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V ZR 222/93

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Februar 1995 V ZR 222/93 ErbbauVO § 9 Erbbauzinsanpassung aufgrund Leistungsvorbehalts bei "erheblicher" Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau aus dem allgemeinen Restitutionsvorbehalt in Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (vgl. Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., 5. 432). Die Privatisierung der volkseigenen GUter ist daher nach dem 3.10.1990 一 entgegen der Formulierung in dem Vers加mnisurteil des Senats 一 nicht,, ausschlieBlich" m6glich, sondern bildet lediglich den Regelfall, von dem der Restitutionsvorbehalt Ausnahmen zulaBt. b) Dasa ndert indessen nichts daran, d叩 mit dem AuBerkrafttreten des U bertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 der Grund entfallen ist, weswegen die volkseigenen GUter durch §11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG von der gesetzlichen Un加vandlung in 血pitalgesellschaften im Aufbau ausgenommen worden sind. Der allgemeine Restitutionsvorbehalt vermag die Ausnahmeregelung des§11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG nicht zu rechtfertigen. Das folgt bereits daraus, d叩 der Restitutionsvorbehalt, der schon in§24 Abs. 1- TreuhG enthalten ist, fflr alle Wirtschaftseinheiten (§1 Abs.4 丑euhG) gilt, in§11 Abs. 3 丑euhG aber nur bestimmte Wirtschaftseinheiten 一 darunter auch die volkseigenen GUter 一 von der gesetzlichen Un咽andlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau ausgenommen sind. 2. Bleibt es somit dabei, d叩 mit dem A肌Berkrafttreten des Ubertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 der Grund fr die Ausnahmeregelung des§11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG entfallen ist, hat der Senat keinen AiilaB, davon abzunicken, d山 der ausdr如klichen Aufrechterhaltung der 3.Durchfhrungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag der Wille des Einigungsvertragsgesetzgebers zu entnehmen ist, die nach§2 3.DVO/丑euhG der Privatisierung unterliegenden volkseigenen Gter gem. §11 Abs.!, Abs.2 丑euhG der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Mfbau zu un加rwerfen. a) Soweit die Klagerin in der Einspruchsbegr如dung demgege血ber auf den 一 durch den Einigungsvertrag nicht aufgehobenen 一 §11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG verweist, verkennt sie, daB§2 3. DVO/TreuhG fik die auf der Grundlage des§1 Abs.2 丑euhG durchzufhrende Privatisierung lediglich eine entsprechende Anwendung der brigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes vorsieht. Eine entsprechende Anwendung des§11 Abs. 3 letzter Anstrich 丑euhG verbietet sich jedoch, nachdem 一 wie oben dargelegt 一 der Grund fr diese Ausnahmeregelung mit dem AuBerkrafttreten desU bertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 entfallen ist. b) Angesichts dessen kann auch keine Rede davon sein, d叩 die§2 3.DVO/毛euhG vom Senat gegebene Auslegung contra legem sei. Sie vermeidet vielmehr einen inneren Widerspruch des Gesetzes, der sich dann ergeben wUrde, wenn die volkseigenen Guter nach 加Berkrafttreten des Ubertragungsgesetzes vom 22. 7. 19兜 ohne sachlichen Grund anders als die sonstigen Wirtschaftseinheiten behandelt und generell von der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau nach§11 Abs. 1, Abs. 2 TeuhG ausgenom血en w叩en. c) Ferner trifft es nicht zu, daB die 3. Durchfhrungsverordnung zum Treuhandgesetz bei der ihrem§2 vm Senat gegebenen Auslegung das Treuhandgesetz in einer gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Vorrang des Gesetzes) und Art. 80 Abs. 1 GG verstoBenden Weise a ndert, indem die volkseigenen GUter entgegen§11 Abs. 3 letzter Anstrich 丑euhG der gesetzlichen Umwandlung in Kapitalgesellschaften im Aufbau unterworfen werden. Zumindest liegt nach Sinn und Zweck des§11 Abs. 3 letzter Anstrich TreuhG keine 細derung vor, da 一wie oben d昨elegt 一 rnitdem A皿Berkrafttreten des U bertragungsgesetzes vom 22. 7. 1990 der Grund entfallen ist, weswegen die volkseigenen Guter von der gesetzlichen UnかNandlung 血 Kapitalgesellschaften im Aufbau ausgenommen worden sind. Ein gleichwohl m6glicherweise verbleibender, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Stufenverhaltnisses von Gesetz und Verordnung erheblicher Widerspruch ist jedenfalls dadurch beseitigt, daB der Gesetzgeber die 3 . Durchfhrungsverordnung zum Treuhandgesetz im Einigungsvertrag ausdrUcklich aufrechterhalten hat. Er hat dan五t das aufgrund einer et凧raigen Anderung des Treuhandgesetzes durch die 3. Dur血比hrungsverordnung entstandene Ergebnis gebilligt. Das ist in dem Vers如mnisurteil mit dem,, eigenstandigen, gesetzesrangigen Geltungsgrund" gemeint, den die 3. Durchfhrungsverordnung zum Treuhandgesetz durch ihre Aufrechterhaltung im Einigungsvertrag erlangt hat. 3. Nach alledem bleibt es dabei, d叩 das VEG W. am 3.10. 1990 kraft Gesetzes in eine GmbH im Mfbau umgewandelt und im weiteren zeitlichen Verlauf als GmbH fortgefhrt worden ist. Daran a ndert auch nichts der oben unter II 1 a erwahnte Restitutionsvorbehalt, da ein Restitutionsfall in bezug auf das VEG W. weder von der Klagerin geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist und damit die Privatisierungseinsch血nkung des,, Soweit-Satzes" in §2Satz 1 3.DVO/丑euhG auch insoweit gegenstandslos ist. 4. Erbbaピvo0 9 (1ンbbauzinsanpassung aufgrund Leistung予 vorbehaits 加i,, erheblicher'‘ズnderung der wirおchaft庇hen Verhltnisse) Ist vereinbarte Voraussetzung fUr eine Anpassung des Erb-ba面nses eine, erheblichど‘ oder, wesentliche"A nderung der allgemeinen wirtschaf廿ichen Verh湿tnisse (der Lebenshaltungskosten und der Einkommen), so genUgt eine Anderung um mehr als 10%. Das 夢lt auch, wenn die Anpassung davon abh註ngt, daB der bisherige Erbbau盛1$ nicht mehr eine angemessene VergUtung f血 die Nutzung des Erbbau-grundstUcks darstellt, und sich dies nach 丑eu und Glauben beurteilen soll. BGH, Urteil vom 3. 2. 1995 一 V ZR 222/93 一,mitgeteilt von D. Bun丞chuh, V&rsitzender Richter am BGH a. D. Aus dem Tatbestand: Die Beki昭te bestellte an 肥ilflchen ihres im,, E.-Park" M.即legenen Grundbesitzes durch notariellen Vertr昭 vom 6. 9. 1968 der Rechtsvorgangerin der Kl題cnin ein Erbbaurecht fr gewerbliche Zwecke. Der Vertrag enthlt eine Vたrtsicherungsklausel mit folgendem V而rtlaut: ,Vom 1. 1. 1973 an und dann jeweils wieder in Abs誠nden von je fnf Jahren 如nnen der Grundstuckseigentumer und der Erbbauberechtigte eine Neufestsetzung des E由bauzinses verla昭en, wenn der vereinba血 Erbbauzins nach den Grunds批zen von 丑eu und Glauben(§242 BGB) nicht mehr eine angemessene Vergutung fr die Nutzung des ErbbaugrundstUcks im Rahnien des Erbbauゴechts 血rs回len sollte. i:肥r Erbbauガns ist unter Berucksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verh飢tnisse dem ve血nderten Nutzungswert des ErbbaugrundstUcks durch entsprechende Erh6hung oder Herabsetzung anzupassen;...'' 120 MittB習Not 1995 Heft 2 Die Klausel sieht fr den Fall, daB 面er die H6he des Erbbauzinses keine Einigung erzielt wird, dessen Festsetzung durch ein Schiedsgutachten in dem dafr ge昭elten Verfahren vor. Die Parteien streiten 面er die Auslegung der Klausel. Sie haben sich darauf verstandigt, von der Einholung eines Schiedsgutachtens abzusehen und eine gerichtliche Entscheidung herbeizufhren. Die K1agerin hat beantragt, den Erbbauzins fr die Zeit vom 1.2. 1988 一 hilfsweise vom 1. 8. 1988 一 bis zum 31. 12. 1988 nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Beklagte hat Widerklage mit dem Antr昭 erhoben, die Klagerin und den Widerbeklagten zu 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 85.400,16 DM 一 bezogen auf den Zeitraum vom 1. 2. bis 31. 12. 1988 一 nebst gestaffelten Zinsen von 6,75% zu verurteilen. Klage und Widerklage wurden abgewiesen. Die Revision der Beklagten (Widerklagerin )推hrte zur teilweisen Aufhebung und Zuruckverweisung an das Berufungsgericht. Aus den Gr功ideル 1. Die Widerklage ist zulあsig. Ihr steht nicht die in dem Erbbaurechtsvertr昭 mit der 欧chtsvorgangerin der Widerbeklagten zu 1 getroffene Schiedsgutachtenabrede ent「 即gen. Der Streit geht darum, wie die Wertsicherungsklausel auszulegen ist. Deshalb sind die 脆rtr昭sparteien Ubereingekommen, dem Gericht die Bestimmung der Leistung zu U berlassen. Zwar ぬnn das Gericht nicht ,,Dritter" im Sinne 叱β§317 BGB sein, weil sein gesetzlicher Aufgめenbereich nicht der Parteidisposition unterliegt (BGH LM BGB§317 Nr. 3 und LM BGB§339 Nr. 21; RGZ 169, 232 , 237); doch kann eine Anpassungsklausel vorsehen, d調 die 民stsetzung des Erbbazinses, sofern darUber keine Einigung erzielt wird, entsprechend den§§315 Abs. 3, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Urteil erfolgen soll (st. 欧chtspr. des Senats, vgl. WM 1978, 228 und BGHZ 71, 276, 284【= DNotZ 1978, 616 ] ). Eine solche Vereinbarung ist auch nachtr館lich m6glieh, selbst wenn sie, wie hieち die Schiedsgutachtenめrede nur zeitweilig auBer Kraft setzen soll. II. In der Sache halt die Abweisung der Widerklage, ausgenommen die der Nebenforderung, revisionsrechtlicher PrUfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht legt die Wertsicherungsklausel 一 entsprechend der Ansicht der Widerklagerin 一 dahin aus, d叩 M叩st加 fr die Voraussetzung einer Anpassung des Erbbauzinses die seit der letzten Erh6hung am 1. 2. 1983 eingetretene Entwicklung der L尤benshaltun郎 kosten eines Vier-民rsonen-A比eitnehmerhaushalts mittleren Einkommens und der Bruttol6hne der Industriearbeiter sowie der Angestellten in Industrie und Handel ist. Es geht davon aus, d叩 auf dieser Grundlage im Zeitraum bis zum 1.2. 1988 一 dem Stichtag des erneuten Anpassungsver-langens 一 nach der von der Widerkぬgerin vorgelegten Berechnung eine durchschnittliche Indexsteigerung um 12,86% (nach Angめe der Widerbeklagten um 12,99%) eingetreten ist. Das Berufungsgericht meint 曲er, eine 細derung solchen Umfanges erflle noch nicht die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung, d叩 der bisherige Erbbauzins nach Treu und Glauben nicht mehr eine angemessene 脆rgUtung fr die Nutzung des Erbbaugrundst如ks im Rahmen des Erbbaurechts ist; denn erforderlich dafr sei eine Vernderung um mehr als 20吻. Dieser Standpunkt beruht indes nicht auf einer Auslegung der Klausel, sondern auf einer aus dem Senatsurteil vom 24. 4. 1992 ( BB 1992, 1238 = NJW 1992, 2088 【= MittB習Not 1992, 264] ) her即- leiteten Folgerung. Sie ist jedoch verfehlt, was die Revision zutreffend rtigt. MittBayNot 1995 Heft 2 L Zwar ging es auch dort um eine Klausel, die an die Voraussetzung einer Anpassung des Erbbauzinses den M叩stめ von 丑eu und Glauben anlegte; der Senat hat aber nur ausgesprochen, d叩, jedenfalls" bei einer 一 wie in jener Sache 一 um mehr als 20吻 eingetretenen Indexsteigerung der allgemeinen wirtschaftlichen 脆rhaltnisse die Grenze einer zumutbaren 脆randerung U berschritten ist. Er hat mithin nicht zum Ausdruck g山racht, d叩 dies erst bei einer Anderung um mehr als 加吻 der 取11 ist. Unrichtig ist daher auch die Annahm島 der Senat hめe eine solche Grenze,, aus GrUnden der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit" fr alle gleichartigen Klauseln fest即legt. 2. Die Abweisung der auf Erhohung des Erbbauzinses gerichteten Widerklage kann deshalb mit der gegebenen BegrUndung keinen Bestand hめen. Da in diesem Punkt das Berufungsgericht die vereinbarte 即gelung nicht ausgelegt hat und insoweit tatsachliche 民ststellungen nicht mehr notig sind, ist der Senat zur Auslegung befugt ( BGHZ 65, 107 , 112). Somit kommt es nicht darauf an, ob die Widerklagerin die hier verwendete Klausel 一 wie die Widerbeklagten behauptet haben 一 in einer Vielzahl von 脆rtragen und auch U ber den Beガrk des Berufungsgerichts hinaus ausbedungen hatte, also schon deswegen das Revisionsgericht in der Auslegung frei ist (BGHZ 22, 109, 112/113; 98, 256, 258 [= MittB町Not 1987, 23= DNotZ 1987, 319 ]). Der Bundesgerichtshof hat 一 worauf 血 Senatsurteil vom 24. 4. 1992 ( NJW 1992, 2088 [= MittB習Not 1992, 264]) hingewiesen worden ist 一 bei 飢nlich wie hier nur allgemein umschri山enen Gleitklauseln, so im Falle der Anknupfung an eine,, erhebliche" oder, wesentliche"A nderung der Lebenshaltungskosten, fr ein Anpassungsverlangen als ausreichend eracht此, wenn sich die 脆rhltnisse in einer Gr6Benordnung von 14% ve血ndert haben (WM 1964, 491, 492; WM 1967, 1248 , 1249【= DNotZ 1968, 408 ]). Insofern ergibt sich kein Unterschied daraus, d叩 die hier getroffene 欧gelung nach der im Berufungsurteil vorgenommenen Auslegung nicht nur auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten, sondern mit gleichem Gewicht auch auf die Einkommensentwicklung め stellt. Denn wenn beide Komponenten zusammen den M胡stめ bilden sollen, dann muB entgegen der in der 即visionserwiderung vertretenen Ansicht auch die Frage, ob eine 細derung erheblich ist, einheitlich beurteilt werden. Der Gradmesser dafr, bei welchem Umfang eine A nderung, erh山lich" oder 一 was die gleiche Bedeutung hat 一,週esentlich" ist, bestimmt sich nach 丑eu und Glauben. Deshalb ist die im 脆rtrag vom 6. 9. 1968 ausdrUcklich vereinbarte Anwendung der Grund5飢ze von Treu und Glauben dahin zu verstehen, d叩 sich bei einer erhめlichen A nderung des gewahlten Bezugsm叩- stめ5 die Anpassung des Erbbauzinses nach dem dafr in der Klausel vorgesehenen M叩Stめ rechtfertigt. Erhめ lich und daher dem GrundstUckseigenttimer nicht mehr zumutbar ist auch schon der hier seit der letzten AnDassung eingetretene Anstieg 叱r im Jierutungsurteil tierangezogenen allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse um 12,86%. Im Schrifttum wird eine A nderung dieser Verhaltnisse als erheblich angesehen, wenn sie 加er 10% hinausgeht (vgl. Bilda, NJW 1971, 372 ; BGB-RGRK/Rtifle, 12. Aufl.,§9 ErbbauVO Rdnr. 42; Ingenstau, ErbbauVO, 6. Aufl.,0 9 Rdnr. 32). Dieser Auffassung schlieBt sich der Senat an. III. Die Sache ist jedoch zu einer Endentscheidung nur insoweit rei七 als 血t der Widerklage auch 脆rzugszinsen weil die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt worden sind. Die Widerbeki昭ten 畦ren erst nach Einholung eines Schiedsgutachtens zur Zahlung deりenigen Erbbau五nses verpflichtet gewesen, der sich aus dem Guter achten fr den Anpassungssticht昭 ergeben hatte. D山 hat auch die Vereinbarung der F町teien, von der Einholung des Gutachtens abzusehen und statt dessen eine gerichtliche Entscheidung herbeizufhren, zur Folge, d叩 bis zu dieser Entscheidung Verzug der Widerbeklagten nicht eintritt. Iv. Im Umfang der Hauptforderung ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. 1. Die Revisionserwiderung r叱t, das Berufungsgericht habe auBer acht gelassen, d叩 die Anpassungsklausel darauf abstellt, ob der bisherige Erbbauzins nicht mehr eine angemessene Verg批ung 価 die Nutzung des Erbbaugrundst如ks im Rahmen des Erbbaurechts ist; deshalb h飢te nach ihrer Ansicht jedenfalls auch die seit der letzten Anpassung eingetretene Entwicklung des Nutzungswerts in die Auslegung der Klausel einbezogen werden mussen. Diese 助ge ist von Bedeutung, denn die Widerbekl昭ten haben in den Vorinstanzen behauptet und unter Beweis gestellt, der Nutzungswert sei infolge planungsrechtlicher Baubeschrnkungen stark gesunken. Sollte das zutreffen, so 如nnte sich daraus ergeben, d叩 bei BerUcksichtigung dieses Werts eine erhebliche nderung der Verhaltnisse noch nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht meint, die Klausel entspreche im wesentlichen derjenigen, die G昭enstand des Senatsurteils vom 24.4.1992 ( NJW 1992, 2088 「= MittB習Not 1992, 264] ) gewesen sei, so daB sich auch hier die Anpassungsvoraussetzung lediglich nach dem M叩stab der Lebenshaltungskosten und der Einkommen bestimme. Diese Annahme ist unrichtig. In dem vom Senat entschiedenen Fall war Voraussetzung fr eine Anpassung des Erbbauzinses aftlichen oder wahrungsrechtdie Anderu昭 der, wirts山 lichen Verh飢nisse". Darunter konnten die allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse verstanden werden, also die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkom,der men. Vorliegend hingegen ist Voraussetzung, d叩, ver-t einbarte Erbbauzins ni山 mehr eine angemessene Ver-g批ung fr die Nutzung des Erbbaugrundst批ks im Rah, men des Erbbaurechts darstellt" 畦hrend die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhltnisse nach dem Wortlaut der Klausel erst bei der Bemessung des Umfanges der Anpassung zu berucksichtigen ist. Die im Berufungsurteil vorgenommene Auslegung ist son血 nicht trag餓hig, weil sie dem Inhalt der Klausel widerspricht. Doch ist auch, was diesen Punkt betrifft, das Revisionsgericht zur Auslegung befugt, da hierfr tats加hliche Feststellungen nicht mehr erforderlich sind. Die 幻ausel geht davon aus, d叩 der ursprungliche Erbbau五ns von jahrlich 2,40 DM/qm dem damal電en W吐t der Nutzung des Erbbaugrundstucks fr den vereinbarten Bebauungszweck entsprach. Deshalb hat sie als Grundvoraussetzu肥 fr eine Anpassung des Erbbauzinses festgelegt, d郎 sich dieser \ たrt ye血ndert hat. U blicherweise wird die H6he des Ausgangserbbauzinses bei einem unbebauten Grundst如k auf der Basis des Bodenwerts vereinbart, 面thin der Bodenwert dem Nutzun部wert gleichgesetzt (助othe, Das Erbbaurecht, 1987,§13 I). D叩 hier die Parteien des Erbbaurechtsvertrages vom 6. 9. 1968 einen anderen Bezugsm叩stab gew加lt hatten, ist nicht dargelegt. Es kommt mithin fr das Anpassungsverlangen der Widerkl加erin darauf an, ob der Bodenwert des ErbbaugrundstUcks seit der letzten Erh6hung des Erbbauzinses gestiegen ist. Dies muB das Berufungsgericht ermitteln. Sollte sich fr den Anpassungssticht昭 herausstellen, d叩 eine W吐terh6hung eingetreten ist, so w加e sie angesichts des 肥reinbarten Kriteriums von 丑eu und Glauben nur bei einem Umfang von mehr als 10% beachtlich (Ziffer II 2 der UrteilsgrUnde). 2. Noch nicht abzusehen ist deswegen, ob es fr die Entscheidung auch darauf ankommt, in welcher H6he die mit der Widerkl昭e begehrte Anpassung des Erbauzinses berechtigt ist. Insoweit hat das Berufungsgericht 一 aus seiner Sicht folgerichtig 一 die Klausel nicht ausgelegt. Sie bestimmt, d叩 der Erbbauzins, unter Berucksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnisse dem veranderten Nutzungswert des ErbbaugrundstUcks...anzupassen" ist. In Betracht kommt daher die A肌slegung, d叩血t gleichem 'Gewicht die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verh組tnisse (Lebenshaltungskosten und Einkommen) und die des Bodenwerts m叩geblich ist. 5. BGB§881; GBO§45 (Eintragung eines Rangvorbehalts zugunsten eines verzinslichen Grun昨ルnd肥chts) 1. Der Eint皿gungsbewilligung fhr 面en Rangvorbehalt 1 en zugunsten eines verzi回山 Grundpfandrechts, die keine An即ben zum Z血punkt des 五nsbeginns euth執t, kann nicht durch Auslegung zweifelsfrei entnommen werden, d叩 der Anfangszeitpunkt fhr die 恥r盛nsung altene Grundpfandder Tag sein soll, an dem das vorb山 recht in das Grundbuch ein即tragen wird. Damit ist der Erl叩 einer ZwischenverfUgung geboten・ 2. Bei bereits e血getragenen 取ngvorbehalten zugunsten eines verzinsii山en Grundpfandrechts, die keine Angaben zum Zeitpunkt des Zinsbegmns enthalten, gilt itpunkt der Einhinsichtli山 des 五nsbeginns der た tragung 山5 Grundpfandrechts als Mindestinh唖 der Erki註rung. BGH, BeschluB vom 9. 2. 1995 一 V ZB 23/94 一, mitgeteilt von Notar Dr. Klaus Geりach, Fssen und Johann Demhart町 Richter am B習Obi刀 Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 27. 12. 1993 lieBen die Beteiligten zu 1 ihren Miteigentumsanteil an e血em Grundst伽k 山m Beteiligten zu 2 auf. Dieser r如mte seinem Bruder ein dingliches Vorkaufsrecht ein, das unter anderem folgende Bestimmung enthielt: ,, Der Erwerber behalt sich das Recht vor, im Range vor dem Vorkaufsrecht Grundpfandrechte bis zu einem Betrag in H6he 000, von DM 1 加 0・ samt Zinsen und Nebenleistungen bis zu . insgesamt 20晩 jahrlich im Grundbuch eintragen zu lassen." ntragung der Mflassung sowie des Vorkaufsrechts mit dem Die 目 bewil1igt. Den Eintra四昭santrag hat bezeichneten Inhalt wurde 、 das Grundbuchamt unter anderem deshalb beanstandet, weil in der Eintragungsbewilligung fr den Rangvorbehalt der Anfangszeitpunkt der Zinsen und Nebenleistungen nicht angegeben ist. Erinnerung und Beschwerde sind erfolglos gゆlieben. Die weitere Beschwerde m6chte das Bayerische Oberste Landesgericht zuruckweisen. Daran sieht es sich aber durch den BeschluB des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. 6. 1989, DN0tZ 1990, 743 = Rpfleger 1989, 401 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vo昭elegt (B町ObLGZ 1994, 203「= MittB町Not 1994, 439]). MittB町Not 1995 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.02.1995 Aktenzeichen: V ZR 222/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 101-102 MittBayNot 1995, 120-122 Rpfleger 1995, 403-404 Normen in Titel: ErbbauVO § 9