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VIII ZR 94/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Mai 1995 VIII ZR 94/94 BGB §§ 134, 138, 306 Nichtigkeit des Verkaufs einer Anwaltspraxis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung BGB §§ 134, 138, 306 Nichtigkeit des Verkaufs einer Anwaltspraxis Eine Bestimmung in einem Kanzleiübernahmevertrag, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung de seine Akten dem Erwerber zu überlassen, ist nichtig (im Anschluß an BGHZ 116, 268 ). Der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung sowie der Nichtigkeit der in einem Kanzleiübernahmevert Mandanten getroffenen Vereinbarung über den Verkauf der anwaltlichen Honorarforderung an den dieser nach Übernahme der Kanzlei vorübergehend amtlich bestellter Vertreter des Veräußerers ist. BGH, Urt. v. 07.05.1995 - VIII ZR 94/94 Kz.: L I 1 - § 134 BGB Problem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein Kaufvertrag über eine Rechtsanwaltspraxis. In dem Ve sämtliche Akten erhält. Die Honorarforderungen des Veräußerers wurden "in notarieller Form abgetreten auf ob dieser Kanzleiübernahmevertrag wirksam war. Lösung Der BGH hatte bereits beim Verkauf einer Arztpraxis entschieden, daß eine Bestimmung in einem Vertrag, d der Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übernehmen, das informationelle Selbstb ärztliche Schweigepflicht verletze und daher gem. § 134 BGB nichtig sei (BGH NJW 1992, 737 ). Eine wirksa BGH voraus, daß die Verpflichtung zur Übernahme auf zustimmende Patienten beschränkt wird. In der vorli der BGH auf seine ständige Rechtsprechung, daß die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen ( BGHZ 115, 1 von Honorarforderungen eines Rechtsanwaltes wegen der damit nach § 402 BGB verbundenen umfassend des Mandanten gem. § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB nichtig sind ( BGHZ 122, 115 ). In der vorlieg daß dies auch gilt, wenn die Abtretung im Rahmen des Verkaufs einer Anwaltspraxis erfolgt. Eine solche Kla Abtretung der Honorarforderung zumindest den objektiven Tatbestand des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verwirk DNotI-Report 21/1995 November 1995 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.05.1995 Aktenzeichen: VIII ZR 94/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 194 NJW 1995, 2026-2028 Normen in Titel: BGB §§ 134, 138, 306