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IV ZR 113/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Dezember 1994 IV ZR 113/94 BGB § 2312 Maßgeblicher Zeitpunkt für Pflichtteilsberechnung nach dem Ertragswert Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau し 2. Die Beschwerde ist begrUndet, da das Amtsgericht L. in dem angefochtenen BeschluB zu Unrecht seine Zustandigkeit verneint hat. Das Amtsgericht L. ist im vorliegenden Fall zur Entscheidung ti ber den Antrag auf Aufhebung der Adoption gem. §43 b FGG zust加dig, da die Annehmenden jedenfalls zur 安it der Antragstellung im Bezirk des Amtsgerichts L. wohnhaft waren. Die Kammer schlieBt sich der standigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur an, daB die durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 ein即fgte Sondervorschrift fr Adoptionsverfahren die o rtliche Zustandigkeit fr alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes regelt, einschlieBlich der Aufhebung der Adoption (vgl. B習ObLGZ 1977, 175, 176; B町ObLGZ 1978, 1 f.; 258, 259; Staudin部以月りnk, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 19 zu§1759; Sorgel/Liermann, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 8 zu§1759; MunchKomm-BGBノLnderi女, 3. Aufl., Rdnr. 6 zu§1759; BGB-RGRK/Dickescheid, 12. Aufl., Rdnr. 7 zu§1759;・Keidelが血ntzeノWinkler, FGG, 13. Aufl., Rdnr.2zu§43 b' und Rdnr. 6 zu§56 f.; Bumiller/ Wink!er, FGG, 5. Aufl., Anm. 1 zu§43 b). Die nicht begrUndete abweichende Ansicht in Palandt/ Diederichsen, BGB,ち3. Aufl., Rdnr. 2 zu §1759, die Zustandigkeit fr die Aufhebung einer Adoption richte sich nach §§36, 43 FGG , also dem Wohnsitz des,, MUndels", vermag nicht zu U berzeugen. :, Der Wortlaut des §43 b FGG ist sehrTweitgehend gefaBt. Auch wenn der 聴xt und die Entstehungsgeschichte des §43 b FGG bezuglich einer Einbeziehung der Aufhebungsflle nicht eindeutig sind (MUnchKomm-BGBノLuden 女, a. a. 0.), ist jedenfalls kein sachlicher Grund fr eine abweichende Zustandigkeitsxegelung im Falle der AUfhebung der Adoption ersichtlich. Das Gericht geht daher mit der herrschenden Meinung davon aus, daB auch die Zustandigkeit fr die Aufhebung eines Annahmeyerhaltnisses von den neuen Sondervorschriften erfaBt werden sollte, wobei maBgeblich fr die 6 rtliche Zus伍ndigkeit der, Wohnsitz der Annehmenden bei Beginn des Aufhebungsverfahrens ist. 15. BGB§2312 但rajigeblichen Zeitpunkt 声n Pflichtteiムー berechnung nach dem Ertragswert) 恥r die Anwendung von§2312 BGB kommt es auf 血e Verhaltnisse beim Erbfall an. BGH, BeschluB vom 14. 12. 1994 一 IV ZR 113/94 一,mit郎teilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus den Gr伽den: Die Rechtssache hat keine grundsatzliche Bedeutung. Die Revision hat 血 Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Im Ergebnis hat das Iandgericht 面t 恥qht angenommen, daB im vorliegenden Fall fr die PflichtteilserganzungsansprUche der Klager der Verkehrswert mageblich ist, weil der Beklagte den zu Lebzeiten des Erblassers Ubernommenen landwirtschaftlichen Betrieb schon vor dem Erbfall aufgegeben und den gr6Bten 脱il der I nde-MittBayNot 1995 Heft 3 reien verkauft hat. DieBelastung,vor der§2312 BGB den landwirtschaftlichen Betrieb im offentlichen Interesse schutzen 5011(BGHZ 98,375,379 m. w. N.【= MittB町Not 1987,149=DNotZ 1987,426」),tritterst im Erbfall auf. M〕rher bestehen weder Pflichtteils-noch PflichtteilserganzungsanspUche noch auch der Anspruch aus§2329 ・Abs. 1 BGB(arg. §2317 Abs. 1 BGB ). Auch die Frage,ob die Privil昭ierung des Pflicht加ilsberechtigten,der ein Landgut Ubernimmt,durch die Bewertungsvorschrift des §23l2BGBgegenUberanderenPflichtteilsberechtigtenmit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist(vgl. zu§1376 Abs.4 BGB B恥rfGE 67,348,368 一 NJW 1985,1329,1330 unter 4.),stellt sich erst beim Erbfall,durch den die dann vorhandenen nahen Angeh6rigen Pflichtteilsanspruche erwerben. In dieser Situation ist eine Bevorzugung dessen,der das Landgut Ubernimmt,gem.§2312BGB nur gerechtfertigt,wenn der Zweck des§2312 BGB,namlich die Erhaltungeines leistungsfahigenlandwirtschaftlichen Betriebes in der Hand einer vom Gesetz begUnstigten 民rson (BGHZ 98,382,388【= MittB習Not 1987,149=DNotZ 1987,426」),nocherreichtwird. DaB dieser Zweck frUher einmal, namlich im 安itpunkt der Ube里abe des Landguts zu Lebzeiten des Erblassers, erreicht worden ist, kann 比r die Beurteilung der Rechtslage im Erbfall keine Rolle spielen. Auch wenn sich die Ubergabe zu Lebzeiten des Erblassers ihrem Zweck nach wie hier als vorweggenommene Erbfolge darstellt, darf diese Einordnung doch nicht den Blick darauf verstellen, daB es im Zeitpunkt der be稽abe noch keinerlei PflichtteilsansprUche auf das Vermogen des spateren Erblassers gab. Vielmehr konnte dieser frei und durch das P伍chtteilsrecht noch unbeschrankt unter Lebenden U ber sein 恥rm6gen verfgen. Das allein rechtfertigte die Bevorzugung eines nahen Angehorigen gegen加er anderen vor dem MaBstab des Art. 3 Abs. 1 GG bis zum Erbfall. 2. Gleichwohl bleibt§2312 BGB anwendbar, wenn das Landgut nicht erst beim Erbfall, sondern schon zu Lebzeiten des Erblassers aufgrund vorweggenommener Erbfolge auf einen (spater pflichtteilsberechtigten) nahen Angeh6rigen U bergegangen ist. Nur reicht es nicht aus, wenn die Voraussetzungen des§2312 BGB zwar im Zeitpunkt der Ube稽abe vo里elegen haben, nicht aber noch im Zeitpunkt des Erbfalls. Soweit der 恥chtsprechung bisher entnommen werden konnte, daB es fr die Anwendung von§2312 BGB bei vorweggenommener Erbfolge auf den たitpunkt des Erbfalls nicht mehr ankomme,ぬnn daran nicht festgehalten werden (Urteil des damals fr Erbrecht zustandig gewesenen III. Zivilsenats NJW 1964, 1414 unter 4【= DNotZ 1965, 354];beilaufig U bernommen im Urteil des seither fr Erbrecht zustandigen IV. Zivilsenats LM BGB§2312 Nr. 4 「= MittB町Not 1977, 54]). Im Gegenteil kann§2312 BGB auch anzuwenden sein, wenn der U bernehmer des zu Lebzeiten des ErblassersU bergebenen Grundbesitzes die Voraussetzungen fr seine dauerhafte Bewirtschaftung als Land即t erst zuli 安itpunkt des Erbfalls herstellt, etwa wenn die Bewirtschaftung im Zeitpunkt der be里abe v6llig aufgegeben war, der U bernehmer den Betrieb aber kunftig selbst oder durch einem Abkommling dauerhaft wiederaufnehmen will (vgl. Senat BGHR BGB§2312 Landgut 2)・ 3. FUr die Beurteilung als Iandgut im Sinne von§2312 BGB entscheidend ist mithin, ob der 頂trichter feststellen kann, daB im Zeitpunkt des Erbfalls die 一 realisierbar erscheinende 一 Absicht des U bernehmers bestanden hat, den landwirtschaftlichen Betrieb auf Dauer fortzufhren (Prognose aus der objektivierenden Sicht eines unvoreingenommenen Betrachters, BGHR BGB§2312 Landgut 2). 戸山f§2312 BGB kommt es allerdings nicht mehr an, wenn das Landgut schon mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall ubergeben worden ist( §2325 Abs. 3 BGB ) oder die aus dem Pflichtteilsrecht folgenden Anspruche verjahrt sind( §2332 BGB). Daraus kann entgegen der Auffassung des Landgerichts im vorlie即nden Verfahren und des Oberlandesgerichts im vorausgegangenen AuskunftsprozeB aber nicht der SchluB gezogen werden, daB dem U bernehmer das Privileg des§2312 BGB nicht mehr abgesprochen werden k6nne, wenn er den landwirtschaftlichen Betrieb vor dem Erbfall 加er langere Zeit 即fhrt hat (im・ vorliegenden Fall sechs Jahre und vier Monate lang). Abgesehen davon, daB sich der nach dieser Auffassung m叩gebende Zeitraum nicht eingrenzen laBt, k6nnen die Verhaltnisse vor dem Erbfall grundsatzlich nicht fr die Fr昭e entscheidend sein, wie den Anforderungen von Art. 3 Abs. I GG an die gleiche Behandlung dererst durch den Erbfall entstandenen Pflichtteilsansprtiche gengt werden kann. 、 16. BGB§2332 (Beginn der Verj効nngカist beim Pflichtteilsanspruch) Erkennt der Pf1ichtteiIsberechtigte, daB die VerfUgung von Todes wegen wirksam ist und er grundsatzlich PflichtteilsansprUche geltend machen k6nnt烏 steht dem Lauf der Verj豆 hrungsfrist des §2332 Abs. 1 BGB nicht entgegen, daB er sich wegen einer unrichtigen Auslegung der ietztwilligen VerfUgung h ber das AusmaB seiner Beeint血chtigung irrt. BGH, Urteil vom 25. 1. 1995 一 Iv ZR 134/94一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Der Klager ist der Sohn der BekI昭ten. Er ist als einziges Kind aus deren Ehe 面t dem am 6. 5. 1984 verstorbenen A. A. (ktinftig: Erblasser) hervorgegangen. Der E 比lasser hatte am 25. 11. 1979 ein eigenhandiges Testament errichtet, in dem es u. a. heiBt: ,, Nach meinem おd gehort alles, was ich besitz島 meiner Frau H.A. ...Meine Frau und ich tun alles, um Frieden zu erhalten, denn nach dem Tod meiner Frau H. soll (der Klager) Haus und Hof und alles, was meine Frau zum Leben nicht braucht, als Erbe erhalten, nach dem Willen meiner Frau H. . . .'' Bei der Testamentseroffnung am 7. 6; 1984 erklarten die Parteien gegentiber dem NachlaBgericht, sie verstUnden das Testament dahin, da die BekI昭te befreite Vorerbin und der Klager Nacherbe geworden sei. Die Formulierung,, nach dem Willen meiner Frau" weise nicht auf eine 一 sp谷tere 一 Willensbildung der Beklagten hin, sondern stelle bereits eine Anordnung des Erblassers dar, wonach der Klager nach dem Tode der Beklagten,, den NachlaB erhalten soll". DemgemaB wurde der Beklagten am 4. 7. 1984 ein Erbschein erteilt, der sie als befreite Vo肥rbin, den Klager als Nacherben auswies. Am 4. 12. 1986 beantragte der Klager die Einziehung des Erbscheins. Er vertrat die Auffassung, die Beklagte sei lediglich nichtbefreite Vorerbin gewo記en. Gestutzt auf diese Ansicht stellte er am 7. 5. 1987 beim Landgericht Antrag auf ErlaB einer einstweiligen Verfgung, knit der seiner Mutter die VerauBerung naher bezeich-neter GrundstUcke untersagt und die Eintragung eines Vera叩erungsverbots 血 das Grundbuch angeordnet werden sollte. Der Antrag blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. In den EntscheidungsgrUnden seines Urteils vom 2. 12. 1987 fhrte 山 Oberlandesgericht aus, daB es zu der AnS nahme neige, der Erbiasser habe den Klager nicht als Nacherben einsetzen, sondern lediglich die beabsichtigte Erbfolge nach dem Tode der BekI昭ten bekanntgeben wollen. Durch Beschl叩 vom 9. 3. 1988 schloB sich das NachlaBgericht dieser Beurteilung an, wies den Einziehungsantrag des Klagers zurUck und zog den Erbschein von Amts wegen mit der BegrUndung ein, der Kla即r sei nicht Nacherbe, die Beklagte vielmehr Vollerbin geworden. Daraufhin beantragte die Beklagte am 22. 4. 1988 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin 一 ohne Anordnung einer Nacherbfolge 一 ausweist. Nachdem der Klager der Erteilung eines solchen Erbscheins entgegengetreten war, erhob sie beim Land即richt Klage auf Feststellung, daB sie Alleinerbin geworden sei. Durch Urteil vom 27. 2. 1992 gab das いndgericht der Klage statt. Sein Urteil wurde 一 infolge BerufungsrUcknahme 一 am 27. 4. 1992 rechtsk慮ftig. ・ Mit am 17. 11. 1992 beim Landgericht eingereichter Stufenklage macht der KI館er nunmehr 即gen die Beklagte Pflichtteils- und PflichtteilserganzungsansprUche geltend. Die Beklagte beruft sich auf Verjahrung. Vor dem Land即richt hatte die Klage auf der ersten Stufe Erfolg. Die Beklagte ist durch Teilurteil zur Auskunft u ber den Bestand des Nachlasses, zur Vorlage von 恥rtgutachten 価 zum NachlaB geh6rende GrundstUcke sowie zur Auskunft 加er S山enkungen des Erblassers an sie 一 wahrend der Ehezeit 一 und an Dritte 一 wahrend der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall 一 verurteilt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt wegen Verjahrung abgewiesen. D i Revision fhrte zur teilweisen Aufhebung des Urteils. e AD den Gr伽den: u i Revision ist teilweise begrtindet. I.s e Das Berufungsgericht hat nicht zwischen Pflichtteilsund Pflichtteilserganzungsanspruch unterschieden. Soweit es den Pflichtteilsanspruch des Klagers fr verjahrt halt, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. 1. Der Pflichtteilsanspruch verjahrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeint慮chtigenden Verfgung Kenntnis erlangt hat ( §2332 Abs. I BGB ). a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Klager vom Eintritt des Erbfalls noch am Todestag, dem 6. 3. 1984, Kenntnis erhalten. Seit der Testamentseめffnung am 7. 6. 1984 ist ihm das Testament des Erblassers, durch das er von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist, im V而rtlaut bekannt. Allerdings hat er die letztwillige Verfgung infolge unzutreffender Auslegung zunachst 一 in Ubereinstimmung 面t der Bekl昭ten 一 dah血 verstanden, da er zwar mit dem Tod seines V飢ers nicht Erbe, aber immerhin Nacherbe geworden sei und daB deshalb der' 殖terliche NachlaB nach dem Tod der Vorerbin, der Bekiagten, auf ihn ti bergehen werde. Die Revision meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des 血mmergerichts (OWE 30, 238), der Irrtum 妬er den Umfang der von dem Testament ausgehenden nachteiligen Wirkung habe dazu gefhrt, daB der Klager zunachst keine Kenntnis der ihn beeintrachtigenden Verfgung 即habt habe. Erst durch das Urteil des Landgerichts vom 27. 2. 1992 habe er die fr den Beginn der Verjahrungsfrist erforderliche Kenntnis erlangt. b) Diese Ansicht ist unzutreffend. Kenntnis im Sinne von §2332 Abs. 1 BGB setzt voraus, daB der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der MittBayNot 、 1995 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.12.1994 Aktenzeichen: IV ZR 113/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 45-46 MittBayNot 1995, 213-214 Normen in Titel: BGB § 2312