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XII ZR 59/93

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. November 1994 XII ZR 59/93 BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Zum Wiederaufleben von Ausgleichsansprüchen der Ehegatten untereinander nach Scheitern der Ehe Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau von untereinander nach Zu der nderung der Thilungserkl批ung hat die Volksbank B. durch notariell beglaubigte Erkl証u昭 vom 23. 10. 1992 die Zustimmung erteilt. Sie war zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erkl証ung alleinige Berechtigte der Grundschulden Abt. III Nr. 1 und 4. Die rechtliche Wirkung der Abgabe dieser Zustimmungserkl証ung beurteilt sich nach der Sondervorschrift des §876 5. 3 BGB . Danach ist die Zustimmung entweder dem Grundbuchamt oder demjenigen gegen加er zu erklaren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Da der Urkundsnotar die Zust面mungserklarung der Volksbank B. dem Grundbuchamt eingereicht hat, kann davon ausgegangen werden, d叩 er die Zustimmungserklarung der Volksbank B. f血 die begUnstigten 7而IuiungseigentUmer entgegengenommen hat und die Erki証ung damit Wirksam geworden ist. Nach§ 幻6 5. 3 2. Halbsatz BGB ist die Zustimmungserk這rung unwiderruflich. Diese Unwiderruflichkeit stellt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften der §§183, 873 Abs. 2, 875 Abs. 2 BGB dar. Sie bewirkt, daB die gegenUber dem んstimmungsadressaten abgegebene Erklarung sofort bindend wird. Deshalb kommt es fr die Wirksamkeit der Erklarung nur auf die Verfgungsbefugnis des Drittberechtigten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Erkl証ung an. Der Rechtsnachfolger des Drittberechtigten muB die Zustimmung als Verfgung 加er das Recht nach den allgemeinen Vorschriften der §§404, 413 BGB gegen sich gelten lassen. UnberUhrt bleibt davon nur der Schutz des 6 ffentlichen Glaubens des Grundbuches. Die Bindungswirkung fr den Rechtsnachfolger tritt deshalb nicht ein, sofern§892 BGB seinen guten Glauben an den Fortbestand des erworbenen Rechts schUtzt (Protokolle bei .Aんgdan, Bd. III, S. 535; Planck/Strecker, BGB, 5・Aufl・, §876 Anm・4; MUnch助mm-BGB/ 耳Tacん, 2. Aufl., §876 Rdnr. 10; RGRKAugustin, BGB, 12. Aufl.,§876 Rdnr. 22; Staudinger/みti, BGB, 12. Aufl.,§876 Rdnr. 16). Die Bindung der X. AG an die vor den Teilabtretungen erklarte Zustimmung der Volksbank B. hngt deshalb davon ab, ob diese die beiden Te叱rundschulden nach§892 BGB gutgl如big erworben hat. Die von der Volksbank B. bindend erteilte Zustimmung hatte die unmittelbare Wirkung, daB die Grundpfandrechte die Kraft verlieren, die Inhalts如derung des belasteten 7而hnungseigentumsrechts zu hindemn. Nur mit diesem Inhalt konnten die Grundpfandrechte auf die X. AG u bergehen (vgl. Protokolle a. a. 0.). Die bindend erteilte Zustimmung begrUndete somit eine Einwendung gegen den inhaltlich unve血nderten Fortbestand der beiden Grundpfandrechte. Diese Belastung der dinglichen Rechte war indessen aus der Eintragung der Grundschulden im Grundbuch nicht ersichtlich, so d叩diese insoweit unrichtig war. §892 Abs. 1 5. 1 BGB er6ffnet deshalb die M6gli亡hkeit eines einwendungsfreien Rechtserwerbs durch den Grundschuldzessionar. Der gutglaubige Erwerb der X. AG war nach§892 Abs. 1 S. 1 BGB nur ausgeschlossen, wenn ein Widerspruch gegen die 斑chtigkeit der Grundschulden im Grundbuch eingetragen war oder ihr die Unrichtigkeit der Grundbuchein廿agung bekannt war. Ein Widerspruch gegen die 町chtigkeit der Eintr昭ung der Grundschulden in Abt. III Nr. 1 und 4 war zumたitpunkt der Eintr昭ung des Rechtserwerbs der AG nicht eingetragen. Die Beteiligten tragen darUber hinaus auch selbst nicht vor, d叩 der X. AG zu dem nach §892 Abs. 2 BGB m叩geblichen たitpunkt des Einganges des Eintr昭ungsantrages beim Grundbuch die Unrichtigkeit der Eintr昭ungen der beiden Grundschulden bekannt war. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde wird nach dem unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes die Gutglaubigkeit des Erwerbers nicht durch die zu einem unerledigten Eintragungsantrag eingereichten Eintragungsunterlagen (hier: die Zustimmungserkl訂ung der Volksbank B. vom 23. 10. 1992) ausgeschlossen. SchlieBlich kann der weiteren Beschwerde auch nicht der Gesichtspunkt zum Erfolg verhelfen, d郎 der Rechtspfleger des Grundbuchamts die sp飢er beantr昭te Teilabtretung der beiden Buchgrundschulden im Grundbuch nicht h飢te vollziehen dUrfen, ohne gem. §18 Abs. 2 GBO im Hinblick auf den noch nicht erledigten frUher gestellten Antrag auf Eintr昭ung der 血derung der Thilungserklrung einen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der beiden Grundschulden zugunsten aller MiteigentUmer im Grundbuch einzutragen. Dieser Verfahrensfehler des Grundbuchamtes a ndert indessen nichts an der materiellen Wirkung der Vollendung des Rechtserwerbs der X. AG durch die Eintragung der Teilabtretungen im Grundbuch. Die frUher beantragte Eintragung kann deshalb nur mehr im Rang hinter der spater beantr昭ten, bereits vo堪enonimenen Eintr昭ung durchgefhrt werden. ist sie wegen dieser nicht mehr zulassig, so ist der frUher gestellte Antrag zurUckzuweisen (vgl. Kレn如ノEiたii石ferrmannノEickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl.,§18 GBO Rdnr. 83; Horber/ Demharter, GBO, 20. Aufl.,§18 Rdnr. 45). Ergibt sich 一 wie hier 一 aus der sp批er beantragten, bereits vorgenommenen Eintr昭ung lediglich ein weiteres Eintragungshindernis fr die frUher beantragte Eintragung, so kann zur Behebung dieses Hindernisses auch eine weitere Zwischenverfgung erlassen werden. 12. BGB§426 Abs. 1 Satz 1 (Zum AusgleichsansprUchen der Eh昭atten Scheitern der Ehe) 1. AusgleichsansprUche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner aHein/ bedienenden Ehegatten nach §426 Abs. 1 5肌z 1 BGB, die 砿hrend intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverh含ltnis durch die eheli山e Lebensgemeinschaft h berlagert waち leben mit dem 翫heitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhangenden Besonderheiten andere rechfliche oder tats註chliche Verh註Itnisse treten, aus denen sich i. S. d. §426 Abs. 1 BGB etwas anderes ergibt als der h凱ftige Ausgleich.、 2. Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es fUr die 一 auch rhckw証kende 一 Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht (Fortfhrung von BGHZ 87, 265). BGH, Urteil vom 30. 11. 1994 一 XII ZR 59/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand Die Ehe der Parteien wurde 1993 rechtskraftig 郎schieden. Der Scheidungsantrag der Beklagten wurde dem Klager am 3. 10. 1986 zugestellt. Der Klager betreibt eine gutgehende Steuerberaterpraxis. Die Beklagte arbeitet zur Zeit als Buchhalterin. Zur Zeit ihres Zusammenlebens haben die Parteien 一 auch aus steuerlichen GrUnden 一 mehrere Immobilien erworben. BezUglich 8 MittB習Not 1995 Heft 1 嘱ゾ dreier dieser Immobilien sind sie zu gleichen 叱ilen als Eigentumer im Grundbuch eingetragen: Es handelt sich um ein Einfamilienhaus in G,, das die Parteien bis zur Trennung gemeinsam bewohnt haben und das heute die Beklagte allein bewohnt, und um zwei Eigentumswohnungen in E. und M., die ver面etet sind. Das Ein魚milienhaus und die beiden Eigentumswohnungen sind so finanziert, d叩 bei den Eigentumswohnungen die monatliche Belastung die eingehende Miete bei weitem U bersteigt und d那 bei dem Einfamilienhaus die Belastung (es handelt sich zum 仙erwiegenden Teil um eine Leibrente) in etwa dem Mietwert entspricht 恥r . den Schuldendienst haften die Parteien als Gesamtschuldner, der Klager zahlte die monatlichen Raten zumindest bis 民bruar 1991 allein. Mit Schreiben seiner ProzeBbevollmachtigten vom 22. 6. 19幻 forderte er die Beklagte auf, sich an den Belastungen des Einfamilienhauses ab September 1986 zu beteiligen. Eine Beteiligung der Beklagten an den Belastungen der beiden Eigentumswoh-nungen verlangte er im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 30. 8. 1989, der der Bekl昭ten am 6. 9. 1989 zugestellt wurde. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kla即r von der Beklagten die Erstattung der H組fte der von ihm in den genannten Zeitr如men gezahlten Betrage. Hilfsweise stUtzt er die Klage auf Ausgleichsanspruche wegen von ihm geleisteter Zahlungen fr die beiden Eigentumswohnungen fr die Zeit ab Juli 1989. Die Beklagte meint, der Klager habe bei der Berechnung der Klageforderung nicht berUcksichtigt, daB er die von ihm geleisteten Zahlungen steuerlich abgesetzt und dadurch einen Vorteil erzielt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezuglich der we卿」 Einfamilienhauses geltend gemaches ten AusgleichsansprUche stattgegeben. Wegen der Ausgleichszahlungen fr die beiden Eigentumswohnungen hat es die Kl昭e 比r dem Grunde nach gerechtfertigt erkl密t; insoweit hat es die Sache an die erste Instanz zuruckverwiesen. Es geht, davon aus, daB bezUglich der Zahlungen fr die beiden E igentumswohnungen noch geklart werden musse, ob der Klager bleibende Steuervorteile dadurch hat, daB er die Aufwendungen fr diese Wohnungen steuerlich zunachst voll 加setzen konnte. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos, die AnschluBrevision des KI如ers hatte 加erwiegend Erfolg. Aus den GrUnden: 1. Zur Revision der Beklagten: 1. Der Senat hatte bisher keine Veranlassung, sich ausdrucklich mit der Frage zu befassen, ob die 血t Rucksicht auf die eheliche Lebensgemeinschaft bestehende Verpflichtung eines Ehegatten, gemeinsame Belastungen allein zu tragen, mit dem Scheitern der Ehe und der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres endet oder erst dann, wenn er dem anderen Ehegatten mitteilt, wegen des Scheiterns der Ehe werde er die Belastungen nicht mehr allein tragen. Der Senat ist jedoch z. B. in dem Urteil vom 13. 1. 1993 (BGH BGHR BGB §426 1 1 Bestimmung, anderweitige 5) erkennbar davon ausgegangen, daB entsprechende AusglejchsansnrUche mit dem Scheitern der tne auiieoen, onne aaij es irgenaeines I-Ianaelns aes allein zahlenden Ehegatten bedarf. Daran ist festzuhalten. Nach §426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhaltnis zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach standiger Rechtsprechung ist 比r eine anderweitige Bestimmung im Sinne dieser Vorschrift nicht eine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen. den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhaltnisses oder,, aus der Natur der Sache" e思eben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsachlichen Geschehens ( BGHZ 77, 55 , 58 【= DNotZ 1981, 32 ]; Senatsurteile FamRZ 1987, 1239 , 1240「= DNotZ 1988, MittB習Not 1995 Heft 1 176];BGHR BGB§426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 2 E= DNotZ 1987, 711 ];MUnchKomm-BGB/Selb, 3. Aufl., §426 Rdnr. 6, jeweils m. w. N.). Im vorliegenden Fall ergab sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung der Parteien aus dem Umstand, d那 das Gesamtschuldverhaltnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft 助erl昭ert wurde. Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind diese besonderen, einen abweichenden VerteilungsmaBstab rechtfertigenden Umstande entfallen, so daB die in§426 Abs. 1 Satz 1 BGB fr den Regelfall an四ordnete anteilige Haftung wieder Platz greift (ahnlich BGHZ 77, 55 , 58), es sei denn, es bestehen nun anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstande, aus denen sich ein vom Regelfall abweichender VerteilungsmaBstab ergibt. Solche Umstande hat die Beklagte nicht vorgetr昭en (vgl. hierzu auch nachfolgend unter II). Die Beklagte beruft sich zur Sttzung ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht darauf, daB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ehe即tte, der nach dem Scheitern der Ehe aus dem beiden Ehegatten geh6renden und bisher von beiden gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen ist, von dem anderen, weiter in dem Haus wohnenden Ehegatten eine Nutzungsentschadigung erst von dem Zeitpunkt an verlangen kann, in dem er eine Neuregelung der Nutzung des Hauses oder ein,, Neuregelungsentgelt" verlangt hat (vgl. BGH, NJW 1982, 1753 f. [= DNotZ 1983, 40 ]. Die beiden 恥lle sind nicht miteinander vergleichbar. /Grundsatzlich l0st der Umstand, d叩 ein Teilhaber ein im Miteigentum stehendes Grundstck allein nutzt, keine Entschadigungsrechte des anderen Teilhabers aus (BGHZ 87, 265, 271 m. N.). Nach §745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Benutzung verlangen, und zwar bei einer nachtraglichen A nderung der tatsachlichen Verhaltnisse auch entgegen einer vertraglichen Regelung, an der er mitgewirkt hat (vgl. MUnchKomm-BGBノKars把n Schmidt, 2. Aufl.,§745 Rdnr.29 m. N.). Im Falle des §745 Abs. 2 BGB fhren somit veranderte Umstande (hier: die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) nicht ohne weiteres zu einer A nderung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander; sie berechtigen den durch die Ve庖nderung der Umstande benachteiligten Teilhaber lediglich, eine Neuregelung zu verlangen. Solange er sie nicht verlangt, kann er keine Rechte daraus herleiten, d那 die bisherige Regelung oder Handhabung aufgrund der veranderten Verhaltnisse nicht mehr angemessen ist. Eine dem §745 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung enthalt§426 BGB gerade nicht. Im Rahmen dieser Vorschrift hat vielmehr,, die besondere Gestaltung des tatsachlichen Geschehens'‘一 wie bereits ausgefhrt ist 一 von vornherein einen unmittelbaren EinfluB auf die Rechtsbe五ehungen der Gesamtschuldner zueinander, ohne daB es in irgendeiner Vんise auf 一e gestaltende Handlung der Gesamtschuldner ankame. Der Pいision ist einzuraumen, daB die Mitteilung des allein zahlenden Ehegatten, er werde nach dem Scheitern der Ehe die gemeinsamen Belastungen nicht mehr allein tragen, den anderen Ehegatten veranlassen k6nnte, sich 一 z. B. durch das Bilden von 助ckl昭en 一 rechtzeitig darauf einzu-stellen, daB er die gemeinsamen Belastungen nun 一 auch ruckwirkend 一 mittragen muB. Dieser Gesichtspunkt reicht aber nicht aus, um eine solche Mitteilung zur Voraus49 der andere Ehegatte nicht darauf vertrauen, sein Ehepartner werde auch nach dem Scheitern der Ehe und nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die gemeinsamen Schulden weiterhin allein tr昭en. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht fr einen Ehegatten im Zweifel kein Anl叩 mehr, dem anderen durch die U bernahme seiner Schuldverpflichtun即n eine Ver-m6gensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil BGHR )・ BGB§426 1 1 Bestimmung, anderweitige 5 2. Nicht zu beanstanden ist auch, d叩 das Berufungsgericht die Zahlungen, die der Klager im September 1986 vor Zustellung des Scheidungsantr昭5 auf die Belastungen des Einfamilienhauses geleistet hat, bei der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs mit berUcksichtigt. Im Falle des Scheiterns der Ehe kommen AusgleichsansprUche nach§426 Abs. 1 BGB auch fr die Zeit vor Rechtshngigkeit des Scheidungsantr昭5 in Betracht (vgl. Senatsurteile BGH FamRZ 19幻, 1239, 1240 「= DNotZ 1988, 176 」; BGH NJW-RR 1988, 966 ; Soergel/M. Wolf, BGB,§426 Rdnr. 26 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat 一 von der Revision nicht ang昭riffen 一 festgestellt, daB jedenfalls im September 1986 die Ehe der Parteien bereits zerrUttet und die eheliche Lebens即meinschaft au堀ehoben war. II. Zur AnschluBrevision des Kl館ers: Soweit sich'die AnschluBrevision des Kl醜ers d昭egen wendet, daB das Berufungsgericht die Sache, soweit es AnsprUche des Klagers fr dem Grunde nach gerechtfertigt erklart hat, an die erste Instanz zurUckverwiesen hat mit der BegrUndung, es sei noch aufzuklaren, ob der Klager bleibende Steuervorteile dadurch gehabt habe, daB er die Aufwendungen fr die beiden Eigentumswohnungen zunachst allein getr昭en und steuerlich abgesetzt habe, hat sie Erfolg. Die Parteien streiten darUber, ob die Steuervorteile, die der Klager jedenfalls zunachst durch die erweiterte Absetzungsm6glichkeit hatte, durch eine Nachversteuerung ausgeglichen werden, wenn er Ausgleichsanspruche gegen die Beklagte durchsetzen kann und dadurch entsprechende Einnahmen hat. Darauf kommt es aber nicht an. Beide Vorinstanzen gehen zwar davon aus, der Klager mUsse sich solche verbliebenen Steuervorteile, sollten sie bestehen, im Wege der Vorteilsausgleichung auf seinen Ausgleichsanspruch nach§426 BGB anrechnen lassen. Das ist jedoch nicht zutreffend. Die Regeln der Vorteilsausgleichung sind fr das Schadensersatzrecht entwickelt worden. Sie sind nichtU bertragbar auf einen Ausgleichsanspruch nach§426 Abs. 1 BGB. Diese Vortschrift regelt nicht nur die der Befriedigung des Glaubigers nachfolgende Ausgleichung. Aus ihr ergibt sich vielmehr, d叩 schon vor der Befriedigung des Glaubigers ein Gesamtschuldner 即gen den anderen einen Anspruch darauf hat, daB der andere bei Flligkeit der Schuld seinem Anteil entsprechend an der Befriedi-gung des Glaubigers mitwirkt und damit so handelt, daB es 如erhaupt nicht zu einem Ruckgriff zu kommen braucht (st. Rspr. des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteil BGHR BGB§426 Abs. 1 Satz 1 Aus/麗b叱 12. Aufl.,§426 gleichung 1 m. N.; RGRK-BGB Rdnr. 12). Befriedigt einer von zwei Gesamtschuldnern den Glaubi即r, so verwandelt sich dieser Mitwirkungsanspruch in einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Gesamtschuldner auf Zahlung des entsprechenden Betrages (vgl. RGRK a. a. 0. Rdnr. 15 m. N.; MUnchKomm-BGB/Selb, §426 Rdnr. 9). Der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner hat dementsprechend den Betr昭 zu erstatten, den er eigentlich als se血en Anteil an den Glaubiger hatte zahlen mUssen und den an seiner Stelle der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner an den Glaubi即r gezahlt hat. Eine Vorteilsausgleichung kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Eventuelle Steuervorteile des Kl智ers k6nnen nicht zur 恥lge haben, d叩 die Bekl昭te im E昭ebnis auf die Gesamtschuld weniger zahlen muB, als ihrem Anteil entspricht. Aus dem Gesamtschuldverhltnis ergibt sich fr die Beklagte nicht die Berechtigung, an Steuervorteilen des KI醜ers zu partizipieren, die sich fr ihn aus der Abwicklung des Gesamtschuldverhltnisses ergeben. D郎 einer der Gesamtschuldner derartige Vorteile hat, kann allenfalls in besonders gel昭erten 破llen das Ausgleichsverh討tnis der Gesamtschuldner beeinflussen, wenn in ihnen Umstande zu sehen sind, aus denen sich i. 5. d. §426 Abs. 1 BGB , etwas anderes ergibt" als der halftige Ausgleich. Davon kann im Falle der Parteien nach dem Scheitern ihrer Ehe jedoch nicht ausgegangen werden. 13. GG Art.2 Abs. 1, 14 Abs. 1; BGB§2273 Abs. 1 (VerBekanntgabe un加nnbarer le女tgemeinschaftlichen Testament) Die in §2273 Abs. 1 BGB getroffene Regelung, die dazu gungen des U berlebenden Ehegatten, fUhrt, daB soweit sie sich von denen des 肥rstorbenen Partne昭 nicht absondern lassen, zwangsl豆ufig mit verkUndet werden, ist sungsgema丘 (Leitsatz der Schr BVerfG, BeschluB vom 2. 2. 1994 一 BvR 1245/89 A賀 den Gr伽deiv Die Voraussetzungen fr eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach §93 a Abs. 2 BVerfGG , der auch auf bereits anhangige Verfahren anzuwenden ist (vgl. Art. 8 des Funften Gesetzes zur A nderung des Gesetzes u ber das Bundesverfassungsgericht vom 2. 8. 1993, BGB1. 1 5. 1442), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsatzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzu贈 von Grundrechten oder grundrechtsgleichen 即chten angezeigt・ 1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen beruhen nicht auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm. a) §2273 Abs. 1 BGB verletzt nicht die in Art. 14 Abs. 1 GG als Bestandteil der Erbrechtsgarantie verfassungsrechtlich gewahrleistete Testierfreiheit. Es kann dahingestellt bleiben, ob die 恥stierfreiheit auch das Recht auf Geheimhaltung des letzten Willens bis zum Tode des Testierenden umfaBt. Jedenfalls ist §2273 Abs. 1 BGB eine Regelung, die gerade ein berechtigtes Interesse desU berlebenden Ehegatten daran anerkennt, daB seine Verfgun即n nicht vor seinem Tode bekannt werden. Sie ist zum Schutze dieses Interesses erlassen worden und dient diesem auch, da sie die Vorschriften der §§2260 ff. BGB 加er die Verpflichtung des NachlaBgerichtes zur Er6ffnung von Testamenten einschrankt. Mit §2273 Abs. 1 BGB ist der Gesetzgeber seiner Aufgabe, Inhalt und Schranken des Erbrechtes durch die Gesetze zu MittBayNot 1995 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.11.1994 Aktenzeichen: XII ZR 59/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 48-50 Normen in Titel: BGB § 426 Abs. 1 Satz 1