IV ZR 36/94
ag, Entscheidung vom
25mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 31. Januar 1995 IV ZR 36/94 BGB §§ 516, 528 Feststellung der Voraussetzungen einer Schenkung im Rahmen vorweggenommener Erbfolge Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau RECHTSPRECH UNG 夢 BUrgerliches Recht 1. BGB 0§ 516, 528 (Feststellung der Voraussetzungen einer Schenkung im Rahmen vorweggenommener Eiカー Allein dem Hinweis in einem Ubergabevertrag zwischen Eltern und ihrem Kind darauf, dan das HausgrundstUck ,,in Vorwegn山me der Erbfolge"u bergeben werde, 1註fit sich noch nicht die Unentgeltlichkeit der Ubergabe entnehmen. BGH, Urteil vom 1. 2. 1995 一 Iv ZR 36/94 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus U bergeleitetem Recht auf 助ckerstattung eines Geschenks wegen Verarmung der Schenker in Anspruch. Die Eltern des Beklagten schlossen am 28. 6. 1983 面t ihm einen notariellen Vertrag, der als bergabevertrag bezeichnet wurde. Darin heiBt es nach Beschreibung des den Eltern je zur Halfte geh6renden HausgrundstUcks: Die Eheleute B.めergeben das vorgenannte HausgrundstUck ihrem einzigen Sohn D. B in Vorwegnahme der Erbfolge. Dieser nimmt die Zuwendung unter nachfol即nden Bestimmungen an. Im folgenden raumte der Beklagte seinen Eltern den unentgeltlichen, unbeschrankten und lebenslangen NieBbrauch an dem Ubergebenen GrundstUck ein. Der Besitz, die Nutzungen und die 6ffentlichen Lasten und Abgaben sollten vorbehaltlich des NieBbrauchs sofort auf den Erwerber U bergehen. AbschlieBend gaben die Beteiligten die fr den ' 回Izug des Vertrages im Grundbuch erforderlichen Erklarungen ab, insbesondere die Auflassung. Als die Eltern 面 Jahre 1989 in ein Altersheim U bersiedelten, l6ste der BekI昭te das NieBbrauchsrecht 粕r die Folgezeit durch 2白hlung ab. Seit dem 1. 8. 1990 waren die Eltern auf Sozialhilfe ange面esen, die von der Klagerin geleistet wurde. Sie leitete am 25. 9. 1990 AnsprUche der Eltern gegen den Beklagten aus§528 BGB auf sich hber. Der Vater sta山 am 1. 10. 1990. Die Klagerin fordert von dem Beklagten Zahlung in H6he ihrer bis Ende 1992 如f 64.961,14 DM a昭ewa山senen Leistungen nめst 乙nsen. Sie h証t den U be昭abevertrag fr eine Schenkung. Der Beklagte meint dagegen, er habe das GrundstUck als Lohn fr die von i hm bis zum Tag der U be昭abegeleisteten und na山 der Ube培abe fortzusetzenden Dienste erhalten. Hierzu tragt er vor, seine Mutter leide unter der Parkinsonschen Krankheit und sei schon seit 1972/1973 pflegebedurftig gewesen. Seither habe er die Einkaufe fr seine Eltern sowie die Instandhaltung des Hauses und des Gartens U bernommen. Sein Vater sei nach einer Operation im Jahre 1976 bettlagerig gewesen. In dieser Zeit habe er die Eltern zweimal taglich vor und nach seiner Arbeit sowie zum Teil ganztagig am Wochenende besucht und den Vater gewaschen. Nach vorubergehender Besserung im Jahre 1978 sei es dem Vater infolge einer Diabetes im Jahre 1980 wieder schlechter gegangen. Beide Eltern hatten damals schon unter geistigen Ansfallerscheinungen gelitten. Der Beklagte habe nun auch fr den Vater gekocht, wenn die Mutter im Krankenhaus war. Er habe ferner geputzt und die Wasche gewaschen. Ab 1982 sei eine Putzfrau eingestellt worden. aeren Lonn aDer im wesenuicnen von mm Iezanll worden sei. ver Zustand der El記rn habe sich weiter verschlechtert. Ab 1987 bis zur Ubersiedlung der Eltern ins Altersheim habe er des 6 fteren bei ihnen 加ernachten mUssen, da seine Mutter nachts orientierungslos durchs Haus gelaufen sei. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverstandigengutachtens めer den Grundsttickswert in vollem Umfang stattgegeben, da die Leistungen des Beklagten bei weitem nicht den Wert der Halfte des GrundstUcks erreichten. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung des Beklagten zurUckgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Das Rechtsmittel fhrte zur Anfhebung des Berufungsurteils und Zuruckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den GrUnden: Die aus der Verwendung des Begriffs der vorweggenommenen Erbfolge im Vertragstext gezogenen Fol即rungen sind rechtsfehlerhaft, wie die Revision mit Recht rtigt., Schon deshalb kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. a) Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge versteht man die Ubertragung des Vermogens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (kunftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Eiもen in Aussicht genommene Emp負nger; sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern muB sich der Rechtsgesch狙e unter Lebenden bedienen. In diesem Rahmen bestehen fr sie vielfltige Gestaltungsmoglichkeiten ( BGHZ 113, 310 , 312 f.『= MittB習Not 1991, 111]). Ein t即isches Mittel ist der U be堰abevertrag. So ist auch der hier zu beurteilende Vertrag vom 28. 6. 1983 benannt worden.もbe稽abevertrage bestimmen haufig zusatzlich zu der U bertr昭ung von Verm6gensgegenstanden des Ube稽ebers, daB auch_ den U bernehmer Verpflichtungen treffen; dabei kann es sich um Abfindungszahlungen an andere Erbberechtigte, aber auch um Verpflichtungen zur Pflege des U be堰ebers etwa im Sinne eines Altenteils handeln (BGH NJW-RR 1990, 1283 , 1284 unter II 1 『= MittB習Not 1990, 358]). Derarti即 Gegenleistungen aus dem Verm6gen desU bernehmers sind ent即Itlich. Wenn die Gegenleistung 一 .jedenfalls in der maBgeblichen subjektiven 晒とrtung der Parteien ( BGHZ 59, 132 , 135 『= DNotZ 1973, 426 =MittB習Not 1972, 303];82, 274, 281「= MittB習Not 1984, 198])一 der Leistung des U bergebers a quivalent ist, liegt keine Schenkung vor. Das 加dert nichts daran, daB es auch in solchen 恥Ilen sinnvoll sein kann, als Motiv der EigentumsUbertr昭ung die RUcksicht auf das kunftige Erbrecht des U bernehmers imじbe昭abe-vertrag festzuhalten. Denn das im Vもge vorweggenommener Erbfolge U bernommene Verm6gen wird beim Zugewinnausgleich des U bernehmers als Anfangsvermogen im Sinne von §1374 Abs. 2 BGB behandelt, au山 wenn seine Gegenleistungen voraussichtlich den Verkehrswert desU bergebenen Objekts erreichen oder gar u bersteigen (BGH NJW-RR 1990, 1283 , 1284, unter II 1『= MittBayNot 1990, 358]). b) Der bloBe Hinweis im be堰abevertr昭 darauf, d加 das Haus in Vorwegnahme der Erbfolge U bergeben werde, besagt mithin nichts u ber die Unentgeltlichkeit (Soergel/ M. Wo房 BGB, 12.Aufl., vor§2274 Rdnr. 19;大.0既。 AcP 1994, 231 , 232). Allein das im Vertragstext festgehaltene Motiv Eigentum in vorweggenommener Erbfolge zu U bergeben, entbindet den Tatrichter nicht von der Aufgめe, den Vertrag unter BerUcksichtigung aller Umstande auszulegen einschlieBlich seiner Vorgeschi山te und der Interessenlage der Beteiligten. 3. a) Da der Vertrag vom 28. 6. 1983, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, auBer dem Hinweis auf die Vorwegnahme der Erbfolge sich in seinem Wortlaut nicht zum 196 MittB町Not 1995 Heft 3 Rechtsgrund der EigentumsUbertragung 加Bert, laBt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Vermutung der Vollstandigkeit der Vertragsurkunde nicht entnehmen, daB der Beklagte die Entgeltlichkeit der Grundstucksbergabe zu bewe正en hatte. Vielmehr ist es grundsatzlich Sache der Klagerin, die den Anspruch aus §528 BGB geltend macht, die (volle oder teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung zu beweisen. b) Eine Vermutung fr den Schenkungscharakter von Leistungen unter nahen Verwandten kennt das Gesetz ausschlieBlich in den engen Grenzen der §§685, 1620 BGB )・ (BGH NJW 1987, 890 , 892 unter 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber demjenigen, der sich auf das Vorliegen einer gemisc血en Schenkung beruft, eine Beweiserleichterung in Form einer tatsachli山en Vermutung zuzubilligen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives,u ber ein geringes M叩 deutlich hinausgehendes Mi伽erhaltnis besteht ( BGHZ 82, 274 , 281 f. 【= MittB習Not 1984, 198];'BGH NJW 1987, 890 , 892). Die Einschrankung der privatautonomen Bewertung von Leistung und Gegenleistung durch eine derartige Vermutung ist zwar nur gerechtfertigt, wo schutzwerte Interessen Dritter berUhrt werden. Dies kann aber nicht nur bei der Anwendung von§2325 BGB der Fall sein, wie die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. 3. 1981 (LM BGB§516 Nr. 14) meint. Auch im vorliegenden Fall sind durch die U berleitung des Anspruchs aus§528 BGB auf den Trager der Sozialhilfe Interessen Dritter berUhrt. Die Vorinstanzen haben aber ni山t fest即siellt, daB hier ein grobes Mi伽erhaltnis von Leistung und Gegenleistung gegeben sei. A叩h dafr ist die KI醜erin beweispflichtig. Ihren Behauptungen steht das Vorbringen des Beklagten uber seine Pflegeleistungen entgegen, die er jedenfalls in der Berufungsinstanz hinreichend substantiiert hat. Dabei ist zu berUcksichtigen, d郎 vertragschlieBende Verwandte in diesem stark von personlichen Beziehungen gep血gten Bereich den ohnehin nur schatzbaren Wert ihrer Leistungen erfahrungsgemaB kaum je exakt kalkulieren (BGH NJW-RR 1990, 1283 , 1284 【= MittB習Not 1990, 358]). Der Tatrichter wird daher nach Anhorung der Parteien und eventuell auch Erhebung geeignet erscheinender Beweise einen bezifferten Wert aufder Grundlage von§287 Abs. 2 ZPO ermitteln mUssen. 4. Bei seiner Vertragsauslegung stUtzt sich das Berufungsgericht auch darauf, der beurkundende Notar mUsse die Absicht der Vertragsparteien im Sinne einer Schenkung verstanden haben. Denn er habe die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts H., die zugleich die Schenkungssteuerstelle sei, von dem,Vertrag in Kenntnis gesetzt. D昭egen wendet sich die Revision mit Recht. Zwar 姉nnen dem Verhalten des Notars Anhaltspunkte fr die Vorstellungen und den Willen der Vertr昭sparteien zu entnehmen sein. Hier hatte der BekI昭te aber in erster Instanz vorgetragen, die Verwendung des Begriffs Vorwegnahme der Erbfolge im Text des Vertrages gehe auf einen Vorschlag des beurkundenden Notars zuruck, wobei er und seine Eltern diesem Begriff nur insoweit Bedeutung zugemessen hatten, als damit die Tatsache bezeichnet werde, daB der Beklagte das Grundst叱k eben schon zu Lebzeiten der Eltern und nicht erst nach deren Tod erhalte. Die Qualifizierung des Vertrages als Schenkung sei damit weder vom Notar noch von den Vertragsparteien beabsichtigt gewesen. Eine Vernehmung des Notars ist, soweit ersichtlich, bisher MittB習Not 1995 Heft 3 nicht beantr昭t worden. Bei dieser Sachlage laBt sich allein daraus, d叩 die Erbschaftssteuerstelle (neben einem anderen Finanzamt) am SchluB des notariellen Vertrages u. a. als eine der Stellen bezeichnet wird, die eine Vertragsabschrift erhalten, noch nicht der SchluB ziehen, die Vertragsparteien seien sich u ber die Unent四Itlichkeit der Zuwendung einig gewesen. 2. BGB§§459, 463 (Z 摺icherung der Ertragsfhigkeit e加es Unternehmens) Die Ertrags塩higkeit eines verkauften Unternehmens ist zugesicherte Eigenschaft i. S. v. §§459, 463 BGB , wenn der Verkaufer nicht nur die bisherigen, in einem nicht zu lange zurUckliegenden Zeitraum erzielten Ums註 tze und Ertrage zusammengestellt hat, sondern dem K註ufer eine Ertragsvorschau hinsichtlich zukUnftiger Netto-Umsatzeri6se vorlegt. BGH, Urteil vom 8. 2. 1995 一 VIII ZR 8/94 一,mitgeteilt von D. Bun山でhuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. Aus Tatbestand Durch schriftlichen Kaufvertrag vom 16. 10. 1990 erwarb die Ki醜erin von dem Beklagten die,, komplette Ladeneinrichtung mit Maschinen" der von dem Beklagten betriebenen Reinigung mit Schuhund SchlUsseldienst in 0. zu einem Kaufpreis von 120.000 DM zuzUglich Mehrwertsteuer. ... (牙力 d ausg功功rt.) Bereits vor 脆rtragsschluB hatte die Klagerin von dem durch den Beki昭ten eingeschalteten Makler N. eine von dem Steuerberater des Beklagten erstellte,, Ertragsvorschau" fr die Jahre 1990 bis 1992 erhalten, in der Netto-Umsatzerlose von 90.000 DM, 120.000 DM und 135.000 DM sowie Bilanzgewinne von 29.000 DM, 41.000 DM und 53.000 DM ausgewiesen waren. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die KI醜erin die 恥 rurteilung des Bekl昭ten zur RUckzahlung des Nettokaufpreises von 120.000 DM nebst Zinsen ge即n Ruckgabe der Ladeneinrichtung und zur Erstattung von Reparaturkosten in H6he von weiteren 877,50 DM nebst Zinsen sowie die Feststellu昭 begehrt, daB sich der Bekl昭te 面t der Rucknahme der Ladeneinrichtung in Annahmeverzug befinde. Sie hat behauptet, der Bekl昭te habe sie Uber den mangelhaften Zustand der verkauften Maschinen, der eine wirtschaftliche Nutzung ausschlieBe, get如scht. . . .(Wird ausgが功rt.) Ferner habe der Beki昭te in der Ertragsvorschau Ums飢ze vorgetauscht, die mit den vorhandenen Maschinen nicht zu erwirtschaften seien. Hilfsweise hat sich die Klagerin auf Wandelung des Kaufvertr昭es berufen. Das Landgericht ・ hat der Klage nach Einholung von Sachverstandigengutachten zum Wけt der verkauften Ladeneinrichtung und zur Ertragsf 討1igkeit des Betriebes mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens stattgegeben. Auf die Berufung des Bekl昭ten hat das Berufungsgericht nach Anh6rung von Zeugen die Kl昭e auch wegen de旦 Antrags auf 助ckzahlung des Kaufpreises abgewiesen・ Die hiergegen gerichtete Revision der Kl醜erin fhrte zur 加fhebung und Zuruckverweisung, soweit zum Nachteil der Kl如erin entschieden wordeiYist. Aus den Gr貢 nden: 1. 1. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klagerin aus§463 BGB verneint und dazu im wesentlichen ausgefhrt: Der Kaufvertrag vom 16. 10. 1990 beziehe sich nicht nur auf die Ladeneinrichtung und die Maschinen, sondern auf das gesamte Unternehmen des BekI昭ten in G. Dessen Ertrags197 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 31.01.1995 Aktenzeichen: IV ZR 36/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 61 MittBayNot 1995, 196-197 MittRhNotK 1995, 172-173 DNotZ 1996, 640-642 Normen in Titel: BGB §§ 516, 528