Miteigen-tumsanteile sei, anders als in den 恥lIen des treuh加denischen Erwerbs des gesamten GrundstUcks, nicht durch das Gesetz konkretisiert. (J4互rd ausgeルhrt.) III. Das Berufungsurteil stellt. sich auch nicht aus anderen GrUnden als im Ergebnis richtig dar ( §563 ZPO). 1. Soweit die behauptete Parteivereinbarung im Hinblick auf eine von den BekI昭ten 加ernommene Verpflichtung zum treuhanderischen Erwerb von Miteigentumsanteilen fr die Kl智er gem. §313 Satz 1 BGB beurkundungsbedurftig war (vgl・BGH NJW 1981, 1267 「= MittB習Not 1981, 118 = DNotZ 1981, 372 ]; BGHZ 85, 245 , 250 【= DNotZ 1984, 舛1]; NJW 1987, 2071 【= MittBayNot 1987, 184 = DNotZ 1987, 751 ]; ZIP 1987, 831 , 834; BGHZ 110, 319 , 321 [= MittB習Not 1990, 237]), hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, d叩 ein hierdurch bewirkter Formmangel durch die Eintragung der Beklagten in das Grundbuch zu einem den herausgabepflichtigen Anteil einschli叩enden Miteigentumsanteil von 1/4 gem. §313 Satz 2 BGB geheilt ist ( BGHZ 85, 245 , 251 【= DN0tZ 1984, 241]; NJW 1987, 2071 【= MittB習Not 1987, 184 = DNotZ 1987, 751 ];WM 1990,)543, 1544; WM 1994, 752 , 754). 2. Ob eine Erwerbspflicht der Kl如er als Auftraggeber besteht, ist im allgemeinen durch Auslegung der Vereinbarung zu er血tteln (BGH NJW 1981, 1267 , 1268 E= MittB習Not 1981, 118= DNotZ 1981, 372 ];NJW 1987, 【= MittB習Not 1987, 184= DNotZ 1987, 751 ]), kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn die Beklagten konnten sich auf eine etw盛ge Formnichtigkeit der Vereinbarung nicht berufen, weil es gegen 丑eu und Glauben yenstieBe, wenn sie, nachdem sie mit dem Geld der Kl智er im eigenen Namen ein GrundstUck zu Eigentum erworben haben, dieses unter Berufung auf eine nur dem Schutz der KI昭er als Auftraggeber dienende Formvorschrift fr sich behalten konnten ( BGHZ 85, 245 , 251/252 【= DNotZ 1984, 241]). Dabei ist unerheblich, d叩 die Kl智er den Kaufpreis U berwiegend durch Beteiligung an der gemeinsamen Finanzierung durch ein Darlehen aufgebracht haben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.10.1994 Aktenzeichen: V ZR 102/93 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 8-9 MittBayNot 1994, 524-525 MittRhNotK 1994, 345-346 Normen in Titel: BGB §§ 313 S. 1, 667