IX R 47/93
ag, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. März 1995 IX R 47/93 AO § 42; EStG § 21 Wohnraumvermietung an unterhaltsberechtigte Kinder Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau AO § 42; EStG § 21 Wohnraumvermietung an unterhaltsberechtigte Kinder Vermieten Eltern ihrem untehaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist dies kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977, wenn das Kind neben den Unterhaltsleistungen über eigene Mittel verfügt, aus denen es die Miete zahlen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Eltern ihrem Kind zuvor die Mittel, hier einen Betrag von 20.000,-- DM, geschenkt haben (Anschluß an das BFH-Urteil v. 23.02.1994 - X R 131/93, BFHE 173, 551 , BStBl II 1994, 694; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23.02.1988 - IX R 157/84, BFHE 152, 496 , BStBl II 1988, 604). BFH, Urt. v. 28.03.1995 - IX R 47/93 Kz.: L IX 1 - § 21 EStG Problem Der BFH hatte über die steuerliche Anerkennung einer neuen Variante der Vermietung einer Wohnung von Eltern an ihre unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder zu entscheiden. Im Urteil vom 23.02.1988 (BStBl II 1988, 604) hatte der BFH die Vermietung einer den Eltern gehörenden Wohnung an ihr volljähriges, unterhaltsberechtigtes Kind, das die Miete aus dem von den Eltern geleisteten Barunterhalt zahlen mußte, als rechtsmißbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO eingestuft. Demgegenüber wurde im Urteil vom 23.02.1994 (BStBl II 1994, 694) eine Vermietung an die eigenen Kinder steuerlich anerkannt, die aus eigenem, von den Eltern geschenktem Kapitalvermögen sowohl die Miete für die Wohnung, als auch ihre gesamten Unterhaltsbedürfnisse bestritten. Im vorliegenden Fall zahlten die Eltern monatlich 1.000,-- DM Unterhalt für ihre studierende Tochter. Die monatliche Miete in Höhe von 480,-- DM bestritt diese aber aus den Mitteln einer Schenkung der Eltern in Höhe von 20.000,-- DM anläßlich ihres Abiturs. Lösung Der BFH sah auch diese Gestaltung nicht als rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 42 AO an. Entgegen einiger anders lautender Finanzgerichtsentscheidungen hielt der BFH es allein für maßgeblich, daß die Kinder die Miete nicht aus den laufenden Unterhaltszahlungen finanzieren mußten. Die geschenkten Gelder seien den Kinder als eigenes Vermögen zuzurechnen, aus dem sie die Miete bezahlen konnten. Auch wenn das geschenkte Vermögen so bemessen sei, daß es während der üblichen Studienzeit für die Miete aufgebraucht werde, sei dies unschädlich, da die Kinder Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten kündigen und das erhaltene Geld für Mietzahlungen an fremde Dritte verwenden könnten. Allerdings muß auch dieser Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen für seine Anerkennbarkeit nicht nur zivilrechtlich gültig, wie unter fremden Dritten vereinbart sein, sondern auch wie unter Fremden üblich, tatsächlich durchgeführt worden sein. Da die Kinder eigene Mittel zur Zahlung der Miete besaßen, bestand nach Meinung des BFH insofern auch kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern ( § 1602 Abs. 2 BGB ). DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 22/1995 November 1995 203 DNotI-Report 22/1995 November 1995 204 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.03.1995 Aktenzeichen: IX R 47/93 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 203 NJW 1995, 2184 Normen in Titel: AO § 42; EStG § 21